Seite 112 ssSs-Z>ss>-SÄ>-scss><As>cscZ>s>cD-S!Ss> Unsere Heimat ssss>Ä>s>-ss>cSiSSL>ss>L>Ä>ssscs-s<D Nr. 2/3
Seit Ende des 17. Jahrhunderts war die Frankfurt-Leipziger Straße auch Poststraße. Posthaltereien bestanden in Schlüchtern, Steinau und Salmünster. Die Post, die unter Tarischer Verwaltung stand, beförderte nicht nur Briefe und Pakete, sondern auch Stückgüter und Personen. Die Kosten für eine Postfahrt betrugen nach dem Tarif von 1752 pro Person und Meile '/g Gulden oder 20 Kreuzer, also etwa 7y3 Pfg. pro Kilometer.
Wie auf anderen Straßen, so unterlag der Verkehr auch auf der Frankfurt-Leipziger Straße mancherlei Hemmungen, die nicht nur in dem mangelhaften Zustand der Straße oder in den schwerfälligen Beförderungsmitteln, sondern auch in anderen Umständen begründet waren. Es sind dies vor allem die Zollabgaben, das Geleitswesen, das Grundruhrrecht und die Räubereien gewesen.
Die Zollabgaben waren allerdings ursprünglich als eine verkehrsfördernde Einrichtung anzusehen. Das Salische Volksrecht, Karls des Großen Kapitular von 805 und zahllose späteren Verordnungen enthalten z. B. die Bestimmung, daß das Recht der Zollerhebung als Gegenleistung die Beseitigung der Verkehrshemmnisse erforderlich mache. Alle Zollabgaben durften ursprünglich eben nur erhoben werden als eine Aequivalent für die Leistung von Verkehrs- und Sicherheitsdiensten. Später aber wurden die Zölle, obwohl sie seit 1111 zu den königlichen Regalien gehörten, zu Einnahmequellen für die Territorialherren, die damit belehnt waren, und dadurch zu einer wirklichen Verkehrs- belastung.
Auch an der Frankfurt-Leipziger Straße bestanden zahlreiche Zollstätten. In unserer Heimat befand sich eine solche zu Steinau, mit der die Herren von Hanau belehnt waren. Ant 18. Juni 1353 erlaubte Kaiser Karl IV., daß Ulrich von Hanau „in seiner stat zu Steyna an der Strazen zu wegelt mag aufheben und nemen von yedem geladen wagen einen schillink haller ubir daz wegcgelt, daz er vor doselbst zu Steyna gewonleich und von recht aufgehaben hat"22). Und am 13. Dezember 1373 gestattete derselbe Kaiser abermals, daß Ulrich von Hanau „in seiner stat czu Steynow an der strazzen von yedem pferde, das da in wegen odir in karren odir sust kawffmanschafft fürert odir treit, das durch dieselben stat uff odir nyder wandert und czewhet, als gewonheit ist, eynen alten grozzen turnos pfenning uffheben und nemen stille und rnuge, ane hindernuzze allermeniclich"23). Der Steinerner Zoll brächte der Herrschaft zu Hanau im 17. Jahrhundert allerdings durchschnittlich jährlich nur 184 Gulden ein. Im Anfänge des 18. Jahrhunderts betrug die Einnahme durchschnittlich 290 Gulden jährlich^). Die nächsten Zollstätten an der Straße befanden sich in Gelnhausen und in Flieden. Jene war in hanauischem Besitze, diese in fuldischem.
22) Reimer, a. a. O., III, Nr. 76.
2S) Reimer, a. a. O., III, Nr. 666.
2t) Der Zoll zu Butzbach z. B. brächte in den Jahren 1566—1569 = 374, 792, 558 u. 993 Gulden ein, ein Beweis, daß auf deu Straßen jenseits des Vogelsberges ein bedeutenderer Verkehr herrschte.
Auch das Geleit bildete ursprünglich eine verkehrsfördernde Einrichtung. Es war eine Obliegenheit der grundherrlichen Gewalt, die dem Fremdlinge und besonders dem Kaufmanne, der ihr Gebiet betrat, Sicherheit und Schutz gewähren mußte. Im 12. Jahrhundert erscheint Das Geleitsrecht als Hoheitsrecht des Königs; aber später wurde es zu Lehen gegeben. Der Geleitsherr mußte dem Reifenden jeden Schaden, den er erlitt, ersetzen. Schon im „Schwabenspiegel" steht zu lesen: „swaz dem koufman schaden geschieht, den sol im der gelten, der in da geleitet". Das Geleit wurde entweder als „totes Geleit" in der Form des Geleitsbriefes oder als „lebendiges Geleit" durch bewaffnete Geleitsmänner erteilt. Landesfeinde, Räuber, Stromer, herrenlose Knechte und Leibeigene sowie Zigeuner waren davon ausgeschlossen. Die Juden dagegen standen im besonderen Geleit des Königs oder des Landesherren und hatten dafür im Einzelfalle eine fest bestimmte Gebühr zu entrichten.
So notwendig und wohltätig an und für sich das Geleit in unruhigen Zeiten war, so wurde es doch dadurch, daß man es wie den Zoll zu einer Einnahmequelle machte, eine große Last für den Handel und erschwerte diesen ungemein, zumal sich gewöhnlich auch noch Streitigkeiten zwischen den einzelnen Geleitsherren erhoben, deren Kosten meistens die Reisenden und Kaufleute zu tragen hatten.
Auf der Frankfurt-Leipziger Straße war ein Geleit besonders zu Meßzeiten eingerichtet, und überall erhoben sich in bestimmten Abständen die sogenannten „Geleitshäuschen", die als Unterkunftsräume für die Geleitsmannschaften dienten. Erst im Jahre 1811 wurde diese Einrichtung aufgehoben. In unserer Heimat bestand ein Geleit straßauf und straßab. Das Geleitsrecht über den Distelrasen wurde von Hanau und Fulda geübt. Es mußte, weil sich immer wieder „Irrungen" einstellten, öfters vertragsmäßig geregelt werden, so z. B. 1491, 1512 und 1556. In dem letzten zu Steinau abgeschlossenen „Vertrage zwischen Fuldt und Hanaw" vom 25. August 1556 21) wurde dann „deß gelaidtshalben vfm Trasenberge, welches keinestheill dem andern laut eines anmaßens zustendig, abgeredt vnnd vertragen", daß Fulda das Geleit von Flieden aus „biß an die Schlege, so of dem Trafen nacher Schlüchtern stehen", ausüben solle. Wären jedoch „keine Hanawischen Diener, so solche vorglaitende Persohnen annehmen würden, vorhanden, so sollen die Fuldische fürther biß hinein zu Schlüchtern verglaiten haben. Deßgleichen onnd Herwiederümb soll die Herschaft Hanau daß glaidt künftiglich haben. Von Schlüchtern auß biß vf die Eselsbrück vor Flieden, Bnnd so die Zeit kein Ful- discher glaidtsman beihanden, fürther biß gein Flieden Ins Dorfs auch zu verglaiten haben..."
Wie hoch sich die Geleitsgebühren beliefen, geht aus diesem Verträge nicht hervor. Im isenburgischen Gebiete wurden auf der Frankfurt-Leipziger Straße um 1630 folgende Sätze erhoben:^)
2b Eine Abschrift dieses Vertrages steht im „Roten Buche" der Stadt Steinau, Blatt 49.
2G) Jsenburgische Geleitsakten im Staatsarchive zu Marburg (Hanauer Rep. E. 69, B. 1, Nr. 2).