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Vauau Gtadi und Land
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He. 216
Dienstag den
15. September
1631
Die preußische Gpavn-iver-vduung
Slendevung der bestehenden VeLoldunsssekehe - Sonstige MaSnahmen ruv Sicherung des Haushalte - Sevkleinevuns des Landtags und StaatSvats
Das Reichskabinett hat gestern nachmittag die Beratung des großen Herbstprogramms begonnen, und zwar standen gestern die Fragen auf der Tagesordnung, die mit den Banken, dem Bankaufsichtsamt usw. Zusammenhängen. Das Kabinett wird diese Verhandlungen voraussichtlich erst am Mittwoch fortsetzen und dann in Dauersitzungen möglichst bis Ende der Woche zu einem Abschluß zu kommen suchen, damit die Veröffentlichung in der ersten Hälfte der nächsten Woche erfolgen kann. Für heute sind Besprechungen zwischen dem Reichskanzler und dem Reichsfinanzminister und den Finanzministern einer Reihe von Ländern vorgesehen, nämlich von Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und Hessen. Es liegt auf der Hand, daß dabei di« Finanzsorgen der Länder zur Sprache kommen sollen und, daß man überlegen will, wie auch die mittleren Länder einen Ausweg aus den gegenwärtigen Schwierigkeiten finden können.
Der Bölkebbundsrat befaßte sich gestern mit dem Anträge der Regierungskonnnission des Saar- gebietes auf Aufnahme einer langfristigen Anleihe in Höhe von 150 Millionen französischen Franken. Nachdem auf Vorschlag des Präsidenten diese bisher nicht auf der Tagesordnung .stehende Frage in die Tagesordnung ausgenommen worden war, wurde auf Vorschlag des Berichterstatters, des Ver-
zulegen.
Wie die ärztliche Untersuchung ergab, ist der badische Staatspräsident, Wittemann, an Typhus gestorben. Die Regierung hat alle Maßnahmen er* griffen, um jede Ansteckung zu beseitigen. Gestern fand die Beisetzung des Verstorbenen statt..
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Das von Lissabon aus gestartete deutsche Trans- ozeanflugzeug Rady ist um 1.40 Uhr (Ortszeit) auf 45 Grad nördlicher Breite und 54 Grad westlicher Länge 395 Melken östlich von Halifax von einem Dampfer gesichtet worden.
Der Außenpolitiker des „Echo de Paris" will über die französisch-italienischen Flottenoerhandlungen berichten können, daß Frankreich geneigt sei, seine Ziffern vom 1. März nicht aufrecht zu schalten. Er fragt: Will Frankreich vielleicht 30 000 Tonnen U-Boote opfern, um die italienische Regierung zum Entgegenkommen zu bestimmen? Das Blatt fügt hinzu, es fei zweifelhaft, ob das französische Parlament weiter zu Zustimmungen zu haben sei.
Gerüchtweise verlautet, daß der Gouverneur der Bank von England, Montague Norman, der ursprünglich die Absicht hatte, gestern nach England zurückzureisen, und seine Abreise aufschob, in Montreal eine Besprechung mit dem Gouverneur der Federal Reserve Bank von Newyork haben wird. Gegenstand der Unterredung soll die internationale Finanzlage sein, namentlich insoweit Großbritannien und die Vereinigten Staaten davon berührt werden.
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Das nationale Spargesetz wurde gestern vom englischen Unterhaus in der zweiten Lesung mit 310 gegen 253 Stimmen angenommen.
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Im 66. Lebensjahr starb in Genf Maurice Dunant, Mitglied des Internationalen Rotkreuz- Komitees und Vizepräsident des Schweizer Roten Kreuzes. *
Das Gebäude der Medizinischen Fakultät in Sevilla ist fast vollständig niodevgebrannt. Der Schaden beläuft sich auf etwa 2 Millionen Peseten. Das gesamte Mobiliar, die Laboratorien und wertvolle Fayencen aus dem 14. Jahrhundert sind vernichtet. Es soll sich um einen verbrecherischen Anschlag handeln.
Auf Anregung der italienischen Regierung hat Die Sowjetunion mit Italien eine Abmachung getroffen zum gegenseitigen Austausch für die internationale Abrüstungskonferenz bestimmter Angaben über den Stand der Rüstungen beider Länder. Der Austausch erfolgt in den nächsten Tagen.
Das Mitglied des ruffischen Außenkommissarkats Stomonjakoff und der stellvertretende Vorsitzende der Staatsbank, Arkus, sind gestern, wie die Telegraphenagentur der Sowjetunion meldet, als Delegierte der Sowjetunion zur Sitzung des sowjet- russtsch-deutschèn Schlichtungsausschusses nach Vertu» abgereift.
Anhalt der Molverordnung
Berlin, 14. Sept Die Notverordnung der preußischen Staatsrégierung „zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten vom 24. August 1931 und des Paragraph 7 des zweiten Teiles der Verordnung des Reichspräsidenten vom 5. Juni 1931“ ist heute in Nummer 35 der Preußischen Gesetzsammlung veröffentlicht worden.
Die Spar-Notverordnung gliedert sich in fünf Teile, deren erster Aenderungen der bestehenden Besoldungsgesetze anordnet, und zwar im Kapitell des Allgemeinen Preußischen Besoldungsgesetzes, im Kapsiel H des Volks- schullehrer-, im Kapitel III des Mittelschullehrer- und im Kapitel IV des Gewerbe- und Handelslehrer-Besoldungs- gefetzes.
Der zweite Teil der Verordnung beschäftigt sich mit den sonstigen Maßnahmen zur Sicherung der Haushalte. Sein erstes Kapitel handelt von dem Aufsteigen in den Dienstaltersstufen.
Die Hauptbestimmung ist, daß die planmäßigen Beamten und Lehrerpersonen Zwei Jahre länger als in den geltenden Vorschriften vorgesehen, die Bezüge der Dienstallersstufe erhalten, «ach der sie jetzt, d. h. im September 1931, besoldet werden.
Kapitel II bringt die Abänderung bestimmter C i n. zelvorschriften der Besoldung.Danach sind
Kapitel III bezieht sich auf Zulagen, Befördern ngsstel-en und Nebenvergütungen. Danach darf eine Zulage künftig nur gewährt werden für Stellen, deren Amtsaufgaben sich durch ihre besondere Verantwortlichkeit oder Schwierigkeit wesentlich über die anderen Stellen derselben Gruppen herausheben. Weiter wird bestimmt, daß die Zahl der gesetzlich oder im Haus- Haltsplan festgelegten Zulagen der planmäßigen, unmittelbaren Staatsbeamten nach dem obigen Prinzip unter Anlegung des strengsten Maßstabes erneut nachgeprüft wird. Dasselbe gilt für die sachliche Notwendigkeit der übrigen Beförderungsstellen.
Kapitel IV ordnet an, daß auf die Lehrer an den wissenschatlichen Hochschulen, die in den Ruhestand treten, das für die unmittelbaren Staatsbeamten jeweils geltende Verforgungsrecht Anwendung findet. Es hebt weiter das Gesetz über die Altersgrenze der Hochschullehrer auf und kürzt endlich die Bezüge der zum 1. Okt. ausscheidenden oder schon früher ausgeschiedenen Hockschullehrer um 10 Prozent.
Kapitel V bringt Aenderungen des Schutz- pnlizeibeamtengesetzes, Kapitel VI be- handeü die Lehrpersonen an Fachschulen.
Nach Kapitel VII finden Beförderungen bis auf weiteres nicht statt und dürfen V e r -
s e tz u n g e n nur vorgenommen werden, sofern die Besetzung einer Söelle bei den oberen Instanzen oder bei den leitenden oder Einzelstellen anderer Behörden dies erforderlich macht, oder soweit durch Beamtenstellen < i n g e s p a r t werden.
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Rechte und VNichte« des Beamte«
Kapital 8 definiert in seinem ersten Paragraphen die Beamteneigenschaft, wobei gesagt wird, daß die tatsächliche Uebertragung eiper mit obrigkeitlichen Funktionen verbundenen Tätigkeit allein diese Eigenschaft nicht begründet, vielmehr das Bsamten- verhöltnis im Staate, einer Gemeinde oder einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechtes nur durch Aushändigung einer Urkunde des Inhaltes „Unter Berufung in das Beamtenverhältnis" zu- standekommt.
Die Paragraphen 2 und 3 dieses Kapitels sehen Verpflichtungen für Beamte mit Ausnahme der richterlichen Beamten und der beamteten Hochschulprofessoren und die Lehrpersonen für die Uebernahme eines anderen Amtes, das ihrer Vorbildung entspricht, auch wenn sie mit einem geringeren Diensteinkommen verbunden sind. vor.
Die folgenden Kapitel dieses Teiles beschäftigen sich mit den beurlaubten Beamten, den Angestellten bei der preußischen Staatsverwaltung, ferner mit den ösentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und mit den Theater- und Orchesterunternehmungen.
Im dritten Teil der Verordnung wird die Ausgleichszulage behandelt. Die bisher wiedergegebenen Teile der Verordnung enden mit einer Schlußbestimmung folgenden Wortlautes:
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1931 sind die Bezüge der Beamten. Lehrpersonen und Augestell»
fen nach den Vorschriften des ersten bis dritten Teiles der Spar-Verordnung neu festzusetzen, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen ist.
Die Bestimmungen fite die Gemeinden
Der vierte Tell enthält Sonderbestimmungen für Gemeinden und Gemeindeverbände. In den allgemeinen Bestimmungen des Artikels 1 wird zunächst festgelegt, daß die Verwaltungsorgane der Gemeinden und Gemeindeverbände berechtigt sind, alle zum Ausgleich ihrer Haushalte erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
einschließlich der Kündigung enkgegenslehender Verträge mit halbmonatiger Frist, soweit sie sich
auf Personalausgaben beziehen.
Tarifverträge sind ausgenommen.
Artikel 2 dieses vierten Teiles beschäftigt sich mit den Dienstbezügen, den Wartegeldern und Ruhe-
tebenen. Diese Kimmungen laufen im wesent lichen darauf hinaus, daß die Verhältnisse bei den Gemeindebeamten den Grundsätzen angepäßt werden, die für die Staatsbeamten gelten.
Zum vierten Teil des Kapitels 2 der Verordnung sind Richtlinien für die Festsetzung der Be-
Vefowuttgsiechnische Ginzel heilen
Bettin, 14; Sept. Die von der preußischen Staatsregierung heute ausgegebene Sparnotverordnung enthält u. a. folgende Einzelheiten:
Die in Abschnitt „A Aufsteigende Gehälter mit
irten
festen Grün-gehaltssätzen", Besoldungsgruppe lc (6200 bis 10 600 RM jährlich) oufgefüh '
Oberregierungsräte
(Oberfinanzrat, Oberjustizrat) als Verwaltungsdirektor und als Ministerialoerwaltungsdirektoren werden nach der neuen Verordnung in die Besoldungsgruppe 2b (4400 bis 8400 RM jährlich) mit 1200 RM ruhegehaltsfähiger Zulage versetzt. Die am 30. September 1931 vorhandenen Inhaber der Stellen behalten aber die Bezüge der Besoldungsgruppe lc.
Die Besoldungsgruppe Id (6200 bis 10 200 RM jährlich) wird gänzlich gestrichen. Die bisher unter diese Gruppe fallenden
Oberstudiendirektoren und Oberstudiendirektorinnen, Studiendirektoren und Studiendirektorinnen an besonders bedeutungsvollen
Schulen werden jetzt in die Besoldungsgruppe 2b (4400 bis 8400 RM jährlich) mit 1200 RM ruhegehaltsfähiger Zulage versetzt. Alle übrigen in der Gruppe Id bisher aufgeführten Beamten kommen jetzt in die Besoldungsgruppe 2a (5400 bis 9600 RM jährlich).
Diejenigen Beamten der Besoldungsgruppe 2b, die bisher eine ruhegehaltsfähige Zulage von 1200 RM, 600 RM (Fußnoten 2 und 3) erhalten haben, bekommen nunmehr eine solche Zulage in Höhe von 800 bezw. 400 RM jährlich. Die Zulage der Oberförster wird von 600 RM auf 400 RM jährlich zurückgesetzt. Bei verschiedenen Beamtenklassen der Gestütsverwaltung, des Finanzministeriums, in der Handels- und Gewerbeverwaltung, der Justizverwaltung, des Ministeriums des Innern, in der landwirtschaftlichen Verwaltung, im Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung und im Ministerium für Volkswohlfahrt werden die Zulagen herabgesetzt (z. B. Zulagen bisher nach Fußnote 2, 3 jetzt Zulagen von 1200 RM, 600 RM jetzt 800 RM bezw. 400 RM).
Die „festen Gehälter" des Abschnittes B (Minister, Staatssekretäre, Ministerialdirektoren, Ministerialdirigenten etc.) sind in der neuen Verordnung nicht behandelt.
Die Dienstbezüge der nichtplanmäßigen nn- ' mittelbaren Staatsbeamten
Anlage 3 der Besoldungsordnung) betragen im ersten und zweiten Anwärterdienstjahr 3000 bis 1140 RM (bisher 3600 ins 1140 RM), im dritte»
Züge von Gemeindebeamten beigegeben, die zunächst die Stadtgemeinde Berlin, dann die Städte in 7 Größenordnungen, weiter die Länder und Landgemeinden und schließlich die Provinzen behandeln und weiter über Zulagen, Aufwandsentschädigungen und Nebenbezüge bestimmen.
Der fünfte und letzte Tell der Sparverordnung behandelt die
Gebühreuabgabe der Notare, die nach seinen Paragraphen 1 verpflichtet sind, einen von 5 Prozent bis zu 50 Prozent gestaffelten Teil der von chnen für ihre Notariatsgeschäfte vereinnahmten Vergütung an bit Staatskasse abzuliefern.
ÄbSttdevtttts des Wahlgesetzes
Berlin, 14. Sept. Der preußische« SparnoF Verordnung ist eine weitere Notverordnung angehängt, durch die das preußische Wahlgesetz dergestült geändert wird, daß für die Wahl eines Abgeordneten in Zukunft nicht 40 0000, sondern 60 000 Wählezr erforderlich sind. Die Verrechnuntz der Restslimmen erfolgt künftig nicht mehr nach der Schlüsselzahl 20 000, sondern 30 000. Diese Aenderung wird mit der Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung der haushalte von Ländern und Gemeinden begründet und tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die nächsten hauplwahlea zum preu- ßischen Landtag^bestimmt werden.
geordneten um ein Drittel. Eine entsprechende Der. Minderung der Zahl der Staalsratsmilglieder ist ge. plant, setzt aber eine Aenderung der preußischen Verfassung voraus. die nur durch «ine Vorlage im Land- tsg herbeigesührl werden kann.
und vierten Anwärterdienstfahr 3600 bis 1330 RM (bisher 3900 bis 1330 RM) und im fünften Anwärterdienstjahr 4100 bis 1400 RM (bisher 4200 bis 1400 RM).
Der § 3 des Volksschullehrerbesoldungsgesehes
einer Neu»
erhält eine neue
Gruppierung der Stellenzulagenempfänger werden die Zulagen von 300 bis 700 RM festgesetzt (bisher 200 bis 1200 RM jährlich).
Die auftragsweise in freien planmäßigen Schlll- stellen vollbeschäftigten und die einstweilen angestellten Lehrer erhalten eine Grundvergütung von jährlich 2000 bis 2600 RM (bisher 2350 bis 2650 RM jährlich).
Die Grundgehaltssätze der Lehrer und Lehrerin- nen an den öffentlichen nichtstaatlichen mittleren Schulen (§ 2 Abs. 1 Mittelschullehrerbesoldungs- gesetz vom 30. April 1928) betragen nach der neuen Verordnung 3300 bis 5500 RM jährlich (bisher 3600 bis 5800 RM jährlich). Die ruhegehaltsfähigen Stellenzulagen (8 4 Abs. 1 MBG.) sind neu gruppiert worden und betragen 300 bis 900 RM jährlich (bisher 600 bis 1400 RM jährlich).
Die Dienstbezüge der Lehrpersonen an den Berufsschulen (Gewerbe- und handelslehrer-Be- soldungsgesetz vom 16. Aprll 1928 — GBG. —) sind wie folgt geregelt: Die „Besoldungsgruppe 2" fällt jetzt gänzlich fort (bisher 3300 bis 5500 RM jährlich) und die Bezüge der „Besoldungsgruppe 3” betragen jetzt 3300 bis 5500 RM jährlich (bisher 3600 bis 5800 RM jährlich).
Die Grundvergütung der nichtplanmSßigen vollbeschäftigter Lehrpersonen
in Besoldungsgruppe 3" beträgt jetzt 2500 bis 3100 RM fbishet 3000 bis 3400 RM jährlich) und in der „Besoldungsgruppe 4" 2000 bis 2600 RM jährlich (bisher 2350 bis 2650 RM jährlich).
Die zuständigen Minister erlassen für diese Am» derungen der Besoldungsgesetze (erster Teil der Zparverordmmg) ■ die notwendigen Ausführungs. bcstimmungen.
Aus dem zweiten TeU der Sparoerordnung ist noch ergänzend mitzutellm, daß die Dienstbezüge der Lehrpersonen an den Fachschulen, die von den Gemeinden (Gemeindmerbänden) ganz oder * zum Teil unterhalten werden, sich nach Besoldungsordnungen oder Richtlinien regeln, die von
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