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Nr. 179

Montag, den 1 August 1931

Seite 8

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Die „Hessische Volksmacht" erscheint wieder.

— Kassel, 1. Aug. Der Oberpräsident in Kassel hat die von ihm am 7. Juli ausgesprochene sechs­wöchige Berbotsbauer der „Hessischen Volksmacht" so abgekürzt, daß die Zeitung heute wieder er­scheinen konnte. Die Abkürzung erfolgte, nachdem Verleger, Hauptschriftleiter und Rechtsanwalt Dr. Freisler die schriftliche Erklärung abgegeben hat­ten, die auch auf der ersten Seite der heutigen Summer erschienen ist, daß die Veröffentlichung Des Artikel mit der Ueberschrift „Kaviar — Ge­bratene Enten — Seezungen — Sekt! Ist das wahr Herr Brüning?" durch einen nicht mehr be­schäftigten Hilfsschriftleiter geschehen ist, daß die­ser Artikel nach Form und Inhalt das Maß der zulässigen Kritik überschreitet und sein Erscheinen in der Hessischen Volksmacht nicht gebilligt, viel­mehr bedauert wird. Verlag und Schriftleitung verpflichten sich in der Erklärung Vorkehrungen zu treffen, welche es sicherstellen, daß der politische Kampf sachlich geführt wird.

36ftünbige Dauerrede

Folgen der politischen Verhältnisse

— Kassel, 1. Aug. Die politischen Verhältnisse hatten einer 39jährigen Ehefrau derartig den Kopf verwirrt, daß sie geistesgestört wurde und sich als Volksrednerin aufführte. Sie redete 36 Stunden un­unterbrochen und hörte erst infolge einer Einspritzung mit ihrer Dauerrede auf.

Vom Auto überrannt

— Marburg, 2. Aug. Samstag nachmittag gegen 6 Uhr wurde Geheimer Konsistorialrat Pro­fessor D. Bornhäuser beim U eberschreiten des Wilhelmsplatzes von einem vorüberfahrenden Auto zu Boden geworfen. Er trug eine klaffende Wunde am Hinterkopf davon, so daß man ihn mittels Auto in seine Wohnung bringen mußte.

Politische Messerstecherei

— Ober-Ramstadt (bei Darmstadt), 1. Aug. In der Nacht zum Freitag kam es auf der Straße zwischen dem Nationalsozialisten Jakobi und dem Gastwirt Jttem wegen politischer Differenzen zu einem Streit, in dessen Verlauf Jakobi seinem Gegner zwei Messerstiche beibrachte. Die Ver­letzungen Atems sind schwerer Natur.

Ein Jahresgehalt von 9.50 Mark

— Holzappel, 1. August. Im benachbarten Eppen­rod wurde die Stelle des Polizeidieners neu ausge­schrieben. Unter den eingegangenen Angeboten war eins, in dem ein Jahresgehalt von sage und schreibe 9.50 Mk. gefordert wurde. Der Betreffende rechnet anscheinend damit, daß ihm dieses Amt, mit dem das Ausschellen auch von nichtamtlichen Mitteilungen und Ankündigungen verbunden ist, soviel Nebenver­dienst einbringt, daß er neben feiner Feldarbeit da­von leben kann. Die Gemeinde hat das Angebot an­genommen.

Ein ungetreuer Bantbiretfor zu 2)4 Jahren Gefängnis verurteilt.

— Mainz. 1. Aug. Heute nachmittag wurde der 35 jährige ehemalige Bankdirektor Georg Hoff­mann aus Wiesbaden, der in den Jahren 1928/29 der Getreide- und Kreditbank AG. in Mainz 1%

Liquidation brachte, von dem hiesigen Bezirks­schöffengericht nach vierwöchiger Verhandlung zu [2 % Jahren Gefängnis und 1000 RM Geldstrafe Mrurteilt. Drei Monate der neunmonatigem Unter­suchungshaft werden auf die Strafe angerechnet. kDer Angeklagte nahm die Strafe nicht an. Der Staatsanwalt hatte bekanntlich 2% Jahre Gefäng­nis und der Verteidiger Freisprechung beantragt.

Bundesverfassungsfeier des Reichsbanners am Rhein

— Koblenz, 1. Aug. Das Reichsbanner wird am 8. und 9. August in Koblenz eine Bundesver- fassungsfeier veranstalten, bei der Ministerpräsident Braun und Reichsinnenminister Dr. Wirth das Pro­tektorat übernommen haben. Die Minister Hirtsiefer und Severing werden auf dieser Feier sprechen. Auch der Oesterreichische Schutzbund sowie eine Deputation aus Tirol werden vertreten sein.

Lndische Racke?

Geheimnisvolle Vergiftung in England.

Vor einigen Wochen ist im Triby-Hospital in Surrey der britische Artillerieleutnant Hubert G. Chevis nach dem Genuß von Rebhuhn, das er in seinem Quartier im Aldershot gegessen. hatte, ge­storben. Auch seine Frau erkrankte. Sie ist aber wieder hergestellt. Durch eine Analyse ist, festge­stellt worden, daß der Tod durch Strychnin ver­ursacht worden ist. Nun ist auch herausgekommen, daß vor acht Wochen einem Manne, der einen vom Toten gut bekannten Namen führte, Strych­nin verkauft worden ist. Am Tage, als die Nach­richt von dem Tode des Offiziers in den Zeitungen ^schien, erhielt der Vater des Verstorbenen ein Telegramm, das nur die drei Worte: „Hurra, wra, hurra* enthielt und von einem Mann auf- gègebsn worden war, der den gleichen Namen luhrte, wie der Strychninkäufer. Der Verstorbene ®ar im letzten Jahr neun Monate lang dienstlich 'n Indien. Es ist deshalb die Vermutung aufge- iaucht, ob es sich bei seinem Tode nicht um die ^?che von Indiern handelt, die er beleidigt hat.

Vermutung ist von einem Major Jackson zuerst ausgesprochen worden. Major Jackson war erste Gatte der Witwe des Verstorbenen. Diese , ist geschieden worden. Die öffentliche Erörte- hat sich auch seiner bemächtigt. Major Jack- "n fühlt sich aber völlig unschuldig an den dunk- Ereignissen und darum völlig sicher. Die Lon- ' °ner Zeitungen bringen spaltenlange Artikel über en unaufgeklärten Vergiftungstod des Leutnants

Bernard Sham in Berlin eingetroffen niii?Ektin, 1. Aug. Bernard Shaw traf heute vor- lto9 von Moskau kommend in Berlin ein.

Schneider-Pokal-Flieger abgestürzl

*n?om, 2. Aug. Beim Training zum Schneiber« sti» ^^bewerb stürzte Hauptmann Monti mit («"^Maschine aus unbekannter Ursache über dem ui/?"!« ab. Die Leiche Montis konnte bisher noch j ll geborgen werden.

Der? GiaaL »i die vs^iMe« Banken

Zur Stützung der deutschen Neben Garantieübernahmen Dresdner Bank beschlossen

gung der deutschen Wirtschaftskrise beigetragen.

Der Staat stützt die Wirtschaft; denn die Wirtschaft ist die Stütze des Staates.

Die Devifen-RegeSuns

GV«M«Me vvvOvuWWnwun

Berlin, 1. Aug. In den Still Halteverhandlungen über kurzfristige Auslands-Ver­schuldung. die zurzeit zwischen ausländischen Gläubigern und deutschen Schuldnern schweben, ist der bestimmte Wunsch zutage getreten, daß keinesfalls die außerhalb der Verhandlungs- gruppen stehenden ausländischen Gläubiger besser gestellt sein dürften, als die Gruppen, die grundsätzlich bereit sind, sich freiwillig Beschränkungen zu unterwerfen. Diefe Erwägun­gen und die Notwendigkeit, eine sparsame Devisenwirtschaft in Deutschland durchzuführen, haben angesichts der bevorstehenden Eröffnung der Banken dazu geführt, daß das Reich eine allgemeine Devisen-Regelung getroffen hat. Innerhalb dec Verordnung sind nicht nur die selbständigen Stillhalle-Abkommen gesichert, sondern es ist selbstverständlich die Bezahlung der Zinsen- und Tilgungsquoten zum Fälligkeitstage keinen Beschränkungen unterworfen

Die Bevov-mmK VesReZEs- pE-eute« über -re Devrfett-ewreLMaMns

Berlin, 1. Aug. Auf Grund des Artikels 48 Abs.

1. Die Beschränkungen und Verbote dieser Ver­ordnung gelten nicht für die Reichsbank und die Deutsche Golddiskontbank.

2. Die Durchführung von Vereinbarungen, die von Gruppen ausländischer Gläubiger und inlän­discher Schuldner mit Zustimmung der Reichsbank über die Behandlung der zwischen den Mitgliedern dieser Gruppen bestehenden Verbindlichkeiten ge­troffen werden, wird von der Reichsbank oder von Stellen, die sie bestimmt, überwacht. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nur, soweit ihre Anwen­dung nicht der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus solchen Vereinbarungen entgegensteht.

§ 2.

1. Ausländische Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung dürfen gegen ausländische Zahlungsmittel nur von der Reichsbank oder durch ihre Vermittlung erworben und nur an die Reichs­bank oder durch ihre Vermittlung veräußert werden.

2. Der Erwerb bedarf einer schriftlichen Geneh­migung der Stelle für Devisenbewirtschaftung (§ 17). Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die auslän­dischen Zahlungsmittel oder Forderungen in auslän­discher Währung bestimmt sind zur Zahlung von Zinsen und regelmäßigen Tilgungsbeträgen für langfristige Anleihen.

3. Die Reichsbank kann anderen Kreditinstituten entsprechende Rechte verleihen.

8 3.

Ueber ausländische Zahlungsmittel ober For­derungen in ausländischer Währung, die anders als nach § 2 erworben worden sind, darf nur mit schrift­licher Genehmigung der Stelle für Devisenbewrrt- schastung verfügt werden.

§ 4.

Ausländische Wertpapiere, die nicht, an einer deutschen Börse zum Handel zugelassen sind, dürfen entgeltlich nur mit schriftlicher Genehmigung der Stelle für Devisenbewirtschaftung erworben werden. Ueber sie darf nur mit schriftlicher Genehmigung der Stelle für Devisenbewirtschaftung verfügt werden.

§5.

Termingeschäfte über ausländische Zahlungs­mittel oder Forderungen in ausländischer Währung ober über Edelmetalle gegen inländische Zahlungs­mittel sind verboten.

§ 6.

Nur mit schriftlicher Genehmigung der Stelle für Devisenbewirtschaftung.

1. dürfen Kredite, die auf Reichsmark ober Gold­mark lauten, Personen eingeräumt werden, die im Auslande oder im Saar gebiet ansässig sind;

2. dürfen Forderungen, die auf Reichsmark ober Goldmark lauten, auf Konten übertragen werden, die im Ausland oder im Saargebiet ge­führt werden, ober an dort ansässige Personen abgetreten werden;

3. darf Wer Forderungen verfügt werden, die auf Reichsmark oder Goldmark lauten, vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, die im Ausland oder im Saargebiet ansässigen Personen zustehen.

§ 7

v Zahlungsmittel und Wertpapiere dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Stelle für De-

Großbanken hat der Staat umfassende Maßregeln ergriffen, für die Danatbank sind auch größere Kredite für die worden. Damit hat die Regierung wesentlich zur Beruhi-

visenbewirtschastung im Auslande oder im Saar- gebiet versandt oder überbracht werden.

§ 8 bestimmt, was als Zahlungsmittel im Sinne Weser Verordnung in Betracht kommt.

I bringen Bestimmungen darüber, zu welchem I Kurse ausländische Zahlungsmittel und Forderun­gen erworben werden dürfen. Dabei ist für solche Werte, die an der Berliner Börse nicht amtlich I notiert werden, ein Ausschuß der Berliner Bebie« nungsgemeinschaft für Wertpapiere vorgesehen, der den Kurs regelt.

8 11

Die Beschränkung des § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 4, 6, 7, gelten nicht, soweit sie Zahlungsmsttel For­derungen, Wertpapiere oder Kredite im Einzel­fall betreffen, die den Betrag von 3000 RM nicht übersteigen. Gleichartige Tatbestände, die sich in­nerhalb eines Monats in Ansehung einer Person ergeben, die den Beschränkungen unterworfen ist, gelten dabei als Einzelfall.

8 12

Geschäfte, die gegen eine der Vorschriften der §§ 3 bis 11 verstoßen, sind nichtig.

; _ M § 13

Als inländische Kurse ausländischen Zahlungs- mitteln gegenüber dürfen nur die amtlichen No- tierungen der Berliner Börse ober ihnen gleich­gestellte Preise (8 10 Abs. 1) veröffentlicht werden.

8 14.

1. Der Reichswirtschaftsm'mister und die Stelle für Deoffenbewirtschaftung können von jedem Auskunft verlangen, die sich auf Geschäfte oder Handlungen bezieht, die nach dieser Verordnung Verboten ober Beschränkungen unter« morsen sind. Dabei kann auch die Vorlage der Bücher und sonstiger Belege verlangt werden.

2. Der Reichswirtscyaftsminister kann anordnen, daß ihm oder den Stellen für Devisenbewirtschaf­tung gegenüber die Richtigkeit einer Auskunft nach Abs. 1 eidesstattlich versichert wird.

3. Die Verordnung über Auskuuftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichs gefetzblatt I, S. 723) bleibt unberührt.

8 15.

1. Die Reichs regierung kann anordnen, daß ausländische Zahlungsmittel und anderes mehr innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist an» gemeldet oder der Reichsbcmk zu den allgemeinen Gefchäf t sbedingunge n angeboten und auf Verlan­gen verkauft und übertragen wird.

2- Die Rcichsregierung kann bei der Anord­nung den Kreis der hiervon Betroffenen nach ihrem Ermessen bestimmen.

8 16.

Hat die Reichs vegierung angeordnet, daß Werte der Reichsbank aihzubieten seien (§ 15), so kann da- gegen die Entscheidung der Stelle für Dsviisenbe- mirtschastung an gerufen werden. Soweit die Stelle die Zwecke als volkswirtschaftlich gerechtfertigt an­erkennt, entfällt die Pflicht zur Anbietung.

§ 17

1. Stellen für die Deoffsnbswirffchaftuny sind die Landessinanzämter. Sie treffen ihre Maßnah­men nach Richtlinien, die der Reichswirtschasts- winister im _ Einvernehmen mit dem Reichs- nümfter der Finanzen und bem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft aufftellt. In diesen Richtlinien können Ausnahmen vorgesehen -wer­den. In

2. wird die Zuständigkettsfvage geregelt.

§§ 18, 19, 20 bringen Strafbestimmungen. Es sind Strafen bis zehn Jahre Zuchthaus und Geldstrafen bis zum zehnfachen Wert der betreffenden Zahlungsmittel vorgesehen.

§ 21

Ist bei Inkrafttreten der Verordnung eine An­zeige, die nach § 1 Abs. , 2 der Verordnunng des Reichspräsidenten gegen die Kapital- und Steuer­flucht vom 18. Juli 1931 zu erstatten ist, noch nicht erstattet, so ist sie der zuständigen Stelle für De­visenbewirtschaftung zu erstatten.

§ 22 ermächtigt die Regierung zu weiteren Durchfüh­rungsverordnungen.

§ 23 bestimmt, daß die vorliegende Verordnung am 4. August 1931 in Kraft tritt, soweit sie den Ver­kehr mit ausländischen Zahlungsmitteln und For­derungen in ausländischer Währung betrifft.

Die Verordnung über den Verkehr mit auslän bischen Zahlungsmitteln vom 15. Juli 1931 und die §§ 1 bis 5 der Verordnungn des Reichspräsi­denten gegn die Kapital- und Steuerflucht vom 18. Juli 1931 treten außer Kraft.

Bei bett GegeMesevn auf dev waffevkuvpe

Der 12. Rhön-Segelflug-Wettbewerb, der in den Tagen vom 22. Juli bis 5. August auf der Wasserkuppe durchgeführt wird, hat ein Nennungs­ergebnis aufzuweisen, das in der Geschichte des Rhön-Segelfluges einen Rekord darstellt. Ueber 250 Teilnehmer aus ganz Deutschland mit 55 Ma­schinen kamen dort in lustiger Höhe zusammen. Auch das Ausland, in dem man den Wert des motorlosen Fluges besser vielleicht als in Deutsch­land erkannt hat, ist dabei vertreten. Doch sind in der Hauptsache die Segelflieger, die aus Ungarn, Frankreich, aus England und den Vereinigten Staaten kamen, nur Beobachter, die an der Wiege des Segelfluges neue Erfahrungen sammeln wollen. Der Segelflugsport selbst hat in den letzten Jahren, nachdem man vor nicht allzu langer Zeit noch an eine Stagnation glaubte, einen überraschenden Auf­schwung genommen. Die Leitungen, die man in diesen Tagen in der Rhön in vollendeter Ausfüh­rung von der Juniorengruppe zu sehen bekommt, erschienen damals sogar den Spitzenkönnern als kaum vollbringbar. Heute nimmt man es als eine Selbstverständlichkeit hin, daß ein Anfänger drei, vier Stunden in der Lust bleibt, daß er eine Höhe von 400, 500 Meter über dem Startplatz erreicht. Doch ist nicht die Aufstellung von neuen Rekorden das Wesentliche an diesen Flügen, wie die Veran­stalterin des Rhön-Wettbewerbes, die Rhöhn-Rosit- ten-Gesellschaft, ganz besonders betont, wichtiger ist der Fortschritt, den jeder Flug für die Meteorologie und Aerodynamik und nicht zuletzt für den Flug­zeugbau bringt.

Drei Nameu spielen in dem diesjährigen Wett­bewerb eine besondere Rolle. Es ist dies zunächst der Frankfurter Groenhoff, der auf feinem „Fäftnr" eine Strecke von 220 Km. zurückkègte, dabei eine Höhe von 2050 Meter erreichte und damit erster Anwärter auf den Fernsegel-Flugpreis von 3000 Mk. sowie auf den Höhenforschungspreis von 1500 Mk. ist. Groenhoff ist einer der erfolg» Wâ» âMe des âseWges. In .Erinne­rung dürften noch seine vor einiger Zeit durchgè- führten Segelflüge in den Alpen fein, bei denen er feine Meisterschaft so glänzend unter Beweis stellte. Weiter zählt zu diesem Dreigestirn der Stuttgarter Wolf Hirth, der trojj der Behinderung durch eine Beinprothese in erfolgreicher Weise die Rolle im Segelflugsport übernahm, die fein Bruder Hel­muth Hirth in den Vorkriegszeiten im Motorflug­sport spielte. Er ist ein Techniker des L-egelfluges, der in seinem „Musterle" mit kaum glaublichen Kapriolen aufwartet. Er zeichnete sich diesmal vor allem in dem überaus schwierigen Fernziel-Wett­bewerb aus, in dem ein Flug nach dem etwa 40 Km. entfernten Oechsenberg und zurück nach der Wasserkuppe verlangt wird, und zwar ohne Zwi­schenlandung. Die Schwierigkeiten dieses Fluges liegen darin, daß auf dem Rückflug die Windver­hältnisse durch die Gebirgsformation besonders widrig sind. Aber Wolf Hirth, der fast eine Stunde über der City von Newyork nach einem Gummi­start am Hudson-Fluß segelte, der eine qanze Reihe von amerikanischen und französischen Rekorden in seinen Besitz brachte, löste neben Günther Groen­hoff auch diese Aufgabe. Der letzte, aber nicht der schlechteste in diesem Triumvirat, das den diesjähr. Rhön-Wettbewerb mit Meisterleistungen beherscht, ist der Wiener Kronfeld mit seiner schnittigen „Wien" in Reparatur. Auch seinem Angriff auf letzten Wochen durch die zweimalige Ueberquerung des Kanals von sich reden machte, auch auf der Wasserkuppe besonders in Erscheinung treten würde. Doch war ihm bis jetzt das Glück nicht gerade hold. An jenem ereignisreichen Samstag, als Groenhoff und Hirth ihre Gewitterfahrt über 220 und 185 Km. unternahmen, da befand sich seine „Wien,, in Rnparatur. Auch seinem Angriff auf )en Oechsenberg-Preis blieb trotz dreimaligen Der- uchs der Erfolg versagt. Wenn der Aufwind aus« bleibt, dann hilft alles Können nichts. Und Kron- eld ist ein ganz großer Könner im Segelflug, das reweifen feine famosen Flüge in den jeweiligen Tageswettbewerben.

Alles in allem, die diesjährigen Rhön-Segel- lug-Wettbewerbe haben ihren Zweck in vollem Maße erfüllt: Wisienschaft wie Sport, dies« harmo­nische Bereinigung im Segelflug, kamen ganz auf ihre Kosten. R- Schmidt.

Man hat berechnet, daß von einem Ameisen­haufen in einem Tage bis zu hunderttausend der . Forstwirtschaft schädlichen* Insekten getütet werden.

Der TyphusbaMus ist erst bei tausendfacher Vergrößerung erkennbar. Einem Menschen in die- er Vergrößerung würde der Kölner Dom über die Fußknöchel reichen.

Schöne weiße Zähne MM

Ihnen meine irbbte Anerkennung und vollste Zufriedenheit über die „Chloro- >ont-Zahnpaste" zu übermitteln. Ich gebrauche „Chlorodont" schon seit Jahren und werde ob meiner schönen weißen Zähne ost beneidet, die ich letzten Endes nur durch den täglichen (öe- brauch Ihrer „Chlorodont-Zahnvaste" erreicht habe.*C. Reichelt, Sch.... Man verlange ‘nur die echte Chlorodont-Zahnpaste, Tube 54 $1 und so Pf, und weise jeden Ersatz dasür zurück.