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Die neuen Wirtschaftsmaßnahmen der Reichsregierung ! nb ihre amtliche Erläuterung und Begründung finden auch ; in der bayerischen Presse starke Beachtung.

DieMünchener Neuesten Nachrichten"

rffären in ihrem Kommentar, gegenüber dem großen Wurf, m die Reichsregierung zur Belebung der Wirtschaft gewagt habe, müsse heute, wo es vor allem gelte, das Vertrauen ' ^jederherzustellen, kleinliche Kritik zurücktreten. Heute tue mehr denn je der Glaube an den Erfolg not. Diesen habe die Regierung durch ihre neue Tat zweifellos gestärkt.

DerVölkische Beobachter"

kritisiert die neuen Verordnungen der Reichsregierung, denen er sozialreaktionäre Grundsätze vorwirft. Das Blatt sagt, der Nationalsozialismus lehne die Verordnungen ab, weil ße die heute gestellte Aufgabe, neue Arbeit zu schaffen und dos Arbeitslosenelend zu beseitigen, nicht zu erfüllen ver­möchten. Weiter spricht derVölkische Beobachter" von einem Anschlag auf das Tarifsystem", mit dessen Durchlöcherung sson in weitgehendem Umfange von der Regierung Papen begonnen werde, und von einemExperiment mit den Steuergutscheinen", das in seinen Auswirkungen das Gegen­teil dessen erreichen werde, was man beabsichtige. Die 1% Milliarden würden dem Finanzkapital geopfert, und das Arbeits- und Wirtschaftselend werde nachher größer fein a[5 vorher. Von einer soliden neuen Arbeitsbeschaffung könne keine Rede sein.

Paris zur Notverordnung

Verständnisvolle Würdigung des Wirkschaftsprogramms.

Paris, 7. September.

ImParis Midi" wird die Ankurbelungs--Verordnung der Reichsregierung einer verständnisvollen Würdigung unterzogen. Dieser Plan sei, heißt es dort, gewiß kühn, aber man würde Unrecht haben, ihn mit einem einfachen Hasard­spiel zu vergleichen, das das Schicksal der deutschen Wirtschaft auf die Glückskarte einer baldigen Aenderung der weltwirt­schaftlichen Lage setzen wollte.

Die neuen Sanierungsmaßnahmen stellten für die deutsche Wirtschaft einen unbestreitbaren inneren Wert dar und garantierten ihr sogar eine sichere Erholung.

Man dürfe übrigens dem provisorischen Defizit, das die den Steuerzahlern gewährten Steuererleichterungen mit sich bringen würden, keine übertriebene Bedeutung beimessen. (Zweifellos werde die Regierung während einiger Zeit die -Hilfe der Reichsbank in Anspruch nehmen müssen. Die Ber­liner Börse habe bereits Vertrauen gefaßt. Morgen wür­den die ins Ausland geflüchteten Kapitalien zurückkehren, um fid) in den Dienst einer glänzend ausgestatteten Industrie, die des Wohlwollens der Regierungsstellen sicher sei, zu teilen.

Der wirtschaftliche Sanierungsplan des Reichskanzlers, Hließt diese Betrachtung, stellte einen neuen Stützpunkt für He Ankurbelung des Geschäftslebens in Europa dar und ileichzeitig eine Warnung für diejenigen Länder, die nicht iuropa von den besseren Bedingungen von morgen profi- teten zu lassen gedenken. *

Auch in England ...

Große Ersparnisse am Staatshaushalt.

London, 7. September.

Für die kommende Parlamentssession werden Gesetzes- orlagen ausgearbeitet, die Ersparnisse von mindestens 90 Billionen Pfund Sterling ermöglichen würden.

An den Ausgaben für Gemeindeverwaltung, Häuserbau, Unterricht, Regierungsämter, Wegebau und Sozialfürsorge >llen, wie das Blatt berichtet, 60 Millionen gespart werden, luf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung würden eben- alls die Ausgaben um einige Millionen Pfund Sterling ermindert werden. Hierzu kommen dann noch 23 Millionen ifunb Sterling, die infolge der Konversion der Kriegsan- eihe gespart werden, und ungefähr 5 Millionen Pfund Sterling aus anderen Konversionen.

Der Schatzkanzler glaubt imstande zu fein, fein nächstes möget unter 700 Millionen Pfund zu halten, während das diesjährige 766 Millionen Pfund Sterling betragen hatte.

Appell der Evangelischen Kirche Die Reichsregierung soll die Not der Rentenempfänger lindern.

Berlin, 6. September.

M zur Hilfe fi "ehe tunlichst ü

Der Präsident des Deutschen evangelischen Kirchenaus- D. Dr. Kapler geht in einem Schreiben an den -Reichskanzler auf die durch die jüngsten Kürzungen der Un- ,ckutzungsfätze verschärfte Not der Rentenempfänger ein »o richtet an den Reichskanzler die dringende Bitte, dem ß'h' für die von bitterer Not getroffenen Volks- tunlichst bald Folge zu geben.

^n seiner Antwort sichert der Reichskanzler zu, die - ch-regierung werde, sobald sich die Wirtschaftslage bessere, Usen, welche Härten der Notverordnungen gemildert wer- können.

y Zwischen werde versucht werden, den Aufbau und die ^."nikuug der Sozialversicherung zu vereinfachen und zu willigen, um von den so beschränkten Mitteln möglichst w die Rentner frei zu machen.

G. .^nchthaus für gewalttätige Einbrecher. Die Essener z<i.?^ Strafkammer verurteilte einen 20jährigen und einen

erwerbslosen Arbeiter zu je fünf Jahren und vier den m Zuchthaus sowie zehn Jahren Ehrverlust Die bei- ^ , . "geklagten hatten am 24. Mai eine Konsumfiliale be= A ""d dabei 30 Mark erbeutet. Sie wurden später in von der Polizei bei einem neuen Einbruch fest- >>...^en. Bei her Verhaftung verletzte einer der Ein- W einen Schutzmann durch einen Schuß.

hgi.^önengas gegen kohlendiebe. Als auf der Zeche Weg- A; "m Niederrhein wieder größere Trupps junger Leute trtehsm' um Kohlen zu stehlen, verwandte die Polizei zum die N' s-* Tränengas gegen sie. Die Wirkung war, daß Tjj^'"dringlinge unter Zurücklassung ihrer Leitern und ^te f ^ e ^ bereits gesammelten Kohlen schnell das

Vergleich oder 3

Die Vergleichsordnung ist in Kraft seit 5. Juli 1927. Dieses Gesetz ist für viele Betriebe und Geschäfte die Lr- Haltungsgrundlage geworden, für andere aber ein lang­samer Tod. In den letzten zwei Jahren kannten die Ver­gleiche zum größten Teil von den Schuldnern nicht einge- ihalten werden, und es mußte ein zweiter vergleich mit den Gläubigern vorgenommen werden oder das Konkurs­verfahren kam als zweite Etappe zur Durchführung bezw. die Liquidation des Betriebes.

Ein Vergleichsverfahren hat heute nur dann einen Wert, wenn der Status, der immer nach besonderen Richtlinien ausgestellt werden muß, tatsächlich noch so viel Masse aus- weist, daß eine Befriedigung der Gläubiger aus dem Be­triebe selbst zu einem bestimmten Prozentsatz erfolgen kann. Diese Befriedigung der Gläubiger muß aus den Betriebsmitteln erfolgen können, also aus Rugenständen, halbfertigen Arbeiten, realisierbaren Warenvorräten usw. Die Cluotengarantie aus den Snoentarwerten zu errech­nen, ist unrichtig, weil bei einem Esuotenvergleich das Bestehenbleiben des Geschäftes eine Voraussetzung ist. Jn diesem Falle kann eine Verwertung der Rnlagewerte (Grundstücke und Inventar) nicht erfolgen; nur bei einem Konkursverfahren oder bei einem vergleich mit dem End­zweck der Liquidation kann der Erlöswert aus dem An­lagekapital mit für die Abfinbung an die Gläubiger heran­gezogen werden. Eine Gefahr besteht für die Durchfüh­rung eines Vergleiches noch: Es kommt heute sehr oft vor, daß Rnlagewerte überhaupt nicht veräußert werden kön­nen. Es fehlen die Käufer.

Der Treuhänder, der von dem Schuldner mit der Prü­fung der ganzen Sachlage betraut wird, hat die Pflicht, den Schuldner objektiv zu beraten und nicht nur den Schuldner in ein Vergleichsverfahren hineinzuhetzen, um gewisse Gebühren für die Durchführung des Vergleichs zu erhalten. Die amtliche zugelassenen Treuhänder wer­den ihre Tätigkeit auch stets so auffassen. Der Treuhän­der muß einen Status aufstellen, mit Werten, die auch zu erzielen sind bei einer Auflösung des Geschäftes, weil bei Beginn der Untersuchungen nie feststeht, ob der Betrieb er­halten bleiben kann oder nicht. Gibt dieser Status den Gläubigern die klare Uebersicht, daß. es sich lohnt, den Be­trieb zu erhalten, so muß der Treuhänder dem Gläubiger- ausschuß über den Betriebsgang des Geschäftes einen kla­ren Ueberblick geben können. Er muß in der Lage sein, aus einfache Art Rentabilitätsberechnungen aufzustellen, denn Gelder für neues personal können ja nicht aufgewen­det werden. Diese Rentabilitätsberechnungen müssen die richtige Ermittlung aller Unkosten im Betriebe zeigen. Jede Abteilung des Betriebes braucht eine eigene AuffteK lung, jede Abteilung schließt für sich ab. Hur so kann der Treuhänder am Ende eines jeden Monats sagen, ob es sich lohnt, das Geschäft aufrechtzuerhalten oder ob- Ver- Kleinerung oder Einschränkung vorgenommen werden muß bzw. eine Stillegung bestimmter Abteilungen.

Durchschnittsunkostensätze muß der Treuhänder ermit­teln. Der Lohnanteil darf einen bestimmten Prozentsatz nicht übersteigern Buch für die Miete, für die Gehälter

Von der Kirche zu Breitenbach.

Die Breitenbadjer haben eine Kirche, die nicht er- } baut worden i st: sie ist durch Umbau des ältesten Schulhauses entstanden. Wann dieses errichtet wurde, wird wohl schwerlich noch genau festzustellen fein; doch ist an= zunehmen, daß es bald nach Berufung des Schlüchterner Schneiders Johann Daniel Kempff zum Schulmeister in Br. (1708) geschah; er war der erste Lehrer im Dorfe unb hatte vordem die Kressenbacher Jugend unterrichtet. 177.7 ist in einem Schreiben vom 28. Mai von der am Schulhaus zu veranstaltenden Reparation" die Rede, und am 28. Aug. 1782 erging an den Pfarrer I. W. Kochen- boerffer in Wallrotb eine Verfügung des Hochfürstl. Hefsen- hanauischen Tv. ref. Konsistoriums, daßdas bei dem neuen Kirchhaus zu Br. nötige Bltartuch angekauft, auch nach gehaltener Linweihungspredigt den Schulkindern die angetragenen Wecke gegeben, und ihm, Ehren Pfarrer, wegen der daselbst zu haltenden Linweihungspredigt und dabei habenden sonstigen Bemühungen drei Gulden aus dem Kirchbau bezahlt werden sollen".

Ein Teil des vergrößerten alten Schulhauses wurde zum Betsaal umgewandelt und nach reformierter Weise und dem Vermögen und Bedürfen der Gemeinde gemäß äußerst ein­fach ausgestattet. Eine Orgel vermochte man erst 1801 an,zuschassen und das heute die Glocken bergende, auch einst mit der Dörfner versehene Dachreiterchen stammt sicher aus späterer Seit. 3m übrigen diente das Gebäude wei­ter als Schulhaus. In der Pfarreichronik heißt es:Die Rirche in Br, war Betsaal, Spital und Lehrerwohnung zu gleicher Seit und ist erst spät verändert worden."

Wie man das neue Gotteshaus einweihte, hat der Pfar­rer im Rirchenprotokollbuch ausgezeichnet:

Actum Breitenbach den 8. September 1782.

Nachdem die Gemeinde Breitenbach" mid) ersuchet, das neuerbaute Rirch - h a u ß nach deßen Vollendung durch eine predigt einzuweihen und von Hochfürstl. Ton­sist,orio die Erlaubniß dazu erlanget worden, so ist solche anheute bey einer sehr großen Menge auch Frembder Zu­hörer geschehen. Text war Pf. 5, Vers 8. (Ich aber will in dein Haus gehen auf deine große Güte und anbeten gegen deinem Heiligen Tempel in deiner Furcht.) Tantus fGesangj vor der predigt, Kommt her, ihr Thristen, 5 Verse. Tantus nach der predigt, Wir Menschen sind zu dein, die 2 letzten Verse. Den Rindern vom 4. Jahr bis 14. sind jedem vor 2 Rreuzer Wecke zum Anbeuten dieser Einweihung gegeben worden. Die Zahlung ist aus dem Rirchbau jRirchenkassej geschehen.

»nkursverfahren?

der kaufmännischen und technischen Angestellten darf nur ein bestimmter Prozentsatz zur Ausgabe kommen. Das gleiche gilt für die Entnahmen des Inhabers.

Der Treuhänder wird sehr schnell die für das Geschäft notwendigen Unkostenprozentsätze erkannt haben, und diese müssen dann während der ganzen Vergleichszeit den eiser­nen Richtungszeiger darstellen. Werden diese Prozentsätze nicht beachtet, dann setzt auch in diesem, unter Russicht stehenden Betrieb, wieder die Verlustwirtschaft ein und die Erfüllbarkeit des Vergleichs wird gefährdet, später zur Unmöglichkeit gemacht.

Jeder Betrieb müßte von Seit zu Seit selbst prüfen oder, wenn er dazu die Kenntnisse nicht hat, durch einen Treuhänder prüfen lassen, ob die Lebensfähigkeit noch gegeben ist. Die Betriebe warten zu lange. Es wird immer wieder auf die Zukunft gehofft, und es wird immer wei­ter von der Substanz, von den Betriebsmitteln gezehrt, die noch einen vergleich möglich gemacht hätten, bis es eines Tages nicht weiter geht, und der Treuhänder bei der Prüfung erklären muß, daß auch ein Vergleichsverfahren nicht mehr zur Durchführung kommen kann, wenn nicht von dritter Seite ^m gewisser Prozentsatz den ungedeck- ten Gläubigern als (Quote garantiert wird. Nach der Be­stätigung des Vergleichs kann die Durchführung auch noch gefährdet werden durch später austretende Forderungen, die sogenannten Busfallforderungen. Es ist mit einem festen Prozentsatz (die monatliche Abgabe an die Gläubiger für die alte Schuld) gerechnet worden, aus einmal stellt ein Gläubiger, der durch Sicherungen nicht an dem Verfahren teilnahm, eine Busfallforderung, entstanden aus zu ge­ringem Versteigerungserlös des Grundstücks, der Inven- tare usw. Diese Busfallforderung nimmt, wenn die An­erkennung erfolgen muß, dann an der (Quote teil, und eine Erfüllbarkeit des Vergleichs ist oftmals nicht mehr möglich", weil dem Betrieb zu viel Lasten aufgebürdet wor­den sind. In einem der von mir bearbeiteten Fälle geht es mir jetzt so. Der Betrieb hat bereits den halben Ver­gleich erfüllt. Ruch die Erfüllbarkeit der zweiten Hälfte wird keine allzu großen Schwierigkeiten bereiten, aber eine drohende Busfallforderung in Höhe von ungefähr 70 000 RM. kann den Betrieb vernichten.

Ein Vergleichsverfahren ist heute nur noch in vereinzel­ten Fällen möglich und tatsächlich nur dann empfehlens­wert, wenn Masse noch vorhanden ist und auch der Be­trieb eine gute Beschäftigung hat. Ist weder die Masse noch die Rundschaft in genügender Menge vorhanden, dann ist der schwere Schritt des Konkursverfahrens immer noch ^empfehlenswerter als der langsame Tod durch das Ver­gleichsverfahren. Aus dem Konkursverfahren kann dann noch ein Vergleichsverfahren durchgeführt werden, wenn sich die Verhältnisse bessern.

Soll der Weg des Ronkursversahrens nicht beschritten werben, dann bleibt noch als letztes übrig, daß der Treu- härder- ober Liquidationsvergleich zur Durchführung kommt. Die Existenz wird größtenteils durch diesen Ver­gleich vernichtet, aber die 30jährige Haftung für die Schuld kommt in Wegfall. D. R., L.

Das Kirchenbuch meldet auch noch die Namen des ersten in bem Kirchlein getrauten Paares, nämlich: Zimmermei­ster Johannes Treß, ein Witwer, und Elisabetha Schedel doi\ der 2tollmühle bei Freiensteinau.

.Am 8. September ist die Breitenbacher Kirche nun 150 Jahre alt geworden. Weder ihr Alter noch ihre Gestalt geben Rnlaß, über die Gemeinde hinaus an diesem Tage von ihr zu sprechen. Ueberhaupt sollte die Kirche nie ein Hairs sein, das man feiert, sondern eines, in dem man feiert; nie sollte sie ein historisches Haus werden, sondern das gegenwarts-, tagwichtigste bleiben. Schon die Forde­rung der Pietät ihr gegenüber konnte zu der Meinung veranlassen, sie gehöre in die Reihe der schonungsbedürf­tigen, zerfallenden Altertümer, da man doch" gewöhnlich nur Abfterbenbes oder Totes pietätvoll betrachtet. Aber innerhalb der Gemeinde hinzuweisen auf den Gedenktag des alten Hauses, das feiner Bestimmung nach ehrwürdig ist und bleibt, soll nicht unterlassen werden. Mögen die Glocken, wenn sie am nächsten Samstag und Sonntag er­klingen, in recht vielen die Ueberlegung wecken: Was verdanken wir unserer Kirche? Die Jugend des Dorfes aber wird nichts dagegen haben, wenn man ihr in der­selben Weise die guten Gaben, deren sie auf dem Wege über dieses Haus teilhaftig werden kann, versinnbildlicht, wie es vor anderthalb Jahrhunderten geschehen ist.

W. pr.

Frankfurt a. M. (Das^ Buttergewicht). Die Butter- Händler werden seit einiger Seit scharf kontrolliert, denn es konnten wiederholt Käufer feststellen, daß die Ware ein Mindergewicht hatte. Ueber die Frage wie viel ein Viertelpfund Butter wiegen darf, unterhielt man sich in einer Verhandlung vor dem Linzelrichter, aus der Hervor- ging, daß jetzt den Händlern eine Spanne von 2 Gramm konzediert wird. Einschließlich Papier und Schwund darf also das Viertelpfund nach den von der Handelskammer gebilligten Grundsätzen 123 Gramm wiegen, ohne daß der Verkäufer eine Bestrafung zu befürchten hat. In dem vor­liegenden Fall hatte ein Buttergroßhändler Viertelpfund­packungen geliefert, die 121 Gramm wogen. Die ^Butter wird bei ihm von einer automatisch arbeitenden Teilma­schine in Viertelpfundstücke geteilt. Er darf sich aber nicht, wie der Direktor des staatlichen Untersuchungsamtes aus- fiihrte, auf die Maschine verlassen, sondern er ist verpflich­tet nachzuwiegen. Der Angeklagte wurde zu 30 Mark Geldstrafe wegen fahrlässigen Vergehens gegen das Le­bensmittelgesetz verurteilt.