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Sv. 282

Menstas de«

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2. Nezemdev

1030

Die neue Notverordnung erlassen

Sevovdnutts des KelchsvEdenLe« nur Skchevuns von wlvtkchaK und Sknanre«

Dev Kelchs

las hat bis Ende dev Woche übev Annahme oder Anshebung dev Sotvevovdnnns m entscheiden

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3m Reichspostministerrum sind die Vorarbeiten wegen Senkung der Postgebühren jetzt soweit gefördert, daß demnächst der Verwaltungs­kat der Deutschen Reichspost mit der Vorlage befaßt perden wird.

Wie die Reichstagsfvaktion der Wirtschaftspartei mitteilt, hat die rechts- und ftaatswissenfchafliche Fakultät Marburg beschlossen, beim preußischen Kultusministerium die Wiederberufung des bisherigen Reichsjustisministers Prof. Dr. Bredt in feine alte Stelle zu beantragen.

Der Reichswirtschaftsminister und der Reichs sinanzminister haben dem Reichstag, den Gesetzentwurf zurAend Bankgesetzes vorgelegt, der schon tm alten Reichstag eingebracht worden war, damals aber zurückgeftellt worden ist.

;e jetzt erneut ! erung d es

Der Arbeitgeberverband im Einzelhandel Groß- Berlin, dem die großen Modehäuser, die Kaufhäuser und hauptsächlich die kleineren Ladengeschäfte ange­hören, hat, den Tarif für die Berliner Ein zelh and elsangeste llten zum 31. Dezember 1930 zwecks Herabsetzung der gegenwär?

IroMn^weMn, die Einzelhandel

sind. "' "

* Der ehemalige Amtsvorsteher Frenzel wurde zu einem" Jâhr zwei Monaten Zuchthaus und drei Jahren Ehrverlust ver­urteilt.

V-nMndenbuvsunteiyerOtteS

Berlin, 1. Dez. Der Reichspräsident empfing Heuke nachmittag den Reichskanzler Dr. Brüning zu einem abschließenden Bericht über die Vorschläge der Reichsregierung wegen des Erlasses einer Verordnung zur Sicherung der Wirtschafts- und Finanzlage. Reichspräsident von Hindenburg dankte dem Reichskanzler für die geleisteke mühevolle Arbeit und bat ihn, diesen Dank auch den Reichsministern und ihren Mitarbeitern sowie dem Reichsbankpräsidenten Dr. Luther zu übermitteln.

In den späten Abendstunden hat Reichspräsident v. Hindenburg die ihm von der Reichsregierung vorgeschlagene Verordnung zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen auf Grund Artikel 48 der Reichsverfassung vollzogen und zur Verkün­dung an das Reichsgesehblakt weilergeleilet.

âläod

As Guds dev Woche

Bis Samstag Reichstagsabstimmung über die alte und die neue Notverordnung und Wißtrauens- antrag

Berlin, 1. Dez. Wie wir erfahren, wird die Reichsregierung vom Reichstag verlangen, daß die Notverordnungen bis Samstag verabschiedet werden. Der Kanzler wird am TRittro

- _____ q abgebèn, in der

diese Forderung zweifellos schon enthalten sein wird. Er wird zur Begründuna daraus Hinweisen, daß der Zustand unserer Wirtschaft die schleunige Verabschiedung verlangt, wenn nicht ernste Ge­fahren entstehen sollen. Auch eine Beratung der

neuen Verordnung im Haushalksausschuß ana­log den Verhandlungen über die Juli-Verordnung kommt nicht in Frage. Der Reichstag hat dies- mal nur zu ents^ide-n, ob er die Rotver- ordnung aufheben will oder nicht. Da

man außerdem damit rechnen muß, daß von den extremen Parteien ein Mißtrauensvotum eingeht, wird der Reichstag auch noch hierüber bis Samstag abstimmen, so daß die politische Situation am Ende dieser Woche vollkommen geklärt sein

ir^^^MariÉkiüiiMaMHÈHMMB

Von der Bezirksleitung der Kommunisti­schen Partei Groß-Thüringens ist, wie gestern bekannt wurde, die Einleitung eines Volksbegehrens und eines Volksent­scheids zur Auflösung des Thüringer Landtages beschlossen worden.

Der Generaldirektor der Deutschen Reichsbahn- gesellschaft Dr. Dorpmüller hat sich mit einigen Herren der Reichsbahnhauptverwaltung nach Paris begeben, um dort an der vom 1. bis 3. De­zember stattfindenden ordentlichen Sitzung des Eeschäftsausfchusfes des Internationalen Eisenbahn-

una nach

1. bis 3. De-

xerbandes teilzunehmen.

Dis ungarischen Abgeordneten im tschecho­slowakischen "Parlament haben beim Völkerbund eine Minderheitenbeschwerde gegen die tschechoslowakische Regierung ein­gereicht. In der Beschwerde wird gegen die ein» fettige und willkürliche Handhabung der Volkszäh­lung durch die tschechoslowakischen Behörden Ein­spruch erhoben. Die Beschwerde wird im Januar im Völkerbundsrat behandelt werden.

Ministerpräsident Tardieu hat gestern abend Mitgliedern der Presse gegenüber die gestern nach­mittag in der Kammer verbreiteten Gerüchte, wo­nach während des gestern abgehaltenen Minister­rates die Angelegenheit Oustric erörtert und die Demission von Regierungsmitgliedern. be­schlossen worden sein soll, kategorisch dementiert Und als Phantasien bezeichnet.

Jin englischen Unterhause erklärte Vergbau- winifter Shinwell auf eine Anfrage über die Lage in den Kohlenrevieren: Soweit ich feststel­len konnte, ist heute vormittag auf allen Gruben in England und Wales gearbeitet worden. In Schottland arbeiten etwa 18 Prozent der Bergleute. Die heute in Glasgow zusammengetretene Schlichtungskommission hat sich nach ergebnislosen Verhandlungen vertagt.

Geftern hielten Vertreter der Bukarester Kaufmannschaft eine Tagung ab, bei der die Erbitterung über die Ohnmacht der Regierung, die Wirtschaftskrise zu beseitigen, eindrucks­voll durchbrach. Als Einspruchskundgebung schlos­sen die Kaufleute gestern vormittag ihre Geschäfte. Nach der Tagung wollten die Kaufleute vor das Königs schloß ziehen, wurden jedoch daran von Gendarmen gehindert. Dabei kam es zu Zusam- tnenstößen, bei denen mehrere Führer der Kauf- Mannschaft erheblich verletzt wurden. *

^ Näheres siehe im politischen Teil.

kommen über 8000 RM die Ledigen und die Aufsichtsrats Mitglieder die bereits be­kannten Bestimmungen.

D^itec Seil:

Steuervrveknßachuns

Der dritte Teil regelt die Steuerverein­fachung und Steuervereinheitlichung in dem Sinne der Veröffentlichung der Reichsregie­rung vom 30. September. Kapitel 1 gibt den Ge­samtplan der Steuervereinfachung, Kapitel 2 die Neuregelung der Grundsteuer, die in Zukunft ein­heitlich als 'Landessteuer erhoben wird. Die Ueber-

lassung an die Gemeinden bestimmt sich nach desrecht. In fünf Abschnitten wird die 6:

San» iteuer»

Pflicht, die Besteuerungsgrundlage und die Be­stimmung der Steuersätze, die Zerlegung der Be- steuerungsgrundlage, die Festsetzung und Erhebung der Steuer und die Frage der Üebergangs- und Schlußvorschriften geregelt. Kapitel 3 gibt der Ge­werbesteuer denselben Charakter wie "der Grund­steuer. Sein Aufbau entspricht dem des vorher­gehenden Kapitels.

Kapitel 4 behandelt die durch dis Neuordnung notwendig werdende Steueranpassung. Es ändert

die Reichsabgabenordnung, das Reichsbewertungs­gesetz, das Finanzausgleichsgesetz und eine Reihe sonstiger Reichssteuergesetze, darunter das Einkom­mensteuergesetz vom 10' August 1925, das Ber-

und eine Reihe

ien dafür .dürften la den gleüfjen.Jage

^te^ngen des Kanzlers mit den Parteien ge- mertensmerten Bestimmung, baß schaffen worden sein. Es ist wahrscheinlich, daß ~" der Reichstag auch die nächste Woche zusammen- bleibk, um laufende kleinere Vorlagen zu behandeln. Witte Dezember würde dann die Vertagung bis vielleicht Ende Januar erfolgen.

Dev Matt dev Notverordnung vom 1 Dezember

tSrfiet? Seil: Kbânderrutrs dev alten Nev- ovdrmns

Berlin, 2. Dez. Der erste Teil derVerordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirt­schaft und Finanzen" hat die UeberschriftAend e» rung der Verordnung des Reichsprä­sidenten vom 2 6. Juli 1930."

Im Kapitel 1 wird die G e m e in de ge tr ä n ke­steuer, die neben der Gemeindebiersteuer besteht, auf das Rechnungsjahr 1931 beschränkt. Der Reichsfinanzminister kann die Berechtigung der Erhebung für einzelne Getränke vom 1. Januar 1931 ab auf beben, aber nicht für Trink- branntwein, Wein und Schaumwein.

Aus der Bürger st euer find weiter her­ausgenommen die Personen, die Arbeitslosenunter­stützung beziehen und die Sozialrentner. Der Lan­dessatz wird für Personen mit einem Jahresein­kommen von nicht mehr als 4500 RM auf minde­stens 6 RM, bis 6000 RM auf mindestens 9 RM, bis 8000 RM auf mindestens 12 RM bestimmt werden. Die höheren Einkommen sind weiter ge­staffelt gelassen. Die Höchstgrenze ist 2000 RM bei den Einkommen über 500 000 RM,

In Kapitel 2 wird die alte Notverordnung da­hin abgeändert, daß Arbeitslose, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jetzt 17), Anspruch auf Arbeitslosenunter, st ü tz u n g nur dann haben, wenn ihnen kein familienrechtlicher Unter Haltungsanspruch zusteht.

Zur Krankenversicherung: Dauert die Krankheit länger als 10 Tage, so folgt die A r z n e i g e b ü h r. Von dec Verpflichtung, den Beitrag zu entrichten, sind befreit alle Arbeitslosen, Jnvalidenrcntner, Unfallrenlner und aus dec Reichsversorgung unter­stützte Schwerverletzte und Schwerbeschädigte, fer- ner Tuberkulöse und Geschlechtskranke, die ihre Be­dürftigkeit bescheinigen lassen. Ja dringenden Fäl- len kann der Krankenschein nachher geholt werden. Die oben bezeichneten Personènkreife sind auch von der Srankenschein gebühr befreit. Außer einer Reihe weiterer Aenderungen zur Krankenversicherung wird noch bestimmt, daß der Anspruch aus die Gebühr nicht durch Vertrag aus­geschlossen werden kann.

Zweites Seil: Gkchsvtms des Haushalts

Der zweite Teil der Notverordnung (Siche­rungen des Haushalts) faß unter Kapital 1 das Gesetz über die Ausgabenbegrenzung zusammen. Danach dürfen die Haushaltspläne von Reich, Ländern und Gemeinden für 1832 und 1933 in dec Gesamtsumme der Ausgaben nicht höher sein als für das Rech, nungsjahr 1931. Ausnahmen werden nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zugelassen.

Kapitel 2: Gehaltskürzung) sieht die Kür. zung um 6 v. H. vom 1. Februar 1931 ab vor für die Reichsbeamlen und Soldaten der Wehrmacht, die Warle- und Ruhegeldsempfänger des Reichs, die Hinterbliebenen. Für den Reichspräsidenten, den Reichskanzler und die Reichsminister ist die be­kannte 20prozentige Kürzung feftgelcgk.

Kürzung befreit sind Jahresbeträge

Von der unter 1500

Reichsmark.

Die Länder kürzen die Bezüge bei sich und den Gemeinden entsprechend. Soweit Beamte und an- dere Personen wohlerworbene Rechte nach Art. 129 Abs. 1 Satz 3 der Reichsverfassung haben, werden diese Rechte nicht berührt. Um die gleichen Kür- zungsmögiichkeiken für die Angestellten des Reichs, der Länder und der Gemeinden herbeizuführen, kön­nen Tarif- und Linzelanstellungsanträge mit einer Frist von einem Wonak zum 31. Januar 1931 ge­kündigt werden. Reichsbank und Reichsbahngesell- schasl kürzen von sich aus. Den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschasten bleibt eine entsprechende Kürzung überlassen. Diese drei Körperschaften sind zu sinngemäßen Kündigungen berechtigt. Nach Durchführung der Gehaltskürzung wird die ..Reichs- Hilse" nicht mehr erhoben. Der Stellenvorbehalt für Versorgungsanwärter wird bis 1935 auf mindestens 75 Prozent erhöht. Die Geistlichen und Lehrer gelten als Beamte. Die Vorschriften dieses Kapitels treten mit Ausnahme des Paragraphen, der den Stellenvorbehalt behandelt, am 31. Januar 1934 außer Kraft.

Kapitel 3 (Tabaksteuer) legt die einzelnen Steuersätze fest und führt die int wesentlichen be­kannten Bestimmungen auf.

Auch die Vorschriften des Kapitels 4 (Zu­schläge zur Einkommensteuer im Rechnungsjahr 1931) bringen für bis Ein-

)ie Ler-

mögens st euer erst bei Vermögen über 20 000 RM erhoben wird. Kapitel 5 nimmt Unternehmen, deren Gesamtumsatz einschließlich des steuerfreien Teils 5000 RM nicht überschreitet, von der Umsatzsteuer aus. Kapitel 6 ordnet Erhe­bungen zur Steuerpflicht der öffentlichen Betriebe an. Kapitel 7 ermächtigt die Reichsregierung, mit Zustimmung des Reichsrats die bereits bekannte.

Steueramnestie zu erlassen. Dieser Teil 3 der Not­verordnung ist mit seinen zahlreichen Einzelbestim­mungen außerordentlich umfangreich.

SLeviev Telr Steuevleukuus

Der vierte Teil bringt in zwei Kapiteln die Senkung von Rea Ist euern und Ver - kehrs st euern. Die Realsteuern, nämlich die Grund- und die Gewerbesteuer der Länder und Ge­meinden, werden vom 1. April 1931 ab gesenkt, und zwar die Grund st euer um 10 und d ie Gewerbe st euer um 20 v. H. Für die Zeit vom 1. April 1932 ab werden Grundsätze über die Bemessung der Realsteuern durch besonderes Reichs­gesetz aufgestellt. Kapitel 2 sieht eine Aenderung des Kapitalverkehrssteuergesetzes, des Grunder­werbssteuergesetzes und des Finanzausgleichs­gesetzes vor. Die Kapitalverkehrssteuer m i r b von 4 auf allgemein 2 v. H,, bei Verschmelzungen und gewissen Umwandelungen von Kapitalgesellschaften auf 1 v. H. gesenkt. Die Grunüerwerbssteuer wird in bestimmten Fällen auf 2 Prozent vermindert. In der Aen­derung des Finanzausgleichsgesetzes werden die Fälle aufgezählt, in denen die Wertzuwachs­steuer nicht mehr erhoben werden soll.

MMe« Te»r

Vo«M«Ksev KirrarrrattSgrerch

Der fünfte Teil brin! Finanzausgleich

t den vorläufigen ür die Jahre 1930

und 1931. Vom 1. April 1932 ab ist der Finanz­ausgleich durch Gesetz endgültig zu regeln, und hier- für "werden auch bereits bestimmte Grundsätze fest­gelegt, und für die Zwischenzeit wird u. a. fest­gelegt, wie sich eine Reihe von Steuern verteilt, z. B. die Kraftfahrzeugsteuer, die Mineralwasser- und die Biersteuer. Die vom Reichsfinanzminister festgesetzten Verteilungsschlüssel für die Einkommen- und die Körperschaftssteuer werden bestätigt. Be- stimmt der Reichsfinanzminister entsprechend der im Steuervereinfachungsgesetz gegebenen Ermäch- tiguna, daß die Einkommensteuer für die ersten 6000 RM des Einkommens aus landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Vermögen durch die Grundsteuern der Länder und Gemeinden abgegolten wird, so wird an die Länder im Rech­nungsjahr 1931 aus Mitteln des Reichshaushalt« ein Betrag von 20 Millionen RM nach dem Verhältnis der Fläche verteilt.

Gechktev Seil: Rerchsbattk- Gswdlskontbank, Reutenbank

Der Anteil des Reiches am R.ein- gewinn der Reichsbank wird im Kapitel

Die Hsuttse Stummer umfnfci 10 Serien