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chluchtemer Zutun-

Kreis-Kmtsbtatt * Allgemeiner amtlicher AuzeLtzer Dr tat Kreis -chlüchtao

Nr. 86

(1. Blatt)

Dienstag, den 19. Juli 1932

84. Iahrg.

Amtliche Bekanntmachungen.

L a n d r a t s a m t.

Neuordnung über das Verbot des Ausschanks von Kranntmein «nd des Kleinhandels mit

Trinkbranntwein für Sonnabend, den 30. und

Sonntag, den 31. 7. 1932.

| Auf Grund des § 15 des Gaststättengesetzes vom 28. 4. 1930 (RSBL I S. 146) wird anläßlich der Reichstagswahl folgendes bestimmt: §

l Der Ausschank von Branntwein und der Kleinhandel mit Trinkbranntwein ist am Sonnabend, den 30. und Sonntag« den 31. 7. 1932 bis zur Polizeistunde verboten.

§ 2.

i Zuwiderhandlungen werden gemäß § 29 Ziff. 8 des Gast- stättengesetzes mit Haft und mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit einer dieser Strafen bestraft.

§ 3-

; Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent­lichung in Kraft.

I Berlin, den 7. 7. 1932.

Der Preußische Minister des Innern, gez. Severing.

wird veröffentlicht!

Die Ortspolizeibehörden werden angewiesen, die Verord­nung zur Kenntnis der beteiligten Gewerbetreibenden zu bringen. Die Durchführung ist streng zu, überwachen.

; Schlüchtern, den 14. 3uli 1932.

Der Landrat. Dr. Müller.

Diejenigen Herren Bürgermeister, welche mit der Erledi­ng meiner Verfügung vom 4. Juli 1932 3.=Ur. 2819 ngsfeier, noch im

Schlächtern, den 14. Mt 1952.

Der Landrat. Dr. Müller.

Kreisausschutz.

Betrifft: UergStnng für das Fleifchl»efcha«perfo-

Ml bei Veranlagung und Erhebung der Schlacht- stener.

I L-Nr. 3052 K. A. Nach Artikel 17 der Durchführungs- Asiimmungen zum Schlachtsteuergesetz haben die Schlacht­steuerstellen dem außerhalb der öffentlichen Schlachthäuser tätigen Fleischbeschaupersonal für jede Steuerveranlagung eine Vergütung zu zahlen. Diese beträgt, wenn es sich um |ie Schlachtung eines Kalbes, Schweines oder eines Scha- M handelt, je 5 pfg., wenn es sich um eine sonstige Schlachtung handelt, je 10 pfg. Die Vergütungen sind fo- ach von der Schlachtsteuerstelle (dem Kreis) zu tragen, sie Gemeinden ersuche ich-, die Vergütungen an das Fleisch- isschaupersonal auszuzahlen und die vorgelegten Beträge em Kreis in Rechnung zu stellen. Zu diesem Zweck« er- >che ich, mir allmonatlich bis zuin 5., erstmalig bis zum August d. 3s., eine Aufstellung über die im abgelau- ^nen Monat ausgezahlten Vergütungen einzureichen. 3n ieser Ausstellung sind die Namen der Fleischbeschauer, die ahl der versteuerten Schlachtungen und die ausgezahlten ergütungen aufzuführen. Die Herren Bürgermeister et= tche ich, die ordnungsmäßige Berechnung Und Auszahlung er Vergütungen zu überwachen.

Lchlüchtern, den 16. Juli 1932.

Der Vorsitzende des Kreisausfchusses: Dr. Müller, n sämtliche Herren Bürgermeister und Gemeinderechner

des Kreises.

Uadt Schlüchtern.

Bekanntmachung.

s Der im Ausbau befindliche weg im Stadtwald homnrel- ^inSalzlacke wird hierdurch bis auf Weiteres für jeg- kM Fuhrwerksverkehr gesperrt. s Schlüchtern, den 18. 3uli 1932.

Der Magistrat: Fenner.

^tadt Steinau.

Bekanntmachung.

Am Mittwoch, den 20. 3uli d. 3s., vormittags 8 Uhr,

«uf dem Rathaus Kanzleizimmer der Schaf- hrch öffentlich meistbietend verpachtet werden. Interef- enten wollen sich zu diesem Termine einfinden. steinau, den 16.' 3uli 1932.

Der Magistrat. Dr. Kraft

Schwere Ausschreitungen.

In Altona 12 Tote.

WTR. Altona, 17. 7. 3n Altona wurde heute abend ein Umzug der NSDAP. aus Häusern beschossen. Nach den bisherigen Feststellungen gab es dabei 9 Tote, 28 Schwer­verletzte und viele Leichtverletzte.

Ueber die heutigen Unruhen in Altona gibt das Städtische Presseamt Altona einen Bericht heraus, dem wir folgendes entnehmen: Die Feuerübersälle auf die Spitze des national­sozialistischen Zuges (etwa 800 bis 1000 Mann) ereigneten sich in dem gefährlichsten Bezirk nahe der Hamburger Grenze. Der erste Ueberfall erfolgte in der Breiten Straße, Ecke der Kirchenstraße, der zweite in der Brunnenstraße und der dritte in der Großen Zohannisstraße. 3n letzterer wurde Polizeiaufgebot eingesetzt. Die darauf erfolgte Umleitung des Zuges und seine Auflösung am Tresckowplatz vollzog sich reibungslos. Nach dem Bericht des Städtischen Presse­amtes sind 64 Personen ins Altonaer Städtische Kranken­haus eingeliefert worden, darunter befanden sich 9 Tote und 28 Schwerverletzte. 18 Personen konnten alsbald wie­der entlassen werden, von den Toten sind bisher sechs na­mentlich festgestellt, unter ihnen befindet sich eine Frau. Die Personalien der Schwerverletzten konnten bisher noch nicht festgestellt werden, da der größte Teil fi^ im Gpera- tiansfaal befindet. 3n der Nacht konnten selbst durch die Polizei keine weiteren Auskünfte erlangt werden, weil die Aerzteschaft vollauf mit der Betreuung der verwundeten be­schäftigt ist.

Von den Schwerverletzten sind inzwischen noch drei ge­storben, sodaß sich die Zahl der Toten aus 12 erhöht.

In Kangenselüold 3 Tote.

wsn. Langenselbolä, 16. 7. Jm Anschluß an eine aufgelöste Versammlung der Erwerbslosen in Langensel- bold kam es gestern abend zu schweren Ausschreitungen,

denen zwei Menschenleben zum Opfer gefallen sind. Vor

einiger Zeit war nach Langenselbold ein Schutzpolizeikom­mando von fünf Mann gelegt worden, um die dortige Land­jägerei zu verstärken, das zufällig aber gestern abend nach einem andern (Ort abkommandiert worden war. Als die

Erwerbslosenversammlung der Auflösung verfiel, weil ent­gegen den vereinbarten Richtlinien von dem von auswärts gekommenen Referenten politische Angelegenheiten berührt wurden, kam es zu tätlichen Angriffen auf die vier anwe­senden Polizeibeamten. Es wurden Stuhlbeine und Bierglä- ser als Wurfgeschosse benutzt. Die Polizeibeamten erhielten hieb- und Stichwunden. Die Angriffe wurden begünstigt durch die herrschende Dunkelheit, da man die Lichter im Saal ausgelöscht hatte. Ein Polizeibeamter erhielt drei Stiche in den Hinterkopf und in die Nase, ein anderer Po­lizeibeamter drei Stiche in die Augengegenb; ein dritter Po- lizeibs«mter wurde so schwer verletzt, daß er fortgetragen werden mußte. Nun machten die Polizeibeamten in der Notwehr von ihrer Schußwaffe Gebrauch-. von den abgege­benen Schüssen wurden die verheiratete Tochter des kom­munistischen Beigeordneten Dreier Frau Halbschmidt und die 32jährige Frau des Arbeiters Heinrich (Ediert tödlich «getroffen. Der 31jährige Arbeiter Leißner erhielt einen Schuß in die Rauchgegend und mußte in schwerverletztem Zustand in das Landeskrankenhaus Hanau eingeliefert werden.

Langenselbold, 17. 7. Der bei den Unruhen am Freitag schwer verletzte Arbeiter Leißner ist heute morgen seinen Verletzungen erlegen. Die Beisetzung der drei Todes­opfer der Unruhen findet am Montag statt.

Noch 3 Tote.

Weitere politische Zusammenstöße

gab es in Kotiern bei Kempten, doch nahmen diese keinen größeren Umfang an. Schlimmer waren Zusammen­stöße zwischen Nationalsozialisten und Kommunisten in Greifswald, wo die Kommunisten heimkehrende SA=£eute überfielen. 3 m ganzen wurden 27 verletzte SR-Leute ins Krankenhaus eingeliefert, von denen inzwischen zwei ihren Verletzungen erlegen sind. 3n Berlin kam es schon am Samstag zu schweren Ausschreitungen. Dabei wurde ein Nationalsozialist aus dem Hinterhalt erschossen. Bei ei­nem Zusannnenstoß zwischen Kommunisten und National­sozialisten am Sonntag in Gladbach-Rheydt gab es sechs Ver­letzte. -Die Verletzten sind meist Frauen und Kinder, die von den auf der Straße abgegebenen Schüssen in den Häusern ge­troffen wurden.

Demonstrationsverbot!

WSN. Berlin, 18. 7. wie wir erfahren, hat die Reichs- regierung eine Verordnung erlassen, durch die alle Demon­strationen unter freiem Himmel untersagt werden.

Der freiwillige Arbeitsdienst

Eine Verordnung der Reichsregierung.

Berlin, 18. Juli.

In einer Verordnung hat die Reichsregierung den frei­willigen Arbeitsdienst neu geordnet. Den Gegenstand und Zweck bezeichnet die Verordnung mit den Worten:Der freiwillige Arbeitsdienst gibt den jungen Deutschen die Ge­legenheit, zum Ruhen der Gesamtheit in gemeinsamem Dienste freiwillig ernste Arbeit zu leisten und sich zugleich körperlich und geistig-sittlich zu ertüchtigen."

Nach dem Inhalt der Verordnung müssen die Arbeiten des freiwilligen Arbeitsdienstes gemeinnützig und zusätzlich sein; sie dürfen nicht zu einer Verringerung der Arbeits­gelegenheiten auf dem freien Arbeitsmarkt führen.

Träger der Arbeiten

sind öffentliche Körperschaften oder sonstige Vereinigungen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen Diesen wird es auch obliegen, für das Vorhandensein von geeigneten Arbeiten zu sorgen. Als Träger des Dienstes kommen neben den Trägern der Arbeit die Vereinigungen in Betracht, die sich in besonderem Maße für die Betreuung der Arbeitsdienst­willigen eignen.

Die Arbeilsdienskwilligen genießen die Vorteile der Sozialversicherung und des Ar­beitsschutzes In erster Linie sollen junge Deutsche unter 25 Jahren bedacht werden, und zwar von diesen wieder besondere Arbeitslose, die aus öffentlichen Mitteln unterstützt werden. Daneben kommen aber auch Nichtarbeitnehmer in Betracht.

Um eine möglichst einfache und sparsame Durchführung des freiwilligen Arbeitsdienstes sicherzustellen, werden die für diesen Zweck bereitstehenden Reichsmittel und Mittel der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen­versicherung einheitlich zusammengefaßt und verwaltet. Um die einheitliche Leistung zu gewährleisten, wird hie Reichs- regierung einen Reichskommissar, der dem Reichsarbeitsmi- nister untersteht, ernennen.

Der Reichskommissar wird von Bezirkskommissaren un­terstützt. Als Reichskommissar ist der Präsident der Reichs­anstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, Dr. Syrup, in Aussicht genommen. Ein neuer Behörden- apparat wird nicht geschaffen. Vielmehr stehen die Ein­richtungen der Reichsanstalt zur Verfügung. Das nähere wird durch eine Ausführungsverordnung des Reichsarbeits- ministers geregelt, die in Kürze erscheint

Mit der Verordnung verbindet die Reichsregierung die folgende Erklärung:

Die Reichsregierung hat in der Verordnung vom 16. Juli dem freiwilligen Arbeitsdienst eine neue Verfassung gegeben. Sie behält sich vor, diese entwicklungsfähige und förderungswürdige Einrichtung unter Berücksichtigung der kommenden Erfahrungen weiter auszubauen. Der Reichs- kommiffar wird beauftragt, über seine Erfahrungen zu be­richten und ein Gutachten über die notwendigen Voraus­setzungen und die zweckmäßige Form einer Arbeitsdienst­pflicht zu erstatten. Das Gutachten wird der Öffentlichkeit zur Beurteilung zugehen.

*

Erläuterungen des Reichsarbeitsministers

Reichsarbeitsminister Schäffer gab im Rundfunk eine Erläuterung zu dieser Verordnung Er hob die Gemein­nützigkeit und die Zusätzlichkeit der Arbeit besonders hervor. Der Arbeitsdienst erstreckt sich aus Arbeiten, die sonst weder jetzt noch in absehbarer Zeit vorgenommen werden könnten. Der Zweck ist Verminderung, nicht Vermehrung der Ar­beitslosigkeit. Beispiele für die gedachten gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeiten sind: Die 'Anlage und Verbesserung von Dorfstraßen, Feld- und Waldwegen, die Ausrichtung kleiner Flußläufe. Befestigung und Schutz der Ufer von Bächen und Flüssen, Gewinnung und Verbesserung von Boden durch Kultivierung von Moor und Heide für Acker- und Garten­bau, Zuschüttung von Sümpfen und Altwassern, Aufforstung von Oedländern,ferner Abräumungsarbeiten zur Erschließung von Steinbrüchen, Kies- und Sandgruben, Planierung und Urbarmachung von Siedlungsgelände u. a m R o t st an d s- arbeiten als solche sind im allgemeinen nicht Gegenstand des freiwilligen Arbeitsdienstes.

Als T r ä g e r der A r b e i t, die für die finanzielle und technische Durchführung aufkommen, eignen sich vorzüglich die öffentlichen Körperschaften, also die Länder für die Forstwirtschaft, die Provinzen für läirdliche Siedlung und Wasserwirtschaft, die Landkreise für die Verkehrs­verbesserung, Stadt- und Landgemeinden für gemeinnützige Maßnahmen in ihrem Bereich, besonders für die Herrichtung von Siedlungs- und Kleingartenland. Träger der Arbeit können auch Genossenschaften sein. Als Träger der Arbeit haben sich auch bewährt konfessionelle Organisationen und charitative Verbände. Beteiligt sind auch die Jugend- und Sportverbände, Jungmänner- und Gesellenvereine. Fast ein Drittel aller Arbeiten haben diese Verbände als Träger selbst durchgeführt.

Der Arbeitsdienst ist freiwillig, die Verordnung übl keinen Zwang aus. Es wird nicht einmal leicht, alle An­wärter unterzubringen.