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Nr. irr

Gchlüchterner Zeitung

2. Blatt.

Amtliche Bekanntmachungen.

AtaSt Schlüchtern.

Gffentl. Aufforderung der Bürgersteuer 1932

Die Stadt Schlüchtern erhebt für das letzte Viertel des Kalenderjahres 1932 (Oktober—'Dezember 1932) eine Bür= Steuer in Höhe von 100 v. h. des Landessatzes. Die Berechnung der Bürgersteuer 1932 erfolgt nach Maßgabe ^s § 3 her Verordnung zur Durchführung der Bürger- steuer 1932 vom 9. September 1932 (R®B[. I S. 438). Hernach ist der Gesamtbetrag der Bürgersteuer 1932 aus ^in Gesamtbetrag der Bürgersteuer 1931 mit folgenden Hingaben zu berechnen:

1) Der Ehefrauenzuschlag (50 v. h des Steuersatzes des Mannes) bleibt außer Ansatz

2) von dem Betrage der Bürgersteuer 1931 (ohne Ehe­frauenzuschlag) ist für die Bürgersteuer 1932 die Hälfte anzusetzem

13) Der aus Nr. 1 und 2 sich ergebende Steuerbetrug wird Um 25 v. h. gesenkt, also nur in Höhe von M erhoben

II.

Der Bürgersteuer 1932 unterliegen grundsätzlich alle Per­sonen, die am 10. Oktober 1931 über 20 Iahre alt waren ünd an diesem Tage im Bezirk der Gemeinde ihren Wohn­sitz (oder mangels eines inländischen Wohnsitzes ihren ge= wöhnlichen Aufenthalt) hatten.

III.

, Die Bürgersteuer 1932 wird von denjenigen unter II fallenden Personen, denen für das Kalenderjahr 1932 von der Unterzeichneten Gemeinde eine Steuerkärte ausgestellt worden ist, im Wege des Lohnabzuges erhoben.

IV.

Die Arbeitgeber werden hiermit aufgefordert, die Bür­gersteuer 1932 in gleichen Teilbeträgen von den Arbeit­nehmern einzubehalten und zwar bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn gezahlt wird, für Zeiträume:

a) von mehr als einer Woche: in 3 Teilbeträgen, und zwar am 1 0. der Monate Oktober, No­vember und Dezember 19 3 2,

b) von nicht mehr als einer Woche: in 6 Teilbeträ­gen, und zwa r am 1 0. und 2 4. der Monate OK tob er und November 1 9 3 2 sowie am 1 0. und 28. Dezember 1 932.

Die Berechnung geschieht in folgender Weise:

1) Auszugehen ist von dem Gesamtbetrag der Bürger« steum 1931 ohne den Zuschlag für die Ehefrau, der auf Seite 4 Abs. 1 Satz 2 der Steuerkarte 1932 von dem Arbeitnehmer angefordert worden ist.

2) Der einzelne einzubehaltende Teilbetrag belauft sich bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn gezahlt wird für

--achmm^mehr als einer Woche auf Vs, tefjp b) von nicht mehr als einer Woche 7« des Gesamtbetrages der Bürgersteuer 1931 ohne den Zu­schlag für die Ehefrau (Nr. 1).

Der Arbeitgeber hat die einbehaltenen Bürgersteuer« Beträge binnen folgender Fristen an die Stadtkasse Schlüch­tern, Postscheckkouto 27 450 Frankfurt a. M. abzuführen: soweit die Bürgersteuer von der Gemeinde angefordert ist, ™ der die den Lohn zahlende Betriebsstätte liegt: für Lohnzahlungen in der Zeit vom 1. bis zum 15. eines Ka­lendermonats : bis zum 20. dieses Kalendermonats, für 'Lohnzahlungen in der Zeit vom 16. bis zum Schluß eines balendermonats: bis zum 5. des folgenden Kalender- mänats. ' f

V.

von den Personen, die vom Finanzamt für das Kalen- derjahr 1930 (oder für den in diesem Iahr endenden Steuerabschnitt) zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, wird die Bürgersteuer durch besonderen LescheidH

gefordert.

VI.

Die Höhe der Bürgersteuer richtet sich nach der Höhe «s Einkommens im Iahre 1930. Die Bürgersteuer beträgt, all? der Steuerpflichtige für 1930 zur Einkommensteuer Wer zum Steuerabzug vom Arbeitslohn) tatsächlich nicht herangezogen worden ist, 1,12 RITT.

Bie Beitreibung nichtgezahlter Steuerbeträge erfolgt im des Verwaltungszwangsverfahrens.

_ . . , VII.

Befreit vorn jeweils fälligen Teilbetrag sind insbeson- «re die Personen, welche an dem betreffenden Fälligkeits-

a) Arbeitslosen- oder Krisen'unterstützung empfangen, laufenb Unterstützung aus der öffentlichen Fürsorge er« halten,

c) Renten aus der reich-gesetzlichen Sozialversicherung em= Prangen, wenn ihr gesamtes Iahreseinkämmen 900 DM. nicht überfteigt,

) Zusatzrente nach § 88 des Deichsversorgungsgesetzes em­pfangen ;

ferner sind befreit:

Personen, deren gesamte Iahreseinkünfte (das ist der auf ein Iahresergebnis umgerechnete Betrag des Ar« iWslobns, der bei der auf die Fälligkeit' folgenden Lohnzahlung zu zahlen ist, zuzüglich des sonstigen Ein- Kommens) im Kalenderjahr 1932 500 RITT, nicht über« lügen; diese Befreinngsvorschrift gilt nicht für per« tonen, deren landwirtschaftliches usw. vermögen, Grund- vetmögen und Betriebsvermögen unter Zugrundelegung wer Einheitswerte voM 1. Januar 1931 5000 RITT, "versteigt.

Schlüchtern, den 4. Oktober 1932.

। Der Magistrat: Fenner.

Rufruf

Winterhilfe des Kreises Gchlüchtern

Mitbürgerinnen und Mitbürger!

Die schwere Hot der Zeit zwingt uns, wie in den beiden letzten Iahren, so auch heute wieder die Bevölkerung des Kreises Schlüchtern zu einem Hilfswerk aufzurufen, dessen Ertrag den Erwerbslosen, Kranken und Arbeitsunfähigen dazu verhelfen soll, die Nöte des kommenden Winters zu überstehen. Die ständig wachsende Verelendung weiter Be= völkerungsschichten hat sich im Laufe des letzten Iahres in besonders verhängnisvoller Weise auf die Kassenlage der Gemeinden und des Kreises ausgewirkt,

sodaß schon heute die für den dringendsten Lebensbedarf der Hilfsbedürftigen unbedingt notwendigen Unterstützungen vielfach nicht mehr oder doch nur mit großer Verzögerung geleistet werden können.

wmn die Entwicklung sich in dieser Dichtung fortsetzt, besteht die große Gefahr, daß die öffentliche Fürsorge teilweise oder sogar gänzlich zusammenbricht. Die private Wohlfahrtspflege stellt also in dieser Lage nicht mehr nur, wie in früheren Iahren, eine wertvolle Ergänzung der öffentlichen Fürsorge­leistungen dar, sondern sie wird unter Umständen deren Auf­gaben in weitem Umfange übernehmen müssen. Unter die­sen Verhältnissen ist es nicht nur für die hilfsbedürftigen selbst, sondern

für jedes einzelne Glied des Volkes lebens­wichtig, daß für die Winterhilfe die erforder­lichen großen Mittel bereitgestellt werden, damit sie diese Aufgabe erfüllen kann; denn jeder muß wissen, daß die größten Gefahren für die Allgemeinheit und damit auch für jeden einzelnen heraufbeschworen werden, wenn infolge Versagens der öffentlichen und privaten Fürsorgeeinrichtungen weite Kreise der Bevölkerung dem Hunger und der Kälte preisgegeben werden. Dahin darf es bei uns nicht kommen!

Laßt Euch auch nicht durch die an sich berechtigte hoff-

Weltwirtschaftskrise und auf die Auswirkung der Regie« rungsmaßnahmen zur Ueberwindung der Arbeitslosigkeit dazu verleiten, einem leichtsinnigen Optimismus Raum zu geben! So sehr wir Selbstvertrauen und entschlossenen hoff­nungsvollen Willen zur Erkämpfung einer besseren Zukunft brauchen, so wenig dürfen wir uns darüber täuschen,

daß eine Besserung nur in langwieriger und mühsamer Aufbauarbeit zu erreichen ist und daß daher der bevorstehende Winter uns un­bedingt vor die schwersten Aufgaben stellen wird. Diese werden sich nur bei höchster Opferwilligkeit und verantwortungsbewußtem Füreinandereinstehen aller bewältigen lassen. Hier müssen alle Unterschiede des Standes, der Weltanschauung und der parteipolitischen Stellung zurücktreten hinter der sittlichen Pflicht zur Nächstenhilfe ohne Ansehung der Person!

Gewiß ist heute manche Einschränkung nötig, auch in den Kreisen derer, die in früheren Iahren aus einem gewissen Ueberfluß noch ohne wesentliches persönliches Opfer spenden konnten. Wenn jetzt in höchster Not ein wirkliches Opfer ge­fordert werden muß, so nehmt nicht zur Ausrede, daß Eure Geschäfte schlecht und Eure Einkünfte verringert sind!

Denkt vielmehr an die Tausende, die um das tägliche Brot für sich und ihre Kinder bangen, die einen warmen Rock und Brennholz für die rauhen Winterwochen brauchen und diese nötigsten Dinge entbehren müssen, wenn Ihr

Bekanntmachung.

Die diesjährige Personenstandsaufnahme erfolgt nachdem Stand vom 10. Oktober 1932. Die Listen werden vorher den Hausbesitzern, Haushaltungsvorständen und Betriebs- inhabern zugestellt und sind so rechtzeitig ausgu füllen, daß sie von Mittwoch, den 12. Oktober 1932 ab zur Abholung bereit liegen. Bemerkt wird, daß der Magistrat berechtigt ist, die rechtzeitige und ordnungs­mäßige Ausfüllung und Ablieferung der Listen durch Zwangsstrafen bis zu 5000 RITT. nach § 202 Deichsab- gabenordnung zu erzwingen. Es ist in früheren Iahren vor gekommen, daß die Beauftragten der Stadt 3—4 mal in den Haushaltungen vorsprechen mußten, um endlich oder auch dann noch nicht die Listen zurückzuerhalten. Dies erfordert Zeit und unnötigen sonstigen Aufwand. In die­sem Iahre werden die Listen nur einmal zurückgefordert

nicht Eure Menschenpflicht tut! Bekennt Euch als Christen nicht nur mit leeren Worten, sondern beweist die allein christliche Gesinnung der Nächstenliebe durch die helfende Tat! Bekennt Euch zum Vaterland nicht nur mit schönen nationalen Reden, sondern durch selbstlosen opferbereiten Dienst an Euren not­leidenden Volksgenossen, mit denen Ihr durch die deutsche Volksgemeinschaft unlöslich ver­bunden seid!

Nur wenn die Gpferbereilschaft noch größer sein wird als die Not, kann die Not über­wunden werben!

Wenn jeder, der noch in fester Arbeit steht, einen Tagesarbeitsverdienst in jedem Mo­nat für die Aermsten der Armen opfert, kann die härteste Not abgewendet werden.

Darum gebe jeder nach seinem besten Können; auch die kleinste Gabe, auch der geringste Dienst ist heute unentbehrlich.

Es sind für den Kommenden Winter drei Sammlungen in Aussicht genommen, die erste alsbald, die nächste vor Weih­nachten und die letzte anfangs Februar. Beauftragte des Magistrats und des Gemeindevorstandes werden mit Listen in den Wohnungen vorsprechen und Spenden entgezenneh- men. Wir bitten herzlich, diese ehrenamtlichen Sammler nicht abruweisen.

Die erste Sammlung in den Landgemeinden soll vor allem auch dazu dienen, den nötigen Wintervorrat an Kartoffeln für die Hilfsbe­dürftigen sicherzustellen.

Gottlob ist die Ernte dieses Iahres so reichlich ausgefallen, daß as zedem Landwirt möglich sein wird, Kartoffeln und Brotfrucht für die Notleidenden zu spenden. Die Bürgermei­ster oder die örtlichen Wohlfahrtsausschüsse werden im Be« . nehmen mit der Kreisleitung über die Abholung und Ver­wendung dieser Spenden bestimmen. Sie erteilen auch jede sonstige Auskunft, die über die Wintersammlung gewünscht wird.

Nun helft uns helfen!

Gebt für bie Winterhilfe des Kreises Gchlüchtern!

Dr. Müller, Landrat des Kreises Gchlüchtern.

Alt, Stadkoberinspektor, Schlüchtern, Vorsitzender des Be­amtenortskartells Schlüchtern; Deuker und Fischer, Schlüch­tern, für die Arbeiterwohlfahrt; Frau Amtsgerichtsrat Faust, Schlüchtern, für den Vaterländischen Frauenverein vom No­ten Kreuz; Friedrich, Schuhmachermeister, Schlüchtern, Vor- sitzender des Handwerkervereins,' Gaenhlen, Bürgermeister, Schlüchtern, für den Männerverein vom Roten Kreuz; Frau Gähringer, Schlüchtern, für den Hausfrauenverein Schlüch­tern; Hix, Lehrer, Schlüchtern, für die Arbeitsgemeinschaft der Lehrer pp.; Kind, Pfarrer, Domsthal, für den Karitas­verband; Möller, Bürgermeister in Elm, als Vertreter der Landgemeinden des Kreises; Frau Landwirtschaftsrat Mül­ler, Schlüchtern, für den Kreisverband der ländlichen Haus- frattenvereine; Dichter, Dechant, Herolz; Dollmann, Kreis- pfamr, Schlüchtern; Noth, Gutsbesitzer, Ahlersbach, Vor­sitzender des landwirtschaftlichen Kreisvereins; Noth, Schlüch­tern, und Sauer, LIm, Vertreter der Organisationen für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene; Simon, Schloss sermeister, Schlüchtern, Vorsitzender des Innungsausjchusses; Frau Stern, Schlüchtern, für die jüdische Wohlfahrtspflege; Weber, Bürgermeister, Marborn, Vorsitzender des Kurhessi- schen Bauernvereins; Wolf, Max, Fabrikant, Schlüchtern; Wolpert, Pfarrer, Salmünster, für die innere Mission.

werden, und es haben die dann noch Säumigen zu gewär­tigen, daß mit Zwangsstrafen gegen sie vorgegangen wird.

Bemerkt wird, daß in die Haushaltungslisten alle in der Nacht vom 9. zum 10. Oktober anwesenden Personen aufzuführen sind, vorübergehend Abwesende sind in den in der Liste vorgesehenen besonderen Abschnitt einzutragen. Schlüchtern, den 28. September 1932.

Der Magistrat. Fenner.

Sammlungen ;« Wohltätigen Zwecken.

Es besteht Veranlassung, auf die Bekanntmachung über Wohlfahrtspflege vom 15. 2. 1917 — R. G. Bl. S. 134 — hinzuweisen, wonach öffentliche Sammlungen zu vater­ländischen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken (Wohl- fahrtözwecken) behördlicher Erlaubnis bedürfen.