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Smâ Kea n W« 1990

Selke ;

Handwerk und Gewerbe

BEbvttns eines Änsvvuchs aus KüSsSnsismaHnns eines Mafchknenkanfs

Der Beklagte hatte im Januar 1925 vom Kläger eine Maschine gekauft, für die der Verkäufer nach seinen Geschäftsbedingungen eine Garantie von sechs Monaten übernahm, dergestalt, daß er Teile, die innerhalb der genannten Zeit nachweislich durch schlechtes Material oder sehlerhafte San» ft-uttirm unbrauchbar werden würden, auszu-bessern oder zu ersetzen hatte, ohne zur Entschädigung irgendwelcher Art verpflichtet zu sein. Die Garantie­frist sollte beginnen mit dem Tage der Absendung der Maschine an den Käuser, die Ende April 1925 erfolgte. Es stellten sich nun bei Benutzung der Maschine Mängel heraus, und der Verkäufer hatte mehrfach Ausbesserungen daran vornehmen lassen. Als nun im September 1925 der Käufer wiederum mit Bemängelungen der Maschine an den Ver­käufer herantrat, lehnte dieser weitere Ausbesse­rungen ab, indem er behauptete, die Schwierig­keiten, die der Verkäufer mit der Maschine habe, und die Beschädigungen seien nur mit einer nicht ganz sachgemäßen Behandlung zu erklären und schließlich erklärte der Verkäufer, eine Zurücknahme der Malchin«, die der Käufer fordere, komme auf keinen Fall in Frage.

Anfang November 1925 strengte der Verkäufer gegen den Käufer Klage auf Zahlung des Restes des Kaufpreises' für die Maschine an, worauf am 19. Dezember 1925 der Beklagt« Widerklage gegen den Verkäufe: auf Rückzahlung der auf die Maschine gezahlten Teilbeträge erhob. Die Maschine, so behauptete der Käufer, ermangele der zugesicherten Eigenschaften, weshalb er bereits am 29. Oktober die Wandlung erklärt habe. — Der klagende Verkäufer wandte Verjährung des An­spruchs auf Wandlung ein. Der Beklagte hätte sich innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 477 DGB., die mit dem 24. Oktober ablief, schlüssig machen müssen, welche Rechtsbehelfe er ergreifen wolle.

Das Oberlandesgericht Ottmars den von dem Verkäufer erhobenen Verjährungseinwand, und dos Reichsgericht erkannte in demselben Sinne. Allerdings — so heißt es in den Grünben — ist di« Meinung des Käufers irrig, daß die Ver­jährungsfrist erst nach Ablauf der Garantiefrist be­gonnen habe, also bei Erhebung der Widerklage noch nickst abgelaufen war. Vielmehr wird durch De'einbarung einer Garantiefrist der Beginn der Verjährungsfrist des § 477 BGB. nicht ohne wei­teres geändert, beide Fristen können nebeneinander Herloufen. Nur dann, wenn die Garantiefrist länger ist als die Verjährungsfrist, muß als verein­bart gelten, daß die Verjährungsfrist verlängert ist. Da im vorliegenden Fall die Garantiefrist nicht über die Verjährungsfrist hinausreicht, wäre der Wandlungsanfpruch des Käufers mit dem 24. Ok-

(ober verjährt, wenn nicht durch eine Hemmung der Verjährungsfrist deren Ablauf hinausgeschaben wäre. Die Verjährung ist gemäß § 639, Absatz 2 BGB. solange gehennnt, bis der Verkäufer, der sich im Einverständnis mit dem Käufer der Beseitigung des Mangels unterzieht, dem Käufer gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt oder Festsetzung der Befestigungsarbeiten verweigert. Infolge der Vornahme der Nachbesserungsarbeiten durch den Verkäufer ist also im vorliegenden Fall eine Hemmung der Verjährung eingetreten. Die gesamte Dauer der Reparaturzeit ist, da die vom Kläger vorgenommenen Arbeiten auf der gleichen Ur« fache — Material- und Konstruktionsmängel — be­ruhen, als eine einheitliche zu betrachten, sie währte cmsweisvch des Schriftwechsel« zwischen den Parteien vom 30. April 1925 bis in den Sep­tember 1925, umfaßte also mindestens vier Monate. Demnach war die Verjährung um mindestens vier Monate gehemmt, und die Erhebung der Wider­klage, die am 19. Dezember 1925 erfolgte, fällt in die Verjährungsfrist. — Reichsgericht H. 148. 29 —.

Bedeuitttts dev Klausel:

„Reklamationen können nur innerhalb acht Tagen nach Erhalt der Ware berücksichtigt werden".

Das OLG. Karlsruhe hat hierzu in einer Ent­scheidung vom 2. Februar 1929 ausgeführt, an der Verpflichtung des Käufers, die War« unverzüglich zu untersuchen, sei durch obige Klausel nichts ge­ändert worden. Denn die Klausel bezweckt offen- bar nicht die gesetzliche Rügefrist von vornherein auf acht Tage zu verlängern, sondern die Klägerin wollte damit im Gegentnl zum Ausdruck bringen, daß sie Reklamationen, die erst später als acht Tage nach Empfang der Ware erfolgten, ohne weiteres als verspätet betrachte und sie deshalb grundsätzlich nicht mehr berücksichtigen weiche: die Klägerin wollte also damit den anderen Vertragsteil zur möglichst schleunigen Prüfung der Ware und An­zeige etwaiger Mängel veranlaßen. Schon aus diesem Grunde war die Mängelrüge der Beklagten verspätet. Wollte man aber einen Verzicht der Klägerin in dem gedachten Sinne annehmen, so wäre doch der Standpunkt der Beklagten nicht be­gründet. Zwar spricht § 377 Abs. 4 HGB. aus, daß zur Erhaltung der Rechte des Käufers wegen etwaiger Mängel der Ware die rechtzeitige Ab­sendung der Anzeige genügt. Wenn nun aber durch eine binderverabredung auf Einhaltung der Vor­schrift des § 377 Abs. 1 HGB. über die Rechtzeitig­keit der Mangelrüge verzichtet wird, so muß ange- nonnnen werden, daß sich dieser Verzicht (falls nicht ein entsprechender Vorbehalt gemacht wird) auch auf die übrigen Bestimmungen des § 377 HGB. bezieht, also auch besonders auf Abf. 4. Hieran kann um so weniger gezweifelt werden, als der Vermerk seinem Wortlaute nach nur dahin ver­standen werden kann, daß die Reklamation inner«

Halb der zugebilligten acht Tage zur Kenntnis der Mägerin gekommen sein «nuß. Denn es ist nicht ge­sagt, daß die Reklamation innerhalb der acht Tage erfolgen sollte — was ja noch einen Zweifel dar­über zuließe, ob die Absendung genügt — sondern, daß Reklamationen nur innerhalb der acht Tage berücksichtigt werden. Das aber setzt voraus, daß sie innerhalb 'Der Frist bei der Klägerin eingelaufen sind.

EittKeUtttts von Lebvlknsen im Sandwevk

Was Eltern und Lehrherrn beachten müssen.

Von der Handwerkskammer-Nebenstelle Hanau wird uns geschrieben: Es kommt immer wieder vor, daß von Eltern und Vormündern bei dem Eintritt von Jugendlichen in eine Lehrstelle nicht geprüft wird, ob der betreffende Lehrherr auch die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitzt. Eine solche Unterlassung führt in den meisten Fällen zu erheb­lichen Nachteilen für Eltern und Lehrlinge. Dies gibt Veranlassung, alle Eltern und Bovinünder der dieses Jahr zur Entlassung gekommenen Schüler, die â Handwerk erlernen wollen, dringend anzu­empfehlen, diese nur bei solchen Handwerkern in die Lehre zu geben, welche die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen selbst besitzen, oder einen Gehilfen mit der Anleitung sbefugnis dauernd beschäftigen. Nach den Bestimmungen der Reichsgewerbeo rüming hat nur derjenige Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen (Lehrmädchen) welcher die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt, das 24. Lebensjahr vollendet und eine Meisterprüfung vor einer von der höheren Verwaltungsbehörde errichteten Meisterprüfungs- kommision ^bestanden hat. Wer die Meisterprüfung micht abgelegt hat, darf nur dann Lehrlinge an­leiten, wenn ihm die Befugnis hierzu von der unteren Verwaltungsbehörde (Magistrat. bezw. Landrat) verliehen und hierüber ein Ausweis aus­gestellt worden ist. Es kommt auch nicht selten vor, daß Handwerker, welche keine Anleitungsbefugnis besitzen, versprechen, die erforbe'liehe Befugnis noch erwerben zu wollen und dadurch die gesetz­lichen Vertreter veranlassen, ihre Kinder und Mündel in die Lehre zu geben. Er wird dringend davor gewarnt, auf derartige Ve -sprechen hin einen Lehrvertrag abzufchließen, da erfahrungsgemäß in den meisten Fällen die Anleitungsbefugnis nach­träglich nicht erworben wird. Ueberdiess wird in einem solchen Falle die bis zur Erwerbung der An­leitungsbefugnis zurückgelegte Zeit auf die gesetz­lich vorgeschriebene Lehrzeit nicht angerechnet. Die­jenigen Lehckinge, die bei einem Handwerker, der die Anleitungs^fugnis nicht besitzt, ihre Lehrzeit verbracht haben, können zur Gesellenprüfung nicht zugelassen werden. Nachträgliche Gesuche «m Zu­lassung müssen im Interesse der Aufrechterhaltung eine: ordnungsgemäßen Lehrlingsausbildung ab» gelehnt werden.

Dor Abschluß eines Lehrvertrages muß amh geprüft werden, ob der die Anleitungsbefugnis besitzende Lehrmeister nicht bereits die Höchstzu» lässige Zahl von Lehrlingen beschäftigt. Di« Zahl der Lehrlinge, die in einem Handwerksbetriebe ge­halten werden dürfen, ist durch Bestimmungen der Handwerkskammer oder Erlaß des preußischen Ministers für Handel und Gewerbe geregelt. Da die Bestimmungen für die einzelnen Berufe ver­schieden sind »empfiehlt es sich, bei der zuständigen Innung oder Handwerkskammer-Nebenstelle Hanan, im Bangert 2, Auskunft einzuholen,

Schulbeginn dev gewerblichen Berufsschule

Dom Handwerks- und Geworbeamt wird »ns geschrieben: Nach einer Bekanntmachung des Magistrats der Stadt Hanau beginnt das neue Schuljahr der gewerblichen Berufsschule am 1. April 1930. Alle Lehrherrn, die Lehrlinge ein- stellen, werden nochmals darauf hingewiesen, daß dieselben an diesem Tage schulpflichtig werden. Sie müssen also rechtzeitig zur gewerblichen Berufs­schule angemeldet werden.

Nach einer Bekanntmachung des Herrn Land- rats ist der Beginn des Unterrichts in den gewerb­lichen Berufsschulen des Landkreises für die ein. zelnen Schulen auf die nachstehend bezeichnete«

Tage festgesetzt.

Die Schulpflichtigen, auch die Ostern d. Js. aus der Schule entlassenen, haben sich an dem für ihren Ort zuständigen Schulsitz wie folgt einzufinden Md beim Schulleiter zu melden:

In Bischofsheim am 25. Aspril h. 5., 14 Ahr, auf dem Hofe der neuen Schule, Waldstraße, Schulleiter: Herr Rektor Goedecke;

Bruchköbel am 24. April d. 3s„ 14 Uhr, tut oberen Saale des Rathauses, Schulleiter: Herr

in

in

Rektor Schumann;

Wmdeckèn am 23. April d. 3„ 14.30 Uhr, in der Volksschule, Schulleiter: Hero Rektor

Häuser:

in Langenselbold am 28. April d. 3., 14 Uhr, m bet Turnhalle Knabenschule, Bremmesousse, Schul­leiter: Her: Lehrer Kircher.

Die Schulpflichtigen aus den Orten Großkrotz«. bürg und Wolfgang

in Großauheim am 29. April d. Sa., 13 Uhr in bet gewerblichen Berufsschule (alte Schule) Haag- gass«. Schulleiter: Herr Rektor Mies. 8

Die Lchrherren und die gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, den schulpflichtigein Sugenbfidjen die nötige freie Zeit zu gewähren und sie zim pünktlichen und regelmäßigen Schulbesuch anzu>i halten. Dies gilt insbesondere für den Schulbeginn.

Wir weisen auf die Bekanntmachungen im In tereffe der Lehrmeister besonders hin, da die Nicht- anmeldung oder die Nichtgewährung der nötigen Freizeit Strafen nach sich zieht.

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Nutzholzversteigerung

im Gemeindewald Langenselbold.

Am Dienstag, 22. April 1930, vormittags von 10 Uhr ab wird im Gasthaus „3um Isenburger Hof" hierselbst das im Gemeinde­wald lagernde Nutzholz öffentlich meiftbietenb verkauft und zwar: a) in Losen:

Eiche: 58 Stämme mit 43,56 Fm. Inhalt IT.—VI. Kl. in 6 Losen. Buchen: 19 Stämme mit 21,95 Fm. Inhalt IIL—VI. Kl. in 2 Losen. Kieser: 50 Stämme mit 26,22 Fm. Inhalt Ib—V. Kl. in 3 Losen. Fichte: 53 Stämme mit 16,61 Fm. Inhalt la—Ilb Kl. in 1 Los. b) im Einzelverkauf:

Kiefer: 9 Stämme mit 3,92 Fm. Inhalt Ha—JHa.

Achte: 26 Stämme mit 5,87 Fm. Inhalt la u. Ib.

Aufmaßlisten sind gegen Erstattung der Schrcibgebühven M dem Gerneinbeförfter Rothe erhältlich.

La«gè,fE<b«kd, 8. April 1930.

___________ Der Wrgerwâster- &&U«C