Nr. 2 £^^^i^^i^^^^ß^s^Q5 Unsere kfeimat mc^i^c^^mc^c^i^i^c^^ Seite 161
Vorstehendes Schreiben wird auf Befehl des Geheimen Ministern bekannt gemacht und ist zu jedermanns Wissenschaft zu bringen.
Cassel den 12. November 1806.
Aus dem ersten Departement des Kriegs-Collegio. v. Wurmb. Engelhard.
vt. Hautzmann".
Auch scheinen sich die alten hessischen Soldaten nur ungern von ihren Uniformen und Waffen getrennt zu haben; denn am 25. November 1806 muhte das Amt zu Steinau folgende Verfügung erlassen: „Alle Soldaten ohne Unterschied, welche ihre Seitengewehre und Armaturstücke noch nicht abgegeben haben, wird bei einer Eisenstrafe besohlen, solche annoch höchstens binnen 24 Stunden bei Amt oder bei ihrem Ortsvorgesetzten abzuliefern, und haben diese deshalb bei eigener Verantwortlichkeit die strengste Erkundigung einzuziehen.
Ferner wird sämtlichen Stadt- und Ortsvorgesetzten bei der höchsten Strafe aufgegeben, die genauste Nachforschung anzustellen, ob allenfalls in einem oder dem anderen Orte noch Kavallerie- pferde vorhanden und von den Burschen nicht abgeliefert sind, oder auch nur gegen andere vertauscht sind." Aber erst am 7. Dezember bringen Fronwagen die abgelieferten Montierungsstücke nach Hanau.
Unterdessen hatten sich die französischen Behörden im Schlosse zu Hanau häuslich eingerichtet und die Regierung des Fürstentums übernommen, das somit von dem übrigen Hessen und dem neu errichteten Königreiche Westfalen getrennt wurde. Zum Gouverneur war der greise Marschall Kellermann bestimmt worden. Ihm zur Seite stand als Intendant Marcotte de Forceville, ein alter Offizier, der wenig von Verwaltungsangelegenheiten verstand und den jungen Assessor Leonhard, den einzigen Hanauer Beamten, der leidlich französisch sprach und schrieb, zum Ratgeber und Hülfsarbeiter annahm. Kommandant der französischen Reserve-Armee, die das Fürstentum besetzte, war J. L. Lecourt de Villierre.
Dieser nahm sofort eine völlige Entwaffnung oer Bevölkerung vor und erliest zu diesem Zwecke am 29. November folgende „Proklamation": „J. L. Lecourt de Villierre, Oberster Commandant des Fürstentums Hanau beschlietzt folgendes: Artikel 1. Einem jeden, welcher Waffen, es seien Jagdflinten, Pistolen oder dergleichen zurückbehalten habe, wird hiermit aufgegeben, in der Stadt dem Herrn Commandanten und in den Aemtern den Herrn Amtmännern davon die Anzeige zu machen. Dieser öffentliche Ausruf wird in Zeit von 24 Stunden nach der Bekanntmachung desselben statthaben.
Art. 2. Es ist keinem erlaubt, eine Jagdflinte zu tragen noch auf die Jagd zu gehen, wenn er nicht eine schriftliche Erlaubnis dazu von dem Commandanten des Fürstentums erhalten hat.
Art. 3. Es ist verboten, schwarze oder Zierrats- Kokarden zu tragen.
Art. 4. Wer gegenwärtiger Verfügung entgegen handelt, wird arretiert und einer Kriegs-Commission übergeben, um von ihr gerichtet und bestraft zu werden.
Art. 5. Dem Herrn Kriegs-Commandanten der Stadt Hanau und den Herrn Amtmännern, so unter der Regierung stehen, wird, in dem, was sie angeht,
die schleunige Vollziehung des Gegenwärtigen ausgegeben.
So geschehen und beschlossen zu Hanau den 29. November 1806.
I. L. Lecourt de Villierre, Erster Adjutant Sr. EXcellenz des Herrn Marschall von Kellermann, Commandant der Reserve-Armee".
Diese „Proclamation" wurde am 6. Dezember in Steinau von dem Amtsdiener Möller öffentlich durch die Schelle bekannt gemacht mit dem Anfügen, datz jeder Einwohner, der im Besitze von Waffen sei, diese auf dem Rathause aufschreiben lassen solle. Aus dem „Verzeichnis" vom 8. Dezember 1806 geht hervor, datz in Steinau damals 6 Büchsen, 135 Flinten, 12 Pistolen, 65 Seitengewehre und verschiedene Degen und Spietze vorhanden waren. Nur den Forstbedienten war durch Verfügung des Hessischen Forstamtes zu Hanau vom 13. November 1806 (gezeichnet v. Lüzow, Horst, Busch) im Einverständnisse mit dem französischen General-Gouvernement zu Cassel gestattet worden, ihre Gewehre zu behalten.
Im übrigen blieben alle bisherigen Beamte in ihren Stellungen. Nur wurden sie auf den Kaiser Napoleon vereidigt und muhten die dreifarbige französische Kokarde tragen.
Und nun begann auch im Fürstentum Hanau — wie in allen anderen von den Franzosen besetzten Landesteilen — ein wahres Ausbeutungsspstem Platz zu greifen.
Die angesammelten Schätze der Landkasse und der Rentkammer wanderten in die Kasse der „Erotzen Armee". Nach den „Statistischen Notizen vom Fürstentum Hanau", die sich im Staatsarchive zu Marburg befinden, betrugen vor der französischen Besitzergreifung:
die Einkünfte: die Ausgaben: des Ueberschuß: der Kammrr: 513 892 fl. 349 175 fl. 8 Krz. 164 716 fl. 52 Krz. der Landkasse: 138 574 „ 114 330 „ — „ 21 243 „ — „ zusammen : 649 466 fl. 463 505 fl. 8 Krz. 185 959 fl. 52 Krz. Es war also eine schöne Summe in den beiden Kassen vorhanden. Auch verlangte der Kaiser die Gelder, die der abgesetzte Kurfürst dem Hanauer Lande vorgestreckt hatte. Es waren 1851 541 Franken. Doch wurde dieses Kapital schlietzlich aus die Kriegskontribution von 1 Million Franken, die dem Lande auferlegt worden war, angerechnet. Weiter muhte das Fürstentum fortan jährlich 558 635 Franken 88 Centimes Kriegssteuer an die Kasse der Armee zahlen. Ebenso wurden die Domänen dem Lande entzogen und unter eine besondere Verwaltung gestellt oder verschenkt. So gab der Kaiser das Schlotz Philippsruh, das Bergwerk in Biber, das Blaufarbenwerk und das Hofgut zu Schwarzenfels, den Lamboywald, den Heubacher Forst und noch andere Besitzungen und Staatsgüter, die zusammen 200 000 Franken jährlichen Reinertrag brachten, seiner Schwester Pauline. Andere Datationen aus den Hanauer Domänen waren ferner dem Marschall Davoust, den Generalen Lemarrois, Frochot und Regnier zugebilligt worden. 3)
3) Dergl Arnd K, „Geschichte der Provinz Hanau und der unteren Maingegend", Hanau und der unteren 1858, § 39: Die französische Oberherrschaft von 1806 bis 1813, S. 351 f.
(Fortsetzung folgt.)