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Wuchtemer Leitung
Nr. 102 V. Blatt) Donnerstag, den 25. August 1932 84. Jahr«.
Amtliche Bekanntmachungen.
Landratsamt.
I.-Nr. 3360. Auf Anordnung der Reichsregierung findet am 1. Sept. d. 3s. eine Zchweinezählung statt, bei 5er zugleich die in den Monaten Juni, Juli und Aug. 1932 geborenen Kälber gezählt werden sollen. Die Zahlung dient allgemeinen volkswirtschaftlichen und statistischen Zwecken.
Die gleichzeitig mit der Zchweinezählung durchzuführende llalbezeirenerHebung soll feststellen, inwieweit die Häufung der Kälbergeburten zu gewissen Zeiten Ursache der Milchschwemme sein kann. Will man die durch die Milchschwemme verursachten Preisstürze bekämpfen, so ist eine genaue Kenntnis der Verteilung des Melkwerdens der Kühe über das Jahr nötig.
Um auch in Betrieben ohne Zuchtbuchführung zuverlässige Angaben zu erhalten, wird nach den in den vorausgegangenen 3 Monaten geborenen Kälbern gefragt werden. Es ist anzunehmen, daß dann jeder Landwirt die Geburtsmonate seiner Kälber fehlerlos, wenn nötig aus dem Gedächtnis, angeben kann. Dem Wesen der Erhebung entsprechend ist es gleichgültig, ob die Kälber noch vorhanden sind oder »richt, da wesentlich das durch das Kalben verursachte Anschwellen der Milchmengen in den einzelnen Provinzen festgestellt werden soll.
Die näheren Anweisungen für die Durchführung der Zäh- lung enthalten die den Herren Bürgermeistern zugehenden Formulare zu den Zählbezirkslisten T und den Gemeinde- listen E. Mit dem Inhalt dieser Anweisungen und der Formulare wollen die Herren Bürgermeister sich alsbald vertraut machen und wegen der Ausführung der Zählung das weitere veranlassen. Etwaiger Mehrbedarf an Formularen ist alsbald hier anzumelden.
f Die Reinschriften der Zählbezirkslisten sollen der Kosten« ersparnis wegen bei dieser Zählung wieder weg- älleffü Aus diesem Grunde weise ich besonders aus- tra Notwendigkeit hin, die Zählbezirkslisten sauber auszufül- kn und sie möglichst schonend zu behandeln. Die Gemeindelisten sollen der Sicherheit wegen wie bisher in 2 Stücken hergestellt werden.
, Die sorgfältig aufgestellten Zählbezirks- und Gemeindelisten sind vollzählig sobald wie möglich, späte ste n s je = doch bis zum 5. Sept. d. 3., im Benehmen mit dem zuständigen Landjägereibeamten hierher einzureichen. Der ür die Einsendung der Listen festgesetzte Termin darf nicht überschritten werden, da zur Zusammenstellung und Nachprüfung der Listen hier nur wenige Tage zur Verfügung stehen. Auffällige Abweichungen gegenüber der Zählung am 1. 6. 1932 sind in besonderem Berichte zu begründen.
Da bei früheren Zählungen in einigen Fällen Tiere verglicht worden sind, ersuche ich die Herren Bürgermeister, bis Viehbesitzer darauf hinzuweisen, daß neben der Strafe (Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 10 000 Rm.) die Beschlagnahme der verheimlichten Tiere ungeordnet werden kann.
; ^ch mache ferner darauf aufmerksam, daß die in den Zählbezirkslisten aufgenommenen Angaben über den Vieh-
der einzelnen Haushaltungen nicht für Zwecke der Steuerveranlagung verwendet werden dürfen. Ueber diese Angaben ist das Amtsgeheimnis zu wahren.
, Die Herren Bürgermeister werden angewiesen, für geeignete Bekanntgabe zu sorgen, auch die Zähler anzuwei- R die Einwohner ihrer Zählbezirke auf diese Bestimmungen besonders aufmerksam zu machen.
; Die Zählerlisten ersuche ich dem zuständigen Landjä- gereibeamten auf Verlangen zwecks Nachprüfung auszu- Pndigen und ihn dabei auf zweifelhafte Angaben aufmerk- am M machen. Die Listen dürfen nicht hierher einge« ™t werden, bevor die Landjägereibeamten sie einge-
: Schlüchtern, den 19. August 1932.
Der Landrat: Dr. Müller.
Poliretverordrmng
über Beschränkung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen von Mr als 5,5 Tonnen Gesamtgewicht auf dem. Teilstrich äterbfritz—Ztefankuppe der Landwegeverbindung
Iterbfritz—Gberzell.
M Grund der §§ 14 und 27 des Polizeiverwaltungs- vom 1. Juni 1931 (G. S. S. 77), des § 30 Rbf. 1 Verordnung über Kraftfahrzeugverkehr vom 10. Mai j ^2 (R®B{, I S. 201) Und des gemeinsamen Runderlas- üs ber Herren Minister des Innern, für Landwirtschaft, Plänen Und Forsten, sowie für Handel und Gewerbe
Januar 1931 II ITT 31 Nr. 157/30, I 9248 Va 15913 - (Min. Bliv. S. 29) wird nach Anhörung «s Gemeindevorstandes in §terbfritz und mit Austimnrung ?s ^reisausschusses für den Drtspolizeibezirk Sterbfrity ^ude Polizeiverordnung erlassen:
§ 1.
Das Teilstück Sterbsritz—Stefankuppe der Landwegeverbindung Sterbfritz—Gberzell wird für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 5,5 Tonnen sowie für sämtliche Lastzug M aschinen mit Anhängern gesperrt.
§ 2.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizewerordnung werden gemäß § 50 Abf. 2 der Verordnung über den Kraftfahrzeug verkehr vom 10. Mai 1932 (R®Bl. I S. 201) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (NGBl. I S. 437) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1923 (R®Bl. I S. 743) mit Geldstrafe bis zu 150 RITT, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
§ 3. !
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft und verliert mit dem 30. Juli 1935 ihre Gültigkeit.
Schlüchtern, den 27. Juli 1932.
Der Landrat. Dr. Müller.
Jagdverordmmg.
Der Bezirksausschuß hat in der Sitzung vom 24. Juni 1932 auf Grund des § 40 der Jagdordnung vom 15. Juli 1907 (®S. S. 207) beschlossen, die Schonzeit für männliche Rehkälber auf das ganze Jahr auszudehnen! für weibliche Rehkälber verbleibt es bei der durch § 39 Rbf. 1 Ziff. 6 a. a. D. gegebenen Schonzeit.
(R. II. 2016/32).
Kassel am 4. 7. 1932. Der Reg.-Präsident.
Wird veröffentlicht!
Schlüchtern, den 19. August 1932.
Der Landrat. Dr. Müller.
KreMaussiHvtz.
J.-Nr. 3576 K. A. Am Sonnabend, den 17. 5e p- tember b. 3s., vormittags von 1 0 Uhr ab findet in Schlüchtern an der Dreschhalle eine
Körung für Jnngstegenböcke statt. Zu dieser sind sämtliche junge Ziegenböcke, deren Anhörung gewünscht wird, vorzuführen.
Die Herren Bürgermeister des Kreises ersuche ich, dafür zu sorgen, daß das gesamte körfähige Material an Jung- böcken zur Vorführung gelangt. Es ist erforderliche, daß jede Gemeinde durch den Bürgermeister oder eine andere Persönlichkeit bei der Körung vertreten ist, damit der erforderliche Bedarf an Jungböcken gleiche gedeckt werden kann.
Nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dez. 1920 —■ preuß. Gesetzsamml. von 1921 Seite 263 — muß für je 80 deck fähige Ziegen ein Bock und, sobald diese Zahl überschritten ist, ein zweiter Bock« gehalten werden. Da die Zählung der Ziegen z. Zt. stattfindet, sind die Herren Bürgermeister selbst in der Lage, zu prüfen, wieviel gekörte Ziegenböcke sie für ihre Gemeinde benötigen.
Die Herren Bürgermeister ersuche ich, wiederholt auf die Ziegenbockkörung in ortsüblicher Weise in ihren Gemeinden aufmerksam zu machen.
Schlüchtern, den 20. August 1932.
Der Landrat. Dr. Müller.
Stadt Schlüchtern.
Bekanntmachung.
Rückständige Wassergelder betr.
Bei einer Nachprüfung der Außenstände der Stadtkasse ist festgestellt worden, daß von den bis Ende März 1931 «fällig gewordenen Wassergeldern eine erhebliche Summe im Rückstand ist. Unter den Säumigen befinden sich auch eine ganze Reihe von Anschlußinhabern, die bei guten willen ihrer Zahlungspflicht hätten nachkommen können.
3m Hinblick hieraus und mit Rücksicht auf die angespannte Kassenlage der Stadt ist der Magistrat zu schärfsten Zwangsmaßnahmen genötigt. Es ergeht hiermit an die Säumigen die Aufforderung, die rückständigen Wasser- gelder bis längstens Samstag, den 27. August 1932 während der Vormittagsdienststunden (8—12 Uhr) bei der Stadtkasse einzuzahlen. Nach Ablauf dieser Frist wird unnachsichtlich zwangsweise vorgegangen werden. Auch haben die dann noch Säumigen zu gewärtigen, daß ihnen der Wasserleitungsanschlutz phgeschnitten bezw. abgesperrt wird.
Schlüchtern, den 17. August 1932.
Der Magistrat. Gaenßlen.
Kundgebung
der Reichsregierung und preußischen Staatsregierung
Berlin, 24. August.
Amtlich wird mitgeteilt:
Gezwungen durch Gewalttaten im innerpolitischen Kampf, welche das Ansehen des Reiches aufs schwerste gefährdeten, hat der Herr Reichspräsident auf Vorschlag der Reichsregierung die schärfsten Strafen gegen den politischen Terror verhängt Mit dem Augenblick, in dem diese Verordnung in Kraft getreten ist, mußte sie gleichmäßig gegen jedermann, der Recht und Gesetz verletzt, ohne Ansehen der Partei oder der Person Anwendung finden. Die Reichsregierung wird nötigenfalls alle Machtmittel des Staates einsehen, um den Vorschriften des Rechtes unparteiisch Geltung zu verschaffen und wird nicht dulden, daß sich irgendeine Partei gegen ihre Anordnungen auflehnt. Ebensowenig wird sich die preußische Staatsregierung durch politischen Druck in der pflichtmäßigen Prüfung beeinflussen lassen, ob sie ihr Begnadigungsrecht im Falle der Beuthener Todesurteile ausüben kann.
Die leidenschaftlichen Vorwürfe, die In der Öffentlichkeit gegen diese Urteile erhoben worden sind, sollten sich gegen die Urheber der blutigen Ereignisse und nicht gegen die Staatsgewalt richten, die im Interesse der Gesamtheit zu so scharfen Maßnahmen greifen mußte. Die Reichsregierung wird jedem Versuch, die Grundsätze des Rechtsstaates zu verfälschen und die politischen Leidenschaften zu erneuten Ausschreitungen aufzustacheln, zu begegnen wissen.
Das Echo von Beuchen parteiamtliche Stellungnahme der NSDAP
München, 23. August
Zum Beuthener Urteil nimmt die Pressestelle der Reichs- leitung der NSDAP wie folgt Stellung:
„Ein Schrei des Entsetzens und der Empörung geht durch das ganze nationale Deutschland. Fünf Todesurteile "Mo von dem Sondergericht einer sich national nennenden ! Regierung gefällt worden, in völliger Verkennung der die ; Angeklagten beherrschenden Verzweiflung über das Versagen des Staatsapparates gegenüber dem organisierten marxistischen Mordterror, dem über 300 nationalsozialistische Freiheitskämpfer bereits zum Opfer gefallen sind. Diese fünf Todesurteile treiben jedem nationalen und gerecht empfindenden Deutschen die Scham- und Zornesröte ins Gesicht. Die Empörung über dieses unfaßbare Schreckensurteil wird dadurch noch gesteigert, daß zur gleichen Zeit ein anderes schlesisches Sondergericht gegen Reichsbannerleute, die in , unmenschlicher Weise vorsätzlich zwei SA.-Männer niedermetzelten und vier andere schwer verletzten, mit Höchststrafen von nur vier Jahren Zuchthaus bedachte.. Das ist zweierlei Recht! Nationalsozialisten werden also von dem Sondergericht einer „nationalen Regierung" mit dem Tode bestraft, während der internationale Mordmarxismus mit kurzfristigen Zuchthausstrafen davonkommen darf und der menschlichen Gesellschaft erhalten bleibt. Diese beiden Urteile sind ein Schlag in das Gesicht des nationalen Deutschland. Millionen Deutsche erwarten von Herrn von Papen als den reichskommissarischen preußischen Ministerpräsidenten die sofortige Aufhebung der unerhörten Beuthener Todesurteile, die unter keinen Umständen vollstreckt werden dürfen. Es wird in Deutschland keine Ruhe mehr geben, bis dieses Beuthener Urteil aufgehoben ist. Mögen die verantwortlichen Staatsleiter den Ernst der Stunde erkennen, bevor es zu spät ist."
Protesttelegramm
Der Leiter der Rechtsabteilung der NSDAP, Rechtsanwalt Frank II, hat folgendes Protesttelegramm an den Reichskanzler von Papen als den Reichskommissar für Preußen, Reichskanzlei, und an den Reichspräsidenten gesandt: „Die Reichsleitung der NSDAP erhebt gegen das unfaßbare Beuthener Schreckensurteil schärfsten Protest vor der gesamten deutschen Oeffentlichkeit und erwartet unverzüglich die Begnadigung der Verurteilten. Die in der größten politischen Bewegung Deutschlands vereinigten Millionen deutscher Männer und Frauen schließen sich in Erbitterung und Empörung diesem Verlangen an. Ueber 300 ermordete Nationalsozialisten, die fast restlos bis heute ungestihnten Opfer der marxistischen Mordpest, sind der erschütternde Beweis dafür, daß der nationale deutsche Mensch schutzlos dem internationalen marxistischen Mordtreiben preisgegeben ist. Das Beuthener Schreckensurteil war nur möglich, in Verkennung dieser unbestreitbaren Sachlage. Seine unverzügliche Aufhebung ist zur Sicherung und letztmöglichen Aufrechterhaltung des inneren Friedens eine Notwendigkeit. Reichsleitung der NSDAP (gez.) Dr. Frank II."
Hitler an die Verurteilten
„Meine Kameraden! Angesichts dieses ungeheuerlichsten Blut- urteils fühle ich mich mit Luch in unbegrenzter Treue verbunden. Eure Freiheit ist von diesem Augenblick an eine Frage unserer Ehre, der Kampf gegen eine Regierung, unter der dieses möglich war, unsere Pflicht."
Gtaatsautorität sott gewahrt werden
Berlin, 24. August.
Auf die Frage, wie ein möglicherweise zu erwartend« Gnadengesuch der von dem Beuthener Sondergericht v«-