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Nr. 48

MKwoih den 28. Februar jgzo

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Genosse ohne «ntevsthvtstsloMuns

In unserem Gerichtsbericht ^Zusammenbruch einer Genossenschaft vor dem Strafrichter" haben wir den Fall eines Landwirtes aus Altenmittlau Ser ohne jegliche Unterschriftsabgabe lediglich auf eine Verwechslung des Namens bzw. der Haus­nummer hin im Genoffenschastsregister der Frän­kisch-Hessischen erschien und hinterher zur Haftung herangezogen wurde, als den vielleicht tragischsten im ganzen Prozeß heroorgehobcn. Fraglicher Land­wirt hatte in Unkenntnis der Sachlage die auf einen Monat begrenzte Anfechtungsfrist (Klagever- sahren) gegen die für vollstreckbar erklärte Berech­nung des Konkursverwalters versäumt und die vor­herige Terminladung des Konkursgerichtes unbe­achtet gelassen, da er ja absolut nichts mit der Sache zu schicken hatte und der Hessisch-Fränkischen wie auch,der Genossenschaftsbank völlig fremd ge- genllberstand. Als dann der Konkursverwalter mit Einziehung der Haftsumme an ihn herantrat, erhob er Anfechtungsklage, da er ja überhaupt nicht un­terschrieben hatte. Diese Klage wurde abgewiesen, da inzwischen die auf 1 Monat begrenzte Ein­spruchsfrist verstrichen war. Demzufolge wurde der Mann zur Zahlung der Haftsumme herangezogen, ohne je Mitglied der in Konkurs geratenen Ge­nossenschaft geworden zu sein.

Bei dem allgemeinen Intereffe, das dieser Fall erweckte, dürfte eine erläuternde Zuschrift von fach­männischer Seite über den Gang eines solchen Ver­sehrens weitgehendste Beachtung verdienen. Nach­stehend sei daher diese Zuschrift veröffentlicht:

„Eine Bemerkung des Berichts in der Sams­tagnummer über die Strafsache gegen Rieth und Gen. hat unter den Lesern berechtigtes Aufsehen erregt. Es ist dort als vielleicht der tragischste Fall in dem ganzen Prozeß mitgeteilt, daß ein gänzlich unbeteiligter Landwirt infolge einer Verwechslung oder irrtümlichen Angabe der Hausnummer in das Verfahren und zur Haftung herangezogen worden sei. Es wird dies als eine Ungeheuerlichkeit der genossenschaftlichen Gesetz­gebung bezeichnet, wie sie willkürlicher und schlimmer nicht gedacht werden könne. Dieses Ur­teil würde gewiß zutreffen, wenn die Voraus­setzung richtig wäre. In Wahrheit trifft der Vor­wurf aber nicht das Gesetz, sondern den säumigen Leidtragenden. Das Verfahren gestaltet sich nach dem ersteren folgendermaßen. Sobald der Kon­kursverwalter die Bilanz der Konkursmasse auf­gestellt hat, hat er zu berechnen, wieviel die Ge­

nassen in dem Rahmen ihrer Haftpflicht zur Deckung des Fehlbetrages in die Konkursmasse ei-nzuschießen haben. In dieser Berechnung sind die sämtlichen Genossen namentlich zu bezeichnen, und auf sie die Beiträge zu verteilen. Diese Be­rechnung wird dem Konkursgericht eingereicht, das zur Erklärung darüber einen Termin be- I stimmt, der öffentlich bekannt gemacht wird, und \ zu dem die in der Berechnung aufgeführte-n G e- f f e n besonders geladen werden. Die liegt spätestens drei Tage vor dem zur Einsicht der Beteiligten offen, wor- bei der Bekanntmachung und in den Ladun- | besonders bingcmiefen wird. In dem Ter-

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Einwendungen für noWretibar erklärt, uf der Konkursverwalter auf Grund derfel- die Beiträge einzieht. Innerhalb eines onats aber kann jeder Genosse auch noch für vollstreckbar erklärte Berechnung im Wege Klage anfechten. Erweisen sich die Beiträge Mmnächst als unzureichend, so finden in gleichem «Verfahren Zusatzberechnungen oder bei der ^Schlußverteilung eine Nachschußberechnung statt. Solche sind bei Genossenschaften mit unbeschränk­ter Haftpflicht ober mit unbeschränkter Rachschuß­pflicht unbegrenzt. Umgekehrt wird sich bei Ge­nossenschaften mit beschränkter Haftpflicht sofort die Heranziehung der ganzen Haftsumme als not­wendig erweisen können. An den notwendigen Sicherungen für die an dem Verfahren Beteilig­ten fehlt es sonach in dem Gesetz nicht. Wer aber

Rechtsschutz gegen RundßunKftSvttnsen Bon AmlsgerichisrÄ L R. Franz, Aschaffenburg

Die Ursache der Rundfunkstörungen durch Appa­rate und Maschinsn (Auszugsmotore, Maschinen mit elettrifdjem Antrieb usw.) liegt in der Aussen­dung von Hochfrequenzschwingungen, die sich über die Zuleitungen zu den störenden Separaten aus» breitem können und von diesen wie von einer An­tenne ausgestrahlt werden.

Besonders stark können die Störungen da auf­treten, wo Zuführungsleitungen (elektrische Licht- und Kraftanlagen) als Freileitung geführt sind.

Besteht ein Rechtsschutz auf Beseitigung der Rundfunkstörungen und gegen wen?

Ein Anspruch gegen die Reichspost besteht in dieser Beziehung nicht. Denn die monatliche Teil­nehmergebühr ist keine Geldleistung für die Dar­bietung des Rundfunks als Gegenleistung, wie dies z. B. bei Lösung einer Karte zum Besuch eines Kinos der Fall ist. Es handelt sich vielmehr nur um eine Gebühr für die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage.

Anders ist die Rechtslage gegenüber den In­habern der störenden Anlagen. Dieser Anspruch konnte bisher auf § 12 des Telegr.-Ges. vom 7. März 1908 gestützt werden, welcher lautet: „Elektrische Anlagen sind, wenn eine Störung des Betriebs der einen Leitung durch die andere eingetreten ober zu besürchten ist, auf Kosten desjenigen Teils, welcher durch eine spätere Anlage oder durch eine spätere eingetretene Aenderung seiner bestehenden Anlage diese Störungen ober die Gefahr derselben veran­laßt, nach Möglichkeit so auszuführen, daß sie sich nicht störend beeinflussen."

Diese Bestimmung ist in das jetzt geltende Ge­setz über die Fernmeldungsanlagen vom 4. Januar 19*28 wörtlich herübergenommen und zwar in der Form des § 23. Die Bedeutung dieser Bestimmung ist: Wenn die jüngere elektrische Anlage mit einer schon bestehenden zusammentritt, so hat der In­haber der jüngeren Anlage die Pflicht zur Siche­rung der älteren Anlage gegen Störungen. Es be­steht also, eine Priorität der älteren Anlage. Der Sinn der Bestimmung ist aber nicht der, daß der jüngeren Anlage die Verpflichtung auferlegt wird, Maßnahmen zu treffen, nach welchen ein Störung des Betriebs der älteren 2lnlage überhaupt ausge­schlossen wird. Nur die Einrichtung der neuen elektrischen Anlage ist so auszuführen, daß in der Grenze des Möglichen, für welche der Stand der Technik zur Zeit der Ausführung und die Anforde­rungen einer verständigen Wirtschaftlichkeit den Maßstab abgeben, eine Störung oder Gefährdung der älteren Anlage vermieden oder gemildert wird.

Auf Grund des § 23 kann der Besitzer einer älteren Anlage gegen die jüngere Funkempfangs- amlage den Anspruch erheben, daß bei deren Aus­führung die Einrichtungen getroffen und instand gehalten werden, welche die Ausstrahlung von

Schwingungen hintanhalten. Die jüngere Emp­fangsanlage kann gegenüber der älteren auf Grund des § 23 einen solchen Anspruch nicht erheben. Der Zeitpunkt der Erxichtun.g spielt also hwc :;“.:4Wta

lUr eine Rolle. I

auf Erfolg, wenn der Rundfunkteilnehmer seine Anlage längere Zeit in Betrieb hat als die später errichtete störende Anlage benutzt wird.

Auch § 19 ist hier von Belang, weil hiernach be­straft wird, wer in der Absicht, den Betrieb einer Funkanlage zu verhindern oder zu stören, elektrische Arbeit verwendet oder für die Anlage bestimmte elekttische Arbeit entzieht. Praktffch wird der Nach­weis der böswilligen Absicht schwer zu erbringen sein.

angesichts von gerichtlichen Ladungen, die ihm zugehen, und aus denen er ersehen kann, worum es sich handelt, die Hände in den Schoß legt, muß die Folgen tragen. Schon in dem Corpus furts

Durch ein Urteil des Amtsgericht Karlsruhe vom 4. Dezember 1929 wurde ausgesprochen, daß der § 23 auch zugunsten privater Rundfunkempfangs­anlagen Anwendung zu finden hat: der Beklagte wurde verurteilt: .an den Wochentags« in der Zeit von 12.30 bis 14.30 Uhr und von 20—24 Uhr Störungen des Runkfunkempfangs, ävelche durch die Inbetriebnuhme elektrischer Schwingungen erzeugender, elektromedizinischer Apparate entstehen, bei Vermeidung einer Geld­strafe in unbeschränkter Höhe oder einer Haftstrafe bis zu 6 Wochen für jeden Widerhand­lung s f a l l zu unterlassen."

Wenn bei einer elektrischen Neuanlage der Vor­schrift des § 23 genügt ist, kann bann der Inhaber der bestehenden Anlage nicht noch Entschädigungs­ansprüche geltend machen, welche über den Erfolg des § 23 hinausgehen? Diese Frage ist zu bejahen.

Durch § 23 soll der alleren Anlage nur eine B e- g ü n ft i g u n g eingeräumt werden, es soll ihr aber nicht ein nach den allgemeinen Borschriften weiter­gehender Anspruch entsagen werden. Einwirkungen durch elektrische Schwingungen sind ebenso zu beur­teilen wie die Einwirkungen durch Lichtjchwingun- gen. Es besteht also kein Hindernis, den § 906 BGB. (Schutz des Eigentümers eines Grundstücks gegen Geräusche und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Ein wir- tungen) und auch § 862 (Schutz des Besitzers gegen Störung) zur Anwendung zu brin» gen.

Das Eindringen von elektrischem Strom ist eine solche Einwirkung. Das gilt auch für die elektr. Wel­len der drahtlosen Telegraphie. Auch hier handelt es sich um Schwingungen einer elektrischen Kraft, wenn auch nur von ganz geringer Stärke. Bei § 906 kommt es auch nicht darauf an, ob die Einwirkun­gen für die menschlichen Sinne wahrnehmbar sind oder ob sie erst durch Hilfsapparate (Detektor) aku­stisch oder optisch wahrpehmbar werden. Die elek­trischen Schwingungen der drahtlosen Telegraphie wirken zwar nicht schädigend auf den menschlichen Körper ein, sie können aber schädigend auf die auf einem Grundstück befindlichen Sachen (Funkenem- fünger) einwirken. Der im Rundfunk Gestörte kann also über § 23 des Gesetzes betr. Fernmeldungs­anlagen hinaus eine Klage auch mit § 906 BGB. begründen.

Die Klage gegen den Besitzer der störenden An­lage mit der Begründung des § 23 wäre aussichts­reich, wenn die gestörte Anlagen des Teilneh­mers älter ist als die störende Anlage, ferner wenn der Rundfunkempfang durch den Betrieb eines bestimmten Apparats unmöglich gemacht wird, endlich wenn feststeht, daß der Besitzer des störenden Apparates nicht besonders wirt­schaftliche Interessen für den Betrieb des Apparats (wie dies beim Arzt der Fall fein könnte) nachweisen kann.

Natürlich ist der Weg des friedlichen Ausglei- sches dem der Klage vorzuziehen. Das wird erreich- I bar, wenn der Befttpr stö«ndrr Geräte MUMfor derliche Rücksicht auf den Rundfunk zu nehmen be­ginnt. Die Rücksichtnahme besteht darin, daß zu den Hauptsendezeiten des Rundfunks die Benutzung stö­render Geräte unterbleibt oder auf das notwen­digste beschränkt wird. Möglicherweise kann die An­bringung von Schtltzvorrichtungen, Einbau von Drosseln und Kondensatoren in die Zuleitung zu den störenden Apparaten eine Beseitigung oder we­nigstens Milderung der Störung herbeifuhren.

sicht geschrieben: „jus civile vigilantibus scrip­tum est", d. h. »m Rechtssachen muß man die Augen aufmachen". Ob übrigens nicht auch dem mit der Anfechtungsklage Ausgeschlossenen noch

gegenüber der Konkursmasse wie dem richtigen Genosse« Rechtsbefehle zur Verfügung stehen, die ihn vor Schaden bewahren können, liegt au­ßerhalb des Rahmens dieser kurzen Betrachtung."

Demgegenüber möchten wir ausdrücklich fol­gende Feststellung unsererseits getroffen wissen: Wenn wir in obigem Zusammenhänge schrieben: „Es ist dies eine Ungeheuerlichkeit der genossen­schaftlichen Gesetzgebung, wie sie willkürlicher und glimmer überhaupt nicht gedacht werden kann", so bezieht sich dieses Urteil lediglich darauf, daß eine hinterher einwandsrei festgestellte falsche Ein­tragung ohne jegliches Zutun des Beteiligten im Genoffenschastsregister nicht die rechtliche Unwirk­samkeit der Heranziehung des fraglichen „Genossen" zur Folge hat. Gerade über diesen Punkt bemäch­tigte sich des Vertreters der Anklagebehörde, der völlig unsere Auffassung zu teilen schien, eine nicht geringe Aufregung, zumal man es bei der geschäft­lichen Unerfahrenheit des betreffenben älteren Zeu­gen wohl verstehen kann, daß er in seiner gänz­lichen Ahnungslosigkeit die gerichtliche Ladung un­beachtet ließ, da er die Hessisch-Fränkische aller Wahrscheinlichkeit nach nicht einmal dem 3t amen noch konnt«.

* Dake« für Donnerstag, 27. Februar: 1807: der Dichter Henry W. Longfellow in Portland geb. (gest 1882); 1861: der Anthroposoph Rudolf Steiner in Kraljeoic geb. (gest. 1925).

* Ihren 76. Geburtstag feierte gestern bei voller Gesundheit Frau Marie Schmauch, Rofenstraße. — Den gleichen Geburtstag begeht heute in kör­perlicher und geistiger Frische Frau Elise Schultheiß Wwe., Marktplatz 2.

. * § 218^ Vor dem Schöffengericht stauben gestern zwei Fälle an wegen Abtreibung, die beide unter Ausschluß der Oeffentlichkett verhandelt wur­den. Im ersten Fall war eine Frau angeklagt, die den Eingriff oorgenommen haben soll. Gegen sie haben schon mehrere Verfahren wegen gewerbs­mäßiger Abtreibung geschwebt; einmal hat sie so­gar schon vor dem Schwurgericht gestanden und war obwohl sie voll geständig war den unerlaubten Eingriff vorgenommen zu haben, wurde da­mals freigesprochen. Diesmal deckte sie chre Mit­angeklagte eine Frau aus Klein-Auheim, die Be­itritt, daß an ihr â Eingriff vorgenommen wor­den fei, obwohl sie früher ein detailliertes Geständ­nis abgelegt hat. Das Gericht vertagte die Ang«- legenhstt, um noch wettere Zeugen zu laden. — Der Zweite Fall lag insofern klarer als hier beide Angeklagten in vollem Umfange geständig waren. Der Fall entbehrte nicht der 'Trâgik. Die Frau eines arbeitslosen Kaufmanns hat schon 6 Kinder geboren und erwartet das siebente. Di« Unter» Atzung von 17 Mk. pro Woche von der die gange Familie leben muß reicht nicht hin, um auch nur einen kärglichen Haushalt zu führen. Die Frau kommt mit der zweiten Angeklagten zusammen, die sich bereit erklärt, einen Eingriff bei ihr vor- zunshmen, sie willigt auch ein, wenn ihr Mann feine Zustimmung gibt. Der Mann verbietet feiner Ocau trotz der Not irgend etwas zu unternehmen, aber die werdende Mutter läßt schließlich doch ohn« Wissen des Mannes die zweite Angeklagte kom­men und den Eingriff an sich vornehmen, her bleibt aber ohne Folgen, da er mit aänzkich untauglichem Objekt ausgeführt wurde. Glücklicherweise kam die Frau ohne geiundheiklichsn Schaben davon und and verurteilte die erste Angeklagte zu einer Woche Gefängiris, 'für die sie jedoch Strafaussetzung er» hielt und die Frau die den Eingriff oorgenommen hat zu 3 Wochen Gefängnis; wenn die noch anzu­stellenden Ermittlungen günstig sind, soll auch sie Strafaufschub erhalten.

* Die Angestellten protestieren. Die Bedrohung der Angestelltenversicherung, die Sowberbetaftung der Arbeitslosenversicherung, die noch nicht aerob» schadeten Schutzgesetze für die Nieren Angestell- ten usw. oeraniaffen den Deutschnattonalen Hand­lungsgehilfenoerband zu einer öffentlichen Protest­kundgebung am Freitag, 28. Februar, im großen »aale des Hotel Riesen, Krämerstraße. Als Red- ner ist Herr Kreisgeschäftsführer Klaue, Frankfurt a. Main, gewonnen. Siehe Inserat.

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a I Sloman von 3. Schneider-Foerstt Ürheber-Rechtsaehutz darob Verlag Oskar Meister, 1 , e Werden (Sa.).

5 ■ 22. Fortsetzung. (Nachdruck verboten.) e ■ Die Baronin stand weiß, wie der Tod, in ihrem it « kleinen Salon, als Sohn und Gatte bei ihr eintra- - M ^n. »Das war rücksichtslos!" warf sie ihm zornig M hin.

£ I. „Mutter!" Bernd lief ackf sie zu und schloß ihr P . H ©en Mund mit dem seinen.

, ■ „Was war rücksichtslos?" In Hans Peters Au- t ■ Zen flammte es auf. Jedes Wort, das er heute ge- L I hort hatte, erwachte in seinem Erinnern.

1 I „Daß du wegbleibst, als ob du keine Verpslich- ■ tungen hättest! — Daß du deine Wege gehst, als 6 1 wären Bernd und ich Lust! Daß du es gar nicht 0 ■ der Mühe wert findest, Bescheid zu sagen, wenn s ■ du einmal nicht am Tisch erscheinst."

. I _ „Ist das so fürchterlich?" — Er konnte den 0 1 Spott in seiner Stimme nicht mehr dämmen. e I »Gibst du mir Bescheid, wohin du gehst? — — I Weiß ich, wo du dich aufhältst, wenn du, ganze I '"H Nachmittage wegblcist? — — Bernd, laß mich ein - I paar Minuten mit der Mutter allein." Er zeigte , ■ bittend nach der Türe.

, 1 Den Rücken nach vorne geneigt, verließ der ; ■ Knabe den Raum.

, ■ Anstettcn hatte inzwischen seine Fassung wie- , ■ der gesunden. Er stand hochaufgerichtet und schab , I den Stuhl, den Brunhilde ihm'zugeschoben hatte, I von sich. „Ich habe auf einen anderen Empfang I gerechnet. — Bernd sagte mir, du hättest dich ge- I sargt." Aus seinen Worten sprach offener Hohn.

Mit ihrer Selbstbeherrschung war es zu Ende. , ■ „Du bist eben ein Narr!" Ihre Stimme schrillte. , ■ »Der gleiche Narr, der du warst, ehe du nach Jn- : ■ dien gingst! — Du hast nichts dazu gelernt. Nicht IW das Geringste! — Jeder andere würde sich nch- ■ wen, was ihm gehört, j obern starken Arm würde f [ ich mich beugen — — aber einer Memme, wie , bu --"

H Sie kam nicht weiter.

- „Zwei eiserne Ränfte drückten ihre Achseln zu- ; ^ück; zwei Arme preßten sie so fest gegen einen

, Leib, daß ihr Kopf wehrlos gegen die Brust des

Mannes glitt, der wieder und wieder feine Lippen in die ihren wühlte, bis sickernde Tropfen Blutes auf fein weißes Hemd rannen.

Mit keuchenden Lungen gab er sie frei, daß sie taumelnd Halt an der Marmorverkleidung der Heizung suchen mußte.

Ihr Gesicht war eine einzige entstellte Linie, während das seine totbleich von der roten Tapete der Wand abstach.

„Entschuldige--wenn ich zu weit ging!"

Sie mied es, ihn anzusehen und tupfte mit ihrem Taschentuch das Blut aus den Riffen, die ihre Lippen davongetragen hatten.

Er griff nach der Wasserkaraffe auf dem Tische, goß ein Glas davon ein und reichte es ihr. Der Inhalt schwankte durch das Zittern seiner Finger auf und nieder. „Trink, bitte!" Er starrte nach ihren Oberarmen, auf deren weißer Haut sich feine Finger abprägten. „Bielleicht legst du etwas Puder darüber." Er sühlte, wie ihn eine Art Schwindel erfaßte und ihn nach rückwärts taumeln lieh. „Du hast mich soweit gebracht — daß ich vergaß — wie rechtlos ich bin."

Unter halb geschlossenen Lidern sah sie nach ihm hinüber. „Es fehlt nur noch, daß du sagst, mir leben im Konkubinat und ich müßte mich schämen, wenn dich jemand aus meinen Zimmern gehen sieht."

Er verblaßte bis in die Lippen, fühlte, daß er unfähig war, die Füße vorwärts zu fetzen und be- mätzte die beiden Seitenlehnen des Stuhles als Ruhepunkt. „Vielleicht entschuldigst du für heute, cs wär mir unmöglich, jetzt mit Bernd zufammen- zutreffen."

„Hans Peter!"

Er bricht zusammen, dachte sie und machte er­schrocken einen Sprung nach ihm hin. „Gott, der Junge ist doch keine zehn Jahre mehr. — Komm herüber in mein Schlafzimmer, bitte und bring dein Haar in Ordnung. Vielleicht nimmt du einen Schluck Kognak. Sö kannst du dich ja gar nicht sehen lassen."

Wie ein Nachtwandler ging er neben ihr her, sah den intimen Raum, der den Duft ihrer ganzen Persönlichkeit ausströmte und mußte den Kopf etwas hintenüber legen. Sie reichte ihm ihre weiße Bürste und entfernte ein Blondhaar, das sich an seinem Aermel verfangen hatte.

Ein undefinierbares Züchen blitzte um ihren

Mund, als sie ihm jetzt ein Glas Kognak an die Lippen hielt.

„Ich danke dir Brunhilde!" Er hob ihre Finger hoch und konnte nicht verhindern, daß sie dabei das Hämmern seines Blutes fühlte, das durch feine Adern raste.

„Wäre es dir lieb, wenn ich hier in meinen Zimmern servieren ließe?"

Ein Welle Blutes jagte über fern noch eben fahles Gesicht,

Sie hatte schon auf die Klingel gedrückt: „Fried­rich soll in meinem kleinen Salon decken," befahl sie dem eintretenden Mädchen. „Sagen Sie es auch dem jungen Herrn Baron, er möchte heraufkommen, damit er nicht vergeblich wartet."

. Als Bernd einige Minuten später eintrat, sah er die Eltern in ruhigem Gespräch an dem kleinen, runden Tische sitzen, den Friedrich in aller Eile ge­ordnet hatte. Der Vater war zwar etwas blaß und wortkarg, aber dafür trug das Gesicht der Mutter einen frohen, beinahe belustigenden Ausdruck.

Es wurde ein selten schöner Abend, wie man ihn noch nie erlebt hatte, seit Anstetten aus Indien zurück war. Bernd küßte seine Mutter beim „Gute Nacht"-sagen mit solchem, Ungestüm, daß sie sich ferner kaum zu erwehren' wußte.

Anstetten löschte im Schlafzimmer sofort das Licht und warf sich ruhelos von einer Seite nach der anderen: „Hans Peter! — Verzeihe mir, Hans Peter! — Aber es war stärker als alles!"

Bernd hörte den Vater stöhnen und richtete sich in den Kiffen auf: „Bist du nicht wohl, Papa?"

Als keine Antwort kam, ließ er sich wieder zu­rücksinken.

Der Mann, welcher da Seite an Seite mit ihm schlief, mußte sich ganz allein durch diese Not seines Lebens sümpfen.

♦

In Frau Brunhildes großem Schrankzimmsr standen die Koffer aufgeturmt. Die Riesendimen- sionen der beiden Hutschachteln nahmen sich da­zwischen aus wie die Trommeln einer Regiments- kapelle. Mitten durch all den Wirrwarr der Garde­robe flitzte das schlanke Persönchen der Zofe und schleppte all das „Unentbehrliche" herbei, das eine schöne Frau benötigt, wenn sie auf Reisen geht.

Brunhilde hatte nm Morgen von ihrem Vater, dem General Lotzen, einen zwar kurzen, aber sehr inhaltsreichen Brief bekommen, der sie und den

Jungen einlud, mit ihm einige Wochen in Ostende Zu verbringen.

„Ich denke, du wirst nichts dagegen haben," E diesen Worten hatte sie dem Gatten beim Mittags­tisch darüber Mitteilung gemacht.

Er war für den Moment etwas überrascht ge­wesen und hatte zu Bernd hinübergeblickt. „Mußt du nicht bei Schulbeginn zurück sein?"

„Ich bleibe natürlich bei dir, Papa."

„Natürlich!" hatte die Mutter verärgert herans- gestoßen. „Du bist ohne Zweifel ein sehr guter Sohn, Bernd."

„Mama, du wirst mich nicht entbehren. — In Ostende nicht," setzte er rasch hinzu. „Wann Papa fortführe, und du bliebest zurück, würde ich auch dich nicht allein laffen, sondern hier bei dir bleiben."

„Schön, ich will es also glauben. Zum Klaffen­ibeginn kommst du jedenfalls'nach Hause."

Mehr wurde nicht gesprochen. Brunhildes Ner­ven fieberten. Der Vater ahnte nicht, wie sehr ihr seine Einladung gelegen tarn. Einmal brauchte sie in Ostende nicht zu fürchten mit Oertzen zusammon- zutreffen und andererseits war sie auch nicht mehr gezwungen, bei den Mahlzeiten das zermürbte Ge­sicht ihres Mannes sich gegenüber zu sehen, das sie noch bis in ihre Träume verfolgte.

Die Zofe war beauftragt worden, die Route herauszusuchen, fand sich aber in dein Ungetüm von Fahrplan nicht zurecht und rief die Hilfe der Gebieterin an. Brunhilde riß ihr das Buch gereizt aus den Händen: „Gott, was find Sie ungeschickt!"

Aber auch ihre eigenen Deriuche, Klarheit in das Streckengewirr zu bringen, scheiterten. Wofür harte man schließlich einen Mann, der sechs Jahre lang ein Globetrotter gewesen war. Sie sah sich ge­zwungen nach dem Westflügel hinüberzugehen uns feinen Rat zu holen.

Es war schon etwas nach elf Uhr, als sie in fein Arbeitzimmer trat. Er saß mit dem Rücken gegen die Türe an feinem Schreibtisch und hatte diè bei. den Ausgabebücher vor sich liegen. Als sie nöher- trat, merkte sie, daß er schlief. Der Kopf war etwas seitwärts gegen die hohe Lchne geglitten und die Hände herabgefollen.

(Fortfetzrms folgt)