Seite 28 L>-ss>s-L>iZ>sL>s>L>L>-L>rL>L>s>-srsss-Ds Unsere Heimat SGS-SÄ>SLSS>S><DÄ>SSÄ>S>-D<D-D-SÄ>S-D Nr. 3
Kapitel zum Erzbischof erwählt, der sich zur Bermittlung und Beilegung des Streits anbot. Freilich war auch er durch politische Rücksichten gebunden. Der junge Bischof hatte damals einen schweren Stand: denn noch machte ihm sein Mainzer Erzbistum ein zweiter Bewerber streitig, von weit geringerer Persönlichkeit zwar, aber aus mächtigem Fürstenhause und von Kaiser und Papst anerkannt. So galt es für Adolf, Freunde zu sammeln wider diesen Gegner; und so mußten auch bei dieser Gelegenheit gegen den eigenen Oheim, den Mann des Sternerbundes, die Freunde des hessischen Landgrafen in ihren Ansprüchen die entsprechende Berücksichtigung erfahren.
Im Kurmainzischen O r b krachte Erzbischof Adolf am 5. Juli 1373 die Parteien zum Abschlüsse eines Sühnevertrags zusammen. Ulrich, wie es nach seinem späteren Verhalten scheint, von redlichem Willen erfüllt, das geschehene Unrecht zu bessern, und dazu unter starkem äußern Drucke, fügte sich in harte Bedingungen. Zunächst soll er für den Erschlagenen im Kloster Schlüchtern einen Altar stiften mit einer ewigen Messe und ewigem Licht; fünfzig Goldgulden hat Ulrich jährlich auszu- werfen für den Priester, „der den Altar besinget". Zum zweiten wird, dem Toten zum Gedächtnis, ein steinernes Kreuz an der Frankfurt - Leipziger Heerstraße errichtet, auf Ulrichs Kosten, vor dem Schlosse, „da Frowin selge dot yune bleyb; doch der Straszen unschedelich zu faren". Hundert Gulden muß das Kreuz kosten; dafür konnte es schon recht bedeutend sein und dem huttenschen Familienstolze Genüge tun. Dann aber kommen noch andere Vorteile, die die von Hütten herauswirtschaften: Ulrich muß den Hinterbliebenen Frowins beim Abte von Fulda aus erwirken, daß Etolzenberg,' Soden und Salmünster, die sie von ihm in Pfandbesitz haben, auf drei Jahre unkündbar sein sollen; und schließlich werden noch als sehr realer Nutzen 7500 Gulden gefordert, die Ulrich der Familie Hütten als Entschädigung zu zahlen hat, eine für jene Zeit gewaltige Summe. Harte Bedingungen knüpfen sich noch an diesen Punkt des Vertrags: geschieht die Zahlung nicht pünktlich zum angesetzten Termin, so hat Ulrich sich alsbald ungemahnt mit 15 Knechten zum Einlager in Würzburg einzufinden. Das Ein lag er ist eine der eigentümlichsten Einrichtungen des späteren Mittelalters: es ist eine Art Selbstgefangengebung des Schuldners, der in der betreffenden Stadt in eine „offene Herberge" einznreiten hat; dort liegt er still, verzehrt sein teures Geld und das seiner vertragsmäßig mitzubringenden Genossen, und je mehr ihrer gefordert werden, um so schlimmer; und merkt nun, nachdem wohl die ersten Tage bei feuchtfröhlicher Sitzung ganz angenehm hingegangen sein mögen, doch recht bald, daß gegenüber der Wirtsrechnung und der häuslichen Versäumnis die rasche Zahlung der Schuld immer noch als das billigere erscheint. Unter harten Bedingungen konnten dann aber weiterhin noch zwangsweise Realver- pfändungen hinzutreten. So bestimmt nun auch unser Hanauer Vertrag weiter: falls nach einem Vierteljahr noch keine Zahlung gescheh'n wäre, solle Ulrich, unbeschadet der Fortdauer der Geiselschaft, den Hütten sein Schloß Schwarzenfels überantworten mit allen Rechten und Renten. Ulrich mußte schon unter hartem Druck stehen, um derartiges zu unter- siegeln. Er taub allein. Sein Neffe, der Vermittler Adolf
von Mainz, mußte auf das Interesse des Landgrafen bedacht sein, den er damals wenigstens noch hoffen konnte, auf seine Seite zu ziehen. Das zeigt deutlich der letzte Punkt des Vertrags, wonach Ulrich dem Sternerbunde und aller Kriegshilfe gegen den Landgrafen von Hessen alsbald zu entsagen hat; wollten die „Könige" des Sternerbundes den Hanauer seiner Verpflichtungen gegen den Bund nicht ledig lassen, so hat sich Ulrich in freiwilliger Haft zu Aschaffenburg neutral zu halten. Nur schwer ließen sich die Hütten von der Forderung abbringen, daß Ulrich einen förmlichen Berzichtbrief der Sterner- bundesleitung beibringen mußte; Adolf selbst und andere einflußreiche Herren legten sich hier ins Mittel."')
So kam der Vertrag zur Ausführung. Seinem gegebenen Versprechen getreu, hat Ulrich von Hanau in der Folge alles in seiner Macht liegende getan, das geschehene Unrecht zu sühnen. Man gewinnt durchaus den Eindruck eines Mannes von streng rechtlicher Sinnesart, auf dem das Bewußtsein des durch ihn verletzten Rechtszustands lastet und dem es Ernst bamit ist, die begangne Schuld zu sühnen.
Am 9. März 1376 (Han. U.-B. IV, Nr. 5) trifft er die notwendigen finanziellen und sonstigen Verfügungen über die Einrichtung der Totenmesse für Frowin von Hütten im Schlüchterner Kloster. Das ständige Einkommen des Altarpriesters wird ihm aus dem Steuerertrag der Stadt Steinau angewiesen; im August des Jahres wird auch vom Abte zu Schlüchtern die Einwilligung zur Errichtung dieses Altars innerhalb des Klosters erreicht; es bedurfte feiner besondern Erlaubnis, damit der Priester hier unabhängig von der Ordensregel seine eignen Meßgottesdienste halten und die entfallenden Opfer-Gelder einziehen durfte. (Han. U.-B. IV, 25.) Erst fünf Jahre später wurde auch die Bestätigung durch den geistlichen Oberen, den Diözesanbischof von Würzburg, erreicht. (Han. U.-B. IV, 246.) Aus den Urkunden ist nicht zu ersehen, w o im Schlüchterner Kloster dieser Altar gestanden hat; vielleicht in der huttenschen Grabkapelle, die etwa 20 Jahre vorher (1354) ein Oheim des Erschlagenen, ebenfalls Frowin von Hütten geheißen, gestiftet hatte und in der er sich 1377 neben seiner Gemahlin beisetzen ließ. Sein Denkmal ist noch im Klosterbau zu sehen "); von dem seines Neffen und von bem Meßaltar ist dagegen keine Spur mehr erhalten. Noch zur Zeit des Sohnes von Ulrich IV. von Hanan, Ulrich dem V., wird des Altars gedacht und für feinen Unterhalt wie für die regelmäßigen Totenmessen Sorge getragen (Han. U.-B. a. a. O.); seitdem hört man nichts mehr davon.
Auch das Kreuz an der Straße ist inzwischen verschwunden. Nach der Vermutung des Herrn Pfarrers Römheld zu Steinau wurde das Sühnedenkmal fortgeräumt, als in feiner unmittelbaren Umgebung die Mauer und das Wachthaus fielen, die norbern den äußeren Schloßhof von der Stadt und der Straße trennten. Vielleicht geschah es im Aufträge der Hanauer Grafen, die ein Interesse daran hatten, das alte Zeichen einer gesühnten Schuld bei passender Gelegenheit zu beseitigen.
’) Vgl. die Urkunden Hanauer Urkundenbuch III Nr. 658, 660, 661 ; Landau, Urkundenbuch zu den „Rittergesellschaften in Hessen", Nr. 22.
2) Beschrieben bei Landau, Ritterburgen, 111, S. 299; vgl. S. 298, und diese Zeitschrift, 1. Jahrgang Nr. 2.