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Nr. 88
(1. Blatt)
Samstag, den 23. Juli 1932
84. Jahr«.
Sie Maßnahmen Brachis
Eine amtliche Mitteilung
Berlin, 22. Juli.
Das preußische Ministerium des Innern keilt mit: „Der kommissarische preußische Minister des Innern, Dr. Bracht, hat die Amtsgeschäfte übernommen. Er hak Herrn Staate sekretär Dr. Abegg mit sofortiger Wirkung seiner Geschäfte entbunden und beurlaubt.
Die Pressestelle des preußischen Staatsministeriums des Innern stellt bis auf weiteres ihre Tätigkeit ein. Der Leiter, Ministerialrat Dr. Hirschfeld, ist beurlaubt und von seinen Dienstgeschäften entbunden. Die politischen Mitteilungen der preußischen Staatsregierung, insbesondere des preußischen Ministers des Innern, werden van der Presseabteilung der Reichsregierung ausgegeben."
Rechtsverwahrung der früheren Minister
Die von der Führung der laufenden Geschäfte enthobenen sechs preußischen Minister beschlossen in der Besprechung, die sie in der Wohnung des bisherigen Wohlfahrtsministers Dr. tzirtsieser abhielten, ein Schreiben an den Reichskanzler zu richten, in dem Rechtsverwahrung gegen die getroffenen Maßnahmen eingelegt wird.
Strafantrag gegen die Polizeiführer
Gegen Grzesinski, Weiß und Heimannsberg ist auf Grund des 8 3 der Notverordnung des Reichspräsidenten .vom 20. Juli über den militärischen Ausnahmezustand in f Berlin und Brandenburg von den zuständigen Stellen Strafantrag gestellt worden. Der § 3 sieht bekanntlich für Zuwiderhandlung gegen Anordnungen des Militärbefehlschabers Gefängnis oder Geldstrafe bis zu 15 000 RM. vor.
Waffengebrauch der Polizei und Jnhaftnahme
Der Militärbefehlshaber für Brandenburg und Berlin hat an die Polizei eine Verordnung über den Waffenge- i^ifc^^
Wüten erfolgen kann, Strafgesetzbuches nicht erfolgen konnte.
ime von Personen bei bestimmten De- i, die bisher auf Grund des Polizei- nicht erfolgen konnte.
3n der Verordnung über den Waffengebrauch wird die ! Polizei darauf hingewiesen, daß sis von der Waffe er- erforderlichenfalls energisch und schnellstens Gebrauch zu machen habe^
8n der Verordnung über die Jnhaftnahme wird bestimmt, laß die Jnhafinayme erfolgen kann, wenn jemand in unbefugtem Waffenbesitz betroffen wird bezw. wenn der Besitz von Waffen verheimlicht wird. Der Wortlaut der Verordnungen wird noch bekannt gegeben.
Verhandlung in Leipzig am Sonnabend
Ministerialdirektor Dr. Badt hat die Klage der alten mußischen Regierung gegen die Einsetzung eines Reichs- dmmisfars und gegen die Maßnahmen der Reichsregierung M Preußen beim Staatsgerichrshof abgegeben.
Der Staatsgerichtshof hat Termin zur Verhandlung über >en geforderten Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Sonnabend, den 23. Juli, 10.30 Uhr festgesetzt,
Der Inhalt des preußischen Antrages geht dahin, daß >tt Reichsregierung untersagt werde, vor der endgültigen Entscheidung des Staatsgerichtshofes über die Verfassungs- fnäßigkeit oder Verfassungswidrigkeit ihres Vorgehens gegen Preußen irgendwelche Maßnahmen zü treffen. Der Sinn " der, daß die Reichsregierung vor der Erklärung der Ver- assungsmäßigkeit ihres Vorgehens nicht gegen Preußen handeln könnte, und daß in Preußen solange alles beim Halten bleiben müßte. Der eingesetzte Reichskommissar könnte Üsv solange nicht in Wirkung treten.
Keine Aktivlegitimaiion der bisherigen Regierung? . „ Die Reichsregierung steht auf dem Standpunkt, daß dir ruhere preußische Regierung für die Führung der Klage 'or dem Staatsgerichtshof gegen die Notverordnung, durch der Reichskommissar für Preußen eingesetzt wurde, nicht kiw legitimiert ist. Die Reichsregierung kann jedoch über "'esc Frage nicht entscheiden. Die Entscheidung erfolgt vielmehr durch den Staatsgerichtshof, der von Fall zu Fall die akage der Aktivlegitimation feststellt.
Ein Appell des Reichskanzlers
Reichskanzler vor» Papen weist in einer besonderen Ver- auwarung nochmals daraus hin, daß die in Preußen er- nffenen Maßnahmen im Interesse der Ruhe und Ordnung, in Preußen gefährdet waren, notwendig gewesen seien, ^"'kh^kanzler wendet sich in einem Appell an die preu- i'lche Bevölkerung, in dem er um die Aufrechterhaltung von ouhe und Ordnung bittet.
9” Kreisen der Reichsregierung wird es als völlig un- ^'andlich bezeichnet, daß die ihres Amtes enthobenen ''"bischen Minister und die Herren der preußischen Polizei- rwaltung die Maßnahmen der Reichsregierung nach der Milchen Seite hin angezweiselt haben. Diese Maßnahmen, .M'^.stFklärt, seien auf Grund einer Verordnung des ^"Präsidenten getroffen worden, womit sie Hereits Rechts- erhalten hätten. Den genannten Personen stände na- .,der Beschwerdeweg offen, aber sie hätten sich zunächst 1 Anordnungen fügen müssen.
Männer, von denen man spricht.
Oben, von links: Der bisherige Staatssekretär im preußischen Landwirtschaftsministerium, Krüger, und der bis- AertHe StaDAelrelär tm preutzrjchen.Handelsministerium, Dr. Staudinger, sind beurlaubt worden. — Mitte, von links: der bisherige Staatssekretär im Reichsernäh- rungsministerium, Mufsehl, ist mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Staatssekretärs im preußischen Landwirtschaftsministerium beauftragt worden.— Staatssekretär Dr. W e i s m a n n , der aus seinem Amt schied. — Zum Stellvertretenden Polizeipräsidenten von Berlin ist der bisherige Leiter der Abteilung III des Polizeipräsidiums, Regierungs- direktor Dr. M o s'I e, ernannt worden. — Unten, von links: An die Spitze des preußischen Finanzministeriums ist der Staatssekretär Schleusener getreten. Staatssekretär Dr. Abegg trat zurück. — Mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Staatssekretärs im preußischen Handelsministerium ist der Reichskommissar für das Bankgewerbe, Dr. E r n st, beauftragt worden.
Baden klagt
Das Land Baden, vertreten durch das badifche Staats- ministerium, erhebt gemäß Artikel 19 der Reichsverfas- sung Klage gegen die Reichsregierung mit dem Anträge, festzustellenen, daß die Reichsregierung, unbeschadet ihres grundsätzlichen Rechts zur Einsetzung eines Reichskommissars in den Ländern auf Grund des Artikel 48 der Reichsverfas- sung nicht befugt ist:
1. Landesminister ihrer Ministereigenschaft endgültig zu entkleiden und zwar m-üer dauernd, noch vorübergehend; 2. Landesminister zu ernennen; 3. einen Reichskommissar zum Mitglied der Landesregierung zu ernennen;
4. das Recht zur Instruktion der Reichsraksbevollmächkigten nach Artikel 63 der Reichsverfassung dem Reichskommissar zu übertragen oder sogar den Reichskommissar selbst zum Reichsratsbevollmächkigten zu ernennen oder ihm die Ernennung von 2. zsraksbevollmächtigten zu übertragen oder aber den Länderregierungen das Recht zur Instruktion der Reichsratsbevollmächtigten zu entziehen; 5. Landesbeamte mit finanzieller 'Wirkung für das Land zu ernennen.
Sachsens Haltung
Die sächsische Staatsregierung wird, wie verlautet, weder das Vorgehen der bayerischen Regierung, die wegen der Vorgänge in Preußen den Staatsgerichtshof angerufen hat, unterstützen, noch in anderer Weise gegen die Reichsregierung Stellung nehmen. Die Ansicht der sächsischen Staatsregierung über die grundsätzliche Frage der Einsetzung von Reichskommissaren ist bekannt aus einer Rede des Ministerpräsidenten Schieck im sächsischen Landtag und den Ausführungen des sächsischen Vertreters auf der Berliner Länderkonferenz. Danach hält das sächsische Ministerium die Einsetzung von Reichskommissaren nur zu dem Zwecke der Ablösung einer geschäftsführenden Regierung für rechtlich unzulässig, es sei denn, daß gewisse Voraus- setzungen für die Anwendung des Artikels 48 der Reichsverfassung gegeben sind.
— In Berlin wurden Donnerstag abend Mehrere Lit- fassäulen durch unbekannte Täter in Brand gesteckt. In allen Fällen konnte die Feuerwehr bezw. Polizeibeamte Rie Brande schnell löschen.
Versetzungen in den Ruhestand
24 leitende Beamte Preußens in den Ruhestand versetzt.
— Berlin, 22. Juli.
Nach der Kabinettssitzung wurde folgende Verordnung erlassen: Auf Grund des § 3 der Verordnung betreffend die einstweilige Versetzung der unmittelbaren Staatsbeamten in den Ruhestand vom 26. Februar 1919 (Gesetzsammlung Seite 33) werden unter Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes sofort einstweilen in den Ruhestand versetzt:
Der Staatssekretär im Ministerium des Innern Dr. Abegg, der Ministerialdirektor im Ministerium des Innern Dr. Badt (der dem Ministerialdirektor Dr. Badt erteilte Auftrag, die Klage der bisherigen Staatsregierung vor dem Staatsgerichtshof betreffend die Rechtsgültigkeit der Verordnung des Reichspräsidenten vom 20. Juli 1932 zu vertreten, bleibt bestehen), der Staatssekretär im Ministerium für Handel und Gewerbe, Dr. Slaudinger, der Staatssekretär im Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Krüger.
Die Oberpräsidenten: Lüdemann-N iederschlesien, Dr. Falck-Sachsen , Kürbis-Schleswig-Holstein, Haas-H e s s e n - N a s s a u ; Die Regierungspräsidenten Dr. Fitzner -Frankfurt (Oder), Simons - L i e g n i tz, Weber Magdeburg, von Harnack-Merseburo, Dr. Zerbst- Lüneburg, Dr. Amelunxen - Mün ste r u W.; die Po- lizeipräsidenken: Titze - Königsberg i. Pr., Dietrich- Kiel, Bauknecht -Köln, Früngel in Elbing , Schöbel- inHagen , Hohenstein in K a s s e l, Ossowski in O p p e l n , Eggerstedt in Altona; die Polizeidirektoren: Polizeipräsident Wai - W i l h e lm s ha v e n, Dr. Thiemann- Schneidemühl.
Soweit eine NeubeseHung der frei gewordenen Stellen erfolgt, wird dabei vorzugsweise auf Wartestandsbeamte zurückgegriffen werden. Soweit die Stellen durch aktive Beamte neu besetzt werden, werden entsprechende Stellenein- sparungen vorgenommen werden.
Gireikausforderung ist strafbar
Berlin, 22. Juli.
Der Militärbefehlshaber für Groß-Berlin und die Provinz Brandenburg hat in einem Schreiben an den Polizeipräsidenten in Berlin und den Oberpräsidenten der Provinz Brandenburg über das weitere Verfahren gegen Verteiler von Flugblättern, die zum Generalstreik auffordern, folgendes ausgeführt:
Der Generalstreik als politisches Kampfmittel gegen die Verordnung des Reichspräsidenten vom 20. 3uli 1932 bedeutet eine wesentliche Gefährdung der öffentlichen Ruhe und Ordnung. Die Aufforderung zu einem derartigen Generalstreik durch Wort oder Schrift (Zeitungen, Flugblätter) bedeutet daher eine Zuwiderhandlung gegen den § 3 der Verordnung des Reichspräsidenten. Gegen Redner, Verfasser und Verteiler von Flugblättern, die zum Generalstreik auffordern, ist daher gemäß § 3 der Verordnung des Reichspräsidenten vorzugehen.
Giürmische Abrüstungs-Aussprache
Klare Stellungnahme Deutschlands, Italiens und'Rußlands gegen den Entschließungs-Entwurf.
Genf, 22. Juni.
Die Aussprache im Hauptausschuß der Abrüstungskonferenz über die Vertagungs-Entschließung nahm einen stürmischen Verlauf. Als erster lehnte der russische Außen- kommissar L i t w i n o w die Entschließung ab. Dann gab der italienischen Luftfahrtminister Balbo, der von Mussolini zum Leiter der italienischen Abordnung ernannt worden ist, eine Erklärung ab, die gleichfalls auf die Ablehnung des Benesch-Entwurfs hinausläuft.
Balbo erklärte, daß er an der Abstimmung über die einzelnen Teile sowie an der Gesamt abstimmung nicht keil- nehme, da die italienische Regierung die bisherigen Arbeiten der Konferenz als erfolglos ansehe. Die Entschließung liege weit unter dem, was von der gesamten Welt erwartet worden sei. Es genüge nicht, lediglich eine Erklärung des guten Willens abzugeben und einige Grundsätze festzustellen, denen keine positive Durchführung der Abrüstung folge. Die italienische Regierung schließe sich lediglich dem Vorschlag der Verlängerung des Rüstungsfeierjahres an.
Der Führer der deutschen Abrüstungsabordnung, Botschafter Nadolny, erklärte im Rahmen einer Geschäftsord- nungsdebatle klipp und klar, die deutsche Abordnung werde an der Abstimmung über die einzelnen Teile der Enk- schliößung nicht teilnehmen. Ihren grundsätzlichen Standpunkt werde die deutsche Delegation noch vor Schluß der Aussprache bei der Schlußabstimmung darlegen.
Nach einem scharfen Zusammenstoß zwischen Litwinow und Henderson wurde dann mit 30 gegen fünf Stimmen bei 16 Enthaltungen beschlossen, die Präambel in der ursprünglichen Fassung aufrechtzuerhalten.
Der Kmtsgerichtsrat Wirthsweil aus Mannheim, der mit noch zwei anderen Touristen das Zinsteraarhorn besteigen wollte, stürzte auf halber Höhe in eine tiefe Gletscherspalte, aus der er sehr wahrscheinlich nur als Leiche geborgen werden kann.