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Nr. 81

Gchlüchlerner Zeitung

2. Blatt

Amtliche Bekanntmachungen.

Kreisausschuß«

Kreissatzuvg betreffend die Einführung der Berufs- (Fortbildungs-) Schulpflicht im Kreise Schlüchtern.

Auf Grund der Rcicbsgewerbeordnung §§ 120, 142, des Gesetzes betr. die Erweiterung der Berufs- (Fortbildungs-) Schulpflicht vom 31. Juli 1923 Gesetzsamml. von 1923 S. 367 und des Kreistagsbeschlusses vom 28. April 1932 wird in Gemäßheit des § 20 und 74 der Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 7. Juni 1885 für den Kreis Schlüchtern folgende Satzung erlassen, nachdem den beteilig­ten Gewerbetreibenden und sonstigen Arbeitgebern sowie ArbeitSnehmern und ihren Berufsvertretungen Gelegenheit zur Aeußerung gegeben war.

§ 1.

1. Zum Besuch der in den Stadt- und Landgemeinden des Kreises Schlüchtern errichteten Berufs- (Fortbildungs-) Schulen sind veipflichtet:

alle reichsangehörigen nicht mehr volksschulpflichtigen un­verheirateten Jugendlichen beiderlei (männlichen und weiblichen) Geschlechts unter 18 Jahren, sei es, daß sie in einer Gemeinde des Kreises Schlüchtern beschäftigt oder wohnhaft oder in dieser beschäftigt und wohnhaft sind.

2. Die Schulpflichtigen dürfen den Unterricht und die Veranstaltungen der Fortbildungsschulen ohne genügenden Grund nicht versäumen.

3. Die Schulpflicht besteht auch für die Zeit dei Arbeits­losigkeit.

4. Sind Beschäftigungsort und Wohnort verschieden, so ist für die Einschulung der Beschäftigungsort maßgebend. Abweichungen können zugelaffen werden.

§ 2.

Die Pflicht zum Besuche der Berufsschule ruht während der Teilnahme der Schulpflichtigen am Unterrichte:

1. einer anderen Berufsschule,

2. einer öffentlichen Fachschule, Jnnungö- bezw. Fach- vereineschule oder

3. einer privaten Fachschule, sondern der Unterricht dieser Schulen von der Schulaufsichtö- behörde als ausreichender Ersatz für den Unterricht in der Berufsschule anerkannt ist, oder

4. einer öffentlichen oder privaten allgemeinbildenden Schule (Gymnasium, Realgymnasium, Oberrealschule, Lyzeum usw.) mit einem Unterrichte von mindestens 24 Wochenstunden.

§ 3.

1. Von der Pflicht zum Besuche der Berufsschule wer­den die Schulpflichtigen befreit, die entweder:

1) das Abschlußzeugnis einer in § 2 Ziffer i, 2, 3 dieser

* Satzung genannten, von der Schulaufsichtsbehörde altr Ersatz anerkannten Fachschule erworben haben oder ^^e^« Ausbildung Nachweisen, die den Besuch der Be- rufMüle entbehrlich macht oder

1 3) das Zeugnis über die bestandene Gesellenprüfung vor legen.

2. Die Befreiung von der Pflicht zum Besuche der Be­rufsschule wird von dem Gemeindevorstand Magistrat ausgesprochen. Gegen die Versagung ist die Beschwerde an die Staatliche Schulbehörde (Schulaufsichtsbehörde) zulässig.

3. Die von der Pflicht zum Besuche der Berufsschule be­freiten Jugendlichen haben in der Hälfte der für die Berufs­schüler des Schulbezirks festgesetzten Stundenzahl an dem für sie geeigneten Ersatzunterrichte teilzunehmen. Der Leiter der Berufsschule, im Zweifelfalle der Schulvorstand, entscheidet, welcher Unterricht geeignet ist.

§ 4.

1. Schulpflichtige, deren Lebensführung eine ernsthafte Gefährdung ihrer Mitschüler befürchten läßt, oder die wegen »nes Verbrechens bestraft sind) können nach Anhörung des Jugendamts durch den Schulvorstand von dem Besuche der Berufsschule ausgeschlossen werden.

2. Gegen die Entscheidung des Schulvorstands steht dem jesetzlichen Vertreter des Schulpflichtigen, dem Leiter der Be- ufsschule und dem Jugendamte die Beschwerde an die staat- iche Schulbehörde (Schulaufsichtsbehörde) zu.

) 3. Sind die Gründe, die zur Ausschließung geführt haben, ortgefallcn, so kann der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen, »er Arbeitgeber, der Leiter der Berufsschule, das Jugendamt »der der Jugendliche selbst beim Schulvorstand die Aufhebung ier Ausschließung beantragen.

I § 5'

Schulpflichtige, die wegen geistiger oder körperlicher Ge­brechen dem Unterrichte der Berufsschule nicht zu folgen ver- nögen, kann der Schulvorstand ganz oder teilweise von dem Internet der Berufsschule frei lassen.

§ 6.

| Die Pflicht zum Besuche der Berufs- (Fortbildungs-) Schule beginnt mit der Entlassung aus der Volksschule oder iner anderen Schule und endet mit Ablauf des Schuljahres, 4 dem die Schüler das 17. Lebensjahr vollenden.

I Schulpflichtige, die nach dem Urteil des Leiters und der eteiligten Lehrpersonen das Lehrziel der Schule erreicht haben, »nnen vor Beendigung der Schulpflicht am Schlüsse eines Schulhalbjahres aus der Schule entlassen werden. | § 7.

Jugendliche weiblichen Geschlechts bleiben bis auf weiteres on der Pflicht zum Schulbesuch befreit.

£ Der Zeitpunkt der Einschulung der weiblichen Schul- flichtigen wird vom Kreioausschuß bestimmt.

§ 8.

Die Durchführung dieser Kreissatzung bleibt den Gemein­en des Kreises Schlüchtern überlassen. Demgemäß werden

die in den Gemeinden bestehenden Ortssatzungen über die Einrichtung von gewerblichen oder ländlichen Fortbildungs­schulen durch diese Kreissatzung nicht berührt. Der Kreis- ausschuß kann aber erforderlichenfalls bestimmen, daß die Schüler einer Gemeinde einer anderen Gemeinde (Nachbar- gemeinde) zum Besuch der Fortbildungsschule zugeteilt wer­den (Gastschüler). Die Zuteilung der Schüler zu einer an­deren Gemeindefortbildungsschule soll hauptsächlich dann erfolgen, wenn die in den einzelnen Gemeinden vorhandene Schülerzahl für die Bildung einer eigenen leistungsfähigen Schutklusse zu gering ist. Im Falle der Zuteilung zu einer anderen Fortbildungsschule hat sich die Gemeinde, aus der die Gastfchäler sind, an den Kosten für die Unterhaltung der Fortbildungsschule in angemessener Höhe zu beteiligen. Im Streitfälle beschließt über die Aufbringung und Ver­teilung der Kosten der Kreioausschuß im Beschlußverfahren.

§ 9-

Die gegenwärtige Satzung tritt mit dem Tage ihrer Ver­öffentlichung im Kreisblatt in Kraft.

Schlüchtern, den 3. Mai 1932.

Der Kreisausschuß des Kreises Schlüchtern.

*

Bescheid.

Auf den Antrag des Vorsitzenden des Kreisausschusses in Schlüchtern vom 3. Mai 1932 Nr. 1823 K. A. wird die vom Kreistag am 28. April 1932 beschlossene Kreis­satzung, betreffend die Einführung der Berufs- (Fortbildungs-) Schulpflicht im Kreise Schlüchtern auf Grund von § 117 des Landesverwaltungögesetzes vom 30, Juli 1-883 (G. S. S. 195) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Erweiterung der Berufs- (Fortbildungs-) Schulpflicht vom 31. Juli 1923 (G. S. S. 367) genehmigt.

Kassel, den 22. Juni 1932.

(Siegel).

Namens des Bezirksausschusses

Der Vorsitzende: J. V.: Unterschrift.

B. A. Nr. 423 0/32'

J.-Nr. 2609 K. A. Vorstehende Kreissatzung betreffend die Einführung der Berufs- (Fortbildungs-) Schulpflicht im Kreise Schlüchtern wird hiermit veröffentlicht. <

Die in den Gemeinden des Kreises bestehenden Orts­statuten für die Fortbildungsschulen werden durch die vor­stehende Kreissatzung nicht berührt. Träger der Fortbil­dungsschulen, sowohl der gewerblichen wie der ländlichen, sind somit im Kreise Schlüchtern nach wie vor die Gemeinden Schlüchtern, den 1. Juli 1932.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses: Dr. Müller.

Allg. Ortskrankenkasse Schlüchtern.

Durch die Verordnung des Reichspräsidenten über die Maßnahmen zur Erhaltung der Arbeitslosenhilfe und der Sozialversicherung, sowie zur Erleichterung der Wohlfahrts-, lasten der Gemeinden vom 14. Juni 1932 (Reichsgesetzblatt Teil I Nr. 35 vom 15. 6. 1932) ist es den Krankenkassen zur Ausgabe gemacht die neue Abgabe zur Arbeitslosenhilfe ab 1. Juli 1932 einzuziehen.

Bei Personen, die nach der Reichsversicherungsordnung für den Fall der Krankheit oder nach dem Gesetz über Ar­beitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung für den Fall 6er Arbeitslosigkeit versichert sind, ist die Abgabe zur Ar­beitslosenhilfe als Zuschlag zu den Beiträgen zu diesen Ver­sicherungen und mit diesen zu entrichten.

1. Bei Abgabepflichtigen, die für den Fall der Krankheit pflichtversichert sind, ist die Abgabe von dem Grundlohn (Lohnstufen, Mitgliederklassen, wirklicher Arbeitsverdienst) zu berechnen, der nach der Reichsversicherungsordnung für die Beiträge zur Krankenversicherung maßgebend ist.

Die Abgabe beträgt in der

Lohnstufe

I

für die Kalenderwoche

0.05

RM.

2

0.16

RM.

3

ff

0.26

RM.

4

ff

ff

0.37

RM.

ff

5

ff

ff

0.79

RM.

ff

6

ff

ff

0.96

RM.

ff

7

ff

ff

1.14

RM.

n

8

ff

ff

1.31

RM.

ff

9

ff

ff

1.49

RM.

10

ff

ff

ff

1.66

RM.

2. Abgabenpflichtige, die wegen der Höhe ihres Arbeits­verdienstes nicht krankenversicherungspflichtig, aber ange- ftelltenversicherungspflichtig und infolgedessen auch für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert sind, haben die Abgabe in folgender Höhe zu entrichten und zwar bei ei­nem monatlichen Arbeitsentgelt von

mehr

als

300330

RM.

monatlich

8.35

RM.

ff

330360

RM.

V

XO.IO

RM.

ff

ff

360390

RM.

ff

11.80

RM.

ff

390425

RM.

ff

13.70

RM.

n

ff

425460

RM.

ff

15.70

RM.

ff

460495

RM.

ff

17.70

RM.

ff

ff

495530

RM.

ff

19.70

RM.

ff

530-570

RM.

ff

21.85

RM.

ff

570610

RM.

ff

24.15

RM.

ff

610650

RM.

ff

26.45

RM.

ff

650700

RM.

ff

29.05

RM.

Die Arbeitgeber werden gebeten, die Verdienste der un­ter Nr. 2 genannten Abgabepflichtigen der unterzeichneten Krankenkasse bis zum 10. Juli 1932 zu melden.

3. Für Abgabepflichtige, welche bei Behörden, Gemein­den und öffentlich rechtlichen Körperschaften beschäftigt sind Und den unterzeichneten Krankenkassen als Mitglieder an­

gehören, beträgt die Abgabe in allen Lohnstufen 1,5 W vom Grundlohn, wenn das Arbeitseinkommen durch die Notverordnungen vom 5. Juni 1931 und 8. Dezember 1931 bereits gekürzt ist.

Tabellen über die Höhe der Beträge der Abgabe zur Ar- ibeitslosenhilfe für die vorbezeichneten Personen sind bei der Krankenkasse erhältlich.

4. Der Abgabe unterliegt nicht:

a) das Arbeitsentgelt der Lehrlinge:

b) das Arbeitsentgelt für vorübergehende Dienstleistun­gen im Sinne des § 168 der Reichsversicherungsordnung und für geringfügige Beschäftigungen im Sinne des 8 75 a des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver­sicherung.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Abgabe bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung einzubehalten und an die Kran­kenkasse abzuführen.

Für alle Angaben, welche die Abgabe zur Arbeitslosen­hilfe betreffen, gelten die Meldevorschriften der Reichsver­sicherungsordnung entsprechend. Dasselbe ist hinsichtlich der Strafbeftimmungen der Reichsversicherungsordnung für die Uebertretung der Meldevorschriften der Fall.

Schlüchtern, den 30. Juni 1932.

Der Vorstand der Allgemeinen Drtskrankenkasse für den Kreis Schlüchtern.

Der Endtampf hat'eingesetzt

Alles dreht sich um die deutsche Zahlung.

Lausanne, 5. Juki.

Bereits in aller Frühe begannen die vertraulichen Ver- Handlungen zwischen den Gläubigermächten über die beut« ßhen Gegenäußerungen zu dem Gläubigervorschlag. Es fand Krnächst eine Unterredung zwischen MacDonald und Ger­main Martin statt, an die sich eine geheime Sitzung der fünf Gläubigermächte anschloß.

Man vertritt in maßgebenden englischen Kreisen die Auffassung, daß die von Deutschland verlangte völlige Strei- chung des Teiles VIII des Versailler Vertrages (der Tribute und Kriegsschuldlüge) zu erreichen sei, weiter, daß in der Frage des Zusammenhanges zwischen den interalliierten Schulden und der Tributfrage der deutschen Standpunkt Be­rücksichtigung finden könnte, ja, daß auch ein Entgegen­kommen in der Frage der endgültigen Bedingungen für die Ausgabe der Bonds und der finanziellen Beteiligung Deutschlands an der Wiederaufbaukasse möglich sei jedoch stößt die endgültige Festsetzung der Höhe dieser finanziellen Beteiligung Deutschlands aus große Schwierigkeiten, da die französische Regierung an der bisherigen Höchstgrenze von 4 Milliarden feskhält und es nach englischer Auffassung außerordentlich schwierig ist, die französische Regierung von dieser Höchstsumme herabzubringen.

Man befürchtet in englischen Kreisen, daß eine weitere Bormmderung dieser Summe neue außerordentlich ernste Schwierigkeiten für das Kabinett Herriot schaffen könnte. Nur dem energischen Eingreifen des Ministerpräsidenten MacDonald sei es gelungen, die ursprüngliche Forderung Frankreichs von 25 Milliarden auf 4 Milliarden Herabzw setzen. Die weitere Vermittlertätigkeit MacDonalds in die­ser Frage stoße auf große Schwierigkeiten,

da alle bisherigen Vermittlungsvorschläge deutscherseits mit ungewöhnlicher Schärfe und Hartnäckigkeit abge­lehnt worden seien und daher die Vermittlungstätigkeit MacDonalds jetzt nahezu erschöpft sei.

Jedoch ist diese englische Darstellung der Lage zweifellos rein taktisch zu bewerten. Die Engländer haben offenbar die Ab­sicht, einen Druck auf die deutsche Regierung auszuüben. Der Endkampf um die vollständige Regelung der Tributfrage hat damit in voller Schärfe eingesetzt. Herriot, der ursprüng­lich erst am Mittwoch zurückkehren wollte, wird im Hinblick auf den Stand der Besprechungen bereits Dienstag wieder in Lausanne eintreffen.

MacDonald bedarf der Ruhe

MacDonald erklärte nach Schluß der Sitzung der fünf Gläubigermächte, die Verhandlungen feien außerordentlich schwierig und mühsam und erforderten viel Geduld und Ar­beit auf allen Seiten.

Er müsse unter allen Umständen am Donnerstagabend nach London zurückkehren, da seine Anwesenheit zu der Vorbereitung der Otkawer Konferenz unerläßlich gewor. den sei.

herriot werde gleich nach feiner Rückkehr am Dienstagvor­mittag eine Unterredung mit ihm haben. MacDonald er­klärte dann weiter, er wäre sehr müde von den schwierigen und langwierigen Verhandlungen und müsse sich jetzt zu­nächst einige Stunden ausruhen.

Scharfes deutsches Dementi

Ein neuer Plan von deutscher Seite soll französischen Mitteilungen zufolge in einer Unterredung mit MacDonald vorgelegt worden sein, wonach im Fall der endgültigen Streichung de« Tribute eine Restzahlung in Höhe von zwei Milliarden Mark vorzunehmen sei, die jedoch, entgegen der bisherigen deutschen Stellungnahme, in 10 Jahren zu 160 Millionen abgetragen werden solle. Durch diesen neuen Vorschlag sei für die französische Regierung eine vollständig neue Lage geschaffen worden, so daß eine neue Stellung­nahme von französischer Seite erforderlich geworden sei.

Die RUtteilung von französischer Seite, nach denen Deutschland als Restzahlung für die endgültige Regelung der Tribute 10 Jahreszahlungen in Höhe von 160 Millionen vorgeschlagen habe, könne ausdrücklich als vollständig falsch bezeichnet werden. Ein derartiger Vorschlag ist nicht ge­macht worden. In den Verhandlungen sind lediglich ver­schiedene rechnerische Möglichkeiten erwogen worden.

Eine schriftliche Darlegung Deutschlands

Dem Präsidenten der Konferenz, dem englischen Mini­sterpräsidenten MacDonald. Hat Reichskanzler von Papen ein Schreiben überreichen lassen, in dem der Standpunkt der deutschen Abordnung zu dem Gläubigervorschlag schrist- lich dargelegt wird. Das Schreiben enthält eine zusammen- fassende Darlegung der Auffassung, die die deutschen vertre- ter in den gesamten Verhandlungen der letzten Tage dW