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Nouuevstas de«

16, L«U

1631

ââmt täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. / Bezugspreis: Für den halben j^i X0L1w-z für den ganzen Monat RM. 2.- ohne Trâgerloha / Einzelnummern, Freitag 15, gMBtag 12 R-Pfg. / Anzeigenpreise: Für 1 mm Höhe im Anzeigenteil von 28 mm Breite s AM» da Retlametell von SS mm Breite 25 R-Pfg. / Qffertengebühr 50 R-Pfg.

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>Oamm «Stadt und Land

Sicherung der Wirtschaft- u. Finanzlage

Svböhuns des Diskontsatzes - Mehr Banknote« - Kento Wiedereröffnung der Bankschaltov

- Vlanmötzkse Bewirtschaftung dov Devisen

KEA«-^w^S^owi'

Von den in Deutschland befindlichen sieben Milliarden Mark Ausländsanleihen sind bisher vier Milliarden zurückgezahlt worden. Der Rest soll binnen zweier Jahre zurückerstattet werden.

* Im Juni war

Uberschuß von 106 Millionen

in Deutschland ein Ausfuhr- illionen Mark zu verzeichnen.

Wie die Deutsche Röichsbahngesellschcrft mUtielilit, hat die Reichsbahn die fotogen Gehälter für die Angestellten und die Löhne für die Arbeiter aus den ihr gut Verfügung stehenden Mitteln gezahlt. Die Bahn hat ferner feste Garantie der Einlagen bei im Re ichsbahnsparkasfen übernommen,

Anläßlich des heutigen Reichsermsrb slof entages »ersuchten die Kommunisten ab 6.30 Uhr abends in Karlsruhe trotz des UmWgsvebbotes zu demonstrie­ren. Namentlich in der Altstadt kam es verschie­dentlich M größeren 2tSammlungen, so daß die Polizgi gezwungen war, die Menge mit, beim Gummiknüppel auseinanderzutreiben. Zurzeit sind immer noch verstärkte Polizeimannschaften dabei, die Straßen abzupatrouMeren. Bereits um 8 Uhr wurde der kommunistische Stadtrat Böning vor­läufig festgenommen, ebenso einige andere Kom­munisten.

Die neuen Moiveeoednunsen

Berlin, 15. 3uli. Das Reichskabinett beendete kurz nach 21 Uhr feine Beratungen über das Sanierungsprogramm. Die Beschlüsse des Reichskabmelts umfassen fünf einzelne umfangreiche Schriftstücke, und zwar eine Rahmenverordnung und vier Einzelverordnun­gen. Die erste Verordnung betrifft die Regelung des Devifenverkehrs, die zweite die Ver­öffentlichung von Surfen, die dritte die Wiederaufnahme von Zahlungen nach den Bank­seiertagen und die vierte eine Ergänzung derVerorduung zur Darmstädter und National- bank.

Wredsvaufnahme des Lablunss- vevkehvs nach den BanSfeievtagen

DieVerordnung des Reichspräsidenten über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach den Bankfeiertagen im Verkehr mit Devisen und ihre Veröfefntlichung vom 15. 3uli 1931 hat fol­genden Wortlaut:

§ 1. Die Reichsregierung ist ermächtigt, die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach den Bantfeierfagen zu regeln. Sie kann Maßnahmen zum Schuhe gegen die Folgen der Erklärung 'von Bantfeierfagen und der Regelung der Wiederauf­nahme des Zahlungsverkehrs fresst

skn.

d)

für

3.

Versicherte aus anderen öffentlichen oder privaten Versicherungsverhältnissen,

Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, soweit nicht bargeldlose Entrichtung möglich ist.

Die Vorschrift des Abs. 2 gilt entsprechend den Aeberweisungsverkehr. Ueberweisungen

sind jedo unbeschränkt zulässig

a) soweit sie erforderlich sind, um die in Absatz

2 zugelassenen Barauszahlungen zu ermög- lichen,

b) soweit sie sich innerhalb desselben Insti­tutes vollziehen.

Anstelle des geplanten, später aber polizeilich »erbotener- Reichsarbäslosentages hielten Mitt­woch 18 Uhr die Kommunisten im Zirkus Dusch eine Massenversammlung der Arbeitslosen ab. Der Zirkus mußte kurz nach 18 Uhr wegen Uebsrfül- lung polizeilich geschlossen werden. Die Polizei löste kurz nach 20 Uhr die Versammlung auf und drängte die Besucher nach verschiedenen Richt

§ 2. Die Reichsregierung ist ermächtigt, vor. schriften

1. über den Verkehr mit ausländischen Zah­lungsmitteln und Forderungen in , ausländischer |

soweit dadurch Zahlungen zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung bewirkt werden, d) soweit Leistungen an einen Versicherungs­

träger zur Erfüllung einer Beitragspflicht bewirkt werden. '

c)

8 4. Diese Verordnung triff am 16. Juli 1931 in Kraft.

Berlin den 15. Juli 1931.

(Folgen die Unterschriften.)

iUebev den Verkehr mit aus­ländischen Zahlungsmittel«

Die heute erlassene Verordnung über den Ver­kehr mit ausländischen Zahlungsmitteln besagt in

§ 1, daß solche Zahlungsmittel und Forderun­gen in ausländischer Währung gegen inländische Zahlungsmittel nur von oder durch Vermittlung der Reichsbank erworben und nur an die Reichs­bank oder durch ihre Vermittlung abgegeben wer­den dürfen. Die Reichsbank kann die Befugnis zum An- oder Verkauf anderen Kreditinstituten verleihen und Ausnahmen zulassen.

§ 2 bestimmt, daß Termingeschäfte in auslän­dischen Zahlungsmitteln oder Forderungen in aus­ländischer Währung oder in Edelmetall gegen in­ländische Zahlungsmittel verboten sind.

§ 3 besagt, daß Auszahlungen, Anweisungen in Schecks und Wechseln auch als Zahlungsmittel im Sinne dieser Verordnung gelten, daß Forderungen in ausländischer Währung solche sind, bei denen der Gläubiger Anspruch auf Zahlung in effektiver Fremdwährung hat, dagegen nicht ausländische Wertpapiere.

§ 4 verfügt, daß der Handel mit ausländischen gegen inländische Zahlungsmittel zu keinem Höhe-

einMder.

aus- ein

Teil gegen die Regierung zu demonstrieren, wurde aber sofort vom eingreifenden Peberfallkommando auseinander getrieben.

Als deutsche Vertreter für die Sachverständigen­konferenz in London wurden Ministerialdirektor v. Krosigk, Ministerialrat Berger, Ministerialrat Ronde und Vortragender Legationsrat Noeldeke bestimmt.

*

* Im Franzen-Prozeß wurde Minister Dr. Franzen mangels Beweises freigesprochen.

*

Zwischen Einbrechern, die sich im Bielitzer Rat- faus hatten einschließen lasten und die versuchten, de Tresorräume zu erbrechen, und der alarmierten Polizei kam es heute früh zu einem heftigen Feuer- gefecht, bei dem über 60 Schüsse gewechselt wurden. Die Polizei konnte jedoch nicht verhindern, daß die Einbrecher entkamen.

Außenminister Briand hatte Mittwoch nachmit- dg, wie angekündigt, eine Unterredung mit dem amerikanischen Staatssekretär Stimson und dem "Mexikanischen Botschafter Edge.

*

Der tschechoslowakische Gesandte hat Unter- staatssekretär Castle mitgeteilt, daß die tschechoslo­wakische Regierung den Hoover-Plan bedingungs­los angenommen habe.

Der britische Ministerpräsident wird mit seiner Begleitung die Reise nach Berlin am 17. Juli auf stein Luftwege zurücklegen. Die dazu verwendeten stoei britischen Militärflugzeuge werden in Rotter- oam zwischenlanden und von dort ungefähr dem ®ege der Luftverkehrslinie nach Berlin folgen, bie tragen als Abzeichen rot-weiß-blaue Streifen UM Rosetten.

vom .

2 . über die Veröffentlichung von Surfen, von Wertpapieren und Metallen zu erlassen.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 15. Juli 1931 in Kraft.

Berlin, 15. 3uti.

gez. Reichspräsident v. Hindenburg.

Auf Grund obiger Verordnung des Reichsprä- sidenten vom 15. Juli 1931 wird verordnet:

§ 1. 1. Rach Ablauf der für den 14. und 15. 3uli 1931 erklärten Bantfeiertage ist ein Zahlungs­verkehr nach den folgenden Bestimmungen aufzu­nehmen.

2 . Die von den Bantfeierfagen betroffenen 3n- stituke mit Ausnahme der Privatnolenbanken und der Deulfchen Golddiskontbank dürfen Barauszah­lungen in der Zeit vom 16. bis einfchl. 18. Juli 1931 nur leisten, soweit der Empfänger die Zah­lungsmittel nachweislich benötigt zur Zahlung von

a) Löhnen, Gehältern, Ruhegehältern, Versor­gungsgebührnissen und ähnlichen Bezügen,

b) Arbeitslosen- u. Krisenunlerstützungen und Leistungen der öffentlichen und freien Wohl­fahrtspflege (Fürsorge),

c) Leistungen an Versicherte der Sozialversiche­rung und wiederkehrende Leistungen an

einen Beschränkungen. Nebe- Guthaben, die aus Bareinzahlungen in Reichsmark nach dem 15. Juli 1931 entstanden find, kann frei verfügt werden.

§ 2. Insoweit die Institute nach der Vorschrift des § 1 Barauszahlungen und Ueberweisungen nicht vornehmen dürfen. gelten die Vorschriften des § 1 Abs. 2 der Durchführungsordnung vom 13. 3uü 1931 (RGBl. I S. 361) und des Art. 2 der H. Durchführungsverordnung vom 14. Juli 1931 (RGBl. IS...) auch für den 16. 17. und 18. Juli 1931. Diese Tage gelten als staatlich aner- kannte allgemeine Feiertage im Sinne der Wechsel­ordnung und des Scheckgesetzes.

§ 3. wird ein Schuldner durch die Erklärung von Bantfeierfagen ober die zur Regelung der Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs getroffenen Maßnahmen ohne fein verschulden gehindert, eine Zahlungsverbindlichkeit zu erfüllen, so gelten die Rechtsfolgen, die wegen der Nichtzahlung oder der nicht rechtzeitigen Zahlung nach Gesetz oder Ver­trag eingetreten sind oder eintrefen, als nicht ein­getreten. Die auf Gesetz oder Vertrag beruhende Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen wird hier­durch nicht berührt. Der Schuldner kann sich auf die Vorschrift des Satzes 1 nicht berufen, wenn er es unterläßt, die Verbindlichkeit unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses zu erfüllen.

ReiGsban» setzt neue Neângssreme fest Sevaukk-tzutts des Reichsbankdiskonts von 2 ans 10 «vo,.

Sie beiden ungarischen Atlantikflieger sind heute M ihrer MaickineJustice for Aunaarn" um 1.48

Berlin, 15. Juli. Der Geldbedarf, der sich gegen Ende der Woche wegen der bevor- stehenden Lohnauszahlungen besonders empfindlich bemerkbar macht, hat nun dazu ge­führt. daß die Reichsbank die gesetzlich vorgeschr.ebene Deckung für-du- mUmlauf, befi^ lichen Noten unterschritten hat. Aufgrund des Relchsbankgesetzes sieht ihr drefe Möglichkeit offen. Sie kann bis auf 30 v. h. hecuntergehen, w.e das bei dem weitaus überwiegenden Teil der Notenbanken der Fall ist. Das hat allerdings d.e Einführung einer Notensteuer und die Heraufsetzung des Reichsbankdiskonts zur Voraussetzung. Der Diskontsatz ist denn ch ganz empfindlich heraufgeschraubt worden, und zwar von 7 auf 10 v. H. Gleichzeitig

der Lombardsatz von 8 auf 15 v. H. erhöht worden.

Uhr startet.

ihrer MaschineJustice for Hungary" um 1.48 östlicher Zeit zum Fluge nach Budapest ge-

aul ist

Ein ftanzösisches Verkehrsflugzeug, das von Yannes nach Paris aufgestiegen war, ist südlich von Grenoble wegen ungünstiger Sicht gegen eine Bergfpi^e geflogen und abgestürzt. Der Pilot und Nvei Passagiere wurden getötet, zwei weitere âssagiere schwer verletzt. Die Passagiere waren Mannequins eines großen Modehauses.

. Der verstorbene Erzbischof Nathan Sorderblom Mrb, einem Beschluß der schwedischen Regierung zufolge, in der Domkirche zu Upsala beigesetzt wer- stm. Es ist seit zwei Jahrhunderten das erste Mal, hier eine Beisetzung erfolgt. Der deutsche Ge- landte hat beim schwedischen Kirchenminister einen -oeileidsbesuch abgestattet.

!"- * "

$ *1 Näheres siehe im poNtkschen Teil.

Man glaubt, daß durch diese neuen Sähe nament­lich die gehamsterten Geldbestände locker gemacht werden. Mil der Unterschreitung der Deckungs­grenze wird aber auch die Möglichkeit gegeben, neues Papiergeld in den Verkehr zu bringen. Man wird aber zunächst aus den Beständen der Reichsbank nur 600 Millionen entnehmen. Diese Notenausgabe der Reichsbank das muß ganz ausdrücklich hervor­gehoben werden hat mit irgendwelchen 3nfla- lionserscheinungen nichts zu tun. Sie bewegt sich streng im Rahmen der bestehenden Gesetze, die zur Stützung unserer Währung erlassen worden sind. Es besteht also nicht die geringste Veranlassung, wegen der Unlerschreitung der Deckungsgrenze nervös zu werden. Die Reichsbank hat sich dabei lediglich von dem Bestreben leisen lassen, Bargeld zur Verfügung zu stellen, das ungewöhnlich knapp geworden ist. Man darf hoffen, daß diese Maßnahme genügt und daß wir über die ersten Schwierigkeiten hinweg sind.

Erhöhung der Soll- und Habenzinsen der Banken.

Berlin, 15. Juli. Die Mitglieder der Stempel­vereinigung einschließlich ihrer sämtlichen Filialen haben beschlossen, Gelder nur an denjenigen Stellen abgehen zu lassen, an denen bereits früher die Mit­tel zu Lohnzwecken abgehoben worden sind. Außer­dem werden die Banken die Zahlung zu Lohnzwecken davon abhängig machen, daß ihnen Lohnlisten vor­gelegt werden, die von den örtlich zuständigen In­dustrie- und Handelskammern abstempelt sind. Die Mitglieder der Stempelvereinigung haben weiterhin beschlossen, folgende Zinsänderungen mit Wirkung vom 16. Juli 1931 eintreten zu lassen:

Sollzinsen 13 Prozent zuzüglich der üblichen Kre­ditprovision; Habenzinsen für fällige Gelder in pro­visionsfreier Rechnung 8 Prozent, in prooisions- pflichtiger Rechnung 9 Prozent für neueingezahlte Gelder, dis keinerlei gesetzlichen Auszahlungs­beschränkungen unterliegen, werden in provisions­freier Rechnung 4 Prozent und in provistonspflich­tiger Rechnung Wi Prozent vergütet.

ausländischen Zahlungsmitteln und Forderungen im Falle fehlender oder nicht erfolgender amtlichen Notierungen in Berlin sinngemäß.

§ 6 bezeichnet Geschäfte, die gegen die Para­graphen 2, 4 oder 5 verstoßen, als nichtig, sofern der Sachverhalt den Geschäftsabschließenden be­kannt war.

§ 7 befreit die mit der Reichsbank oder der Golddiskontbank abgeschlossenen Geschäfte von den entsprechenden Vorschriften.

§ 8 bestimmt, daß nur die amtlichen Berliner Notierungen bzw. Preise als Jnlandskurse auslän­discher Zahlungsmittel veröffentlicht werden dürfen«

§ 9 erteilt dem Reichswirtschaftsminister oder Beauftragten die Ermächtigung, von jedermann Auskunft über alle Geschäfte mit ausländischen Zahlungsmitteln und Forderungen in auÄändischer Währung, besonders auch Vorlage von Büchern und Belegen zu fordern und eidesstattliche Ver­sicherungen zu verlangen.

§ 10 enthält die Strafbestimmungen, die Ge­fängnis- und Geldstrafe bis zum Zehnfachen des Wertes der in Frage kommenden ausländischen Zahlungsmittel oder Forderungen usw. vorsehen für Kauf und Verkauf oder Vermittlung wider­rechtlicher Geschäfte in ausländischen Zahlungsmiti teln oder Forderungen über den Abschluß im Ter­mingeschäft. Auch vorsätzliche Aufforderung zu strafbaren Handlungen wird bestraft, Einziehung der betreffenden Devisen kann erfolgen, ebenso ist u. a. Vermögensbeschlagnahme gegen den Ange- schuldigten zulässig.

§ 11 stellt auch die Veröffentlichung von Kursen widerrechtlicher Natur unter Strafe. Die weiteren drei Paragraphen betreffen die Durchführung der Verordnung, die am 16. ds. Mts. in Kraft tritt

§ 12. In den Fällen der §§ 10 und 11 finden die Vorschriften der §§ 4 und 6 der Reichsabgaben­ordnung entsprechende Anwendung.

8 13 . Der Reichswirtschaftsminister wird er­mächtigt, die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Er kann an- ordnen, daß und in welchem Umfange bei Zuwider­handlungen gegen die Durchführungsbestimmungen die Strafbestimmungen der §§ 1012 Anwendung finden.

8 14 . Die Verordnung tritt am 16. Juli 1931 in Kraft.

Die SevSfkenMchuttS von âuvse«

hat folgenden Wortlaut:

Auf Grund der Verordnung des Reichspräsi­denten vom 15. Juli 1931 wird verordnet:

§ 1. In öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen,die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, dürfen Angaben, die sich auf Preise beziehen, zu denen ausländische Zahlungsmittel, die Reichsmark und Wertpapiere gehandelt, ange- boten oder gesucht worden sind oder sein sollen, nicht gemacht werden, es sei denn, daß es sich um

Die heutige Kummev umfaßt

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