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^mum Stadt und Land

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16, La«««!

1930

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Die «Sansiionsfrage ertedigi

Sm 8o««svl«« Beine MhgUchseit für «anttisneu - Sm LweikelSka« en!f»»et der Laaser Ssrichisbo? Das Cnde de« RevavationSsommikNo«

Einigung über die GarrMoEorme?

Haag, 15. Jan. Die Verhandlungen über die Sanktionsfrage nahmen in der heutigen Nachmittags­sitzung der sechs einladenden Mächte verhältnismäßig nur geringe Zeit in Anspruch. In Paris hatte man sich zufrieden gezeigt, und so standen der Einigung über den schon vor der 21b reife Tardieus festgesetzten Text keine Schwierigkeiten entgegen. Die Behand- Hmg der Sanktionsfrage zerfällt vertraglich in zwei Teile, einmal wie sich dieses Problem innerhalb des Doungschen Plans stellt. Für diesen Zweck sind in das Schlußprotokoll selbst als Artikel 4 ent­sprechende Bestimmungen ein gefügt, die folgenden Wortlaut haben:

Mit Inangriffnahme des Reuen Planes wer­den das Büro für Reparationszah­lungen und die damit zusammenhängende Stelle in Berlin aufgehoben, und die Be- Ziehungen der Reparakions kom- mifion mit Deutschland finden ein Ende. Unter dem Regime des neuen Plans bleiben nur diejenigen Funktionen dieser Stellen bestehen, deren Fortbestand durch den Plan not- ivendig gemacht wird; diese Funktionen werden durch Vermittlung des kleinen Sonderausschusses bet Bant für internationalen Zah­lung saustaufch übertragen; diese übt ge-

sestsetzl. Die Befugnisse, die die Gläubigermächte unter dem Regime des Reuen Plans Deutsch­lands gegenüber besitzen, begrenzen sich nach diesem Plan. Darüber haben die Vertreter der belgischen, französischen, italienischen und japa­nischen Regierung sowie die Vertreter der deut­schen Erklärungen ausgelauscht, die in der An­lage enthalten sind.

Au ß e r h a l b des S ch l u ß p r o t o k o l l s ist in einem Anhang für den sogenannten äußersten Fall der Vertragszer­reißung eine Vereinbarung auf Grund gegenseitiger Erklärungen, einerseits her Gläubigermächte, anderseits der Schuldnermacht, getroffen worden.

Me EvklSötms dev GMubisev- mâchte

Die Vertreter der b e l g i s ch e n, e n g l i s ch e n, französischen, italienischen und japa­nischen Regierung geben folgend« Erklä- ru ng ab:

Der Neue Plan beruht auf dem Grundgedanken, daß die vollständige und endgültige Lösung der Re- parationssrage im gemeinsamen Interesse aller be­teiligten Länder liegt, und daß er die Zusam­menarbeit aller dieser Länder erfordert. Ohne guten Willen und Vertrauen von beiden Seiten würde das Ziel des Planes nicht erreicht werden.

In diesem Sinne haben die Gläubigerregierungen in dem Schlußprotokoll die f e i e r l i ch e Ver­pflichtung der deutschen Regierung, die fest­gesetzten Annuitäten gemäß den Bestimmungen des Neuen Planes zu zahlen, als die Garantie für die Ausführung ihrer Verbindlichkeiten angenom- men. Sie find der Ueberzeugung, daß selbst in dem Fall, wo die Ausführung des Neuen Planes Mei­nungsverschiedenheiten oder Schwie­rigkeiten hervorrufen sollte, tue in dem Plane vorgesehenen Verfahrensarten ausrei­ch e n, um sie zu beseitigen.

Aus diesem Grunde sicht das Schußprotokoll vor, daß unter dem Regime des Neuen Planes die Befugnisse der Gläubigermächte sich nach den Be- ftrmmungen dieses Planes begrenzen.

Es bleibt indes ein Fall übrig, der außerhalb des Rahmens der heute unterzeichneten Verein­barungen steht. Die Gläubigermächte sind gezwun­gen, ihn zu erwägen, ohne daß sie damit die Ab­sichten der deutschen Regierung in Zweifel ziehen wollen. Sie halten es für unerläßlich, die Mög­lich k e i t zu bedenken, daß in Zukunft eine beut, s ch c Regierung sich entgegen der im Schluß- protokoll vom heutigen Tage enthaltenen feier­lichen Verpflichtung zu Handlungen herbci- lassen könn t c, die ihren Willen beweisen, den Neuen Plan zu z c r r c i ß c n.

Die Gläubigerregierungen haben die Pflicht, der deutschen Regierung zu erklären, daß, wenn ein solcher Fall eintretè, der das gemeinsam verfolgte Werk von Grund aus erschüttern würde, eine neue Cage geschaffen wäre, her gegenüber die Gläubiger- regierungen schon jetzt alle Rechtsvorbehalte machen müssen. Aber selbst in diesem äußersten Falle sind

Die Auslegung der Verein dgruugeu

Die deutsche wie ivanrSKMe Delegation befriedigt

Dès deuische AttsSesung

Hvog, 15. Jan. Zur Frage des Sanktionsrech­tes ist folgendes jeifiouftelfen. Nach dem oisher bestehenden Recht ist im Falle eines Verstoßes in den Artikeln 17 unö 18 und 430 der Versailler Vertrages vorgeschrieben:

1. Daß eine einseitige Feststellung eines Ver­stoßes durch die Reparationskommission erfolgt;

2. Daß für den Fall einer solchen Feststellung im voraus gang konkrete Maßnahinen erfolgen, die Deutschland über sich hätte ergehen lassen müs­sen, ohne sie als feindselige Handlungen ansehen zu dürfen.

Bei der jetzt erzielten Regelung ist das Sank­tionsrecht des Be^ailler Vertrages beseitigt; denn erstens hören mit dem Tage der Inkraftsetzung des Haager Abkommens die Befugnisse der Rspara- tionskommifsion auf, ihre Funktionen soweit sie durch den Plan selbst nötig sind, gehen auf die

Weiterhin wird positiv fes fgestellt, daß unter dem Regime des Doung-Planes di« Befugnisse d«r Gläubiger nur durch diesen Plan begrenzt werden. Alle Einschränkungen fallen also zu- gunften Deutschlands fort.

Mit obiger positiver Regelung hätte man sich u. U. begnügen sönnen. Aber aus deutscher Seite mußte damit gerechnet werden, daß später in be- sondersn Fällen die Frage ausgeworfen würde, ob und wann die frühere Regelung wieder in Kraft gesetzt werden könnte. Deshalb mußte dieser s o - genau nteäußerste Fall" so scharf und j uristisch einwandfrei bestimmt werden, daß keine Verwechslung oder Vermischung mit Fällen möglich würde, die sich aus etwaigen Schwierigkeiten des Jo ung-Planes selbst ergeben könnten.

Der Zweck ber heute getroffenen Vereinbarung kann also, wie folgt, umschrieben werden:

1, Der sogenannte äußerste Fall liegt vor, wenn eine deutsche Regierung sich selbst außerhalb des Joung-Planes stellt, d. h. wenn sie Handlungen begangen hat, die be­weisen, daß sie den Vertragzerrissen" hat. Diese Bezeichnung ist gegenüber dem französischen und englischen Wortlatt dem gleich beweiskräftigen deutschen Text entnommen.

2. Zur Sicherung über d i e F e st st e l l u n g dieses â u ß « r st e n Halles ist vereinbart, daß sie durch die höchste bisher bestehende tnter= nationale Rechtsinstauz, den Haager Internatio­nalen Gerichtshof, zu erfolgen hat. Es ist von fran- zöfrfcher Seite ausdrücklich diese Entscheidung als die einzig gültige über das Vorliegen eines solchen Fall«s anerkannt worden Dieser Fall ist also außerhalb des Bereickzes des praktisch in Betracht zu ziehenden gerückt.

3. Der Versuch, für einen solchen Fall das alte Versailler Recht wieder aufleben zu lassen, ist von deutscher Seite strikt abgelehnt worden, da eine erneute Anerkennung des Versailler Sanklions- rechtes für keinen Fall in Betracht gezogen werden könnte. Die deutsche Erklärung billigt deshalb der Gegenseite für diese hypothetische Möglichkeit ledig­lich die volle Handlungsfreiheit zu, die sich freilich ohnehin als natürliche Folge einer v«rlragszer- reihung für die Gegenfeite unter den allgemeinen internationalen Rechtsbeziehungen ergeben würde.

Auch in der Form wurde den deutschen Bedürf­nissen Rechnung getragen, da es abgelelmt werden mußte, in dem Vertragswert von einer Vertrags­zerreißung zu sprechen; in einer besonderen Än-

die Gläubigerregierungen im Interesse des allge­meinen Friedens gewillt, bevor sie irgend­einen Schritt tun, zum Zwecke der Feststel­lung und Würdigung der Tatsachen eine inter­nationale Instanz anzurusen, deren Autorität unbestritten ist. Die Gläubigerregierung oder die Gläubigerregierungen, die sich für beteiligt halten, würden dementsprechend den S t ä n d i g cn Internationalen Gerichtshof im Haag mit der Frage besassen, ob die deutsche Regierung Handlungen vollzogen hat, die ihren Willen bereit beweisen, den Plan Zu zerreißen.

D e u t f ch l o n d würde schon jetzt erklären, daß es im Falle einer bejahenden Entscheidung des

lag«, di« eine längere Erklärung Der Gläubiger- macht« und eine kürzere von deutscher Seite ent- hält, wurde der Vorgang festgelegt.

Kavas

über die Seveknbavuuse«

Paris, 16. Jan. Der Sonderberichterstatter der Agentur Havas Eommentiert die heute ge­troffene Vereinbarung in der Sanktionsfrage wie folgt:

Die französischen Vertreter hatten drei be­stimmte Ziele im Auge, di« sämtlich erzielt worden sind:

1. Man mußte ohne Zweideutigkeit im Falle der Ablehnung des Neuen Planes ieftlegen, wel- her Organismus die Verfehlung Deutschlands fcjt- stellen würde. Dies wird die Aufgabe des ständi- eng internationalen Gerichtshofes im Haag st'

ein.

2.

und nicht nur der Gesamtheit der Gläubiger Deutschlands gestattet werden, die Initiativ« zu er­greifen, sowohl um sich an die Rechtssprechung des ständigen internationalen Gerichtshofes zu wenden als auch, falls ein bejahender Beschluß dieses Ge­richtes zustandekam, Repressalien vorzunehmen.

Auf diese Weise ist die Anabhängigkeit der Ak­tion Frankreichs in Zukunst ohne irgend eine Einschränkung gewahrt. Das ist eines der wich­tigsten Elemente des Abkommens.

3. Die deutsche Regierung mußte es als richtig anerkennen, daß die Gläubigermacht oder di« Gläubigermächte, die von dem internationalen Ge­richtshof ein Urteil erhalten würden, daß dis deutsche Regierung Verfehlungen begangen habe, die den Willen erkennen lassen, ben Neuen Plan zu zerstören, ihre volle Haikdiungsfreiheit wieder er­halten. In der Tat war es von Bedeutung, daß die Rückkehr von Sankttonen keinen Anlaß zu Pro­testen Deutschlands unter Berufung auf den Völ­kerbundspakt oder auf den Kriegsächlungspakt gebe.

Die Repressalien, deren Berechtigung von Deutschland von vornherein anerkannt wird, werden finanzieller ober wirtschaftlicher Art sein ober auf dem Gebiete der Befchlagnahme liegen können, gemäß dem internationalen Recht.

Das ist in seinen wesentlichen Linien der Mechanis- muß des juristischen Regimes, das künftig Deutsch­land und feine Gläubiger binden wird. Gewiß hätte die französsiche Delegation stattdessen sich darauf beschränken können, in dem Protokoll über die An­wendung des Toungplanes an das Recht auf ©anftionen zu erinnern, das der Versail- l e r Vertrag Frankreich zuerkennt, aber man müsse zugeben, daß dieses Recht durch eine Reihe aufeinanderfolgender Äkom - men tiefgehend geändert worden ist.

Das Londoner Protokoll vom 30. August 1924 fordert die Einmütigkeit der Mächte bei ber Fest­stellung von Verfehlungen Deutschlands und ebenso für die Ernennung von drei Schiedsrichtern, die sich mit diesen Verfehlungen zu befassen haben. Anderer­seits basiert das im Versailler Vertrag vorgesehene Verfahren im Falle einer Verfehlung Deutschlands auf der Aktion der Reparationskommission. Dieser Organismus wird nun durch den Poungplan aus­gehoben Es wäre also notwendig gewesen, ihn wieder aufleben zu lassen, wenn Deutschland gegen

Fortsetzung auf Seite 2)

Gerichtshofes es als berechtigt onfieht. daß die Gläubigerregierung oder die Gläubigerregierungen ihre volle Handlungsfreiheit wiedcrge- winnen, um die Ausführungen der sich aus dem Reuen Plan ergebenden Verbindlichkeiten des Schuldnerlandes sicherzustellen.

Die Gläubigermächte find^ davon überzeugt, daß der in Frage stehende Fall niemals ein treten wird. Sie find sicher, daß die deutsche Re« gierung diese Ueberzeugung teilt, Aber sie glau- den, daß es für sie ein Gebot der Loyalität und eine Pflicht gegenüber ihren Ländern ist, die vor­stehende Erklärung für den Fall abzugeben, daß jene Möglichkeit sich dock) verwirklichen sollte.

Die EvklSeu«s dev deutsche« Delegation

Die Vertreter der deutschen Regie­rung geben ihrerseits folgende Erklärung ab:

Die deutsche Regierung nimmt Akt von der vor­stehenden Erklärung der Gläubigerregierungen, wonach selbst in dem Falle, wo bei der Ausfüh­rung des Neuen Planes Ndemungsverschiedenheiten oder Schwierigkeiten hervortreten sollten, die im Plane vorgesehene Verfahrensarr ausreicht, um sie zu beseitigen. Sie nimmt demzufolge Akt davon, daß unter dem Regime des Neuen Planes bie Be­fugnis der Gläubigermächte sich nach den Bestim- mungen dieses Planes begrenzt.

Was den zweiten Fall der genannten Erklärung und die darin erwähnte Möglichkeit anlangt, so bedauert die deutsche Regierung, daß eine solche Eventualität in Betracht gezogen wird, die deutsche Regierung ihrerseits für un­möglich hält.

Wenn indessen eine Gläubigerregierung ober mehrere Gläubigerregierungen den «ständigen In- ternatwnalen Gerichtshof mit der Frage befassen, ob Handlungen der deutschen Regierung ihren Willen beweisen, den Neuen Plan zu zerreißen, ist die deutsche Regierung mit den Gläubigerregiernn- gen einverstanden, daß der Ständige Gerichtshof darüber befindet.

.Sie erklärt, daß sie im Falle einer bejahenden

bigerregierungen ihre volle Handlungs­freiheit wiedcrgewinnen, um die Aus­führung der sich aus dem neuen Plan ergebenden finanziellen Verbindlichkeikn des Schuldners sicher- zustellen.

Der deutsche der französische und der engliHhe Wortlaut dieser Anlage haben gleiche Beweiskraft.

Snowden erbebt Einfvrmb gegen das âkagereGt der einzelnen Macht

In der Abendsitzung, in der die Vereinbarung zwischen Deutschland und den Allieierten in der Sanktionsfrage angenommen wurde, gaben Snowden und Tardieu Erklärungen ab. Snowden unterstrich, daß England an den Sanktionsverhandlungen nicht teilgenommen habe, und bedauerte die Aufrollung dieser Frage, be­glückwünschte jedoch die Mächte zu der getroffenen Vereinbarung. Er wies indes darauf hin, daß ein Punkt ungeklärt fei, durch einen Bruch des Aoung- planes durch Deutschland würde nämlich nicht eine einzelne Macht, sondern sämtliche Gläubigermächte berührt. Aus diesem Grunde müsse die Klage bei dem Internationalen Schiedsgericht nicht wie vorgesehen durch eine einzelne Gläubigermacht, sondern durch die Gesamtheit der Mächte vor­gebracht werden. Tardieu erklärte hierzu, ein Vertragsbruch durch Deutschland müßte der politischen Beurteilung und Stellungnahme jeder einzelnen Gläubigermacht überlassen bleiben. Diese Stellungnahme könnte verschiedenartig sein. Daher müsse es jeder einzelnen Macht überlassen bleiben, auch einzeln die Klage beim Vertragsbruch zu er. heben. Dr. Wirth stellte sodann ausdrücklich fest, daß nach der Vereinbarung jede einzelne Macht das Recht habe, sich an den Internationalen Schiedsgerichtshof zu wenden. Daraufhin wurde der Text der Vereinbarung in der vorstehenden Fassung genehmigt.

Fast alle offenen Fragen geklart

Haag, 15. Jan. In der heutigen Nachmittags- itjitng der sechs Mächte wurde jestgssrelit, daß alle offenen Fragen geklärt seien, bis auf die Mobilisierungsfragen und auf einen Punkt des auf die Liquidierung der Vergangenheit bezüglichen Fragenkomplexes. Diese beiden Punkte werden in der morgen vormittag 11.30 Uhr beginnenden Sitzung zur Behandlung kommen und es besteht bei den sechs interessierten Mächten der allgemein« Wunsch, diese Fragen noch im Laufe des morgigen Tages endgültig zu her ci nigen. Bereits bei dem Essen, das heute abend die deutsche Delegation der französischen gibt, werden die deutschen und französqchen Minister Gelegen-

Die beutise Llummee ttmfafei