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strazen). Selbst das älteste Stadtsiegel aus dem 14. Jahrhundert trägt die Umschrift: „Stena an der Straszse"3).
Straßen wie die Frankfurt-Leipziger Straße standen als Reichsstraßen unter dem Königsbanne und dem öffentlichen Landfrieden und wurden zu den Regalien gezählt. Die Konstitution Kaiser Friedrichs L sagt ausdrücklich : „regalia sunt hec: vie publice"4). Sie konnten zwar durch Belehnung in die Hände eines Territorialheer» übergehen, behielten aber auch dann noch ihre Eigenart als ,,Reichsstraße" unverändert bei.
Reichsstraßen zeichneten sich vor den Landwegen (viae convicinales), den Kirchwegen (viae pastorales), den Notpfaden und anderen Verkehrslinien vor allem durch größere Breite aus. Hierüber finden sich die mannigfaltigsten rechtlichen Bestimmungen. Der ^Sachsenspiegel" sagt z B. 5): „des konings strafe sal sin also breit, dat en wagen deine anderen gerume möge, die idele wagen sal rumen deme geladenen, und die min geladene deme sverren; die ridene wike deme wagene, die gande deme ridene. Sin sie aver in enem engen wege oder up ener b uege und jaget man enen ridenen oder to vot, so sal die wagen stille stan, bit sie mögen vore körnen. Svelk wagen erst up die bruegen kumt, die sal erst overgan, he sie idel oder geladen'1. In einem anderen (westfälischen) Rechte heißt es"): „des konings strafe sal wesen also wit, das ein wagen geladen bi deme anderen herunterfaren möge, eder der konink eder sin ambesait dairto gesät op eime perde eder ossen sall sitten end nemen eine gleven van XVIII voeten towerts vor op den sadel, dat dei anderen strafen an beiden enden nich enroere noch gelettet enwerde". Zu ähnlicher Weise drückt sich auch das Schwelmer „Besteurerht" aus7): „eine rechte konings strafe die sal man entrumen so wit, dat ein riter heme ride mit sinem vollen har- nische und voere eine gleve vur sik twers up dem perde, die sal sin XVI voet lank, vnbesperret und vnbekummert in dem wege“. Der quer über dem Sattel liegende Speer eines Reiters diente auch anderwärts als Maß für die Straßenbreite. Das Münchener „Salbuch" von 1278 z. B. sagt"): „ez sol auch der purkgraf vor deme herzogen reiten alle estraze, die er wil, und sol ein recht gemezzen sper für sich in den sattel legen und als weit sol man im umb und umb die straze räumen". Andere Bolks- rechte bestimmen die Breite dahin, „daz ein man mit einem wesebaum dadurch reiten kann"9). Der ,,Schwabenspiegel" ") gibt die Breite auf 16 Fuß, das „Westerwalder Landrecht"") dagegen auf 32 Fuß an.
Die Sicherung der Straßenbreite und des Straßen- zuges erfolgte vielfach durch Grenzsteine, die an den Rändern der Straßen errichtet wurden. Solche Straßen nennen die Weistümer „gesteinete" Straßen H. Auch waren die Straßen vielfach von lebenden Hecken oder
a) Ebenda, II, Siegeltafel 3, Nr. 8.
4) Pertz, Monmenta Germaniae Hist. IV, 6. 111.
5) „Des Sachsenspiegels erster Teil oder das sächsische Landrecht", herausgegeben von Homeyer, 1861, II., 59,3.
6) Grimm, „Deutsche Rechtsaltertümer", I I. S. 552 f.
7) Steinen, „Westfälische Geschichte", III, 6. 1353.
8) Grimm, n. a. O.
9) Ebenda.
I0) Ausgabe von Laßberg, 1840, 6. 103, Art. 221.
") Grimm, n. a. O.
12) Grimm, „Weistümer", I, S. 484.
„Ricks" eingefaßt und an den Grenzen mit „Schlägen", also Absperrvorrichtungen versehest. Solche Schläge befanden sich z. B. hierzulande an der fuldischen Grenze auf bem Drasenberge'") und bei Salmünster").
Bereits die ältesten Gesetze bedrohen das Versperren oder Abgraben der Straßen mit Strafen. Das alte bayerische Gesetzbuch belegt den, der eine öffentliche Straße verschließt, mit einer Buße von 12 Schillingen. Auch das westgotische Gesetzbuch untersagt sowohl das Verschließen, als auch das Zupflügen der öffentlichen Straßen. Die Straße mußte wieder geöffnet werden, auch wenn Saat darauf stand, und der schuldige Leibeigene erhielt bei dem widerrechtlich errichteten Zaune hundert Prügel, der schuldige Freie hingegen wurde mit Geld gestraft. Bei den Burgundern wurde die Ver- schsiißung eines öffentlichen Weges mit 12 Schillingen gebüßt; auch mußte der Zaun und selbst die etwa vorhandene Saat entfernt werden. Aehnliche Bestimmungen enthalten die karolingischen Kapitularien und die späteren Weistümer.^) Das Weistum von Korbach z. B. belegt ein Abpflügen der Königsstraße mit 60 Schillingen und 60 Pfennigen Buße. In Westfalen wurde der, welcher Königswege verfallen ließ, mit einer Buße von 2 Mark, der aber, der an der gemeinen Straße ungewöhnliche Gräben machte, oder die Erde von der Straße auf sein Land zum Düngen führte, mit einer Buße von 10 Gulden bedroht.
Was die Beschaffenheit der mittelalterlichen Straßen anlangt, so sind wir zwar nur dürftig darüber unterrichtet. Immerhin dürfte es feststehen, daß, wie bereits bemerkt, von Straßen in heutigem Sinne nirgends, also auch nicht bei uns, geredet werden kann. Nur da, wo die Römer einstmals ihre Herrschaft aufgerichtet hatten, am Rheine und in Süddeutschland, fand mau auch noch im Mittelalter wirkliche Kunststraßen von trefflicher Beschaffenheit. Auch vor oder in den Städten waren manche Straßenstrecken mit Steinpflaster versehen. Solche gepflasterten Straßenabschnitte führen noch heute den Namen „Steinwege". So heißt z. B. auch in Steinau ein Abschnitt der Frankfurt-Leipziger Straße , Steinweg". Ja, die Pflasterung dieser Straßenstrecke muß sogar sehr alt sein; denn metertief unter dem jetzigen Pflaster befindet sich noch ein älterer Steinbelag.
Im übrigen muß der Zustand der mittelalterlichen Straßen zu allen Zeiten sehr schlecht gewesen sein. Da sie keinen eigentlichen und absichtlich nach den Regeln der Technik hergerichteten Straßenkörper besaßen, sondern eigentlich nur, wie bereits bemerkt, aus einer Anzahl nebeneinander herlaufenden Geleifespurm auf dem gewachsenen Erdboden bestanden, da ferner auch keine Wasserabführung vorhanden war, so verwandelten sie sich im Sommer in Staubbetten, in der Regenzeit aber in einen Morast mit tiefen Schlammlöchern. Von einer regelmäßigen Unterhaltung und Ausbesserung der Straßen war ebenfalls keine Rede, obwohl verschiedene landesherrliche Verordnungen immer und immer wieder dazu auffordern. Höchstens füllte man die schlimmsten Löcher mit Reisigwellen aus oder rückte die größten, die Straße versperrenden Steine zur Seite.
Um das Jahr 1500 z. B. waren die Landstraßen in einem solchen Zustande, daß man auf ihnen vielfach nur noch reiten, aber nicht mehr fahren konnte. Ein
,3) „Rotes Buch" der Stadt Steinau, Blatt 40b.
") Landau, „Ritterburgen", III, 6. 256.
15) Grimm, „Weistümer", I, S. 484 und 487.