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die Schöffen zur Seite saßen. Sie mußten ihm das Urteil „weisen und weisen helfen", wie der Ausdruck in der alten Salmünsterer Eidesformel lautet, d. h. ihre Aufgabe war es, nach Untersuchung Der Klage oder der Strafsache auf Grund der überlieferten Rechtsgewohnheiten das Urteil zu fällen, das oer Lentgraf als Richter dann lediglich vollstrecken zu lassen hatte. Konnten jedoch die Schöffen in einem schwierigen Rechtsfalle nicht zu einem Entscheid gelangen, so holten sie sich Rat in Gelnhausen, zu dessen Ob er Hof ■’) das Centgericht Salmünster gehörte. Wie anderwärts, fanden auch hier die Verhandlungen öffentlich statt „under der lynden", die vor dem Untertore stand, an den festgesetzten Jahresterminen, an welchen alle wehrhaften Männer der Cent zu erscheinen hatten (gebotene Dinge). Die Vollstreckung des Todesurteils am Galgen aber geschah auf dem östlich der Stadt gelegenen Bergrücken, woher diese Gemarkung noch heute „an der Galgenbach" genannt wird.
2.
Weitere Nachrichten über das Salmünsterer Gericht im Mittelalter sind uns leider nicht bekannt. Die ältesten Aktenstücke datieren erst aus den Jahren 1550 und 1581. Indes erhalten wir eine immerhin erwünschte Ergänzung zu Sorftefyenbem aus einem „Pr0jekt v. I. 17 31, wie das Land- und Centgericht wiederherzustellen sei" 6). Den Entwurf fertigte man nach vorhandenen Gerichtsprotokollen an sowie nach den Aussagen älterer Männer.
Zunächst war der ursprünglich weit ausgedehnte Centbezirk Salmünster infolge landesherrlicher Veränderungen wesentlich kleiner geworden. Steinau mit Umgebung war i. I. 1278 an die Grafschaft Hanau gefallen und besaß längst sein eigenes Gericht; Ulmbach nebst anliegenden Weilern, das beim Stift Fulda geblieben, unterstand dem fuldischen Centgericht Flieden; die Ortschaften Hausen, Alsberg, Seidenroth (?), Meines, Burgjoß, Oberndorf und Pfafsenhausen hatten die Herrn von Hütten an Kurmainz verkauft, das sie dem Gerichte Orb unterordnete. Demnach verblieben um die Mitte des 16. Jahrhunderts beim Centgericht Salmünster nur noch die Städtchen Salmünster und Soden, die Weiler Salz, Ahl und Marborn sowie die Huttischen Dörfer Romsthal, Wahlert, Eckardroth und Kerbers- dorf. In diesen Orten besaßen das Erzstift Mainz und die Herrn von Hütten zum Stolzenberg „die landesherrliche Kriminal- und vogteiliche Obrigkeit und Jurisdiktion" gemeinsam. Daher bildeten oas Gerichtspersonal: 1. der kurmainzische Oberamtmann zu Hausen und der mitamtierende Herr von Hütten; 2. der mainzische Amtskeller zu Burgjoß; 3. der gemeinschaftliche Stadtschultheiß als Lentgraf, dem das Gericht zu hegen oblag; 4. der vereidigte Schulmeister (von 1700 an der „geschworene" Stadt- schreiber) als Centschreiber; 5. zwölf verpflichtete Schöffen und zwar 4 von Salmünster, 2 von Sooen, je 1 von Ml und Salz und 4 aus den Huttischen Dörfern. Hierzu tarn noch der Gerichtsbote oder Centdiener.
Ferner handelt das Projekt von der Zuständigkeit des Land- und Centgerichtes.
5) Iunghans, Versuch einer Geschichte von Gelnhausen; Verein f. Hess. Gesch., N. Folge, Bd. 12, S. 161.
6) Kreisarchiv Würzburg M. R. A. Fulda 137, K. 301.
Gemäß einer Regierungsverordnung v. I. 1586 sollten dem Gerichte diejenigen Verbrechen zugewiesen werden, welche Leib- und Lebensstrafen, auch ewige und zeitliche Landesausweisung nach sich ziehen. In späterer Zeit aber sei auch in geringeren Deliktis ge- urteilt und gestraft worden. „Demgemäß soll es auch wieder in Zukunft gehalten werden. Vor allem sind vor das Centgerichl zu ziehen die eigentlichen Verbrechen wie Diebstahl, Raub, Mord, Unzucht und zwar sowohl Ehebruch als fornicatio simpler, Marksteinsverrückung und was sonsten für eine wahre Missetat zu erachten. In allen diesen Fällen soll kraft der Halsgerichtsordnung Z verfahren werden. Außerdem erstreckt sich dgs Centgericht auf Verbalinjurien, wo Jmputationes Delikti (der Vor- wurf eines Verbrechens) sich äußern, und auf
ßtemau. Oas Grimm-thaus.
Phot. von C. Zinnall.
Realinjurien, wo blutfließende Wunden und schwere Schlägereien vorgefallen sind 8). - (Die
Vergehen wie Zänk- und Schlägereien, Schimpf- und Scheltworte, Feld- und Gartendiebstähle wurden vom Stadtgerichte Salmünster abgeurteilt. AIs „Amtshalter des Stadtgerichts" findet sich 1523 der Schultheiß Kunz Götz verzeichnet.) —
Nur einmal im Jahre, zur Herbstzeit, trat der Neuordnung gemäß das Gericht im großen Rat-
’) Gemeint ist die peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karl V., 1532, kurz Carolina genannt.
s) In den Akten Nr. 2135 des Marb. Archivs befindet sich ein Verzeichnis: „ Gerichtliche Erkenntnus auf die gemeinen Landrügen zu Salmünster: 1. welcher der Obrigkeit Verbott und Gebott veracht und dessen gerügt wird, der ist zur höchsten Buß als 19 Gld. zu erlegen schuldig verfallen; welcher bei nächlicher Weil ein Mordgeschrei hält . . . ., welche von einander mit Krausen od. Gläsern werfen u. s. f.