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Nr. 156

Gchlüchlerner Zeitung

2. Blatt.

Mc K-klMiilwüchmg dkt AM Zchliichtmi.

Ordnung treffend die Dergnügunassteuer im Bezirk der Stadt Schlächtern

chE III. Dauschsteuer.

§ 16.

Nach der Roheinnahme.

(1) Die Pauschsteuer nach der Solleinnahme beträgt, so- >it sie nicht nach den Bestimmungen der §§ 17—20 zu rechnen ist, 10 vom hundert oder, wenn Lintrittskar- i in mehreren Preisstufen ausgegeben worden sind, 15 m Hundert der Roheinnahme. Die pauschsteuer darf bei ganstaltungen frei im § 1 Abs. 2 Hr. 8 bezeichneten Art cht an Stelle der Kartensteuer zur Erzielung eines höhe- n Steuerbetrags erhoben werden (§ 3 Kbs. 1 Nr. 2b).

(2) Die Steuerstelle kann den Unternehmer von dem inzelnachwei'e der Höhe der R ehännahmen befreien und n Steuerbetrag mit ihm vereinbaren.

§ 17.

Nach einem vielfachen des Einzelpreises.

(1) $ür Volksbelustigungen der im § 1 Abs. 2 Nr. 2 zeichneten Krt wird die pauschsteuer nach einem Dieb chen des Einzelpreises berechnet. Als Einzelpreis gilt der öchsteinzelpreis für erwachsene Personen.

(2) Die pauschsteuer beträgt für

1. Karusselle und dergleichen täglich

a) durch Menschenhand oder durch Tierkraft betrieben: das Zehnfache eines Einzelpreises,

b) mechanisch betrieben: das Zwanzigfache eines Einzel­preises,'

2. Achterbahnen, Berg« und Talbahnen und dergleichen täglich das Einfache d es Einzelpreises für jeden vorhan­denen Sitzt

3. Robeb und Rutschbahnen täglich das Fünfundzwan- zigfache eines Einzelpreises;

' Schaukeln aller Krt täglich bis 8 Schiffe das tOfache eines Einzelpreises, über 8 Schiffe das löfache eines Tin- ^lvreiiesz ! ' i

5. Schießbuden täglich bis 8 Meter Frontlänge das 10= fache, über 8 Meter Frontlänge das 15facbe eines Tin- zelpreiies für drei Schuß,'

6. Schaubuden bis 5 Meter Frontlänge täglich das 5= fache eines Einzelpreises, bis 10 Meter Frontlänge täglich das lOfache eines Einzelpreises, über 10 Meter Front­länge täglich das 15fache eines Einzelpreises,'

7. Mürfelhuhen. Ringelspiele und andere AuLfpielgngen^. bis 5 Mem Frontlänge täglich das öfache eines Einzel­preises oder Einsatzes, bis 10 Meter Frontlänge täglich das l2fache eines Einzelpreises oder Einsatzes, über 10 Meter Frontlänge täglich das Ibfache eines Einzelpreises oder Einsatzes,'

8. Kraftmesser, fungenprüfer täglich das öfache eines Einzelpreises,'

9. Reitbuben täglich das 20fache eines Eintritt- und Reitpreifes;

10. andere Belustigungen täglich das 5fache eines Ein­zelpreises.

(3) Die Bestimmungen bes § 6 finden auf die Berech- nung der Einzelpreise sinngemäße Anwendung. ,

(4) Die Steuer summe wird auf volle 10 Reichspfennig nach oben abgerundet.

§ 18.

Nach dem Werte.

(1) Für das halten

1. eines Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Kpparats,

2. einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe musika­lischer Stücke oder Deklamationen (Klavierspielapparat, Sprechapparat, Phonograph, Drchestrion u..a.),

3. einer Rundfunkempfangsanlage an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften sowie in sonstigen jeder­mann zugänglichen Räumen wird d'e pau^chsteu-r nab dem dauernden gemeinen Werte des Apparats, der Vorrichtung »der der Anlage berechnet.

(2) Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Betriebs« monat

a) für die zu 1. bezeichneten Apparate ^, v. hundert, b) für die zu 2. und 3. bezeichneten Vorrichtungen

vom hundert des Wertes.

(3) Der Steuerstelle bleibt es überlassen, an Stelle der im Kbs. 2 bezeichneten Sätze den Steuerbetrag mit dem Pflichtigen zu vereinbaren. .

(4) Die Steuer ist innerhalb der ersten Woche jedes Mo- nats zu entrichten.

(5) Der Eigentümer oder derjenige, dem der Kpvarat °bcr die Vorrichtung von dem Eigentümer zur Ausnutzung überlassen ist, hat die Aufstellung des Kpparats oder der Errichtung spätestens innerhalb einer Woche der Steuer« "eile anzuzeigen. Die Bestimmung des § 4 Kbs. 3 bleibt unberührt.

(6) Auf Leierkasten und Spieldosen von geringem Um« fang, die lediglich bestimmte Stücke spielen, finden < ic Bestimmungen der Kbs. 1—5 keine Anwendung.

§ 19.

Nach Zahl der Mitwirkenden.

,(1 ) Für Musikvorträge von nicht mehr als drei Mit- Mirkenden in Gast- und Schankwirtscha ften, öffentlrchen ^rrgnügunaslokalen, Buben oder Zelten ist eine Steuer von 30 Reichspfennig für den Tag und jeden Mitwukenocn zu entrichten.

, (2) Für gewerbsmäßige Gesang- und Musikvorträge, [ die im Umherziehen auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften, öffentlichen Vergnügungslokalen, Bu= den oder Zelten sowie auf Höfen von Wohnhäusern dar­geboten werden, ist eine Steuer zu entrichten, die

bei einem oder zwei Mitwirkenden 20 Reichspfennig, bei drei Mitwirkenden 25 Reichspfennig, bei vier oder fünf Mitwirkendep 30 Neichspsennig, und bei jedem weiteren Mitwirkenden 20 Neichspsennig für den Tag beträgt.

(3) Steuerpflichtige vorträge der im Kbs. 2 bezeichne­ten Art sind von den Unternehmern vor ‘Beginn bei der Steuerstelle anzumelden. Haben die Unternehmer solcher Vorträge an einem Tage bereits in einer anderen Ge­meinde Steuer entrichtet, so sind sie von der weiteren Steuer "befreit. Ueber die Entrichtung der Steuer haben sie sich auszuweisen.

(4) Gelegentliche Gesang- und Musikvorträge auf öf­fentlichen Wegen, Straßen und Plätzen sowie aus Höfen von Wohnhäusern sind steuerfrei.

§ 20.

Nach der Größe des benutzten Raumes.

(1) Wenn die im § 1 Kbs. 2 bezeichneten Veranstal­tungen — insbesondere Tanzbelustigungen, Varietes, Tin­geltangel, Kabarette, Konzerte und dergleichen — im we­sentlichen der Gewinnerzielung aus der Verabreichung von Speisen und Getränken oder wenn sie der Unterhaltung bei Vereinsfestlichkeiten und dergleichen dienen, wird b e • pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes erho­ben. Die Größe bes Raumes wird festgestellt üach dem Flächeninhalt der für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Räume einschließlich der Ränge, Logen und Ga­lerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber aus­schließlich der Bühnen- und Kaffenräume, .der Kleiderab­lagen und Aborte. Findet die Veranstaltung ganz oder teil­weise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Vorführung und die Zuschauer be­stimmten Flächen einschließlich der dazwischen befindlichen Wege und der angrenzenden Veranden, Zelte und ähnlichen Einrichtungen anzurechnen.

i (2) Die Steuer beträgt 50 Neichspsennig für je 10 Quadratmeter Veranstaltungsfläche, im ganzen aber min« bestens 5 NM.

. Bei Tanzbelustigungen beträgt die Steuer das doppelte, bei Maskenbällen, Kostümfesten, Narrenabenden, Kappen« übenden und ähnlichen Veranstaltungen, sofern sie mit Tanz- belustigung verbunden sind, das Vierfache der vorstehenden Sätze.

Für die im Freien gelegenen Teile der Veranstaltungs­fläche, soweit sie gemäß Kbs. 1 Satz 3 anzurechnen sind, wird die Hälfte dieser Sätze irr Ansatz gebracht.

(3) Bei längerer Dauer ober bei fortlaufender Aufein« anderfolge der Veranstaltungen gilt jeder angefangene Zeit­raum von drei Stunden als eine Veranstaltung. Bei Ver­anstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag besonders erhoben.

(4) Ist die Berechnung der Steuer nach Kbs. 1 bis 3 schwerd durchführbar, so kann die Steuerstelle den Steuer­betrug mit dem Unternehmer vereinbaren.

§ 21.

Entrichtung.

(1) Die pauschsteuer (§§ 16—20) ist bei der Knmeldung (§§ 4, 18 Kbs. 5, § 19 Kbs. 3) zu entrichten und wird erstattet, wenn die Veranstaltung nicht stattfindet. Der Er­teilung eines förmlichen Steuerbescheids bedarf es nicht.

(2) Die Bestimmungen bes § 8 Kbs. 3 und der §§ 14 und 15 finden entsprechende Knwendung.

IV. Gonbersteuer nach der Bruttoeinnahme.

§ 22.

Steuer für künstlerisch hochstehende Verun­staltungen.

(1) Künstlerisch hochstehende Veranstaltungen, deren Ge­schäfts- und Kassenführung den Anforderungen entspricht, die an kaufmännische geleitete Unternehmen üblicherweise gestellt werden, werden zu einer Steuer von 5 v. hundert der Bruttoeinnahme herangezogen.

(2) Darüber, ob es sich um künstlerisch hochstehende Ver­anstaltungen handelt, und ob die Voraussetzungen ordnungs­mäßiger Geschäfts- und Kassenführung erfüllt sind, entschei­det die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Be­hörde.

V. Gemeinsame Bestimmungen.

§ 23.

Lteuerpflich t und .Haftung.

Steuerpflichtig ist der Unternehmer ber, Veranstaltung. Hier zur Knmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Unterneh­mer zu sein, haftet neben dem Unternehmer als Gesamt­schuldner.

§ 24.

S teuerau ff i cht.

Auf die im § 23 bezeichneten Personen und auf die Teilnehmer an einer steuerpflichtigen Veranstaltung oder einer Veranstaltung, für die gemäß § 2 Nr. 2, 3, 4 oder 7 Steuerfreiheit beansprucht wird, finden die Vorschriften der §§ 193 bis 201 der Keichsabgabenordnung sinngemäß Anwendung.

'§ 25 .

Erlaß und Erstattung der Steuer.

Zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten kann die Ge­meinde für bestimmte Arten von Veranstaltungen sowie in besonders gearteten Einzelfällen die Steuer ermäßigen, er- lassen oder erstatten.

§ 26.

Strafen.

Steuerzuwiderhandlungen (§ 356 der Richsabgabenord- nung) werden ebenso bestraft wir die Zuwiderhandlungen gegen Reichssteuergesetze.

§ 27.

Geltung des Landesrecht; ober der Reichs- abgabenorbnung.

Soweit die Steuerordnung nichts anderes bestimmt, fin- den die Vorschriften des Landesrechts über Gemeindrabga- ben Anwendung. Soweit und solange eine landesrechtliche Regelung nicht besteht, finden die Vorschriften der Reichs- abgabenordnung sinngemäß Anwendung.

§ 28.

Diese Steuerordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent­lichung in Kraft.

10 Jahre Kurhessische Fleckvlehzucht.

von Landwirtschaftsrat und Tierzuchtdirektor Walter-Kassel.

(Schluß)

Zur Verwertung der aufgezogenen Bullen wurden Bul« lenversteigerungen eingerichtet, die sich nach anfänglichen Schwierigkeiten heute gut eingeführt haben und den ge» samten Bebarf des Bezirks vollauf decken. Nach der Sta= tiftik des Herrn Regierungspräsidenten wurden im Vor­jahre 1278 Fleckviehbullen, 144 Frankenbullen. 120 Not­viehbullen und 690 Niederungsvihbullsn im Regierungs­bezirk Kassel gekört. Rechnet man auf den Lullen 100 Kühe, so ergibt das im Regierungsbezirk Kassel 127 800 Fleckviehkühe gegenüber einem Ge^amtrindoiehbestand im Mindestalter von 2 Jahren und älter von 238 849. woraus zu ersehen ist, daß das Fleckvieh mehr als die Hälfte aller übrigen Rindviehrassen im Regierungsbezirk Kastei für sich beansprucht. Da bei den Fleckviehbullen mit einem zwei- jährigen Umschlag.gerechnet werden muß, werden im Re­gierungsbezirk Kassel alljäh'lich rund 640 Fleckvi-Hbullen benötigt. Vergleichen wir hiermit die Versteigerungseraeb- nffe des Verbandes Kurh-ssischer Fleckviehzüchter im Jahre 1932. Es wurden im Zahne 1932 zu den 17 Fleckvi'h- bullenversteigerungen die der verband abgh'lten Hü. ms= gesamt 799 Bullen aufgeH'ben. ggmübcr 921 im Zehre 1931. Hiervon wurden 677 (85 Prozent) gekört, gee j« über 699 (72 Prozent) im Jahre 1931. hieraus ist zu entnehmen, daß zwar der Auftrieb geringer geworden :it, was im Hinblick auf das Ueberangebot durchras erwünscht ist, jedoch die Durchschnittsqualität sich er-hehlicb verbeißet hat, denn der Prozentsatz der g-körten Bullen ist gegen das Vorjahr um 15 Prozent gestiegen. Don den 677 Bullen wurden durch die Versteigerung 569 Stück (82 Prozent) gegenüber 430 Stück (61 vrozmft verkauft. D-r Prozent­satz der verkauften Tiere ist dah-r gegen das Vorjahr trotz der noch schlechter gewordenen Zeiten um 21 Prozent ge stiegen, womit man sehr wohl zufrieden sein kann. Wäb- rend im Jahre 1931 noch ein Durchschnittspreis von 531 RM. bei 430 Bullen erzielt werden konnte, betrug der Durchschnittspreis im Jahre 1932 bei 569 verkauften Bul­len noch 362 RM. Dieser Preisrückgang um 31 Prozent entspricht genau dem Preisrückgang d-s Schlackwiebs im Jahre 1932 gegenüber 1931 laut Kasseler Scklachch'f- notlerung. Der Preisrückgang ist daher lediglich eine Folge der allgemein weitergesunkenen Preiskonjunktur. Da, wie bereits bemerkt, im Regierungsbezirk Kastel jährlich 600 Fleckviehbullen benötigt werden, und demgegenüber 569 durch die Versteigerung verkauft wurden, konnte der Ge­samtbedarf des Reaierungsbeirks Kistel vollkommen ge­deckt werden da die restlichen Bullen von den Grenz 'emstn- den in benachbarten Zuckfgebbtm insbetonde-e in Dbe-Hst- sen gekauft werden. Durch die Ergänzung der Körerbnung laut welcher im Regierungsbezirk Kastel nur noch Fleck­viehbullen mit einem Milchkontrollnackwüs der Mutter gekört werden können, konnte jedoch die Einfuh" von Fleck­viehbullen aus Dberhesten stark abgedrosselt werden. Man darf daher wohl behaupten, daß es dem. verband Kurhessischer Fleckviehzüchter gelungen ist, im Laufe von 10 Jahren das gesamte Abkakfeld für fit zu gewinnen. Dieser Erfolg ist in erster Linie auf den Verbandsbesckluß zurückzuführen, nach welchem alle Bullen über die^ Ver­steigerung gehen müssen, es mithin k'ine Stallverkäufe gibt, und daß nur für die Bullen Abstammungsnackwcise ausgestellt werden, die vom L'zi'k-kö-aussckun gehört bzw. von der Verbandsherdbuchkommistion gelegentlich, der Ver­steigerung vorgekört worden sind. Da die Versteigerungen alle 2 Monate stattfinden und der ve-band bi' F^a btko^en trägt, sind für die Züb-er hierdurch keine erheblichen Be­lastungen entstanden. Nebmbn b-mwk' i t e ne beriet schar> Rationierung der erzeugten Bullen b'sh-r von keinem an­deren deutschen Zuchtverband erreicht word-n. Gelingt im gleichen Umfang die Verwertung der weiblichen Tiere, so darf man wohl um die Weiterentwicklung der Kurh-sti- schm Fleckviehzucht insbesondere bei einer Besserung der Preiskonjunktur in Zukunft unbesorgt sein.

Panzerschiff „Deutschland' vor der Fertigstellung.

Der Bau der neuen Panzerschisse, „Deutschland" ist so ge­fördert worden, daß ee im Frühjahr in Wilhelmshaven in Dienst gestellt werden kann. Gleichzeitig soll der Kreuzer „Emden" aus dem aktiven Dienst zurückgezogen werden. Zum Kommandanten der Panzerschisses „Deutschland" ist Kapitän zur See von Filchel ernannt worden, der im Kriege das Unterseeboot „U. 65* führte. Erster Offizier der „Deutschland" wird Karoettenkopitän Wurmbach sein, der im Kriege ebenfalls aus Unterseebooten verwendet wurde. Von der U-Doot-Wasse stammt auch der leitende Ingenieur der „vMtfchlanü", Korvsttentapitim Dr.-Sug. Sütige.