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Nr. 2 ^^^^^^^r^s^^^^s unsere Heimat ^c^t^^^^c^^^i^^ Seite 159

die Drohungen unserer Feinde, die Wutausbrüche ihrer Zeitungsschreiber, die Schandtaten der Russen in Ostpreußen, die herzlose, aller Menschlichkeit Hohn sprechende Behandlung unserer Gefangenen in Frank­reich, Rußland und England erteilen; eine Antwort aber vermag uns auch die Geschichte zu geben; oenn wiederholt haben wir leider Franzosen und auch Russen in unserem Vaterlande und in unserer Heimat dulden müssen ; wiederholt hallte unser stiller Kinziggrund wider vom Schritte feindlicher Marsch­kolonnen; ja 23 Jahre lang, von 1792 —1815, hat er fast ununterbrochen Kriegsvölker talauf und talab ziehen sehen, und gewaltig groß sind in dieser Zeit die Kriegsleiden und Kriegslasten unserer Vorfahren gewesen.

Von diesen Kriegsleiden und Kriegslasten in oer sogen. Napoleonischen Zeit nun, wie sie besonders die Stadt Steinau getragen hat, möchten die nach­folgenden, zwanglosen Darstellungen erzählen 1), einmal, um dem Leser eben recht lebhaft zum Bewußtsein zu bringen, was es heißt, den Feind und den Krieg im eigenen Lande haben, und dann, welchen Dank wir unseren braven Soldaten uno unserem Herrgott im Himmel schuldig sind, daß sie die Feinde von unserem Vaterlande und unserer lieben Heimat fernhielten und diese somit vor einer Welt von Jammer und Elend bewährten. —

1806. 2)

In dem großen Kampfe zwischen Napoleon I. und Preußen, der im Jahre 1806/07 zur Entschei­dung kam, wollte das Kurfürstentum Hessen, zu dem damals auch die Grafschaft (Fürstentum) Hanau und mithin unsere Heimat gehörte, neutral bleiben. Der Kurfürst Wilhelm I. schloß zu diesem Zwecke am 3. Oktober 1806 einen dahin zielenden Vertrag mit Napoleon. Aber nach der für Preußen unglück­lichen Schlacht bei Jena am 14. Oktober 1806 nahm Napoleon, der schon lange die Politik oer hessischen Regierung mit Mißtrauen verfolgt hatte, des Kurfürsten eifrige Rüstungen und dessen Hin­neigung zu Preußen zum Vorwande und erklärte ihn am 1. November 1806 aller seiner Länder für verlustig. („La maison de Hesse-Cassel a cesse de regner".)

Die französischen Truppen rückten in Hessen ein und besetzten die Hauptstadt Cassel. Der Kurfürst flüchtete nach Dänemark. Der französische Divisions-

1) Sie beruhen durchweg auf ungedruckten Akten und Schriftstücken des Steinauer Stadtarchivs. Besonders wurden die Stadtrechnungen nebst ihren Belegen sowie die noch vor­handenen Kriegsrechnungen und Kriegsakten aus dieser Zeit benutzt.

Von gedruckten Quellen wurden u. a. herangezogen:

Winkopp, P. A., Versuch einer topographisch-statistischen Beschreibung des Großherzogtums Frankfurt, Weimar 1812;

Geschichte der Kriege in Europa seit dem Jahre 1792, Berlin, Mittler & Sohn, 1827—1853, 15 Bände; Leonhard, K. C. von, Aus unserer Zeit in meinem Leben, Stuttgart 1854, 2 Bde.;

Strippelmaun, F. G. L., Beiträge zur Geschichte Hessen- Kassels 1791—1814, Marburg 1877/78, 2 Tle. Beaulieu-Marconnay, Karl von, Karl von Dalberg und seine Zeit, Weimar 1879, 2 Bde.;

Bernays, Guillaume, Schicksale des Großherzogtums Frankfurt und seiner Truppen, Berlin 1882; Darmstaedter, Paul, Das Großherzogtum Frankfurt. Ein Kulturbild aus der Rheinbundzeit, Frankfurt a.M. 1901.

2) Lettow-Vorbeck, O. v., Der Krieg von 1806 und 1807, Berlin 1891—96, 2. Allst. 1899 ff., 4 Bde.

General Lagrange übernahm als Generalgouverneur alle Zivil- und Militärgewalt im Lande und be­wirkte die Entwaffnung der hessischen Armee. Am 4. November 1806 erließ er folgende „Proklamation", die auch in Steinau verkündigt wurde: „Einwohner von Hessen! Ihr kennt bereits die Ursachen, welchen Ihr die Ereignisse zuzuschreiben habt, die soeben vor­gefallen sind. Diese Umstände, ich darf es glauben, werden keins der Unglücke nach sich ziehen, die bei dergleichen Veränderungen beinahe unvermeidlich sind. Der Krieg und seine Greuel werden Eure Fluren nicht verheeren. Bleibt ruhig, setzt Eure Ar­beiten, Eure Handels-Spekulationen fort, überlaßt Euch Euerem Fleiße und seid dann ohne Furcht für Euere Gesetze, Euere Gebräuche, Euere Religion, Euere Person und Euer Eigentum; dies alles wiro geschützt werden.

Von Seiner Majestät, dem Kaiser der Franzosen und König von Italien zum Gouverneur von Hessen ernannt, werde ich mein Möglichstes tun, die Ord­nung zu handhaben und das Land blühend zu machen. Dies ist mein vorgesetztes Ziel. Glücklich, wenn ich es erreichen kann! Eure Pflicht, Bewohner Hessens, ist Gehorsam gegen die Befehle und Ver­fügungen des Gouvernements, eine pünktliche Befol­gung alles dessen, was Euch vorgeschrieben weroen wird. Dies ist alles, was ich von Euch zur Er­reichung dieses Endzwecks verlange, der uns gemein­schaftlich sein muß und mit dem Euer Glück und Eure Ruhe unzertrennlich ist.

Der Gouverneur beschließt folgendes:

Art. 1. Die Erhebung des Kurfürstentums Hessen und die Verwaltung der Justiz in demselben soll künftig im Namen Seiner Majestät des Kaisers und Königs geschehen.

Art. 2. Das Land soll gänzlich entwaffnet werden. Jeder, welcher nach erhaltenem Befehl zur Ent­waffnung dennoch Waffen beibehalten sollte, setzt sich in den Fall, erschossen zu werden. Von dieser Maßregel sind jedoch sämtliche Herrn Offiziers, welchen die Beibehaltung ihrer Waffen zugesichert worden, sowie alle Standespersonen, welche das Recht haben, Degen zu tragen, ausgenommen.

Art. 3. Die Verwaltung der Justiz wird ferner durch die nämlichen Richter geschehen; insofern sich selbige keine Pflichtwidrigkeilen zu Schulden kommen lassen, wird hierin keine Veränderung geschehen.

Art. 4. Ebenso wird es mit den übrigen Zweigen der Staatsverwaltung und allen dem, was oie Finanzen und die Polizei betrifft, gehalten. Die dermaligen Diener behalten ihre Stellen, insofern sie nicht aufhören, das in sie gesetzte Vertrauen zu rechtfertigen.

Art. 5. Es wird keine Unterbrechung in der Be­ziehung der öffentlichen Abgaben stattfinden. Die­jenigen, welche sich schon in den Massen befinden, sowie die, welche künftig eingehen müssen, weroen fernerhin, wie zuvor, nach Kassel eingeschickt, und eben dies ist auch von der RentkamMer in Hanau zu bewirken.

Art. 6. Jeder Verwalter, Schuldner oder Rech- nungsführer, welcher irgend einen Teil der öffent­lichen Einkünfte zu unterschlagen suchen würde, wird sofort verhaftet und einer militärischen Kommission übergeben, um von dieser nach der Strenge gerichtet zu werden.