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VchliWmm Zeitung

Areis-Kmlsbtatt * Myernemer smtticherKrrzeLtzrr Kr 6m Kreis Schlüchtao

Nr. 153 (1. Blatt)Donnerstag, den 22. Dezember 1032 84. gahrg.

Amtliche Bekanntmachungen.

L a « d r a t S a K k.

Nrrorduu«gz«rKrkampf«ngdesKartoffelkäfers.

Auf Grund des § 30 des Feld- und Forstpolizeigesetzes im Wortlaut der Bekanntmachung vom 21. Januar 1926 Gesetzsammlung S. 83 wird für den Umfang des Staatsgebietes folgendes verordnet:

Es ist verboten, den Kartoffelkäfer (Leptinotarsa decem- lineata) in allen feinen Entwicklungsstadien in lebendem Zustande zu halten oder zu züchten, ihn anzukaufen, zu ver­kaufen oder Rechtsgeschäfte anderer Art über seinen Erwerb anaubieten, zu vermitteln oder abzuschließen, ihn zu beför­dern oder zu versenden.

§ 2.

Zuwiderhandlungen werden nach § 30 des Feld- und Forstpolizeigesetzes mit Geldstrafe bis zu 150 RITT. oder mit Haft bestraft, sofern nicht schärfere Strafbestimmungen an- zuwenden sind. Die Vorschriften über das Linziehen von Gegenständen bleibt unberührt.

§5-

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. (I. 12813.)

Berlin am 10. 11. 1932.

Der Preuße Minister f. Landwirtschaft, Domänen u. Forsten.

Der Kommissar des Reiches: Frhr. von Braun.

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Wird veröffentlicht!

Schlächtern, den 15. Dezember 1932.

Der Landrat. 3. D.: Duwe.

Der Landesausschuß hat für das Jahr 1933 die Erheb­ung einer Diehseuchenabgabe beschlossen und zwar für Pferde,

Esel usw. in Höhe von 2.50 RITT., für gekörte Hengste in W'öon 10 RITT. und für Rindvieh in Hoi)e von 0,35 R^Tr für jedes Stück. Für Siegen sind Beiträge nicht erforderlich.

Die Herren Bürgermeister, denen ich die Hebelistenformu- lare heute zugehen lasse, werden ersucht, die Hebelisten un­ter Beachtung der Bestimmungen der Viehseuchenentschädig- ungrsatzung für den Bezirksverband des Regierungsbezirks Kassel (Reg. Amtsb!. 1912 S. 249, 1920 Seite 356, 1923 Seite 45 und 1925 Seite 159) sofort aufzustellen und sie bis zum 15. Januar 1933 vollständig aufgerechnet und ab­geschlossen hierher einzureichen. Dar diesem Termin muß die vorgeschriebene 14tägige Gffenlegung der Listen stattgefun- den haben.

Die Zahl der gekörten Hengste, den für sie zu entrichten­den Abgabebetrag und die Trhebungsgebühren ersuche ich in den Listen mit roter Tinte unter die Linie einzutragen.

In den Hebelisten ist der Viehbestand am 1. Dezember 1932 aufzunehmen.

Die Verzeichnisse sind mit den vorgeschriebenen Bescheinig­ungen zu versehen.

Schlächtern, den 16. Dezember 1932.

Der Landrat. I. v.: Duwe.

Diejenigen Herren Bürgermeister, welche mit der Tr'vdi- Mg meiner Verfügung vom 9. Nov. ds. 3s. Nr. 4611 best. Einsendung der rückständigen Handwerkskammer- beiträge, noch im Rückstände sind, werden hiermit an die alsbaldige Vorlage des Berichtes erinnert.

Schüchtern, den 17. Dezember 1932.

Der Landrat. 3. V.: Duwe.

Stadt Schlüchtern.

Bekanntmachung.

Ich weise darauf hin, daß nach dem Gesetz vom 13. Dez. 1929 RGBl. S. 219 am 2 4. Dezember offene Verkaufsstellen nur bis 5 Uhr nachmittags, Verkaufsstellen, die ausschließlich oder überwiegend Lebensmittel, Genuß- Mittel oder Blumen verkaufen, bis 6 Uhr nachmittags für den geschäftlichen Verkehr geöffnet sein dürfen.

Die Friseure haben UM 6 Uhr nachmittags ebenfalls ihre Schäfte zu schließen.

Schlächtern, den 21. Dezember 1932.

Der Bürgermeister als Drtspolizeibehörde: Gaenßlen.

j " In einer ganzen Anzahl Berliner Morgenblätter wird ! ju ber neuen Notverordnung zur Erhaltung des inneren ä^dens Stellung genommen. In der Mehrzahl wird diese cTorbnung als eine Maßnahme gewürdigt, die der inneren wuhgung dient. Die DA3. meint, daß zweifellos der Heu- > Geisteszustand unserer Politik, so viel er auch zu wün- übrig lasse, nicht mehr ganz mit der bürgerkriegsähn- M x ^erreiztheit vom Sommer zu vergleichen sei. Es | nun abzuwarten, wie sich die Aufhebung psychologisch ^irke und wie sich im Januar der politische Kampf ge-

Amnestie auch im Reichsrat

Einspruch mit 44 gegen 19 Stimmen abgelehnt.

Berlin, 21. Dezember.

Das vom Reichstag verabschiedete Amnestiegesetz hat nunmehr auch die Zustimmung des Reichsrats gesunden, so daß es in straft gesetzt werden kann. Die Entscheidung des Reichsrats war bis zum letzten Augenblick ungewiß. Für die Linspruchserhebung wurden 19, dagegen 44 Stimmen ab­gegeben. Für die Linspruchserhebung stimmten die Länder Bayern, Württemberg und Baden sowie die preußische Pro­vinz Brandenburg; Stimmenthaltung übten die Länder Braunschweig und Mecklenburg-Strelitz sowie die Provinz Hannover.

Damit ist die für die Einsprucherhebug notwendige Zu­stimmung eines Drittels der Reichsratsmitglieder nicht er­reicht worden. Erforderlich waren mindestens 22 Stimmen.

Nach dieser Entscheidung nahm der Reichsrat alsdann noch eine Entschließung an, in der er unter Aufrechterhaltung seiner grundsätzlichen Bedenken gegen eine neue Amnestie jum Ausdruck bringt, daß durch einen Einspruch das Zustande­kommen des Amnestiegesetzes nicht habe verhindert, sondern nur hinausgeschoben werden können, weil der Einspruch des Reichsrats jederzeit durch eine nochmalige Bestätigung des Gesetzes durch eine Zweidrittelmehrheit des Reichstags un- wirksam gemacht werden kann. Mit Rücksicht darauf hat die Mehrheit des Reichsrats im Interesse der politischen Entspannung und Beruhigung daraus verzichtet.

Der Standpunkt des Reichsrats

Die nach der Ablehnung des Einspruchs gegen das Am­nestiegesetz vom Reichsrat mit Mehrheit angenommene Ent­schließung ist von Oberbürgermeister Sahm-Berlin einge­bracht worden und hat folgenden Wortlaut:

Gegen den Erlaß einer neuen Reichsamnestie und na- mentlich gegen den Umfang des vom Reichstag beschlossenen | Gesetzes trägt der Reichsrat ernste Bedenken. Rechtssicher- Heit und Rechtsbewußtsein, die Grundlagen jeder staatlichen Ordnung, erleiden Schaden, wenn Gesetzesverletzungen so schwerer Art in so großer Zahl straffrei bleiben.

Der Reichsrat hat es demoemäß"steks als ferne Aufgabe bet achtet, bei der Ausübung seines Einspruchsrechts Am-

nestiegesetzentwürfen gegenüber einen strengen Maßstab an- zulegen, um die Rechtsordnung vor Erschütterungen zu be­wahren. Bei der Beratung des jetzt beschlossenen Gesetzes hat er daher auch den schwerwiegenden Gründen, die für die Einlegung des Einspruchs sprachen, ernste Beachtung ge­schenkt. Dazu kommen die grundsätzlichen Bedenken, die nach der Auffassung des Reichsrats jeder Erstreckung einer Reichsamnestie auf Landesstrafsachen entgeoenstehen Wenn fr gleichwohl in seiner Mehrheit zu dem Ergebnis gelangt ist, von einem Einspruch abzusehen, so geschah das aus fol­genden Erwägungen:

Auch durch einen Einspruch würde das Zustandekom­men des Gesetzes nicht verhindert, sondern nur hinausgescho­ben werden. Eine solche Hinausschiebung aber würde die der politischen Entspannung und der Beruhigung dienende Wirkung der Amnestie vereiteln, die allein den schweren Nachteilen als ein Ausgleich gegenübersteht. Die mit der Hinausschiebung zwangsläufig verbundene Ungewißheit und Beunruhigung würde ferner für die Strafrechtspflege und den Strafvollzug weitere schwere Nachteile mit sich bringen. Aus diesen Erwägungen hat der Reichsrat geglaubt, unter den gegebenen Verhältnissen von der Erhebung des Ein­spruchs absehen zu sollen."

In der voraufgegangenen Debatte hatte der Vertreter der bayerischen Staatsregierung, Ministerialdirektor Sperr, in Begründung des bayerischen Einspruchs ausgeführt, die Amnestie stehe nach der Reichsverfassung den Ländern zu. Eine Reichsamnestie, die sich auf Landesstrafsachen erstrecke, müsse grundsätzlich ausgeschlossen sein, auch wenn sie in der Form eines verfassungsändernden Gesetzes auftrete. Das vom Reichstag angenommene Gesetz gehe inhaltlich noch über diese verfassungsrechtlichen Bedenken hinaus und amnestiere Straftaten, ohne Unterschied, ob gemeine oder gemeingefährliche Motive vorliegen. Es enthalte eine Er­schütterung der Rechts- und Staatsordnung; falls Einspruch erhoben werde, so beabsichtige Bayern, sofort eine Landes- amneftie zu erlassen.

Der württembergische Gesandte Staatsrat B o s l e r schloß sich diesen Ausführungen an, ebenso der Vertreter Badens, Dr. Fecht. Der thüringische Minister Dr. Mün­ze! begrüßte die Amnestie. Für die preußische Regierung äußerte Ministerialdirektor Dr. Brecht grundsätzliche Be­denken.

Durchführung bes Gesetzes noch vor Weihnachten.

Berlin, 21. Dezember.

Reichspräsident von Hindenburg hat sogleich nach der Entscheidung im Reichsrat das Amncsiiegeseh unterzeichnet. Das Gesetz wird noch am heutigen Mittwoch im Reichs- gesellblatt veröffentlicht werden und damit in »rast treten. Damit ist die Möglichkeit geschaffen, daß die Personen, die unter die Amnestie fallen, noch bis Weihnachten in Freiheit gesetzt werden können. Wie verlautet, sollen die Enthastun- gen bereits am Donnerstag beginnen.

Die Angaben über die Zahl der von der Amnestie Be- trofsenen schwanken sehr stark. Man nennt Zahlengrößen zwischen 10 000 und 20 000. Davon werden etwa 9000 Per­sonen aus der Haft entlassen werden, für einige tausend tre­ten Strafmilderungen ein, und außerdem wird eine große Anzahl schwebender Verfahren eingestellt.

Schuß dem inneren Frieden Die Verordnung des Reichspräsidenten.

Berlin, 21. Dezember.

Auf Grund des Artikels 48 Absatz 2 hat der Reichs­präsident eins Verordnung erlassen, deren erster Paragraph folgende Vorschriften außer Kraft setzt:

Verordnung vom 14. Juni aufgehoben.

Die Verordnung des Reichspräsidenten gegen politische Ausschreitungen vom 14. Juni 1932 mit Ausnahme der 88 2226; die zweite Verordnung des Reichspräsidenten gegen politische Ausschreitungen vom 28. Juni 1932; die Verordnung des Reichspräsidenten gegen politischen Terror vom 9. August 1932; § 2 der Verordnung des Reichspräsi­denten zur Sicherung des inneren Friedens vom 2. Novem- ' bet 1932.

§ 2 erkennt der Polizeibehörde die Befugnis zu, in jede öffentliche Versammlung Beauftragte zu entsenden. Wird die Zulassung der Beauftragten verweigert, so kann die Ver­sammlung für aufgelöst erklärt werden.

Vereins- und Versammlungsrecht.

§ 3 bestimmt: Sofern der Zweck eines Vereins den §§ 8186, 127129 des StGB. zuwiderläuft, sind für seine nach § 2 Absatz 1 des Reichsvereinsgesetzes zulässige Auf­lösung die obersten Landesbehörden oder die von ihnen be­stimmten Stellen zuständig. Gegen die Anordnung der Auf­lösung eines Vereins ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an einen vom Präsidium zu bestimmenden Senat des Reichs­gerichts gegeben. Die Einlegung der Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Beschwerde ist bei der Stelle einzureichen, gegen deren Anordnung sie gerichtet ist. Diese hat sie unver­züglich der obersten Landesbehörde vorzulegen.

Hilft diese der Beschwerde nicht ab, so hat sie sie unverzüglich an den Reichsminister des Innern weiterzuleiten. Der Reichsminister des Innern kann der Beschwerde abhelfen; a^Ll,.. falls hat er sie unverzüglich dem Senat des Reichs- gemchts zur Entscheidung vorzulegen. Gegen eine Entschei­dung des Reichsministers des Innern, die der Beschwerde abhilft, kann die oberste Landesbehörde die Entscheidung des Senats des Reichsgerichts anrufen.

Laut § 4 kann das Vermögen eines aufgelösten Vereins zu Gunsten des Landes beschlagnahmt und eingezogen werden.

§ 5 bedroht denjenigen, der sich an einem aufgelösten Verein als Mitglied beteiligt oder den organisatorischen Zusammenhang weiter aufrecht erhält, mit Gefängnis, neben dem auf Geldstrafe erkannt werden kann.

Druckschriftenverbot.

Ein weiterer Abschnitt befaßt sich mit den periodischen Druckschriften. § 6 besagt: Wird durch den Inhalt einer periodischen Druckschrift die Strafbarkeit einer der in den §§ 8186, 92 Nr. 1 des StGB. oder in den §§ 14 des Gesetzes gegen den Verrat militärischer Geheimnisse bezeich­neten Handlungen begründet,

so kann die periodische Druckschrift, wenn es sich um eine Tageszeitung handelt, bis auf die Dauer von vier Wochen, in anderen Fällen bis auf die Dauer von sechs Monaten verboten werden.

Das Verbot einer Druckschrift umfaßt auch die in demselben Verlag erscheinenden Kopf- oder Ersatzblätter. Das Verbot einer periodischen Druckschrift muß ohne sachliche Nachprü- fung sofort aufgehoben werden, wenn die Beschwerde nicht spätestens am fünften Tage nach ihrer Einlegung dem Neichsminister des Innern zugeleitet ist. Wer eine nach § 6 verbotene periodische Druckschrift herausgibt, verlegt, druckt oder verbreitet, wird mit Gefängnis nicht unter drei Mo­naten bestraft, neben dem auf Geldstrafe erkannt werden kann.

Strafen für Gewalttätigkeiten.

Als § 49b wird in das Strafgesetzbuch folgende Vor­schrift eingefügt:Wer an einer Verbindung oder Verab­redung teilnimmt, die Verbrechen wider das Leben bezweckt oder als Mittel für andere Zwecke in Aussicht nimmt, oder wer eine solche Verbindung unterstützt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren. Nach diesen Vorschriften wird nicht bestraft, wer der Behörde oder dem Bedrohten so rechtzeitig Nachricht gibt, daß ein in Verfolgung der Bestrebungen der Verbindung oder Ver­abredung beabsichtigtes Verbrechen wider das Leben ver­hindert werden kann."

Schutz dem Staatsoberhaupt.

Hinter dem ersten Abschnitt des zweiten Teils des Strafgesetzbuches wird folgender neuer Abschnitt eingefügt:

Wer gegen den Reichspräsidenten einen Angriff auf Leib oder Leben (Gewalttätigkeit) begeht, wird, soweit nicht andere Vorschriften eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.

Ebenso wird bestraft, wer den Reichspräsidenten öffentlich beschimpft oder verleumdet. Die Tat wird nur mit der Ermächtigung des Reichspräsidenten verfolgt. Für die Be- fugnis zur öffentlichen Bekanntmachung gilt § 200 ent- j sprechend."