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Achlüchtemer Leitung

Kreis-Kmtsblatt * MyemeLner amtticherKrzeLgevfür 6m Kreis -Echtem

Nr. 131

0. Blatt)

Dienstag, ben"L November 1932

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84. Jahrs.

Amtliche Bekanntmachungen.

Landratsamt.

Anordnung.

Aus Grund der Verordnungen der Neichsregievung über die Befugnisse des Reichs Kommissars für Preisüberwachung vom 8. Dez. 1931 (R®BL I s. 747) sowie der Verordnung des Ministers für Handel und Gewerbe vom 10. Mai 1932 (§5. 5. 191), betr. Uebertragung der den obersten Landes- Hehörden hinsichtlich Ueberwachung der Preise für lebens­wichtige Lebens- und Genußmittel übertragenen Befugnisse auf die Regierungspräsidenten in Kassel und Wiesbaden, treffe ich folgende Anordnung:

§ 1.

Für den Stadtkreis Frankfurt a. M. werden die Preise für Vollmilch einschließlich der von außerhalb tzingeführ- ten Milchmengen je Liter wie folgt festgesetzt:

A. lose Milch:

1) Einkaufspreis für Rohmilch aus der Fernzone frei Bahn- oder MolkereiraMpe Frankfurt a. M. 14,5 Pfg.

2) desgleichen aus der Nahzone 15

3) Einkaufspreis des Großhändlers für Molkerei­mäßig behandelte Milch, frei Bahn- oder Mol­

kereirampe Frankfurt a. M.

15,5

4) Abgabepreis des Großhändlers an den Klein­händler für molkereimäßig behandelte Milch ab Molkerei- oder Bahnrampe Frankfurt a. M.18

5) desgleichen frei Laden des Kleinhändlers

6) Kleinverkaufspreis ab Laden

7) Kleinverkaufspreis frei Haus

8) Kleinverkaufspreis des Erzeugers ab Hof

6. rohe und pasteur isie rte Milch in Flaschen:

1) bei Abgabe an den Großhandel frei Rampe

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4) Kleinverkaufspreis E Laden

5) Kleinverkaufspreis frei Haus

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1/

ff

Die in § 1 bezeichneten preise sind Höchstpreise. Zugleich werden sie hiermit int Interesse der Sicherstellung der Milchversorgung und der Durchführung! des Pafteurisierungs- Zwanges als Mindestpreise festgesetzt mit der Maßgabe, daß Ausnahmen beim Kleinverkaufspreis zugunsten von bedürf­tigen, durch Bezugskarten des Städt. Wohlfahrtsamtes Frankfurt a. M. als solche legimierten Verbrauchern zu­lässig sind.

wrdnüng über Auskünfte

Es bleibt vorbehalten, die

Pflicht vom 13. Juli 1923 (ROL I S. 723) in Anwendung

M bringen.

§ 4.

, Auf Vorzugsmilch int Sinne des geltenden Restes findet diese Anordnung, soweit sie sich auf Höchstpreise bezieht, keine Anwendung. Die Nahzone im Sinne von § 1 A Ziff. 1 Und 2 wird durch besondere Anordnung abgegrenzt werden.

§ 5.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden mit Gefängnis, Haft oder Geldstmfe oder mit mehreren dieser Strafen bedroht.

§6.

Diese Anordnung tritt am 17. Oktober 1932 in Kraft. Gleichzeitig wird die Anordnung des Beauftragten des R<Ms Kommissars für Preisüberwachung für Hessen-Nassau vom 13. Februar 1932 betr. Senkung des Milchpreises, auf- Schoben.

Wiesbaden, den 13. Oktober 1932.

Der Regierungspräsident.

Dird veröffentlicht!

§chlüchtern, den 26. Oktober 1932.

Der Landrat. I. V.: Dume.

KreisaussPu ß.

T-Nr. 4634 K. A. Die Herren Bürgermeister der Land- Kmeinden des Kreises werden hierdurch an die Erledigung seiner Verfügung nont 23. Juni d. Is. I.-Nr. 2614 ^.A. - (Kreisblatt Nr. 76) betr. Einsendung der Ge- ^inderechnung für das Rechnungsjahr 1931 nebst Belägen rät einer Frist von 8 Tagen erinnert.

-chlüchtern, den 28. Oktober 1932.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses: Dr. Müller.

^-Nr. 4599 K. A. Herr Wilhelm K o cb in Sterbfritz ist Stelle des KreisvollziehungsbeaMten Schöppner, der

Amt aus Gesundheitsrücksichten niedergelegt hat, mit Geschäften eines KreisvollziehungsbeaMten ^austragt worden. Als Dienstbezirk werden ihm die Ge­

meinden der Amtsgerichtsbezirke Steinau und Salmünster, mit Ausnahme der Gemeinde Narjoß, und die Gemeinde Elm zugeteilt.

Zwangsbeitreibung-aufträge in Gemeinde-Angelegenheiten aus diesen Gemeinden sind fortab auf Herrn Koch auszu- stellen und an mich einzusenden.

Für die Gemeinden des Amtsgerichtsbezirks Schlächtern sowie für die Gemeinde Marjotz ist nach wie vor der Kreis- vollziehungsbeamte Desor in Elm zuständig.

Schlüchtern, den 31. Oktober 1932.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses: Dr. Müller.

Bekanntmachung.

Betr. Neubildung der DerwallungsauS- fchüffe bei den Arbeitsämtern.

Die Amtsdauer derjenigen Verwaltungsausschüsse der Ar­beitsämter, die nicht aufgrund der Verordnung zur Verein­fachung und Verbilligung der Arbeitslosen-Versicherung vom 21. März 1932 Neu gebildet worden sind, läuft gem. § 16 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-Ver­sicherung mit dem 31. Dezember 1932 ab. Gemäß § 6 Abs. 1 a. a. G. ist der Verwaltungs-Ausschuß neu zu bilden. Die bisher festgesetzte Zahl der Beisitzer für jede der 3 Grup­pen (Arbeitgeber, Arbeitnehmer, öffentliche Körperschaften) bleibt wie bisher auf je 5 bestehen.

Ich bitte diejenigen wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, deren Tätigkeit für den Be­zirk des Arbeitsamtes Bedeutung hat und die Anspruch auf Vertretung M dem Verwaltungs-Ausschuß erheben, bis spätestens zum l 0. November 1 YZ2 Vorschlags­listen für die Beisitzer und deren Stellvertreter an das Landesarbeitsamt Hessen, Frankfurt a. M., Gartenstraße 140 III ein,zureichen. Soweit mehrere Vorschlagslisten für eine Gruppe zu erwarten sind, also keine Einheitsliste vor- liegt, haben die ArbeitgebervskeinigUngen die Zahl der von

britnehmer, die ArbeitnehMervereinigüngen die Zahl ihrer Mitglieder im Arbeitsamtsbezirk anzUgeben.

Wegen der Bestellung der Vertreter der öffentlichen Kör­perschaften im verwaltunas-AussGuß der Arbeitsämter bin ich an die beteiligten Obersten Landesbehörden herange­treten.

Frankfurt a. M., den 29. Oktober 1932.

Der Präsident des Lande-arbeitsamtes Hessen, gez» Dr. Engler.

SkaS? SUlikUter«.

Betrifft: Sammlung für die Winterhilfe.

Wie aus dem in der Schlüchterner Zeitung und durch Aushang veröffentlichten Aufruf zu ersehen, sollen zum Besten der Winterhilfe des Kreises Schlüch- ter n Haussammlungen stattfinden. Zu diesem Zweck wer­den in der Zeit vom 3. bis 1 2. November 1932 von uns beauftragte Damen und Herren in den Wohnungen vorsprechen, um Geld, Kleidungsstücke und Naturalien zu sammeln.

An alle Mitbürgerinnen und Mitbürger, die noth über eine gesicherte Existenz verfügen, richten wir die dringende Und herzliche Bitte, nach Kräften zu dem Liebeswerk beizu- tragen. Lasse niemand die Sammler einen vergeblichen Weg machen.

Geldspenden nehmen die Sammler entgegen. Kleidungs- stücke Und Naturalien bitten wir in die Listen einzutragen, aber bis zur Abholung zurückzubalten.

Schlächtern, den 31. Oktober 1932.

Der Magistrat. Gaenßfen.

Weitere BekanntmaGlmqen siehe 2. Blatt

Schmever Ranbirberfall.

Erfurt, 31. 10. vor dem Gebäude der Deutschen Bank und Diskonto-Gesellschaft wurde heute morgen ein schwerer Raubüberfall verübt. Mehrere Personen, die in einem Kraft­wagen vorgefahren waren, überfielen einen Lohngeldträger Und raubten ihm 50 000 Mark. Der Inspektor der Bank wurde erschossen. Die Polizei nahm mit Motorrädern die Verfolgung der Täter auf. Einer der Täter soll verwundet worden sein.

In den brennenden Aachofe« aeftür^t.

Einen entsetzlichen Tod- fand der 48jährige Vorarbeiter Bohrmann aus Oberbauen auf einem Hochofen der Lried- rich-wilbelm-hütte. während der durch ein falsches Signal vorgenommenen Füllung rutschte er mit einer Erzladung in den glübenden Ofen. Kurz darauf ereignete sich an dein Ofen eine Erplosion, bei der fünf Arbeiter schwer verletzt wurden. ' ^m

Reform der Zeniralinstanz

Die Verordnung des Reichskommissars für Preußen.

Berlin, 31. Oktober.

Die neue Verordnung des Reichskommissars für Preu­ßen bringt die Reform der preußischen Zentralbehörden. Sie will 1. durch Zusammenfassung des Zusammengehörigen die Zuständigkeiten bereinigen,2. durch Beseitigung entbehrlicher Korreferate zwischen verschiedenen Ministerien und durch Abgabe von Zuständigkeiten an Nachgeordnete Behörden den Geschäftsgang vereinfachen, und 3. die noch vielfach in Preußen und dem Reich gleichzeitig geleistete Doppelarbeit abbauen. Die neue Verordnung tritt am 1. Dezember in Kraft.

^ie wichtigsten Maßnahmen sind folgende:

Vereinheitlichung des Schulwesens

In der Schuloerwaltung hat in der Vergangenheit Zer­splitterung bestanden, die einer gleichmäßigen und systema­tischen Fortentwicklung der einzelnen Schulzweige abträglich war und vielfach zu einem Nebeneinander- bzw. auch Gegen- einanderarbeiten der verschiedenen beteiligten Ressorts ge­führt hat. Zur Beseitigung dieser Unzuträglichkeiten ist nunmehr eine Vereinheitlichung des Schulwesens in der Richtung durchgeführt worden, daß diejenigen Schulen, bei denen die allgemeinbildende Bedeutung im Vordergrund teht, dem Kultusmini st eriumzugeteilt worden sind. Diejenigen Schulen dagegen, die als reine Fachschu- en anzusprechen sind, werden im Landwirtschafts­ministerium verbleiben, damit die bei ihnen bestehen­den engen Zusammenhänge mit der Wirtschaft aufrechterhal­ten bleiben. Derselbe Grundsatz ist bei den Hochschulen zur Anwendung gebracht worden.

Vereinheitlichung des Kreditwesens

Besonders bedeutsam ist die Zusammenfassung der Geld- und Kreditangelegenheiten und der Beaufsichtigung der Geld- und Kreditanstalten jeder Art im Handelsministerium, künftig werden im Handelsministerium der ländliche und der städtische, der Real- und der Personalkredit, die öffent­lichen und die privaten Banken und die Versicherungsanstal- p- cheikl-.ch betreut werden.

Damit wird eine gleichmäßige Anwendung der geld- und kapitalmarktmäßigen Gesichtspunkte bei sämtlichen Kre­ditanstalten innerhalb Preußen: gewährleistet, die jeder Art von Anstalten zum Vorteil gereichen wird. Natürlich bleibt die Wahrung der Interessen, die die Fachressorts auf dem Gebiete des Kreditwesens geltend zu machen haben, sichergestellt. So wird z. B. das Landwirtschaftsministe­rium bei der Bearbeitung der Angelegenheiten der Land­schaften und das Innenministerium bei der Bearbeitung der Sparkassenfragen maßgebend mitwirken. In der gleichen Weise wird die bisher stark zersplitterte Bearbeitung von Enteignungssachen einheitlich im Handelsministe- rinnt erfolgen. Die Bearbeitung der Hochbautechnischen An­gelegenheiten wird künftig bei der Hochbauabteilung des Finanzministeriums vereinigt, der auch die Verwaltung der Bauunterhaltungsfonds für alle Verwaltungen übertragen wird.

Das Wohlfahrtsministerium wird aufgelöst

Das Ministerium für Volkswohlfahrt wird aufgelöst. Daß die sozialpolitischen Interessen auch in Zukunft nach­drücklich wahrgenommen werden, wird dadurch sichergestellt, daß im Handelsministerium eine Sozial- und Gewerbeabkei- lung neu gebildet wird. Demgemäß wird das Handelsmini­sterium künftig auch den Hamen eines Ministeriums für Wirlschast und Arbeit erhalten.

Im übrigen werden die Geschäfte des Wohlfahrtsmini- steriums in der Weise aufgeteilt, daß die Medizinalverwal- tung und die Angelegenheiten der öffentlichen Fürsorge und der Wohlfahrtspflege wieder auf das Ministerium des In­nern, die Jugendpflege wieder auf das Kultusministerium, die Abwicklung der verschiedenen Fonds auf das Finanzmi­nisterium, der Rest, insbesondere die wohnungs- und städte- bauwirtschaftlichen Angelegenheiten, auf das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit übergehen.

Die bei den einzelnen Ressorts vorgenommenen Aende­rungen kommen in neuen Geschäftsverteilungsplänen zum Ausdruck. Sie enthalten eine wesentliche Verringerung der bisher geführten Referate, die eine entsprechende Verminde­rung der in den einzelnen Ressorts bisher beschäftigten Be­amten zuläßt.

Abbau der Doppelarbeü

Die Doppelarbeit zwischen Reich und Preußen wird vor allem in den beiden Wirtschaftsressorts, dem Handels- und dem Landwirkschaftsministerium, beseitigt. 3m Hinblick auf die in den letzten Jahren eingetrekene Schwergewichtsver­lagerung gibt Preußen die Spezialbearbeitung derjenigen wirtfchaftspolitifchen Angelegenheiten auf, die auch im Reich, und zwar dort federführend, erledigt werden. Daß der Einfluß Preußens auf die Reichsgefchäfke nicht verloren­geht, wird durch die Bereitstellung ausreichender General­referate aus diesen Sachgebieten sichergestellt. Zur Vorberei­tung einer weiteren verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit zwischen Reich und Preußen ist überall besonderer Werk dar­auf gelegt worden, daß die preußischen Zuständigkeiten mit denen in den Reichszentralbehörden parallel geschaltet werden.

Das gilt zunächst für die Geschäftsabgrenzung zwischen den einzelnen Abteilungen, in der z. B. die Verkehrsabtei-