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Achluchtemer Zutuns

Kreis-Hmtsttatt * Myememer amtlich erKazeitzer für ßcn Kreis Schlüchtem

Nr. 111

(1. Blatt)

Donnerstag, den 15. September 1932

84. Jahr«.

RegiemngserkläNW im ReichsiaMmsschuß

Göring erkennt Parlamentsauflösung an - Regierung lehnt Ladung vor den Ausschuß ab

Appell an Hindenburg

Reichsregierung erscheint nicht im Ueberwachungsausschuß.

Berlin, 14. September.

Im Ausschuß zur Wahrung der Rechte der Volksver­tretung gab nach der Eröffnung der Verhandlung öftres) den Vorsitzenden, Abg. Lobe, der Vertreter der Reichsregie­rung, Ministerialdirektor G o t t h e i n e r, folgende

Erklärung der Reichsregierung:

Die Reichsregierung hält daran fest, daß das Vorgehen des Reichstägspräsidenten in der letzten Sitzung des Reichs­tags mit der Reichsverfassung und mit der Geschäftsordnung des Reichstags nicht vereinbar ist.

Nach Artikel 33 Absatz 3 der Reichsverfassung haben die Vertreter der Reichsregierung das verfassungsmäßige Recht, auch außerhalb der Tagesordnung, d. h. auch nach Schluß der Debatte und zu jedem beliebigen Gegenstände, das Wort zu ergreifen.

Entgegen dieser Bestimmung hat der Reichstagspräsi­dent trotz wiederholter Wortmeldung dem Reichskanzler das Wort nicht erteilt, obwohl eine 2(bftimmung noch nicht begönne« hätte.

Es steht fest, daß nach der Wortmeldung des Reichskanzlers ein Antrag auf namentliche Abstimmung aus dem Hause gestellt wurde. Es steht weiter fest, daß der Präsident diesen Antrag zugelassen hat, und daß er das Haus noch darüber befragt hat, ob die Abstimmung über die Aufhebung der Notverordnung mit der Abstimmung über den Mitztrauens- antrag verbunden werden solle. Wenn der Reichstagspräsi­dent nach der Wortmeldung des Reichskanzlers noch einen Beschluß auf namentliche Abstimmung hexbeiführte, so gibt sich daraus mit völliger Klarheit, daß die Abstimmung bei der Wortmeldung des Reichskanzler., noch nicht begon­nen hatte, und daß der Präsident selber die Abstimmung : doch sticht als begonnen ansäh.

Damit steht fest, daß dem Reichskanzler geschäftsord- nungs- und verfassungswidrig das Wort versagt wor­den ist.

Infolge dieses Verhaltens des Reichstagspräsidenten war der Reichskanzler genötigt, die Verordnung des Herrn Reichs­präsidenten, die die Auflösung des Reichstags verfügte, in der Weise dem Reichstag zu übermitteln, daß er sofort nach der wiederholten Ablehnuna der Worterteiluna die Urkunde

Amtliche Bekanntmachungen.

Kretsaussihuß.

Kürgermrifter-Uersammlung.

I.-Nr. 3914 K. R. Die Herren Bürgermeister und Rech­ner der Stadt- und Landgemeinden des Preises werden zu einer Besprechung dienstlicher Rngelegenheiten aus Mon- bag, den 26. September d. 3$., vorm. yps Uhr in den Sitzungssaal des hiesigen Preishauses eingeladen. 3m Vordergrund dieser Versammlung steht eine Besprechung über Steuer- und Ananzfragen sowie ein Vertrag über den freiwilligen Arbeitsdienst. 3m Hinblick auf die Wichtig­keit dieser Tagesordnung ist es unbedingt erforderlich, daß sämtliche Herren Bürgermeister erscheinen oder einen Ver­treter entsenden. Etwaige Rnträge oder Vorschläge über weitere Verhandlungsgegenstände ersuche ich mir alsbald ein,zureichen. : , ächlüchtern, den 14. September 1932.

Der Vorsitzende des Preisausschusses: Dr. Müller.

--Nr. 3881 P. 6. Die dem Preis Schlächtern gehörigen Ländereien und Wiesen des ehemals Weber'schen Gutes in Tch^rdroth, deren gegenwärtige Pachtperiode am 15. Gkto- d. 3 s. endet, werden am Samstag, den 1 7.5 ep - temher 19 3 2, vorm. von 9 Uhr ab auf weitere 3 jWe verpachtet. Interessenten wollen sich zu der angege­benen Zeit am Preissiechenhaus in Eckardroth' einfinden.

^ie Pachtbedingungen werden im Verpachtungstermin bekanntgegeben, sie können aber auch heute schon bei den Bürgermeisterämtern in Eckardroth, Perbersdorf, Romsthal, Mahlert und Bad Soden eingesehen werden. hchlücktern. den 9. September 1932. ____Der Vorsitzende des Preisausschusses. Dr. Müller.

Stadt Schlüchteru.

Bekanntmachung

Die Stadt Schlüchteru verkauft am D o nnerst a g, den

Sept, nachm 2 Uhr, im Hofe des städtischen Rn- wesens Zuldaerstraße 47 einen Bullen zum Schlachten. , bchlüchtern, den 14. September 1932.

Der Magistrat: Gaenßlen.

dem Reichstagspräsidenten übergab. Mit der Uebergabe der Urkunde trat die Auflösung in Wirksamkeit.

Jede weitere Tätigkeit der noch versammelten Abge­ordneten entbehrte damit der verfassungsrechtlichen Grund­lage. Beschlüsse des Reichstags über die Aufhebung der Rot- verordnung vom 4. September d. 3. und über bis Ent­ziehung des Vertrauens liegen daher nicht vor.

Ungeachtet dieser klaren Rechtslage hat der Präsident des Reichstages an den Reichskanzler folgendes Schreiben gerichtet:

Der Reichstag hat in seiner Sitzung vom 12. September 1932 aus Grund der Anträge Torgler und Genossen Rr. 118, 119 und 44 der Drucksachen mit 512 bei 559 abgegebenen Stimmen beschlossen:

1. Die Verordnung des Reichspräsidenten zur Belebung der Wirtschaft vom 4. September 1932 (Reichsgefehbl. I S. 425) ist mit sofortiger Wirkung auszuheben.

2. Die Verordnung der Reichsregierung zur Vermehrung und Erhaltung der Arbeitsgelegenheit vom 5. September 1932 (Reichsgefehbl. I S. 433), erlassen auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten über Maßnahmen zur Erhaltung der Arbeitslosenhilfe und der Sozialversicherung sowie zur Erleichte­rung der Wohlfahrtslasten der Gemeinden vom 14. Juni 1932, ist mit sofortiger Wiriung a^fzuhrben.

3. Der Reichstag entzieht der Reichsregierung von Papen lt% Vertrauen."

Aus diesem Schreiben in Verbindung mit den Erklä­rungen, die er am Montag abgegeben hat, ergibt sich, daß der Reichstagspräsident die Auflösung des Reichstags nicht anerkenz^Mch-diefer- Stellungnahme ds» -NeichstagsprW- denken steht die Einberufung des Ausschusses zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung im Widerspruch. Die Reichs­regierung ist jederzeit bereit, mit dem nach Artikel 35 der Reichsverfassung gestellten Ausschuß zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung zu verhandeln.

Sie muß es jedoch ablehnen, in solche Verhandlungen einzutreten, ehe nicht der Reichskagspräsident sein

Schreiben vom 12. September zurückgezogen hat.

Nach Abgabe dieser Erklärung verließ Ministerialdirek­tor Gottheiner die Sitzung.

Reichstagspräsident Göring erklärte, er müsse an- erkennen, daß die Reichstagsauflösung rechtsgültig sei, da auch ein gestürzter Reichskanzler ein Auflösungsdekret ge- genzeichnen könne, solange er das Vertrauen des Reichs­präsidenten habe.

Dagegen müsse er auf seinem Standpunkt beharren, daß die Abstimmungen rechtsgültig seien, da sie bereits be­gonnen hatten, als der Reichskanzler sich zum Worte ge= Meldst hatte. Allerdings habe er auch formal juristisch leb­hafte Bedenken, ob die Begründung, die für die Auflösung gegeben worden sei, mit dem Geist und dem Sinn der Ver­fassung übereinstimme.

Abg. Berndt (Dnat.) erklärte, daß er sich voll auf den Boden der Ausführungen des Regierungsvertreters stelle.

Auf einen Zuruf von Seiten der Nationalsozialisten und des Zentrums, watum denn dann die Deutschnationalen neb an der Abstimmung beteiligt hätten, erklärte Redner: Das sei geschehen, um den Mehrheitsparteien nicht die Freude zu machen, auf einen einstimmigen Beschluß des Reichstags Hinweisen zu können in einer Sache, die wahrlich mehr Ver­antwortungsgefühl verlangt hätte als es der Reichstagsprä­sident und die Reichstagsmehrheit bewiesen hätten.

In der weiteren Aussprache erklärte Abg. L ö b e (Soz.) als Vorsitzender, daß nach Artikel 35 der Verfassung der Ausschuß bestellt sei für die Zeit außerhalb der Tagung und nach Beendigung einer Wahlperiode oder der Auf­lösung des Reichstags bis zum Zusammentritt des neuen Reichstags. Die Regierung habe übrigens in ihrer Erklä­rung die Rechtmäßigkeit des Ausschusses anerkannt und nur von dem Reichstagspräsidenten eine Erklärung verlangt, ob er die Auflösung des Reichstags anerkenne. Abg. W e g - mann (Ztr.) bezeichnete die Haltung der Regierung als eine Politik der doppelten Moral, weil die Regierung aus der einen Seite sage, sie habe rechtmäßig aufgelöst, auf der anderen Seite aber Bedingungen für ihr Erscheinen im Ausschuß stelle.

Reichstagspräsident Göring erklärt nochmals, daß er seine ursprüngliche Meinung über die Ungültigkeit der Reichstagsauflösung nicht aufrecht erhalte.

Abg. Schmidt- Hannover (Dnat.) bestritt nachdrück­lich die Beweisführung des Reichstägspräsidenten und er­klärte insbesondere, daß die Abstimmung selbst noch gar nicht im Gange, sondern nur «ngekündigt war. Während dieser Ausführungen kam es zu erregten Auseinandersetzun­gen zwischen den Deutschnationalen und den Natwnalsozm- listen.

Gegen die beiden deutschnationalen Stimmen wurde daraus ein sozialdemokratischer Antrag angenommen,

wonach Ausschutz oie Anwesenheit des Reichskanz- lers und des Reichsinnenministers verlangt.

Der Ausschuß befaßte sich dann noch kurz mit der po­litischen Durchsuchung des Reichstagsgebäudes in der Nach: zum Diensisg. Reichstagspräsident Göring erklärte, daß er von dem Vorgang nicht unterrichtet worden sei. Die Po­lizei sei ohne seine Genehmigung ins Reichstagsgebäude ein­gedrungen. Die Durchsuchung hätte dem Präsidenten vorher nicht angekündigt werden können, da er nicht zu erreichen gewesen sei. Präsident Göring legte gegen das Vorgehen der Polizei schärfste Verwahrung ein und erklärte, er sei bereits mit der preußischen Regierung in Verbindung ge­treten, um die Bestrafung der Schuldigen zu verlangen. Ge­gen die Stimmen der Deutschnationalen und bei Stimment­haltung des Zentrums wurde ein kommunistischer Antrag angenommen, in dem der Ausschuß feststellt, daß die in der Nacht vom 12. bis 13. September in den Büros der kommu­nistischen Reichstagsfraktion von der Kriminalpolizei durch­geführte Haussuchung ein eklatanter Bruch der Abgeord- neten-Jmmunität sei. Der Ausschuß verlange die sofortige Bestrafung der für die Durchführung Verantwortlichen.

Der Ausschuß vertagte sich dann bis 1 Uhr, um die Entscheidung der Regierung abzuwarten.

Auch nach Wiedereröffnung der Sitzung war kein Ver­treter der Regierung erschienen. Vors. Löbe teilte mit, daß er sich mit Staatssekretär Planck in Verbindung gesetzt . habe. Er habe die Auskunft erhalten, daß die Regierung ! auf dem Rechtsstandpunkt verharre, den Min.-Direktor Gott- z Heiner vorgetragen habe.

Nach längerer Aussprache nahm der. Ausschuß gegen - . Stimmen der^Deutjchnatiönaten und im letzten Satz ge- ; gen die kommunistischen Stimmen eine Entschließung der Sozialdemokraten an, in der es u. a. heißt:

Der Ausschuß zur Wahrung der Rechte der Volksver­tretung hat gemäß Art. 33 der Reichsverfassung die An­wesenheit des Reichskanzlers und des Reichsministers des Innern zu seiner heutigen Sitzung verlangt, die jedoch ihr Erscheinen von Bedingungen abhängig gemacht haben. Das ist nach dem klaren Wortlaut des Art. 33 der Reichsver­fassung nicht zulässig.

Der Ausschuß stellt fest, daß sich Reichskanzler und Reichsminister des Innern durch ihre Handlungsweise eines offenen Bruches der Reichsverfassung schuldig gemacht haben. Er erwartet, daß der Reichspräsident als der berufene Hüter der Verfassung den Reichskanzler und den Reichsminister des Innern zur Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Pflich­ten unverzüglich anhält.

Reichsregierung bleibt dem Ausschuß fern

Berlin, 14. September.

Unter Vorsitz des Abg. Dr. Frick (Natsoz.) nahm der Auswärtige Ausschuß seine Beratungen auf. Auf der Tages­ordnung stand die Behandlung des Lausanner Abkommens und der Abrüstungsfrage. Ueber die Sitzung wurde folgende Verlautbarung veröffentlicht:Der Auswärtige Ausschuß des Reichstags trat unter dem Vorsitz des Abgeordneten Dr. Frick (Natsoz.) zusammen und forderte, da Vertreter der Reichsregierung nicht anwesend waren, nach längerer Aus­sprache in einem Beschluß, daß der Reichskanzler, der Reichs­minister des Auswärtigen und der Reichswehrminister als­bald in dem Ausschuß erscheinen sollen, um ihren verfas­sungsmäßigen Pflichten zu genügen." Der Ausschuß vertagte sich dann, um das Eintreffen der Minister abzuwarten, nahm aber nach längerer Pause die Beratungen wieder auf; Ver­treter der Reichsregierung waren trotz Verlangens des Aus- schustes nicht erschienen. Es wurde ein Zentrumsantrag an­genommen, in dem es u. a. heißt: Die Weigerung der Reichs- regierung, zu der Sitzung zu erscheinen, obwohl es der Aus­schutz gefordert hatte, bedeutet einen Verfassungsbruch, gegen den sowohl aus Rechtsgründen wie aus zwingenden Grün­den der Außenpolitik schärfste Venvahrung eingelegt wird. Der Termin für die nächste Sitzung ist noch unbestimmt.

Keine Uerschleppung des Reichstags»KonfltKts.

04 3n politischen Kreisen rechnet man heute nicht mehr damit, daß der Staatsgerichtshof zur Entscheidung in dem zwischen Parlament und Regierung ausgebrochenen Der= fassungsstreit angerufen wird. Die Gründe für diesen ver­zicht dürften in der Ueberlegung zu suchen sein, daß eine Entscheidung des Staatsgerichtshofes mindestens einige Mo­nate auf sich warten lassen würde, daß aber die in Oppo­sition zur Regierung stehenden Parteien baldige Neuwah­len und unter keinen Umständen eine Verschleppung des ganzen Konfliktes wünschen.