Seite io ^^L^-^^^^^^^-^^I Unsere Heimat ^^cyc^^^ö^^^^^y^ Nr. 1/2
Schon 2 Jahre, nachdem Ulrich IV. von Hanau sein Ziel, die beiden Hälften des Gerichts Schlüch- tern und dazu die Vogtei über das Kloster in seiner Hand zu vereinigen, glücklich erreicht hatte, überließ er dem Abte Wilhelm des Klosters Schlüchtern, das damals sehr unter den Angriffen fehdelustiger Ritter zu leiden hatte, außer dem sog. Trimbergischen Gerichte, auch das Schloß Brandenstein, sowie seinen Anteil am Gericht Herolz gegen Leistung einer bestimmten Summe Geldes unter dem Vorbehalt, daß das Schloß ihm selbst jeder Zeit offen bleiben sollte. Das Kloster Schlüchtern erhielt dadurch einen festen Zufluchtsort, wo es seine Urkunden und Kostbarkeiten sicher bergen konnte, wenn der Lärm oer damals die deutschen Lande verheerenden Fehden sich einmal gar zu sehr seinen Mauern näherte. Freilich mußte es, bis das Schloß diesem Zwecke auch vollständig dienen konnte, seinen Neubau noch vollenden.
Am 16. April 1380 wurde der Vertrag mit den näheren Bedingungen, unser denen beide Vertragschließende sich des Brandensteins als eines festen Bollwerks gegen etwaige Feinde bedienen sollten, abgeschlossen und verbrieft. Die beiden damals gleichlautend über dieses Abkommen ausgefertigten Urkunden sind erhalten geblieben. Ihr Inhalt möge daher hier im wesentlichen wiedergegeben werden.
Abt Wilhelm von Schlüchtern erhielt danach nicht nur das Recht, das Schloß Brandenstein für die Zwecke seines Klosters jederzeit zu benutzen, sondern auch die Nutzung des am Fuße des Schlosses vorbeifließenden Bachs, die Buchenau (heute Schwarz- bach) genannt, und des Hanauischen Anteils am Herolzer Wasser. Dazu wurde ihm ein Teil oes Hanauischen Waldes im sog. Schlinglofs angewiesen, um dort das für die Beheizung des Schlosses nötige Brennholz schlagen zu können. Dagegen übernahm der Abt des Klosters die Verpflichtung, 1200 Gulden an dem baulich noch nicht fertiggestellten Schlosse zu verbauen, ungerechnet der Frondienste und Fronfuhren. Das Bauholz, das für die Bauten nod) nötig war, sollte dem Abt aus den Hanauischen Waldungen geliefert werden. Mit der Unterhaltung der zum Schlosse hinaufführenden Wege sollte er aber nichts zu tun haben. Zur Regelung der gemeinsamen Benutzung des Schlosses als Feste wurde zur gleichen Zeit ein sog. Burgfriede 13) abgeschlossen, in dem bestimmt wurde, daß das Haus Brandenstein dem Herrn von Hanau jederzeit offen stehen sollte. Halte er Leute auf dem Schlosse, so sollte er für deren Beköstigung selbst zu sorgen haben. Dagegen sollte der Abt verpflichtet sein, zur 'Bewachung des Schlosses Tag und Nacht je 4 Wächter und dazu 2 wehrhafte Männer auf ihm zu unterhalten. Für den Fall, daß das Schloß infolge unzulänglicher Bewachung etwa verloren ginge, sollten Abt und Konvent des Klosters ihr auf dem Schlosse stehendes Geld eingebüßt haben. Trete ein Verlust des Schlosses aber trotz regelrechter Ausführung der vertraglich festgesetzten Bewachung ein, so sollten Abt und Konvent ihres Geldes nur so lange verlustig bleiben, bis das Schloß wieder in den Besitz der Herrn von Hanau zurückgelangt sei. Alsdann sollten sie es unter den früheren Bedingungen wie-
13) Burgfriede - ein Vertrag zur Sicherheit und Ruhe des Burggebiets. Auch der nach seinen Grenzen bezeichnete Burgbezirk wurde so genannt.
der erhalten. Für den Fall aber, daß das Schloß völliger Zerstörung anheimfiele, oder daß der Herr von Hanau willkürlich eine Sühne nehmen würde, sollte das auf dem Schlosse stehende Geld trotzdem nicht für Abt und Konvent verloren sein; vielmehr sollte es dann als auf dem Trimbergischen Gericht stehend betrachtet werden. In Bezug auf den Zeitpunkt eines etwaigen Wiederkaufs des Schlosses durch den Herrn von Hanau war bestimmt, daß er zu Lebzeiten des damaligen Abts Wilhelm uno seiner zwei nächsten Nachfolger nicht verlangt werden dürfe. Beim Eintritt des Todes eines dieser genannten Aebte sollten jedesmal der derzeitige Prior des Klosters in Gemeinschaft mit dem herr- schaftlichen Amtmann zu Steinau bezw. Schwarzenfels den Brandenstein solange gemeinschaftlich verwalten, bis der neue Abt gewählt sei. Die etwaigen Nachfolger Ulrichs von Hanau aber sollten gehalten sein, diesen Burgfrieden alsbald zu beschwören, worauf ihnen sofort das Schloß offen stehn sollte14).
Nicht lange nach dem Abschluß dieses Vertrags starb Ulrich IV. von Hanau. Zwischen seinen Söhnen, dem erst 1388 großjährig gewordenen und damit zur Regierung gekommenen Ulrich! V. und seinen jüngeren Brüdern Reinhard und Johann entstanden schon bald nach dem Regierungsantritt Ulrichs heftige Streitigkeiten um die Erbschaft des Vaters, die sich! zum größten Schaden bes Landes und seiner Bewohner jahrelang hinzogen. Erst im Jahre 1398 kam es zu einem gewissen Ausgleich zwischen den feindlichen Brüdern, laut dem Reinhard und Johann das Schloß Schwarzenfels mit seinen Einkünften zur Hälfte zugesprochen wurde, während des weiteren bezüglich des Schlosses Steinau, das ihnen damals schon eine zeitlang eingeräumt gewesen zu sein scheint, noch bestimmt wurde, daß es vor Ablauf von 5 Jahren nicht wieder von ihnen eingelöst werden dürfe 15). Eine weitere nicht unwesentliche Kräftigung erhielt die Stellung der beiden Brüder Reinhard und Johann von Hanau in der oberen Grafschaft zu dieser Zeit dadurch, daß ihnen Abt Dietrich von Schlüchtern einige Monate später, am 22. Novbr. 1398 auch ein Viertel des Schlosses Brandenstein gegen Zahlung von 300 Gulden unter der Bedingung überließ, daß sie für die Bewachung des Schlosses eine entsprechende Anzahl von Wächtern auf ihre Kosten daselbst unterhalten sollten16). Erst 7 Monate später, am 21. Juni 1399 wurden die näheren Bestimmungen über die gemeinschaftliche Benutzung des Schlosses durch den Abt und die beiden Brüder Reinhard und Johann von Hanau abermals in der Form eines Burgfriedens festgesetzt und beschworen. In der hierbei aufgenommenen Urkunde wurde der Bezirk, für den der Burgfriede Geltung haben sollte, zuerst näher umschrieben. Seine Grenze sollte danach „von dem Steinbruch 17) aus über den Weg, der von Vollmerz kommt, dann hinter dem Zaun und Graben 18) her bis an die
“) Reimer a. a. O. IV, 174.
15) Reimer a. a. O. IV, 771.
16) Reimer a. a. O. IV, 791.
1;) Der Steinbruch läßt sich noch östlich vom Schloß dicht an der alten nach Hütten führenden Straße nachweisen.
18) Der hier erwähnte Zaun und Graben hat offenbar die heute noch auf dem Kamm des Neubergs verlaufende Grenze zwischen der Gemarkung Herolz und dem zum Brandenstein gehörenden Landbezirk bezeichnet, wie dies früher allgemein üblich war.