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Nr. 88

(1. Blatt)

Samstag, den 23. Juli 1932

84. Jahr«.

Sie Maßnahmen Brachis

Eine amtliche Mitteilung

Berlin, 22. Juli.

Das preußische Ministerium des Innern keilt mit:Der kommissarische preußische Minister des Innern, Dr. Bracht, hat die Amtsgeschäfte übernommen. Er hak Herrn Staate sekretär Dr. Abegg mit sofortiger Wirkung seiner Geschäfte entbunden und beurlaubt.

Die Pressestelle des preußischen Staatsministeriums des Innern stellt bis auf weiteres ihre Tätigkeit ein. Der Leiter, Ministerialrat Dr. Hirschfeld, ist beurlaubt und von seinen Dienstgeschäften entbunden. Die politischen Mitteilungen der preußischen Staatsregierung, insbesondere des preußischen Ministers des Innern, werden van der Presseabteilung der Reichsregierung ausgegeben."

Rechtsverwahrung der früheren Minister

Die von der Führung der laufenden Geschäfte enthobe­nen sechs preußischen Minister beschlossen in der Besprechung, die sie in der Wohnung des bisherigen Wohlfahrtsministers Dr. tzirtsieser abhielten, ein Schreiben an den Reichskanzler zu richten, in dem Rechtsverwahrung gegen die getroffenen Maßnahmen eingelegt wird.

Strafantrag gegen die Polizeiführer

Gegen Grzesinski, Weiß und Heimannsberg ist auf Grund des 8 3 der Notverordnung des Reichspräsidenten .vom 20. Juli über den militärischen Ausnahmezustand in f Berlin und Brandenburg von den zuständigen Stellen Strafantrag gestellt worden. Der § 3 sieht bekanntlich für Zuwiderhandlung gegen Anordnungen des Militärbefehls­chabers Gefängnis oder Geldstrafe bis zu 15 000 RM. vor.

Waffengebrauch der Polizei und Jnhaftnahme

Der Militärbefehlshaber für Brandenburg und Berlin hat an die Polizei eine Verordnung über den Waffenge- i^ifc^^

Wüten erfolgen kann, Strafgesetzbuches nicht erfolgen konnte.

ime von Personen bei bestimmten De- i, die bisher auf Grund des Polizei- nicht erfolgen konnte.

3n der Verordnung über den Waffengebrauch wird die ! Polizei darauf hingewiesen, daß sis von der Waffe er- erforderlichenfalls energisch und schnellstens Gebrauch zu machen habe^

8n der Verordnung über die Jnhaftnahme wird bestimmt, laß die Jnhafinayme erfolgen kann, wenn jemand in un­befugtem Waffenbesitz betroffen wird bezw. wenn der Be­sitz von Waffen verheimlicht wird. Der Wortlaut der Ver­ordnungen wird noch bekannt gegeben.

Verhandlung in Leipzig am Sonnabend

Ministerialdirektor Dr. Badt hat die Klage der alten mußischen Regierung gegen die Einsetzung eines Reichs- dmmisfars und gegen die Maßnahmen der Reichsregierung M Preußen beim Staatsgerichrshof abgegeben.

Der Staatsgerichtshof hat Termin zur Verhandlung über >en geforderten Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Sonnabend, den 23. Juli, 10.30 Uhr festgesetzt,

Der Inhalt des preußischen Antrages geht dahin, daß >tt Reichsregierung untersagt werde, vor der endgültigen Entscheidung des Staatsgerichtshofes über die Verfassungs- fnäßigkeit oder Verfassungswidrigkeit ihres Vorgehens gegen Preußen irgendwelche Maßnahmen treffen. Der Sinn " der, daß die Reichsregierung vor der Erklärung der Ver- assungsmäßigkeit ihres Vorgehens nicht gegen Preußen handeln könnte, und daß in Preußen solange alles beim Halten bleiben müßte. Der eingesetzte Reichskommissar könnte Üsv solange nicht in Wirkung treten.

Keine Aktivlegitimaiion der bisherigen Regierung? . Die Reichsregierung steht auf dem Standpunkt, daß dir ruhere preußische Regierung für die Führung der Klage 'or dem Staatsgerichtshof gegen die Notverordnung, durch der Reichskommissar für Preußen eingesetzt wurde, nicht kiw legitimiert ist. Die Reichsregierung kann jedoch über "'esc Frage nicht entscheiden. Die Entscheidung erfolgt viel­mehr durch den Staatsgerichtshof, der von Fall zu Fall die akage der Aktivlegitimation feststellt.

Ein Appell des Reichskanzlers

Reichskanzler vor» Papen weist in einer besonderen Ver- auwarung nochmals daraus hin, daß die in Preußen er- nffenen Maßnahmen im Interesse der Ruhe und Ordnung, in Preußen gefährdet waren, notwendig gewesen seien, ^"'kh^kanzler wendet sich in einem Appell an die preu- i'lche Bevölkerung, in dem er um die Aufrechterhaltung von ouhe und Ordnung bittet.

9 Kreisen der Reichsregierung wird es als völlig un- ^'andlich bezeichnet, daß die ihres Amtes enthobenen ''"bischen Minister und die Herren der preußischen Polizei- rwaltung die Maßnahmen der Reichsregierung nach der Milchen Seite hin angezweiselt haben. Diese Maßnahmen, .M'^.stFklärt, seien auf Grund einer Verordnung des ^"Präsidenten getroffen worden, womit sie Hereits Rechts- erhalten hätten. Den genannten Personen stände na- .,der Beschwerdeweg offen, aber sie hätten sich zunächst 1 Anordnungen fügen müssen.

Männer, von denen man spricht.

Oben, von links: Der bisherige Staatssekretär im preußi­schen Landwirtschaftsministerium, Krüger, und der bis- AertHe StaDAelrelär tm preutzrjchen.Handelsministerium, Dr. Staudinger, sind beurlaubt worden. Mitte, von links: der bisherige Staatssekretär im Reichsernäh- rungsministerium, Mufsehl, ist mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Staatssekretärs im preußischen Landwirt­schaftsministerium beauftragt worden. Staatssekretär Dr. W e i s m a n n , der aus seinem Amt schied. Zum Stellver­tretenden Polizeipräsidenten von Berlin ist der bisherige Leiter der Abteilung III des Polizeipräsidiums, Regierungs- direktor Dr. M o s'I e, ernannt worden. Unten, von links: An die Spitze des preußischen Finanzministeriums ist der Staatssekretär Schleusener getreten. Staatssekretär Dr. Abegg trat zurück. Mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Staatssekretärs im preußischen Handelsministerium ist der Reichskommissar für das Bankgewerbe, Dr. E r n st, be­auftragt worden.

Baden klagt

Das Land Baden, vertreten durch das badifche Staats- ministerium, erhebt gemäß Artikel 19 der Reichsverfas- sung Klage gegen die Reichsregierung mit dem Anträge, festzustellenen, daß die Reichsregierung, unbeschadet ihres grundsätzlichen Rechts zur Einsetzung eines Reichskommissars in den Ländern auf Grund des Artikel 48 der Reichsverfas- sung nicht befugt ist:

1. Landesminister ihrer Ministereigenschaft endgültig zu entkleiden und zwar m-üer dauernd, noch vorüberge­hend; 2. Landesminister zu ernennen; 3. einen Reichskom­missar zum Mitglied der Landesregierung zu ernennen;

4. das Recht zur Instruktion der Reichsraksbevollmächkigten nach Artikel 63 der Reichsverfassung dem Reichskommissar zu übertragen oder sogar den Reichskommissar selbst zum Reichsratsbevollmächkigten zu ernennen oder ihm die Er­nennung von 2. zsraksbevollmächtigten zu übertragen oder aber den Länderregierungen das Recht zur Instruktion der Reichsratsbevollmächtigten zu entziehen; 5. Landesbeamte mit finanzieller 'Wirkung für das Land zu ernennen.

Sachsens Haltung

Die sächsische Staatsregierung wird, wie verlautet, weder das Vorgehen der bayerischen Regierung, die wegen der Vorgänge in Preußen den Staatsgerichtshof angerufen hat, unterstützen, noch in anderer Weise gegen die Reichs­regierung Stellung nehmen. Die Ansicht der sächsischen Staatsregierung über die grundsätzliche Frage der Ein­setzung von Reichskommissaren ist bekannt aus einer Rede des Ministerpräsidenten Schieck im sächsischen Landtag und den Ausführungen des sächsischen Vertreters auf der Ber­liner Länderkonferenz. Danach hält das sächsische Mini­sterium die Einsetzung von Reichskommissaren nur zu dem Zwecke der Ablösung einer geschäftsführenden Regierung für rechtlich unzulässig, es sei denn, daß gewisse Voraus- setzungen für die Anwendung des Artikels 48 der Reichs­verfassung gegeben sind.

In Berlin wurden Donnerstag abend Mehrere Lit- fassäulen durch unbekannte Täter in Brand gesteckt. In allen Fällen konnte die Feuerwehr bezw. Polizeibeamte Rie Brande schnell löschen.

Versetzungen in den Ruhestand

24 leitende Beamte Preußens in den Ruhestand versetzt.

Berlin, 22. Juli.

Nach der Kabinettssitzung wurde folgende Verordnung erlassen: Auf Grund des § 3 der Verordnung betreffend die einstweilige Versetzung der unmittelbaren Staatsbeamten in den Ruhestand vom 26. Februar 1919 (Gesetzsammlung Seite 33) werden unter Gewährung des gesetzlichen Warte­geldes sofort einstweilen in den Ruhestand versetzt:

Der Staatssekretär im Ministerium des Innern Dr. Abegg, der Ministerialdirektor im Ministerium des Innern Dr. Badt (der dem Ministerialdirektor Dr. Badt erteilte Auftrag, die Klage der bisherigen Staatsregierung vor dem Staatsgerichtshof betreffend die Rechtsgültigkeit der Ver­ordnung des Reichspräsidenten vom 20. Juli 1932 zu ver­treten, bleibt bestehen), der Staatssekretär im Ministerium für Handel und Gewerbe, Dr. Slaudinger, der Staatssekre­tär im Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Krüger.

Die Oberpräsidenten: Lüdemann-N iederschlesien, Dr. Falck-Sachsen , Kürbis-Schleswig-Holstein, Haas-H e s s e n - N a s s a u ; Die Regierungspräsidenten Dr. Fitzner -Frankfurt (Oder), Simons - L i e g n i tz, Weber Magdeburg, von Harnack-Merseburo, Dr. Zerbst- Lüneburg, Dr. Amelunxen - Mün ste r u W.; die Po- lizeipräsidenken: Titze - Königsberg i. Pr., Dietrich- Kiel, Bauknecht -Köln, Früngel in Elbing , Schöbel- inHagen , Hohenstein in K a s s e l, Ossowski in O p p e l n , Eggerstedt in Altona; die Polizeidirektoren: Polizeiprä­sident Wai - W i l h e lm s ha v e n, Dr. Thiemann- Schneidemühl.

Soweit eine NeubeseHung der frei gewordenen Stellen erfolgt, wird dabei vorzugsweise auf Wartestandsbeamte zu­rückgegriffen werden. Soweit die Stellen durch aktive Be­amte neu besetzt werden, werden entsprechende Stellenein- sparungen vorgenommen werden.

Gireikausforderung ist strafbar

Berlin, 22. Juli.

Der Militärbefehlshaber für Groß-Berlin und die Pro­vinz Brandenburg hat in einem Schreiben an den Polizei­präsidenten in Berlin und den Oberpräsidenten der Provinz Brandenburg über das weitere Verfahren gegen Verteiler von Flugblättern, die zum Generalstreik auffordern, folgen­des ausgeführt:

Der Generalstreik als politisches Kampfmittel gegen die Verordnung des Reichspräsidenten vom 20. 3uli 1932 be­deutet eine wesentliche Gefährdung der öffentlichen Ruhe und Ordnung. Die Aufforderung zu einem derartigen Ge­neralstreik durch Wort oder Schrift (Zeitungen, Flugblätter) bedeutet daher eine Zuwiderhandlung gegen den § 3 der Verordnung des Reichspräsidenten. Gegen Redner, Ver­fasser und Verteiler von Flugblättern, die zum Generalstreik auffordern, ist daher gemäß § 3 der Verordnung des Reichs­präsidenten vorzugehen.

Giürmische Abrüstungs-Aussprache

Klare Stellungnahme Deutschlands, Italiens und'Rußlands gegen den Entschließungs-Entwurf.

Genf, 22. Juni.

Die Aussprache im Hauptausschuß der Abrüstungskon­ferenz über die Vertagungs-Entschließung nahm einen stür­mischen Verlauf. Als erster lehnte der russische Außen- kommissar L i t w i n o w die Entschließung ab. Dann gab der italienischen Luftfahrtminister Balbo, der von Mussolini zum Leiter der italienischen Abordnung ernannt worden ist, eine Erklärung ab, die gleichfalls auf die Ablehnung des Benesch-Entwurfs hinausläuft.

Balbo erklärte, daß er an der Abstimmung über die ein­zelnen Teile sowie an der Gesamt abstimmung nicht keil- nehme, da die italienische Regierung die bisherigen Arbeiten der Konferenz als erfolglos ansehe. Die Entschließung liege weit unter dem, was von der gesamten Welt erwartet wor­den sei. Es genüge nicht, lediglich eine Erklärung des guten Willens abzugeben und einige Grundsätze festzustellen, denen keine positive Durchführung der Abrüstung folge. Die italie­nische Regierung schließe sich lediglich dem Vorschlag der Ver­längerung des Rüstungsfeierjahres an.

Der Führer der deutschen Abrüstungsabordnung, Bot­schafter Nadolny, erklärte im Rahmen einer Geschäftsord- nungsdebatle klipp und klar, die deutsche Abordnung werde an der Abstimmung über die einzelnen Teile der Enk- schliößung nicht teilnehmen. Ihren grundsätzlichen Stand­punkt werde die deutsche Delegation noch vor Schluß der Aussprache bei der Schlußabstimmung darlegen.

Nach einem scharfen Zusammenstoß zwischen Litwinow und Henderson wurde dann mit 30 gegen fünf Stimmen bei 16 Enthaltungen beschlossen, die Präambel in der ursprüng­lichen Fassung aufrechtzuerhalten.

Der Kmtsgerichtsrat Wirthsweil aus Mannheim, der mit noch zwei anderen Touristen das Zinsteraarhorn be­steigen wollte, stürzte auf halber Höhe in eine tiefe Glet­scherspalte, aus der er sehr wahrscheinlich nur als Leiche geborgen werden kann.