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Seite 160 ^^^^s^^^^^c^^r^ Unsere Heimat ^^r^^^^^^^^r^^ Nr. 2

Art. 7. Ein jeder, wer es nun sei, welcher Geld oder andere Sachen, die dem Staate gehören, ver­hehlt und davon nicht binnen vierundzwanzig Stunden nach Bekanntmachung die Proklamation Anzeige tut, wird ebenfalls verhaftet und nach Vor­schrift des vorhergehenden Artikels bestraft werden.

Art. 8. Der Gouverneur behält sich allein oas Recht vor, die Ausgaben und Zahlungen für die verschiedenen Gegenstände, welche ihm werden vor­gelegt werden, zu verordnen.

Art. 9. Der gegenwärtige Beschluß wird in oem ganzen Umfang von Hessen bekannt gemacht werden und den Ministern geschieht der Auftrag, in dem, was einen jeden insbesondere angeht, für dessen Voll­ziehung zu wachen.

Geschehen und beschlossen im Palais des Gouver­neurs zu Kassel den 4ten November 1806.

Der General-Gouverneur Lagrange."

Am! 3. November waren die Franzosen unter dem General Jouannot auch in Hanau eingerückt und hatten von der Stadt und dem Hanauer Lande im Namen ihres Kaisers Besitz ergriffen.

Die Soldaten des in Hanau liegenden hessischen Regiments „Kurprinz" hatten schon am 2. Novem­ber die Waffen niedergelegt. Auch die beurlaubten und entlassenen Soldaten mußten alle Ausrüstungs­stücke, die sie noch im Besitze hatten, abliefern. Das Amt zu Steinau erließ deshalb am 8. November nachstehende Verfügung: „Nachdeme vermöge Befehls von Kurhessischem Regierungs-Kriegs-Kolle- gio sämtliche sowohl zum Regiment Kurprinz als zum Regiment v. Schallern gehörige Soldaten oie großen Montierungsstücke, namentlich Rock, Weste, Hosen, Hut abliefern sollen: so wird denen Hrn. Bürgermeistern und sämtlichen Schultheißen der beiden Aemter Steinau und Schlächtern hierdurch bei harter Strafe aufgegeben, sich die genannten Mon­tierungsstücke sogleich nach Empfang dieses Befehls abliefern zu lassen, darüber ein Verzeichnis dergestalt aufzustellen, baß mit Anheftung des geschriebenen Namens dessen, der solche abliefert, wo zu Haus und von welcher Kompagnie, soll es mit denen Montierungsstücken von einem jeden Ort binnen 2 mal 24 Stunden anher in das Schloß an Hrn. Stadtschreiber Möller transportiert werden.

Dcet. Steinau d. 8ten Novb. 1806.

Kurhessisches Justiz-Amt daselbst."

Am 11. November erging eine weitere Verfügung folgenden Inhalts: „1. Sämtliche Schultheißen und übrigen Ortsvorsteher sollen übermorgen 9 Uhr all- hier vor Amt erscheinen, bis dahin auch die Unter­tanen ihrer Ortschaften zur Ruhe und Ordnung er­mähnen mit der Verwarnung, daß jeder Exzeß, jede Gewalttätigkeit, welche sich einer derselben zu Schul­den komtnen läßt, mit harter, und dem Befinden nach, Lebensstrafe belegt werden solle.

2. Die Beurlaubten der Kavallerie sollen sich bei der härtesten Strafe, mit ihren Pferden und mit allem Reitzeug und Putzzeug vollständig versehen, in den bekannten Standquartieren eines jeden Regi­ments, mithin

die vom Regiment Gensdarmes zu Melsungen, die vom Regiment Carabinier zu Homberg, die Landgraf Friedrich-Dragoner zu Gudensberg,

die Husaren zu Grebenhausen (? soll wohl Greben- stein heißen),

vordersamst und ohne alle Zeitverlust einfinden. Die Stadt- und Ortsvorsteher werden daher ange­wiesen, alle nicht alsbald zum Standquartier des Regiments gehenden Reuter sofort zu arretieren, die Pferde mit complettem Sattelzeug und Putzgerät­schaft, es sei an ihren Wohnorten (oder) anderen Orts, durch sichere Leute an die oben bestimmten Orte bringen zu lassen und von dem Ungehorsam ungesäumte Anzeige zu tun. Die Stadt- und Orts- vorsteher werden für die treue Ablieferung verant­wortlich gemacht.

Steinau, d. Uten Nov. 1806. Justiz-Amt das. Eerlach".

Man scheint sich also auch hierzulande nicht so ganz gutwillig und nicht ohne Aufbegehren unter das neue Regiment gefügt zu haben. Wahrscheinlich waren es, wie auch an anderen hessischen Orten, oie alten, entlassenen Soldaten, die sich besonders wider­setzlich zeigten. Die französische Regierung zwar suchte gerade diese für ihre Sache zu gewinnen, wie dies aus einer neuen „Proclamation" des Eeneralgou- verneurs Lagrange vom 11. November hervorgeht. Diese lautet: „Cassel den Uten November 1806. Gouvernement von Hessen. An Se. Excellenz den Kriegs-Minister. Ich benachrichtige Euer Excellenz, daß in Rücksicht der großen Menge von Hessischen Soldaten, welche, da sie ihren Sold verloren haben, jetzt um! ihren Unterhalt verlegen sind, ich beschlos­sen habe, ein Infanterie-Regiment von drei Batail­lons, und zwar sowohl in Ansehung der Bezahlung als Einrichtung, ganz auf den Fuß der Französischen Regimenter zu errichten.

Ich wünschte, daß Euer Excellenz im ganzen Um­fange von Hessen bekannt machen ließen, daß die­jenigen Militär-Personen, welche bei diesem Corps angestellt zu werden wünschen, sich bei der Obrigkeit, worunter ihr Wohnort steht, einschreiben lassen müs­sen, wenn sie nicht lieber selbst nach Cassel kommen wollen, wo der Anfang zur Errichtung dieses Corps gemacht wird, welches in der Folge zu Hagenau im Elsaß an der Rhein-Grenze völlig in Stand gesetzt werden soll.

Die Herrn Offiziers und Unter-Offiziers, welche zu diesem Corps zu treten willens sind, haben sich ebenfalls bei dem Kriegs-Collegio einschreiben zu lassen. Ich werde auf erfolgte Präsentation sie aus­wählen und ernennen, je nachdem sie wegen ihrer Fähigkeiten und Tüchtigkeit zum Kriegs-Dienst einen Vorzug verdienen und außerdem es ihnen am mehr- sten an den Mitteln ihres Unterhalts gebricht.

Um die Einrichtung dieses Regiments zu befördern und die Communicationen zu erleichtern, welche wegen der mancherlei Gegenstände dem Kriegs-Collegio zu machen sind, habe ich den Major von Müller zu den vorläufigen Vorkehrungen gewählt und beauf­tragt, welcher mir, nach den mit dem Kriegs-Collegio getroffenen Verabredungen, jedesmal sogleich davon Rechenschaft zu geben hat.

Nehmen Sie, mein Herr Minister, der Versicherung meiner hohen Achtung hierbei an.

Der General-Gouverneur von Hessen Lagrange.