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Seite 160 -7v^^^^^-^<^^^^7^ Unsere fjeimnt ^c^^^^c^^^ra^^^ Nr. 3/4

Er ist im Besitz eines Heimatmuseums (Heimat­sammlung und Archiv), in dem alle erreichbaren Gegenstände von Wert für eine derartige Sammlung vereinigt sind und noch werden.

Er will endlich auf dem Gebiet der Wohlfahrts­pflege anregend und fördernd wirken und hat aus diesem Grunde ein besonderes Wohlfahrtsamt er­richtet, das irrt allgemeinen den Zweck hat, über das Wesen und die Ausübung der Wohlfahrtspflege auf- zuklären. Im einzelnen gliedert sich das Wohlfahrts­amt in eine gemeinnützige Beratungsstelle, eine Ju­gendfürsorgestelle und eine Heimfürsorgestelle.

Die gemeinnützige Beratungsstelle erteilt Auskunft an alle Ratsuchenden auf den Gebieten des öffent­lichen Rechts, des Privatrechts, der Behördenzustän- digkeit, des ländlichen und städtischen Siedelungs- und Wohnungswesens, der Renten-, Hinterbliebenen- usw. Fürsorge, der Berufsberatung, aller wirtschaft­lichen Fragen usw. Diese gemeinnützige Auskunfts- tätigkeit ist jedem Einwohner des Kreises Schlüchtern unentgeltlich zugedacht. Daneben vermittelt sie nur an Minderbemittelte Rechtshilfe, Unterstützungen in Notfällen aus milden Stiftungen u. a., Arbeit an Stellenlose und befaßt sich mit Erwerbslosenfürsorge ebenfalls unentgeltlich.

Die Jugendfürsorgestelle beschäftigt sich mit Ju­gendpflege, Jugendvereinswesen und Lehrlingsfür­sorge; sie will an ihrem Teil in den für unsere Volks­entwickelung so wichtigen Fragen der Fürsorge für die schulentlassene Jugend arbeiten und mithelfen.

Die Heimfürsorgestelle hat die Aufgabe, einmal all den Fällen nachzugehen und dort helfend einzu- greifen, wo ein Besitztum der Familie ohne äußere Hilfe nicht mehr erhalten werden kann, und zum andern bei der Schaffung neuer Heimstätten — auch Kriegerheimstätten — mit allen Mitteln zu helfen und zu raten.

Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirt­schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

3. Mitgliedschaft.

a) Erwerb der Mitgliedschaft.

§ 3. Die Aufnahme in den Heimatbund erfolgt auf Antrag durch Beschluß des Gesamtvorstandes unter Aushändigung einer Mitgliedskarte.

b) Beiträge.

§ 4. Die Höhe der Jahresbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

Die im Laufe eines Geschäftsjahres hinzutretenoen Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu ent­richten.

§ 5. Die Beiträge sind bis zum ersten Mai eines jeden Jahres an den Kassenführer portofrei einzu- senden.

Ein Mitglied, das mit der Zahlung des Jahres­beitrags nach Mahnung länger als einen Monat im Rückstand bleibt und dann auch im Wege einer Post- nachnahme nicht zahlt, kann durch den Beschluß des Gesamtvorstandes aus der Liste der Vereinsmitglie­der gestrichen werden.

c) Haftpflicht.

§ 6. Die Mitglieder find lediglich zu den durch diese Satzungen bestimmten Beiträgen verpflichtet. Den Gläubigern hastet das Bundesvermögen.

d) Verlust der Mitgliedschaft.

§ 7. Die Mitgliedschaft erlischt:

1. Durch schriftliche Austrittserklärung; diese ist mit dreimonatiger Aufkündigung für den Schluß des Geschäftsjahres zulässig.

2. Durch Ausschließung eines Mitgliedes gemäß § 5 Abf. 2 oder infolge Beschlusses der Bundesver­sammlung.

§ 8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft er­löschen alle Ansprüche an das Bundesvermögen.

4. Organe des Bundes.

§ 9. Die Organe des Bundes sind:

a) die Mitgliederversammlung;

b) der Hauptausschuß;

c) der Gesamtvorstand;

d) der geschäftsführende Vorstand;

e) das Wohlfahrtsamt.

a) Die Mitgliederversammlung.

§ 10. Jede Mitgliederversammlung ist unter An­gabe der Tagesordnung vom geschäftsführenden Vorstand zu berufen. Mit Ausnahme dringender Fälle müssen zwischen dem Tage der Berufung und dem Sitzungstage mindestens acht Tage liegen. Die Berufung erfolgt durch Bekanntmachung im Heimat­blatt oder in der Schlüchterner Zeitung oder durch Zusendung gedruckter Einladungsschreiben durch die Post.

§ 11. Die Versammlung ist in jedem Falle ohne Rücksicht aus die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

§ 12. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich einmal statt. Auf ihre Tagesord­nung sind als Beratungsgegenstände stets zu setzen:

a) Jahresbericht;

b) Feststellung des Haushaltplanes;

c) Jahreskassenbericht und Entlastung des Kassen- führers;

d) Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes (soweit dies erforderlich ist);

e) Wahl zweier Prüfer der nächstjährigen Jahres­rechnung.

Weitere Anträge des Vorstandes, oder Anträge, die von mindestens 50 Mitgliedern unterstützt sind, sind unter Angabe des Gegenstandes auf die Tages­ordnung zu setzen. Anträge, die bei der Einladung zur Versammlung auf der Tagesordnung nicht ge­standen haben, können nachträglich auf Beschluß der Versammlung als dringlich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§ 13. Die Beschlußfassung einer Mitgliederver­sammlung ist ferner erforderlich, wenn es sich handelt um:

a) Festsetzung der Höhe der Beiträge;

b) Aenderung der Satzung;

c) Verfolgung von Ansprüchen des Bundes gegen Mitglieder des Vorstandes;

d) Berufungen ausgeschlossener Mitglieder;

e) Auflösung des Bundes und Verwendung des Bundesvermögens.

Für den Auflösungsbeschluß ist eine Mehrheit von 3/4 der vorhandenen Stimmen nötig.