Einzelbild herunterladen
 

DMWmm Äeituny

Krets-Kmtsblatt * Myemeiner amUicherKu-eLgerfür 0m Kreis Schlüchtan

Rr. 129

st. Blatt)

Donnerstag, den 27. Gttober 1932

84. Jahr«

Amtliche Bekanntmachungen.

K r e i s a u s s U u A.

Derbilligung von Frischfleisch für die hilfsbedürftige Bevölkerung.

J.-Nr. IV 22048 $. Jm Rahmen der Winterhilfe hat die Reichsregierung auch in diesem Jahr Mittel zur Ver- fügung gestellt, durch« die der hilfsbedürftigen Bevölker­ung für die nächsten Wochen der Bezug von frischem Rind- . oben Schweinefleisch zu einem verbilligten Preis ermöglicht werden soll.

Für die Durchführung der Verbilligungsmaßnahmen gel- t ten folgende Bestimmungen:

1s Zur Teilnahme an Ker Fleischverbilligung sind be­rechtigt:

a) die Hauptunterstützungsempfänger der Arbeitslosenver­sicherung,

b) dir Hauptunterstützungsempfänger der Urisenfürsorge, zu

a) und b) soweit Familienzuschläge gezahlt werden,

c) die in der öffentlichen Fürsorge laufend als Haupt- unterslützte in offener Fürsorge unterstützten Personen, d) Empfänger von Zusatzrente nach dem Reichsverforgungs- gesetz, soweit sie ausschließlich auf Rente u nd Zusatzrente nach dem R. D. ®. angewiesen s nd, '

zu c) und d) soweit sie einen eigenen Haushalt füh­ren. Ledige, die einen eigenen tfaushalt führen, sind zur Teilnahme an der Fleischverbilligung ebenfalls berechtigt.

Die Empfänger von Kurzarbeiterunterstützung können an der Derbilligung nicht teilnehmen.

2) Die Derbilligung erfolgt auf Grund eines von der Reichsregierung Herausgogebenen Bezugsscheines, d e r n i ch t übertragbar ist.

AZE gs ftellenchür das ve rb i II igte Fleisch !m5 alle Verkaufsstellen von Frischfleisch', die sich bereit er­klären, den Bezugsschein in Zahlung zu nehmen Und den nachstehenden Vorschriften zu entsprechen.

Die Verkaufsstellen sind durch AusHang kenntlich zu Mhen.

4) Die Derbilligung wird ausschließlich für frisches Rind- und Schweinefleisch gewährt; Wurstwaren sind von der Ver­billigung ausgeschlossen.

Zeder Berechtigte kann monatlich 2 Pfund verbil­ligten Fleisches erhalten. Ruf geringere Mengen als 1 Pfd. darf eine verbilligung nicht gewährt werden. Der verbilligte preis muß für das Pfund 20 Pfg unter dem zwischen dein Breiswohlfahrtsamt und dem Fleischergewerbe vereinbarten preise liegen. Dieser Sonderpreis (für Rindfleisch) ist 10 v. h. niedriger als der Tagespreis. Ich nehme an, daß die Fleischverkäufer sich in Rücksicht auf die im Laufe des vergangenen Jahres ein= getretene Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Er­werbslosen mit dem weiteren lOo/oigen Preisnachlaß ein­verstanden erklären werden.

Hauptunterstützungsempfänger und Hauptunterstützte mit 4 und mehr Zuschlagsempfängern und Empfänger von 3u= satzrenten nach dem Reichsversorgungsgesetz, die mit 4 und mehr Zuschlags- oder Zusatzrentenempfängern in gemein­samen Haushalt leben, Können monatli ch 4 Pfund verbilligten Fleisches erhalten- ihnen können daher zwei oezugsscheine ausgehändigt werden. Arbeitslose, die nach ben Bestimmungen über vorstädtische Kleinsiedlung mit un­entgeltlicher Mitarbeit an der Errichtung ihrer Kleinsiedler- nelle beschäftigt sind, können, wenn die sonstigen Doraus- etzungen für die Gewährung des Bezugsscheines erfüllt sind, einen Bezugsschein über die ihnen nach' der Größe chter Familie zustehende Zahl hinaus erhalten.

Der Bezugsschein ist zu versagen, wo ein Bedürfnis nicht vorliegt oder die mißbräuch­liche Verwendung mit Grund zu besorgen ist.

5) Die Ausgabe der Bezugsscheine erfolgt,für E Hauptunterstützungsempfauger der Arbeitslosenversiche­rung und der Krisenfürsorge durch die Arbeitsämter, für die öon der öffentlichen Fürsorge laufend unterstützen Perso-

(auch für die Wohlfahrtserwerbslo^en) und für die Em-, Sänger von Zusatzrenten nach' dem Reichsversorgungsgesetz durch die Bürgermeistereien am (Orte.

Arbeitslose, die unmittelbar vor der Aussteuerung aus Arbütslosenversickeruna oder Krisenfürsorge stehen er­halten die Bezugsscheine ebenfalls vom Arbeitsamt, wenn wn für die Woche, in die die Ausgabetage für die Be- iua-scheine fallen, ' Arbeitslosen- oder Krisenunterstützung noch' zusteht.

Bei Ausgesteuerten, die nach dem Ausgabetag des Ar- eitsamts nur noch in laufender öffentlicher Fürsorge stehen, tat die Grtsbehörde davon auszuaeben, daß der Ausge- keuerte den Berugsschein vom Arbeitsamt bereits erhal­tn hat.

8> ) Mit der Abgabe des verbilligten Fleisches soll mit dem 17. (Oktober begonnen werden. Die zunächst zur Ausgabe gelangenden Bezugsscheine enthalten 3 Abschnitte, von denen der erste für die Zeit vom 17. Oktober bis 12. November, der zweite und dritte für die Zeit vom 1. November gelten.

Die Bezugsscheine werden den Empfangsberechtigten mit allen 3 Abschnitten ausgehändigt werden,' die Abtrennung einzelner Abschnitte durch die ausgebenden Stellen ist un- ZUlässig.

Zum Empfang des Bezugsscheines sind alle unter 1 a) bis d) genannten Personen berechtigt, die an den von der Ausgabestelle festgesetzten Ausgabetagen sich in laufender Unterstützung befinden. Personen, die am Ausgabetag noch nicht zu dem unter 1 a) bis d) genannten Personenkreise ge­hören, können, wenn sie während der Gültigkeitsdauer des Bezugsscheins in laufende Unterstützung kommen, erst bei der Ausgabe des nächsten Bezugsscheins berücksichtigt werden.

Die Herren Bürgermeister sind von mir ersucht worden, bafür Sorge zu tragen, daß der Bezugsschein schnellstens in die Hand der Empfangsberechtigten kommt.

Eine Verwendung der Abschnitte nach Ab­lauf der auf geb ruhten Gültigkeitsdauer ist unzulässig.

7) Die Wochenabschnitte des Bezugsscheins werden bei den durch Kushang kenntlich' gemachten Fleischverkaufs­stellen in Zahlung gegeben. Bei der jeweiligen Abgabe eines ganzen Pfundes frischen Rind- oder Lchweineflei- sches trennt der Fleischverkäufer den an dem betr. Tage geltenden Abschnitt ab, den er durch Aufdruck seines Fir- merstempels unter Hinzufügung des Datums zu entwer­ten^ hat.

Der Fleischverkäufer hat die gesammelten Abschnitte jedes­mal zusammen für den Zeitabschnitt, für den sie gelten, an das Kreiswohlfahrtsamt in Schlächtern abzuliefern. Der Tag, bis zu dem die Abschnitte abgeliefert sein Müh erstattet dem Fleischverkäufer den Betrag, der der Zahl der abgelieferten Abschnitte entspricht und bewahrt diesel­ben zusammen mit der '(Quittung der Fleischverkaufsstelle als Rechnungsbelege auf.

Nach dem Verfalltag ab gelieferte Ab schnit­te können nicht beglichen werden. Da im vori­gen Jahr zahlreiche Anträge auf nachträgliche Einlösung vorgelegt worden sind, werden die Fleischverkäufer von vorneherein nachdrücklichst daraus hingewiesen, daß mit einer Verlängerung der Einlösungsdauer und mit der Ein- Mung nachträglich abgelieferter Abschnitte keinesfalls ge- rechntt werden kann.

Bei etwa bestehenden Unklarheiten wird den Fleisch­verkaufsstellen von den Gemeindebehörden, die von hier nähere Anweisungen erhalten haben, Auskunft erteilt werden.

Schlächtern, den 20. Oktober 1932.

Kreiswohlfahrtsamt. Dr. Müller.

LandrakZam k.

Der Herr Kreismedizinalrat wird am Dienstag, den 1. November d. 3s. von 9 Uhr ab im hiesigen Kreisbaufe (Kreistaassaal) Sprechstunde halten.

Schlächtern, den 24. Oktober 1932.

Der Landrat. 3. D.: Duwe.

Reichsrat voraussichtlich erst nach der Wahl.

Nachdem nunmehr das Urteil des Staatsgerichtshofs im Preu­ßenkonflikt ergangen ist, ist die Frage aufgeworfen worden, wann die nächste Sitzung des Reichsrats stattfindet. Wie wir hören, ist in dieser und nächster Woche mit einem Zusammentritt des Reichs­rats nicht mehr zu rechnen. Obwohl sich inzwischen bereits umfang­reicher Beratungsftoff angesammelt hat, wird der Reichsrat vor­aussichtlich erst in der auf den 6. November folgenden Woche zu­sammentreten.

Starke Entlastung der Reichsbank.

Nach dem Ausweis der Reichsbarrk vom 22. Oktober 1932 hat sich in der verflossenen Bankwoche die gesamte Kapitalanlage der Bank in Wechseln und Schecks, Lombards und Effekten um 145,2 Millionen auf 3086,9 Millionen RM. verringert. Die Bestände der Reichsbank an Rentenbnnkfcheinen erhöhten sich auf 34,8 Millionen RM. Die fremden Gelder zeigen mit 376,9 Millionen RM. eine Zunahme um 9,9 Millionen RM. Die Bestände an Gold und deckungsfähigen Devisen haben sich um 2,1 Millionen auf 934 Millionen RM. erhöht. Die Deckung der Noten durch Gold und deckungsfähige Devisen betrug am 22. Oktober 27,4 Prozent gegen 26,5 Prozent am Ende der Vorwoche. '

höchstens 750 Prozent Vürgerfieuer in Thüringen.

Das thüringische Ministerium des Innern hat an die Kreis­ämter und Stadtvorstände eine Verfügung erlassen, wonach die Höchstgrenze der Bürgersteuer in Thüringen 750 Prozent des Lan­dessatzes betragen soll. Angesichts der niedrigen Löhne in einem großen Teil der in Thüringen befindlichen Betriebe habe man sich nicht entschließen können, den zahlreichen Forderungen nach einer höherliegenden Höchstgrenze stattzugeben.

Der Uipwer Spruch

(Sitte Kompromißlösung

Leipzig. 26. Oktober.

Im Staatsgerichtshofprozeß der Länder Preußen, Bayern und Baden gegen das Reich verkündete Reichs­gerichtspräsident Dr. Bumke folgende Entscheidung:

Die Verordnung des Reichspräsidenten vom 20. ^uli 1932 zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet des Landes Preußen ist mit der Reichsverfasfung vereinbar, soweit sie den Reichskanzler zum Reichskommissar für das Land Preu­ßen bestellt und ihn ermächtigt, preußischen Ministern vorübergehend Amtsbefugnisse zu entziehen und diese Befugnisse selbst zu übernehmen oder anderen Personen als Kommissaren zu übertragen. Diese Ermächtigung durfte sich aber nicht darauf erstrecken, dem preußischen Staatsministerium und seinen Mitgliedern die Ver­tretung des Landes Preußen im Reichstag, im Reichsrat oder sonst gegenüber dem Reiche oder gegenüber dem Landtage, dem Staatsrat oder gegenüber anderen Län­dern zu entziehen. Soweit den Anträgen hiernach nicht entsprochen wird, werden sie zurückgewiesen.

Die Begründung

Der Begründung zu dem Urteil schickte der Vorsitzende, Reichsgerichtspräsident Dr. Bumke, die Bemerkung voraus, daß er naturgemäß darauf verzichten müsse, die ganze Fülle der Gesichtspunkte, die in der Verhandlung zutage getreten eien, auch nur einigermaßen zu erschöpfen. Ueber den we- entlichen Inhalt der Gründe, von denen der Staatsgerichts- )of bei feiner Entscheidung ausgegangen sei, führte er aus: Die Ankräge, über die der Skaaksgerichlshof zu entscheiden hatte, zerfallen in drei Gruppen.

Die erste Gruppe bilden die Anträge, die sich unmittelbar gegen die Verordnung vom 20. Juli 1932 und deren Aus­wirkungen richien. Mit der zweiten Gruppe wird eine Ent­scheidung des Staatsgerichtshofs darüber angestrebt, daß gewisse Maßnahmen auf Grund des Artikels 48 niemals und unter keinen Umständen getroffen werden dürfen. Die dritte Gruppe bildet der Antrag, durch einen besonderen Ausspruch festzustellen, daß die Behauptungen des Reiches, Preußen habe feine Pflicht gegen das Reich nicht erfüllt, nicht begründet und nicht erwiesen seien.

Eine sachliche Entscheidung über die Anträge der zweiten Gruppe hat der Skaatsgerichtshof abgelehnk.

Er verneint nicht, daß die Länder ein Interesse daran haben, die Grenzen, die bei Maßnahmen auf Grund des Artikels 48 den Ländern gegenüber eingehalten werden müssen, ein für allemal festgestellt zu sehen. Dieses Interesse ist aber poli­tischer Natur und reicht nicht aus, um die Annahme zu begründen, daß eine Streitigkeit im Sinne des Artikels 19 der Reichsverfassung vorliegt. Eine Ausnahme bildet der Antrag, festzustellen, daß auf Grund des Artikels 48 die Vertretung eines Landes gegenüber dem Reiche, insbesondere die Vertretung eines Landes im Reichsrat, nicht angetastet werden darf.

Insoweit sind durch das Vorgehen gegen Preußen die Interessen der anderen Länder unmittelbar in Mitleiden­schaft gezogen. Hier ist somit ihre Antragsbefugnis anzu- erkennen. Die fachliche Entscheidung über diesen Teil der Anträge ergibt sich aus der Entscheidung über die unmittel­bar gegen die Verordnung gerichteten Anträge.

Auch dem Verlangen, ausdrücklich auszusprechen, daß das Reich dem Lande Preußen zu Unrecht eine Nichterfül­lung von Pflichten vorgeworfen habe, konnte keine Folge gegeben werden.

Die Anträge, die sich unmittelbar gegen die Verord­nung vom 20. Juli und ihre Ausführung richten, sind vom Lande Preußen, von zwei Fraktionen des Preußischen Land- kages, von den am 20. Juli im Amke befindlichen preußischen Ministern, und, soweit es sich um die Vertretung im Reichs- taf oder sonst gegenüber dem Reiche handelt, auch von Bayern und Baden gestellt.

Sie richten sich gegen das Reich, vertreten durch die Reichsregierung. Der Antrag der preußischen Minister ist zugleich gegen den Reichskanzler in seiner Eigenschaft als Rechskommissar für das Land Preußen erhoben. Die Frak­tionen haben in der mündlichen Verhandlung versucht, diese Klage nach der gleichen Richtung zu erweitern.

An der Antragsbefugnis des Landes Preußen und auch der Länder Bayern und Baden besteht kein begründeter Zweifel. Auch an der Auffassung, daß das Land Preu­ßen im gegenwärtigen Rechtsstreit durch die am 20. Juli amtierenden preußischen Minister und durch die am 20. Juli amtierende preußische Landesregierung vertreten wurde, hält der Skaatsgerichtshof fest.

Den beiden Fraktionen vermag der Staatsgerichtshof die An­tragsbefugnis für den vorliegenden Fall nicht zuzuerkennen. Einen Streit gegen das Reich können sie nicht führen, weil sie zur Vertretung des allein zu einer Klage gegen das Reich befugten Landes nicht berufen sind. Die Antragsbefugnis der einzelnen Minister ist zu bejahen, soweit ihr Antrag ge­gen den Reichskommissar gerichtet war.

Die Antragsteller gehen davon aus, daß die Verordnung tzem Reichskoininissar die Befugnis einräumt, die preußischen