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Nr. 154

Gchlüchlerner Zeitung

2. Blatt.

Mlichr MamlmiiMg dn Ardt Sdtlüdjtan.

Öffentliche Anforderung der Würgersteuer 1933

I. Die Stadt erhebt für das Kalenderjahr 1933 eine Bür- gersteuer in Höhe von 500 v. h. des Landessatze;. Der ' Bürgerfteuer unterliegen grundsätzlich alle natürlichen Per­sonen, die am 10. Oktober 1932 im Bezirk der Gemeinde ihren Wohnsitz (ober mangels eines inländischen Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt) hatten. !

IL Die Bürgerfteuer wird von denjenigen unter I fallen- j den Personen, denen für das Kalenderjahr 1933 von der unterzeichneten Gemeinde eine Steuerkarte ausgestellt worden ist, auf der Steuerkarte angefordert, von den Per­sonen, die vom Finanzamt für das Kalenderjahr 1931 oder i ! in dem in diesem endenden Steuerabschnitt zur Eink»m- | menfteuer veranlagt worden sind, wird die Bürger- i steuer durch besonderen Bescheid angefordert. Dies ' gilt auch für die Personen, die neben dem Arbeitslohn son­stiges Einkommen von mehr als 500 AM. jährlich haben, sofern infolge des sonstigen Einkommens eine höhere Steuer, als sich nach dem Arbeitslohn allein ergeben würde, begrün­det wird, hinsichtlich des Mehrbetrages an Bürgerfteuer, sowie für die Personen, deren vermögen 10 0 0 0 AM. : übersteigt.

III. Die Höhe der Bürgerfteuer richtet sich grundsätzlich nach dem Einkommen des Kalenderjahres 1931 oder des in diesem endenden Steuerabschnitts. Die Bürgersteuer be- trägt für alle nicht unter II fallende Steuerpflichtige 15 RITT. Dieser Satz gilt auch

a) für alle Steuerpflichtige, die im Steuerabschnitt 1930/31 neben Reineinkünften aus Land- und Forstwirtschaft von nicht mehr als 6000 RITT, zu veranlagende Reineinkünfte anderer Art nicht oder im Betrage von weniger als 1000 AM. erzielt haben und bei denen die gesamte Einkommen- steuer nach der Abgeltungsverordnung abgegolten worden ist, vorausgesetzt, daß der Abgeltungsbetrag folgende Sätze nicht überschritten hat: _ _______ bei Steuerpflichtigen mit weniger als 3 Kindern 30 AM. bei Steuerpflichtigen mit 3 oder 4 Kindern 50 AM. bei Steuerpflichtigen mit mehr als 4 Kindern 100 AM. (Maßgebend ist dabei der Familienstand am 10. Gkt. 1932)

b) für die Land- und Forstwirte, die, falls im übrigen die Voraussetzungen unter a) vorliegen, neben obengenann­ten Aeineinkünften aus Land- und Forstwirtschaft im 5 euer- abschnitt 1930/31 Arbeitslohn oder Einkünfte aus Kapital­vermögen im Betrage von weniger als 1000 RITL erzielt i haben; die Ermäßigung auf die Hälfte des niedrigsten Lan­dessatzes tritt bei den unter a) und b) angegebenen Steuer» i Pflichtigen nicht ein, wenn ihr landwirtschaftliches, sorst»

Pflichtigen nicht ein, wenn ihr landwirtschaftliches, forft» zelheiten werden ip Kürze bekanntgegeben, wirtschaftliches und gärtnerisches Dermögen nach dem Ein- ---------*

Heitswert mehr als 1 0 ÖÖ0 AM. beträgt.

IV. Die nicht unter II fallenden und die unter III a) und ; b) angegebenen Steuerpflichtigen werden hiermit aufgefor- s dert, die Bürgersteuer im Betrage von 15 AM. je zu einem viertel mit 3.75 AM. bis zum 10. Februar, Mai, August und November 1933 an die Stadtkasse Schlüchtern (Postscheckkonto Frankfurt a. M. Nr. 27 450) zu entrich­ten. Werden die Teilbeträge nicht rechtzeitig gezah't, so werden sie ohne besondere Anforderung oder Mahnung durch gebührenpflichtige Zwangsvollstreckung eingezogen

werden.

V. von der Bürgersteuer befreit sind Personen, die an dem betreffenden Fälligkeitstage:

a) Dom Wahlrecht ausgeschlossen oder rechtlich in der Ausübung ihres Wahlrechts behindert sind,

b) Arbeitslosen- oder Krisenunterstützung empfangen,

c) laufend Unterstützungen aus der öffentlichen Fürsorge erhalten,

d) Renten aus der reich-sgesetzlichen Lozialversicherung empfangen, wenn ihr gesamtes Jahreseinkommen 900 RITT nicht übersteigt,

e) Zusatzrente nach § 88 des Beichsversorgungsgesetzes empfangen,

f) ferner die Personen, von denen nach> den Verhältnissen am Fälligkeitstag anzunehmen ist, daß ihre gesamten Jah- reseinkünfte im Kalenderjahr 1933 den Betrag nicht über­steigen, den der Steuerpflichtige nach seinem Familienstand im Falle der Hilfsbedürftigkeit nach den Nicht,ätzen der all­gemeinen Fürsorge als Wohlfahrtsunterstützung in einem Jahre erhalten würde. Maßgebend für den Familienstand und die Höhe des Richtsatzes find die Verhältnisse am 5tich- tage. Diese Befreiungsvorschrift gilt nicht für Personen, deren landwirtschaftliches usw. vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen 5000 RITT. übersteigt.

Die Bürgersteuer wird von Minderjährigen nicht er­hoben, die am Stichtag (10. Oktober 1932) das 18. Le­bensjahr noch nicht vollendet haben.

VI. Auch in den Fällen, in denen die Bürgersteuer,durch die Steuerbarte angefordert wird, hat der Steuerpflichtige sie selbst zu entrichten, wenn er an dem Fälligkeitstag in keinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ge­standen hat. Das gleiche gilt für Arbeitnehmer, bei denen der Arbeitgeber von der Einbehaltung eines Teilbetrages teilweise (weil wegen Nichtüberschreitens der steuerfreien Beträge ein Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht, einzubc- iialten ist und deshalb nur der der Hälfte des niedrigsten ^andessatzes der Bürgersteuer entsprechende Teilbetrag Dom Arbeitslohn einbehalten wird) oder ganz (weil der beitslohn bei der nächsten auf den Fälligkeitstag folgen, en Lohnzahlung die Freigrenze Richtsatz der allgemeinen Fürsorge nach dem Familienstand nicht übersteigt, ab«

Hilfe gegen Winter-not

Beschlüsse des Beichskabinells.

Berlin. 22. Dezember.

Amtlich wird mitgeteilt:

Die öffentliche Winterhilfe, welche die Reichsregierung am 21. Dezember beschlossen hat, erweitert die bisherige in der Zeitdauer, der Art und dem Umfange der Lestungen und j im Personenkreis. Sie wird für die drei Monate Januar : bis März gewährt, verbilligt den Erwerb von Lebensmil- fein und Bennstoffen, vor allem aber dehnt sie den perfo- nenkreis erheblich aus.

Bei den Lebensmitteln besteht die Grundleistung in der Verbilligung des Erwerbs von monatlich vier Pfund frischem Rind- oder Schweinefleisch oder von Rückenfett und Liesen oder frischer Wurst um 30 Pfennig beim Pfund. Familien mit vier und mehr Zuschlagsempsängern können zwei Verbilligungsscheine erhalten und auf dem zwei- ; ten Verbilligungsschein wahlweise auch Milch beziehen. Fa­milien mit drei Zuschlagsempfängern können ebenfalls einen zweiten Verbilligungsschein erhalten, wenn von den Zu- ichlagsempfängern mindestens zwei über 16 Jahre alt sind. Je einmal im Monat kann der bedachte Haushalt nach sei­nen besonderen Bedürfnissen an Stelle des Fleisches oder der Wurst auch Schweinefett, frischen Seefisch oder Roggenbrot wählen. Schmalz und Brot als Gegenstand der Winterhilfe wird den Hilfsbedürftioen ohne eigenen Haushalt und der verbilligte Bezug von Milch kinderreichen Familien besonders erwünscht sein.

Bei den Brennstoffen wird der Erwerb von zwei Zentnern Kohle im Monat um 30 Reichspfennige beim Zentner verbilligt. Für Steinkohle, Braunkohl-Bri­ketts oder Koks kann je nach den örtlichen Verhältnißen auch Torf oder Holz gewählt werden.

Nach der bisherigen Regelung wurde die öffentliche Winterhilfe nur Unterstützungsempfängern gewährt, die Familienzuschläge erhielten beziehungsweise einen eigenen Haushalt führten. Die neue Regelung dagegen umfaßt alle hauptunterstühten in der Arbeitslosen- und Krisen- unterstützung und in der öffentlichen Fürsorge sowie be­dürftige Empfänger von Zusatzrenten nach dem Reichsver- sorgungsgesetz. Die Führung eines eigenen Haushaltes wird nur für die Verbilligung von Brennstoffen vorausgesetzt.

Ausgabestellen für die Verbilligungsscheine sind wie bis­her für die Hauptunterstützungsempfänger der Arbeitslosen­versicherung und Krisenfürsorge die Arbeitsämter, für alle übrigen die Dienststellen der öffentlichen Fürsorge. Bezugs­stellen für die verbilligten Waren sind alle Verkaufsstellen, die die betreffenden Waren führen und sich bereit erklären, den Verbilligungsschein in Zahlung zu nehmen und den sonst gegebenen Vorschriften zu entsprechen.

Die für die neue Winterhilfe notwendigen Mittel 35 Millionen RM werden von der Reichskasse aufge­bracht.

Außerdem werden im Notwerk der deutschen Jugend besondere Mittel für die gemeinsame Verpflegung von ju­gendlichen Arbeitslosen zu Verfügung gestellt. Nähere Ein-

Tausendmal auf der Zugspitze.

Gleichzeitig mit seinem 75. Geburtstag konnte der Berg­führer E r h a r d t aus Kaltenbrunn bei Partenkirchen ein seltenes Bergsteiger-Jubiläum feiern. DerSchweizer Bartl", wie er in Bayern genannt wird, stieg an seinem

Wiegenfest zum 1000. Male auf die Zugspitze.

Empfang beim Reichspräsidenten. Der Reichspräsident empfing den deutschen Generalkonsul in Pretoria, von Keßler.

Neuer Reichstagsabgeordneter. An Stelle der verstorbenen Abgeordneten Frau Rawenael tritt Dr. Hans Bruno«, Berlin- Grunau (Deutschnationale Volkspartei) in den Reichstag ein.

Das polnische Zinskonoersionsgefeh. Der polnische Senat hat das Gesetz über die Zinssenkung der Pfandbriefe und Obligationen In der Sejmfassung angenommen.

- ----------- - sieht. Es gelten die auf der Steuerkarte angegebenen Fälligkeitstage. Line Verpflichtung zur Absüh.ung des T.-il- Betrages der Bürgersteuer besteht nicht, wenn ein Bef.c^ ungsgrund (Ziffer V) vorliegt.

Schlüchtern, den 19. Dezember 1932.

Der Magistrat: Gaenßlen.

Der Artikel S3 ist tot!"

Neurath über die Anerkennung von Deutschlands Gleich­berechtigung in der Wehrsrage.

Berlin, 22. Dezember.

DerHeimatdienst" veröffentlicht einen Artikel der Reichsaußenministers Freiherr» von Neurath über tue An­erkennung von Deutschlands Gleichberechtigung in der Wehrfrage. Es heißt darin u. a.:

Die als Abschluß der Füns-Mächte-Besprechungen in Gens am 11. d. M. unterzeichnete Erklärung bedeutet einen entscheidenden Erfolg der bisherigen deutschen Abrüstungs- politik. Die deutsche Gleichberechtigung ist In ihr baran kann keine Ausleoungskunst etwas ändern unzweideutig anerkannt. Sie ist nicht, wie die erste Formel Herriols wollte, als Ziel, sondern als einer der leitenden Grundsätze der Abrüstungskonferenz bezeichnet und soll in der Kon­vention praktisch verwirklicht werden.

Die Sicherheit für alle Staaten, von der in der Erklärung die Rede ist, fordern auch wir, da wir das Min­destmaß nationaler Sicherheit nach Artikel 8 der Völker- bundsfatzung nicht besitzen, sondern gerade durch die prak­tische Durchführung der Gleichberechtigung im Rahmen der allgemeinen Abrüstung erreich-en wollen.

Als die Abrüstungskonferenz am 2 Februar b 3 be­gann. lag ihr der ausgearbeitete Konventionsentwurf der Vorbereitenden Abrüstungskommission vor, dessen A r t i« fei 53 Deutschland und den anderen abgerüsteten Staaten die Gleichberechtigung aberkannte, die Entwafsnungsbestim- mungen der Friedensoerträge sollten, ganz unabhängig vom Ergebnis der Abrüstungskonferenz, in Kraft bleiben. Dieser Artikel 53 des Konoentionsentwurfes i st j e tz t t o t. Es wird künftig nicht, wie es dieser Artikel wollte. zweierlei Recht in der Wehrsrage, sondern nur noch gleiches Recht für alle geben. Die Abrüstungskonvention, die von der Konfe­renz ausgearbeitet werden soll, wird für uns genau so gel­ten. wie für die anderen und den Teil V des Dersailler Vertrages ersetzen.

Es wäre jedoch verkehrt, zu glauben, daß die Schlacht bereits gewonnen sei.

Die Erkläruno vom 11 Dezember sieht vor, daß die Art und Weise der Anwendung der Gleichberechtigung auf der Ab­rüstungskonferenz erörtert werden soll Gewiß entspricht dies dem Standpunkt, den wir von vornherein eingenom­men haben Es bedeutet aber natürlich auch, daß die Aus­einandersetzung über die praktische Durchfüh­rung unserer Gleichberechtigung, über den Umbau unterer Landesverteidigung über die praktische Herstellung jenes Mindestmaßes von nationaler Sicherheit, das wir brauchen, noch vor uns lieot. Ich verhehle mir nicht die großen Schwierigkeiten, die wir dabei noch werden überwinden müssen."

5 604 000 Arbeiislose

Verschlechterung des Arbeilsmarktes.

Berlin,^22. Dezember.»

Hh dem Bericht der Reichsanstalt für die Zeit vom 1 bis 15. Dezember hat die jahreszeitliche Verschlechterung sich in der ersten Dezemberhälfte stärker durchgesetzt. Das Frostwetter brächte in den meisten Teilen des Reiches die Außenarbeiten zum Erliegen. Die Beschäftigung für Auf­träge zum Weihnachtsfest fand ihr Ende.

Bei den Arbeitsämtern waren um 15. Dezember rund 5 604 OCO Arbeitslose gemeldet, d. h. rund 249 000 mehr als Ende November. Mit einer Belastung dieser Größenord­nung war zu rechnen. Die Inanspruchnahme der Arbeits­losenversicherung und Krisensursorge hat beträchtlich zuge­nommen. Die Zahl der hauptunterstühungsempsanaer in der Versicherung lag am 15. Dezember nahe an 700 000 lie war damit um rund 60 000 höher als Ende November. Die Zahl der Hauptunterstühungsempfänger in der Krisensur- sorge stieg um rund 57 000 aus 1 188 000. Die Reichsanstall unterstützt damit zusammen 1 888 COO Arbeitslose.

Aussteuerungen aus der Krisenfürsorge sind im Dezem­ber nicht mehr erfolgt, so daß kaum anzunehmen ist daß die Zahl der anerkannten Wohlfahrtserwerbslosen noch nen­nenswert gestiegen ist.

Landkreise beim Kanzler Arbeitsbeschaffung durch öffentliche Aufträge und Siedlung.

Berlin, 22. Dezember.

Reichskanzler von Schleicher empfing Dorstandsmitglle- der des Landkreistages unter Führung des Präsidenten Dr. von Stempel. Anknüpfend an die Rundfunkrede des Reichs- kanpers, in der als vordringliche Regierungs^ufgabe Die Arbeitsbeschaffung bezeichnet wurde, haben die Vertreter sie Ausfüllung des Landkreistages über diese wichtige drage üoraetraqen. Nur schleunige Arbeitsbeschaffung könne die schwere Finanzlage der Landkreise erleichtern. Vergebung öffentlicher Arbeiten sei einzig und allein in der Lage, die Privatwirtschaft wieder anzukurbeln und die Zahl der Wohl­fahrtserwerbslosen zu senken.

Eine Finanzierung lediglich durch Darlehen müsse we­gen der damit verbundenen nicht zu verantwortenden Ver- Mehrung der kommunalen Schulden vermieden werden. Die Einbeziehung der Steuergutscheine in das Finanzierungs- projekt entspreche der Aussassung des Landkreistages. Bei dem Plan der Reichsregierung. die Großstädte durch Sied­lungen aufzulockern. sei der Londkreistag bereit, mitzuar- beiten, besonders da die Landkreise als kommunalpolitische Betreuer des flachen Landes für diese Ausgabe unentbehrlich seien.

Es verlautet noch, daß der außerordentlich fruchtbrin- aende Gedankenaustausch eine Zusammenarbeit von Reichs­regierung und Landkreisen auf diesen wichtigsten Arbeitsge- bieten gesichert habe.

Die Aufhebung der Sondergerichke.

Die Verordnung der Reichsregierun;, über die Aufhebung der Sondergerichte ist im Reichsgesetzblatt vom 20. Dezember 1932 ver­öffentlicht worden. Die Tätigkeit der Sondergerichte findet mit bau Ablaut des 21. Dezember 1932 ihr Ende.