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ichluchtemer Zeitung

Kreis-Kmtsblatt * MyemeLner amtlich erstnzeLtzer für ßm Kreis Schlüchtera

Nr. 150

(I. Blatt)

Donnerstag, den 15. Dezember 1932

84. Iahrg.

Amtliche Bekanntmachungen. Landratsamt.

Diejenigen Drtspolizeibehörden, welche mit der Erledig­ung meiner Derfügung vom 24. Februar 1927 Nr. 1244 Zchlüchterner Zeitung Nr. 26, betr. Bekämpfung der Mücke nplage noch im Rückstände sind, werden hiermit an die alsboldige Vorlage des Berichts erinnert.

Schlächtern, den 10. Dezember 1932.

Der Landrat. 3. D.: Vuwe.

Areis an SsHutz.

Achte D«rchf.-Ke-. turn Achlachllikmrgkled.

(8. SchlSIDB.) B0M 29. 11. 1932.

9uf Grund des § 9, § 13, § 14, § 15 und § 15 a des Zchlachtsteuerges. (Dritter Teil der VD. zur Sicherung des Haushalts v. 8. 6. 1932 (GS. S. 199) und VO. zur Kbänderung des Zchlachtsteuerges. v. 21. 6. 1932 (®S. $. 221) sowie Zweiten VO. zur Abänderung des Zchlacht­steuerges. v. 13. 9. 1932 (GS. 5. 309) wird im Benehmen mit dem MfMG. und dem MfLDuF. folgendes bestimmt:

Art. 1.

Vergütung für die Verwaltung der Steuer.

In Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Vurchf.-Lest. v. 22.6. 1932 zum Zchlachtsteuerges. (FMBl. S. 90, MBliv. S. 634) treten mit Wirkung v. 1. 12. 1932 an Stelle der Worte mit der Hälfte (= 2 v. h. der Steuer)" die Wortemit 3/8 (= 1 % v. h. der Steuer)" und im Abs. 2 an Stelle der Wortemit % (= 3 v. h. der Steuer)" die Wortemit 5/s (= 2V2 d. H. der Ausgleichssteuer)".

Art. 2.

Hausschlachtungen.

.(11 Der Art. 7 der Durchf.-Belt. zum Zchlachtsteuerges d. 22. 6. 1932 (FMBl. S. 90, MBl'iv. S. 634) erhält folgende Aenderung:

Der Abs. 2 erhält hinter den Worten:Line Musschlach- tung liegt nur dann vor," folgenden Zusatz:wenn das Schlachttier mindestens während der letzten 4 Wochen vor der Schlachtung in dem Mushalt des Besitzers gehalten worden ist."

(2) Zu demvom Besitzer verpflegten Dienstpersonal" im Sinne des Art. 7 Abs. 2 gehörig gelten auch die Wan­derarbeiter und zusätzliche Tagelöhner gleichviel, ob sie auf dem Grundstück des Besitzers wohnen oder nicht, wenn dieselben hinsichtlich der Verpflegung als zum Haus­halt des Besitzers gehörig zu betrachten sind. hingegen hebt die Lieferung von Fleischteilen hausgeschlachteter Schweine, Kälber und Schafe an selbständige Haushaltungen von Gutsarbeitern oder an Gemeinschaftsbetriebe von sol­chen die Steuerfreiheit der betreffenden Hausschlachtungen der Besitzers aus. Selbständige Kasernen und Speiseanstal- ten (Kantinen) für Wanderarbeiter gelten in bezug auf eigene, für den G emeinschaftsbedarf Dorgenomnune Haus­schlachtungen alsMushalte ähnlicher Anstalten" im Sinne des Abs. 4. Die von ihren Insassen für Gemeinschaftsrech- nung vorgenommenen Musschlachtungen Unterlidern daher der Schlachtsteuer.

(3) Der Art. 7 Abs. 5 erhält hinter den Worten: Ja entfällt die steuerliche Begünstigung" folgenden, die steuer­liche Begünstigung ausdehnenden Zusatz:es sei denn, daß diese nachträgliche anderweitige Verwendung sich beschränkt ans, unentgeltliche Abgabe an nicht dem Haushalt Unge­hörige Familienmitglieder und aus gelegentliche Bewirtung einzelner Gäste (ausgenommen größere Festlichkeiten usw.)".

Art. 3.

Vergütung der Steuer.

Der Art. 5 der Fünften Vurchs.-Best. zum Sch'achtsteuer- gesetz v. 15. 8. 1932 (FMBl. S. 152, MBliv. S. 835) erhält M Stelle des Satzes:Die Erstattung unterbleibt, sofern die in dem betreffenden Kalendermonat entrichtete Schlacht- i Heuer sich auf weniger als 50 MC belauft," folgende Bestimmung:Die Erstattung unterbleibt, sofern der zu hrstattende Betrag sich auf weniger als 10 ÄÄ belauft." Diese Abänderung gilt erstmalig für die Ausfuhr im No­vember 1932.

Art. 4.

^freiung von aus den Freistaaten Braunschweig, Mecklen- ^rg-Sdjwerin und Anhalt ein geführtem Fleisch von der Ausgleichssteuer.

Auf Grund von Gegenseitigkeitsabkommen wird die (Ein* W von Fleisch in frischem oder in zubereitetem Zustande y von Fleisch- und Wurstmaren aus dem Freistaat Braun- >Aweig mit Wirkung v. 1. 12. 1932, aus dem Freistaat llElenburg-Schwerin mit Wirkung v. 8. 12. 1932 und 0115 dem Freistaat Anhalt mit Wirkung v. 10. 12. 1932 Don der Ausgleichssteuer befreit.

Art. 5.

Befreiung preußischer Exklaven und Grenzorte von der Schlachtsteuer.

, (1) Die Bestimmungen des Ars. 10 der Fünften Durchf.- Beft- v. 15. 8. 1932 zum Schlachtsteuerges. (FMBl. S. 152, MBliv. S. 835) sowie des Art. 2 Abs. 2 der Siebenten Vurchf.-Best. v. 19. 10. 1932 zum Schlachtsteuerges. (FMBl. $. 184, MBliv. S. 1103) werden für nachstehende Gebiets­teile (preuß. Lxklaven und Grenzorte) aufgehoben, und zwar für die Gebietsteile: Landgemeinde Karlsruhe (Land­kreis Demmin, Neg.-Bez. Stettin), Gutsbezirke Duckow, Pinnow, Rottmannshagen, Nützenfelde und Zettemin (Land­kreis Demmin, Neg.-Bez. Stettin), Wohnplatz Ouasliner- mühle (Landkreis Ostprignitz, Neg.-Bez. Potsdam) mit Wir­kung v. 8. 12. 1932, wohnplatz Klübener pax (Landkreis Gardelegen, Neg.-Bez. Magdeburg), Forstgutsbezirk Regem stein (Landkreis Halberstadt, Neg.-Bez. Magdeburg), Stadt- gemeinde Bodenwerder (Landkreis Mmeln-Pprment, Neg.- Bez. Hannover), Landgemeinde Pegestorf (Landkreis M- meln-pprmont, Neg.-Bez. Hannover) mit Wirkung v. 1. 12. 1932, Landgemeinden Most bei Schierau, Schierau und priorau (Landkreis Bitterfeld, Neg.-Bez. Merseburg), Gutsbezirke priorau und Schierau (Landkreis Bitterfeld, Neg.-Bez. Merseburg), Landgemeinde und Gutsbezirk Pösigk (Landkreis Bitterfeld, Neg.-Bez. Merseburg), Landgemeinde Regau (Landkreis Bitterfeld, Neg.-Bez. Merseburg), Land­gemeinde Löbnitz a. Linde (Saalkreis, Neg.-Bez. Merse­burg), Stadtgemeinde Staßfurt mit Wirkung v. 10. 12. 1932, Landgemeinde Groß-Nhueden (Landkreis Marien- burg), Landgemeinde Woltorf, preuß. Anteil (Landkreis Peine), Landgemeinde Groß Ilsede (Landkreis Peine), Land­gemeinde Neuhaus, preuß. Anteil (Landkreis Uslar), Land­gemeinde Großbülfen (Landkreis peine) mit Wirkung v. 1. 12. 1932.

(2) In Abs. 4 Satz 1 und 2 des Art. 10 der Zünften Durchf.-B-st. v. 15. 8. 1932 zum Schlachtsteuergcb (FMBl S. 152, MBliv. S. 835) und im Abs. 3 Satz 1 und 2 des Art. 2 der Sechsten Durchf.-Lest. v. 26. 9. 1932 zum Schlachtsteuerges. (ZMLl. S. 180, MBliv. S. 1048) wer­den die WorteBraunschweig, Mecklenburg-Schwerin und Anhalt" eingefügt, so daß nunmehr die Ausfuhr von Fleisch (frisches Fleisch, zubereitetes Fleisch und Fleisch- und Wurst- waren) aus den in den Abs. 1 und 2 der genannten Artikel aufgeführten Gebietsteilen nach den Freistaaten Braun- schweig, Mecklenburg-Schwerin und Anhalt der preußischen Ausgleichssteuer unterworfen wird.

Berlin, den 29. 11. 1932.

Der preußische Finanzminister. Der Kommissar des Reiches.

*

I.-Nr. 5406 K. A. Die vorstehende achte Durchführungs- Bestimmung zum Schlachtsteuergesetz wird hiermit veröf­fentlicht. Die Herren Fleischbeschauer des Kreises ersuche ich, die Durchführungs-Lestammungen, insbesondere Artikel 2, bei der Veranlagung der Schlachtsteuer zu beachten.

Der inzwischen erschienene Runderlaß des Herrn preuß. Finanzministers vom 29. November d. 3s. II A 2934 wird den Herren Fleischbeschauern durch die Bürgermeister­ämter ausgehändigt werden.

Schlächtern, den 10. Dezember 1932.

Der Vorsitzende des Nreisausschusses: Dr. Müller.

Stadt Schlächtern.

Betr. Stenergntscheine.

Steuerpflichtige, die für die in der Seit vom 1. Oktober 1932 bis 30. September 1933 fälligen, an die Stadtkasse gezahlten und noch zu zahlenden staatlichen und städtischen Grundvermögenssteuern und Gewerbesteuern S t e u e r g u t- scheine in Anspruch nehmen wollen, werden aufgefordert, umgehend der Stadtkasse mitzuteilen, welches Finanzamt für die Ausgabe von Steuergutscheinen für sie in Frage kommt. Dabei wolle die Steuernummer, die bei dein zuständigen Finanzamt geführt wird, angegeben werden.

Die Anträge auf Aushändigung von Steuergutscheinen sind an das zuständige Finanzamt unmittelbar zu richten.

Nähere Auskunft wird am Schalter der Stadtkasse er­teilt.

Schlächtern, den 8. Dezember 1932.

Der Magistrat: Garnßlem

Bekanntmachung.

Gesunde n

1 Armbanduhr und 1 Pferdedecke.

Schlächtern, den 12. Dezember 1932.

Der Bürgermeister als Grtspolizeibehörde: Gaenßlen.

Llebergangsregelung des Lohnabbaus

Vor wichtigen sozialpolitischen Entscheidungen.

Berlin, 14. Dezember.

Nachdem der Reichstag die sozialpolitische Ermächtigung in der Notverordnung vom 4. September aufgehoben hat, kann zwar die Reichsregierung künftig keinen Gebrauch mehr von dieser Ermächtigung machen, die bisher auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen bestehen jedoch weiter, namentlich die am 5. September ergangene Verord­nung der Reichsregierung über Lohnabbaumaßnahmen.

Schon bei den Vorverhandlungen über die Regierungs­bildung waren sich Reichskanzler von Schleicher und die Ge­werkschaften darüber einig geworden, daß mit dem Lohn­abbau Schluß gemacht werden sollte, und der neue Reichs- arbeitsminister Dr. Syrup hat sich bereits grundsätzlich zur Aufhebung der Verordnung vom 5. September bereiterklärt.

Gegenwärtig schweben nur noch Verhandlungen zwi­schen dem Reichsarbeitsminister und den Sozialpolitikern der Reichstagsfraktionen im Unterausschuß des haushalts- ausschuffes des Reichstages darüber, wie die llebergangs- regelung aussehen soll. Diese Uebergangsregelung, die im Interesse der Schlichter notwendig ist, weil bei ihnen zahl­reiche Streitfälle wegen des bisherigen Lohnabbaues schwe­ben, und auch im Interesse der Unternehmer, die im Ver­trauen auf die Verordnung Aufträge zu niedrigeren Preisen hereingenommen haben, dürfte nunmehr im Unter­ausschuß zustande kommen: im Anschluß daran wird die Regierung selbst ihre vielumkämpfte Verordnung aufheben, ohne daß der Reichstag erneut einberufen werden mühte, um einen Aufhebungsbeschluß zu fassen.

Der haushallsousschuß des Reichstages

wird sich ferner mit der Notverordnung vom 4. September, soweit sie nicht bereits aufgehoben ist, zu beschäftigen haben hier handelt es sich hauptsächlich noch um das System der Steuergutscheine und mit der Notverordnung vom 14. Juni, die den Abbau der Sozialrenten brächte. In diesen beiden Fragen liegt eine grundsätzliche Einigung der Par- t-i-n, mit der Regierung nicht vor, eine Aushebung der ->e.oen rrerordnungen durch die Regierung kommt also nicht in Frage und ihre Beseitigung könnte nur durch den Reichs­tag nach seinem Wiederzusammentritt im Januar erfolgen.

KAbinettssitzung über Arbeitsbeschaffung

Eine Reihe wichtigster Probleme wird das Reichs- kabinett in seiner heutigen Sitzung beschäftigen. Es be­trachtet als seine dringlichste Aufgabe die Arbeitsbeschaffung. Diese Frage wird daher den Hauptgegenstand der Be­ratung bilden.

Fraglich ist dagegen noch, ob auch schon über die Winterhilfe und ihr Ausmaß wird entschieden werden kön­nen. Die übrigen sozialpolitischen Probleme wird das Ka­binett, wie wir hören, erst in der nächsten Woche behandeln können. Den Rahmen dafür wird Reichskanzler von Schleicher selbst in seiner Rundfunkrede am Donnerstag geben, das Kabinett wird dann die Einzelheiten feststellen. Weiter wird sich die Regierung in der nächsten Woche auch mit der Aufhebung der Terrornotverordnung, der Sonder- gerichte und der Presseverordnungen zu beschäftigen haben.

In der Presse sind verschiedentlich Erörterungen über die Abgrenzung der Befugnisse des Reichskommissars für Arbeitsbeschaffung Dr. Gereke enthalten, in denen rum Teil behauptet wird, daß die Auffassungen Dr. Gerekes über |eui Amt von denen der Regierung abweichen.

Wie wir von unkerrichteler Seile erfahren, ist eine grundsätzliche Regelung der Befugnisse des Arbeilsbeschaf- fungskommissars bereits erfolgt. Diese Regelung wird in der heutigen Kabinettssitzung endgültig verabschiedet und dann im Rahmen einer besonderen Verordnung der Oeffent- lichkeit übergeben werden.

Gereke über feine Arbeit

Zwischen dem Reichskommissar für Arbeitsbeschaffung Dr. Gereke und dem Präsidenten des Landkreistages Dr. von Stempel hat eine eingehende Besprechung über die mit der Arbeitsbeschaffung zusammenhängenden Fragen stattge- funden.

Das Ziel, die unerträgliche finanzielle Belastung der Bezirksfürsorgeverbände durch Entlastung der Wohlfahrts- erwerbslosenziffer fühlbar zu vermindern, könne nur durch direkte öffentliche Arbeitsbeschaffung erreicht werden. Titan fei sich darüber einig, daß schnellstes Handeln unbedingt ge­boten sei, wenn dieser Zweck erreicht werden soll. Durch beschleunigte Arbeitsbeschaffung auf dem Wege über Ver­gebung öffentlicher Aufträge werde nicht nur den Gemeinden und streifen Erleichterung gebracht, sondern die dadurch her­vorgerufene größere Beschäftigung der Privatindustrie lasse weitere fühlbare Erleichterungen aus dem allgemeinen Ar- beitsmarkt eintreten. Die Finanzierung, der wichtigste Teil

Regierung Herriot gestürzt.

Paris, 14. 12. Die Regierung Mrriot ist in der beuti« gen Rad]t[itpHeg in der Kammer mit 402 gegen 187 Stim­men gestürzt worden.

Der heftige Redekampf um die Dejemberrate in der französischen Kammer, deren Sitzung mehrmals unterbro­chen wurde, dauerte Mittwoch früh 5 Uhr noch an, wonach der Sturg der Regierung erfolgte.