Achlüchtemer Jettuns Kreis Hmteblatt * Allgemeiner amUicherKnKeigev für öen. Kreis Schtüchtem twchaaö v«Ia-:H.Strü»Md Söhoe* Sesthäst^'^ahlchofstr.S * frrafiw.lltr.yt? * psfiphec^^imkfUrtL^V«» Nr 75 (L Blatt) Donnerstag, den 23. Juni 1932 84. Jahrs.
Amtliche Bekanntmachungen.
Landratsamt.
6 n ordnung.
Auf Grund des § 5 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Mbl. I S. 421) und des § 6 der preußischen Verordnung M Durchführung dieses Gesetzes vom 16. Dezember 1931 (Pr. G. S. S. 259) bestimme ich hierdurch bis auf Weiteres für den Umfang des Regierungsbezirks Wiesbaden, daß die daselbst als Vollmilch im Sinne des Abschnitts I § 1 M 2 Ziffer 1 der Ersten Ueichsverordnung zur Ausführ- mg des Milchgesetzes vom 15. Mai 1931 (R®BI. I S. 150) in den Verkehr gelangende Milch mindestens 2,8 Prozent Fettgehalt haben muß.
Don der Festsetzung eines spezifischen Gewichts sehe ich bis auf Weiteres ab.
Milch, die ohne verfälscht zu sein, weniger als 2,8 Prozent Fettgehalt hat, darf nur unter in die Augen fallender Kennzeichnung als „Mindermilch", „Werkmilch", „Fettarme Milch", „Milch mit weniger als 2,8 Prozent Fettgehalt" oder als im gleichen Sinn bezeichnete Milch — nie» mls aber unter der Bezeichnung Vollmilch, sei es mit oder ohne einen Zusatz —, in den Verkehr gebracht werden.
Wer vorsätzlich Milch anbietet, feilhält oder in den Verkehr bringt, die der oben festgesetzten Anforderung nicht genügt, oder den übrigen vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt, wird nach § 73 der Preuß. Durchführungsverord- nung zum Milchgesetz, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit höherer Strafe bedroht ist, mit Gefängnis bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. Jft die Zuwiderhandlung fahrlässig begangen, so tritt, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit höherer Strafe bedroht ist, nur Geldstrafe ein.
Diese Unordnung tritt am 15. Juli 1932 in Kraft. Wiesbaden, den 6. Juni 1932.
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Nr. 2577. wird veröffentlicht!
Lchlüchtern, den 16. Juni 1932.
Der Landrat. J. V.: Duwe.
Anordnung über die Einführung des Milch-Pafteurisierungszwanges in Frankfurt a M.
Auf Grund des § 12 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 WM. S. 421) und des § 14 der preuß. Verordnung zur . Durchführung des Milchgesetzes vom 31. Juli_ 1930 vom 16. Dezember 1931 (G. S. S. 259) wird mit Zustimmung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Sorften folgendes verordnet:
§ 1.
Jm Gebiet der Stadtgemeinde Frankfurt a. M. darf iNilch an Verbraucher nur abgegeben werden, nachdem sie einem der in § 1 Abs. 3 Ziffer 2 b der ersten Verordnung Zur Ausführung des Milchgesetzes vom 15. Mai 1931 (R®. Bl- S. 150) genannten Pasteurisierungsverfahren unterzogen worden ist. Die Apparate und Einrichtungen für die )asteurisierung müssen den von dem Minister für Landwirt- haft, Domänen und Forsten aufgestellten Richtlinien ent- prechen.
§2.
Die Anorbnung des § 1 gilt nicht
1) für Markenmilch, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 33 der preuß. Verordnung zur Durchführung der Milchgesetzes,
2) für Vorzugsmilch, . t
3) für Milch, die der Erzeuger in einem landwirtschafl- . lichen Betriebe gewinnt und an der Betriebsstätte selbst unmittelbar an den Verbraucher abgibt,
4) für rituelle Milch, die in den von den beiden m Frankfurt a. M. bestehenden jüdischen Gemeinden, und zwar der Israelitischen -Gemeinde und der Spnagogenge« mcinde „Israelitische Beligionsgesellschast" rituell bc« aufsichtigten Verkaufsstellen abgegeben wird.
§ 3.
Diese Verordnung tritt am 15. Juli 1932 in Kraft. Wiesbaden, den 8. Juni 1932.
Der Begierungsp a bent
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M. 2562. Wird veröffentlicht!
Schlüchtern, den 15. Juni 1932.
Der Landrat. J. D.: Duwe.
KreiSausfKuß.
J.-Nr. 2598 K. A. Die Herren Bürgermeister der Land- Sniutnben des Kreises mache ich auf die Bestimmungen im dritten Teil der Verordnung zur Sicherung des Haus. h?>ls »om 8. Juni 1932 - Preuß. Gefepsamnü. Nr. 31 Seite 199 ff. — betr. die Einführung einer Schlacht-
st e u e r aufmerksam. Nach § 7 Abs. 2 a. a. O. bedient sich der Kreiöausschuß, der in den Landkreisen Schlachtsteuer- stelle ist, der Gemeindevorstände als Hilfsstellen. Die nähere Anordnung hierüber wird in den demnächst zu erwartenden ministeriellen Ausführungsbestimmungen getroffen werden.
Schlüchtern, den 21. Juni 1932.
Der Vorsitzende des Ureisausschusses: Dr. Müller.
Nerr«g«rufch1Sge für Stenerrückstände
Rund-Erlaß des Finanzministeriums zugleich im Namen des
Ministeriums des Innern vom 8. 6. 1932.
— II B 621 u. IV St 568 —
Wir ersuchen die Hebestellen, gemäß dem nachstehend abgedruckten Rund-Erlaß des Reichsfinanzministeriums vom 9. 3. 1932 auch bei der Erhebung der Staats- und Gemeindesteuern zu verfahren.
Anlage.
Es ist die Frage erörtert worden, ob in Fällen, in denen ein unter Sicherungsschutz stehender Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes zur Zahlung fälliger Steuern nicht in der Lage ist, Verzugszuschläge oder Verzugszinsen nach Maßgabe der Zweiten Verordnung über Zuschläge für Steuer- rückstände vom 22. 1. 1932 (R. G. N. I S. 31) zu erheben sind. Die Forderung von Verzugszuschlägen oder Verzugszinsen ist zweifellos in Fällen, in denen die Steuerrückstände auf Säumigkeit des Steuerschuldners beruhen, berechtigt; anders verhält es sich aber mit Steuerrüchständen von Schuldnern, die von der ihnen gegebenen gesetzlichen Möglichkeit, sich dem Sicherungsverfahren zu unterstellen, Gebrauch gemacht haben. In diesen Fällen ersuche ich, künftig für die Zeit von der Eröffnung bis zur Aufhebung des Sicherungsverfahrens von der Festsetzung von Verzugszuschlägen oder Verzugszinsen abzusehen.
Berlin, den 9. 3. 1932.
RstchSunmfier 0*1—3*-
O 2150 — 133 III.
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J.-Nr. 2539 K. A. Vorstehender Ministerial-Erlaß wird den Herren Bürgermeistern und Gemeinderechnern der Landgemeinden des Kreises zur Kenntnisnahme und Beachtung mitgeteilt.
Schlüchtern, den 18. Juni 1932.
Der Vorsitzende des KreiSauSschussee: Dr. Müller.
Sammlung von Schuhen und Kleidungsstücken.
Bei der städtischen Armenverwaltung sprechen täglich arme Wanderer vor mit der Bitte um Gewährung von Schuhen, Strümpfen, Hemden und sonstigen Kleidungsstücken. Den berechtigten Wünschen kann wegen Mangels ausreichender Mittel nicht in jedem Falle entsprochen werden. Um den armen Menschen, die zum größten Teil die Not der Zeit auf die Landstraße treibt, einigermaßen zu helfen, haben wir im Rathaus eine Sammelstelle für abgelegte aber noch einigermaßen brauchbare Schuhe und Kleidungsstücke eingerichtet.
An die Einwohnerschaft ergeht hiermit die Bitte, abgelegte Schuhe und Kleidungsstücke der Sammelstelle über- weisen zu wollen. Die Erfüllung der Wohlfahrtsaufgaben der Stadt wird dadurch erleichtert.
Schlüchtern, den 18. Juni 1932. ,
Der Magistrat: Gaenßlen.
VekanntmaNung.
Die Stadt Schlüchtern beabsichtigt, den Weg Schlüchtern- Wallroth (Holzabfuhrweg, der von Schlüchtern durch die Distrikte 29, 34 und 35 des Schlüchtern» Stadtwaldes und 78 des Staatswaldes (Landrücken) na® Wallroth führt) als öffentlichen Fahrweg aufzuheben, als öffentlichen Fußweg dagegen bcizulzehalten.
Dieses Vorhaben der Stadt Schlüchtern wird hierdurch gemäß § 57 des Gesetzes über die Zuständigkeit der JBer» waltungs- und -gerichtsbehörden vom 1. 8. 1883 (@. 5. S. 237) mit der Aufforderung zur öffentlichen Kenntnis gebracht, etwaige Einsprüche gegen dasselbe bei Vermeidung des Ausschlusses binnen 4 Wochen, vom Tage der Veröffent- lichung dieser Bekanntmachung an gerechnet, bei der unterzeichneten Wegepolizeibehörde anzubringen. Ein Plan liegt im hiesigen Rathaus — Zimmer Nr. 4 — während der Dienststunden zur Einsicht aus.
Schlüchtern, den 16. Juni 1932.
Die Wegepolizeibehörde: Gaenßlen.
LetanntmaUuns
Gefunden: i Damenuhr.
Schlüchtern, den 20. Juni 1932.
Der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde: Gaenßlen.
Gonderverhandlungen mit LtGA?
Wachsende Gegensätze.
Lausanne, 22. Juni.
Zwischen dem französischen Ministerpräsidenten Herriol und dem amerikanischen Botschafter Gibson soll in später Abendstunde eine streng geheimgehaltene Zusammenkunft stattgefunden haben, die bis in die tiefe Nacht fortgesetzt worden sei.
Gibson soll deutlich zum Ausdruck gebracht haben, daß die amerikanische Regierung unter keinen Umständen in eine Streichung der interalliierten Schulden einwilligen werde, solange nicht die europäischen Großmächte zu einer entscheidenden Herabsetzung ihrer Rüstungsausgaben geschritten seien.
In internationalen Konferenzkreisen erblickt man in dieser Erklärung eine eindeutige Stellungnahme der amerikanischen Regierung für eine sofortige und praktische Lösung des Abrüstungsproblems. Die interalliierte Schuldenfrage ist damit von amerikanischer Seite in engen Zusammenhang mit der Abrüstungsfrage gebracht worden.
Der amerikanische Botschafter Gibson hat Herriot eingehend das amerikanische Abrüstungsprogramm dargelegt, das praktisch zu einer weitgehenden Herabsetzung der französischen Armee führt.
Herriot hat in der Unterredung das Programm abgelehnt und jede wesentliche Verminderung des fran- zösischen Rüstungsstandes als untragbar angesehen.
Daraufhin hat Gibson erklärt, daß die europäischen Mächte von Amerika große finanzielle Opfer im Falle einer Streichung der interalliierten Schulden verlangen, ohne selbst das geringste Entgegenkommen zu zeigen. Die amerikanische Regierung werde jedoch ihrerseits bestimmt zu keiner Streichung schreiten, solange nicht die schwergerüsteten Mächte ihren heutigen Rüstungsstand wesentlich herabsetzen.
Nach Mitteilung von gukunterrichteter Seite sind die gesamten bisherigen Genfer Abrüstungsbesprechungen völlig ergebnislos verlaufen.
sranrälliliren AbrüslnugsvorsGL^e such arll
. verstand von englischer, amerikanischer und italienischer Seite gestoßen, so daß auch in der Abrüstungsfrage die Verhandlungen sich in einer ausweglosen Lage befinden.
Herriot hat wieder eine mehrstündige Unterredung mit MacDonald gehabt.
Schuldenstreichung nur nach Abrüstung
Man ist in Lausanne der Ansicht, daß Gibson in direktem Auftrag des amerikanischen Präsidenten gehandelt habe.
Die Regierung in Washington hat damit offiziell die Regelung des interalliierten Schuldenproblems von der Regelung des Abrüstungsproblems abhängig gemacht.
Diese Tatsache wird in allen internationalen Kreisen aufs lebhafteste erörtert. In englischen Kreisen erklärt man, daß die französische Regierung sowohl in der Reparations- srage als auch in der Abrüstungsfrage sich
in einer stark isolierten Lage befindet. Die von der ganzen Welt heute geforderte sofortige Lösung des Abrüstungs- und des Reparationsproblems hängt ausschließlich von der französischen Regierung ab, die jetzt allein die Verantwortung für einen etwaigen Zusam- menbruch der Genfer und Lausanner Konferenz trage.
Die englische, deutsche und italienische Regierung würden dagegen die französische Regierung auf die unvermeidlichen Folgen aufmerksam machen, die eine weitere Aufrechterhaltung des bisherigen französischen Standpunktes sowohl in den Abrüstungs- als auch in den Reparationssra- gen nach sich ziehen würde.
Frankreichs und Deutschlands Standpunkt
Der französische Standpunkt in der Tributfrage steht jetzt in allen Einzelheiten fest: man verlangt zu einem noch festzusehenden Zeitpunkt eine Abschlußzahlung in der Fprm, daß Frankreich entweder an den Einnahmen der Reichs- bahn'oder der deutschen Industrie beteiligt wird, wobei die endgültige Abschlußzahlung Deutschlands vom Wohlstands- index und der gesamten Wiederbelebung der deutschen Wirtschaft abhängig gemacht werden soll.
Der deutsche Standpunkt findet immer stärkere Unterstützung, da die Auffassung im Wachsen begriffen ist, daß eine Streichung der interalliierten Schulden durch die Vereinigten Staaten im Falle einer heutigen Abschlußzahlung endgültig verbaut sein würde und daß nur auf dem Wege einer endgültigen Bereinigung der Tributfrage eine entsprechende Regelung der interalliierten Schulden möglich sein würde.
Um Oesterreichs Anleihe
Der belgische Finanzsachverständige Franqui stattete vormittags dem Reichskanzler einen Besuch ab. 3m Laufe des Tages finden ferner entscheidende Besprechungen über die österreichische Anleihefrage statt, die abends nach dem Eintreffen des Bundeskanzlers Dollfuß in ein abschließendes Stadium eintreten werden.
Es besteht immer noch die Hoffnung, daß die fran- zösische Regierung ihre Forderung auf ein neues Anschluß- verbot für Oesterreich aufgeben und damit in allerletzter Stunde das Zustandekommen der 300-Millionen-Schilling- Anleihe für Oesterreich ermöglichen wird.