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Achlüchtemer Leitung

tzets-Kmtsdtatt * Myemeiner amtlicherftn&ng« für Cm Kreis Sästüchtem

Slk. 73

(). Blatt)

Samstag, den 1S. Juni 1932

84. Iahrg.

Amtliche Bekanntmachungen.

!,»dratsa«t.

j.,Hr. 2479. Nach Mitteilung der Landwirtschaftskam- Kr finden am Freitag, den 8. Juli 1932 im Kreise Pachtern und in Verbindung damit eine Verteilung von Mien für Naltblutfohlen statt. Zur Eintragung in das ^hessische Stutbuch werden zügelassen:

1. Zweijährige und ältere Raltblutstuten des Rheinisch- Deutschen Schlages,

2. Dreijährige und ältere Warmblutstuten.

Zuchterhaltungsprämien in Form einer Ehrenurkunde sol- n für solche kaltblütige Saugsohlen und 1= und 2-jährige Mutige Saugsohlen gegeben werden, welche bei der rämierung einen 1. preis erhalten haben.

Schließlich sollen außer diesen Ehrenurkunden an die Ascher der besten Fohlen auch nach Geldpreise aus Staats­mitteln in Höhe von 10, 15 Und 20 RM. je Fohlen ver­gilt werden.

Die Stutenkörungen finden am Freitag, den 8. Juli 1932 statt und zwar um 15 Uhr in Schlächtern aus dem Platz am Untertor und um 16.30 Uhr in Ulmbach vor ton Bürgermeisteramt.

Die näheren Bedingungen über die Eintragung der Stu« ten können auf Zimmer Nr. 3 des Landratsamtes ein- Petzen werden. Die Herren Bürgermeister ersuche ich, die Örtsbauernoereine und alle Interessenten auf die Stuten- Körungen besonders hinzuweisen und sie zur Vorführung des Ächtmaterials zu veranlassen.

Schlächtern, den 15. Juni 1932.

Der Landrat. J. V.: vuroe.

Stadt Schlüchtern.

§etr. Wahlen für den Elternbetrat

an der Staatl. Anfdanschnle.

^'mis^^

i. T. in Schlächtern ist eingegangen:

1. Hertlin, Karl, Steuerinspektor, Uronprinzenstr. 10, 2. Stang, Helene, Hausfrau in Elm, 3. Schmidt, Martin, Kaffenfehretär, Uronprinzenstr. 12, 4. Falk, Johann, Werk- fützrer in Elm, 5. Wolf, Life, Hausfrau, Bahnhofstr. 35, 6. Linkersdörfer, Heinrich, Schuhmacher in Steinau, 7. Bu^, Klaus, Lehrer in Ramholz, 8. Freund, Willy, Photo- grapl}, Grabenstr. 16, 9. Denhardt, Minna, Hausfrau, ^anauerftr. 13, 10. Scharfenberg, Krnim, Angestellter, breibrüderftr. 16.

Da nur dieser eine Wahlvorschlag eingegangen ist und gegen den Wahlvorschlag nach erfolgter Prüfung keine Anwendungen erhoben werden konnten, gelten die auf dem Dahlvorschlag aufgeführten ersten fünf Personen als ge­wählt.

Schlächtern, den 16. Juni 1932.

Der wahloorstand. Karl hertlin.

Der Reichsinnenminister über die politische Notverordnung

Berlin, 17. Juni.

In der für die Reichsregierung vorbehaltenen Rundfunk- stunde spricht am Freitag um 19 Uhr Reichsinnennumster Frhr. von Gayl über die Verordnung des Relchspcäst- tenten gegen politische Ausschreitungen. Die Rede wird von sämtlichen deutschen Rundfunkgesellschaften übertragen.

Rover Ministerpräsident in Oldenburg

Oldenburg, 17. Juni.

Der Oldenburgische Landtag wählte am Donnerstag den nationalsozialistischen Gauleiter Rover mit 26 Stimmen zum Ministerpräsidenten. 13 Zettel waren un­beschrieben, zwei ungültig. Zu Ministern wurden ge­wählt der Nationalsozialist Span gemacher und Landgerichtsrat Pauli. Die Ressorwerteilung der ein- reinen Minister erfolgt erst heute.

Riesenbrand in Mecklenburg

Ein halbes Dorf obdachlos.

Schwerin, 17. Juni.

, Am Donnerstagmittag wurde die 650 Seelen zäh­lende Ortschaft Lüblow von einer Rieseufenersbrunst Heun- gesucht, die innerhalb von fünf Stunden 28 Gebandw n Schutt und Asche legte. Die Einwohnerschaft des halben Dorfes wurde dadurch obdachlos.

Hamburg bleib! selbständig. Der Lnn-

Deutschen SoOspürtei l)at eine Ent-

, Deutsche Volkspartei in

,fboerbnnd Hamburg der Demun^" uunvpu.... ,. ..... -... i^ueßung angenommen, in der es heißt, daß die Deutsche V^Iks- ^Üci in Hamburg unter allen Umständen ihre Organisation auf- k°chterhalten wolle.

to. Poinear« zieh« sich zurück. Es bestätigt sich, daß der ehemalige ftmusterprüsidcnt Poincarö aus Gesundheitsrücksichten nicht mehr tur den Senat kandidieren wird.

GR und Aniformverbot aufgehoben

Bestimmungen über DersammlungSrecht und Bresse - Bei Gewalttätigkeiten scharfe Strafen Bauern und Baden hält das Aniformverbot aufrecht

Vertraue« des Reichspräsidenten

Hindenburgs Schreiben an Gayl.

Berlin, 17. Juni.

Der Reichspräsident hat an den Reichsminister des Innern, Freiherrn von Gayl, folgendes Schreiben gerichtet: Sehr geehrter Herr Rcichsminister! Anbei übersende ich Ihnen die von mir vollzogene Verordnung gegen politische Aus­schreitungen zur Veröffentlichung. Ich habe die mir von der Reichsregierung vorgeschlogenen weitgehenden Milderungen der bisherigen Vorschriften in dem Vertrauen daraus vorgenommen, daß der politische Meinungskamps in Deutschland sich künftig in ruhigeren Formen abspielen wird, und daß Gewalttätigkeiten unterbleiben. Sollte sich diese Erwartung nicht erfüllen, so bin ich entschlossen, mit allen mir verfassungsmäßig zuslehenden Mitteln gegen Ausschreitungen jeder Art vorzugehen. Ich er­mächtige Sie, diese meine Sinnesmeinung bekanntzugeben."

Verordnung gegen politische Ausschreitungen

Die bekannkgegebene Verordnung des Reichspräsidenten gegen politische Ausschreitungen tritt an die Stelle der sie­ben bisherigen Notverordnungen, die das sogenannte Aus- fchreikungsrecht regelten. Diese Verordnungen, unter ihnen das Uniformverbot und das SA.- und SS.-Verbot, gelten von dem Inkrafttreten der neuen Verordnung ab, d. h. also vom Freitag ab, als aufgehoben.

Verfammlungs- und Aufzugsverbote.

Der Abschnitt 1 der Verordnung regelt die Frage, wann Versammlungen und Aufzüge verboten werden tön- xer "e-en Verordnung cntfpre^ chen hier im wesentlichen dem bisherigen Recht. Neu ist, daß Polizeibeauftragte zu Versammlungen zugelassen wer­den müssen.

Auflagenachrichten und DruSschriftenverbote.

Der Abschnitt 2 regelt die Frage, wann periodische Druck- ! schriften Auflagenachrichten aufnehmen müssen, und wann periodische Druckschriften verboten werden können. Die Berbotsgründe entsprechen den bisherigen (Aufreizung zum Ungehorsam gegen Gesetze, Beschimpfung der Organe des Staates, der Behörden und der Religionsgemeinschaften). Reu ist, daß ein Verbot ergehen kann, wenn lebenswichtige I Interessen des Staates dadurch gefährdet werden, daß un­wahre oder entstellte Tatsachen behauptet oder verbreitet werden. Die Verbotsdauer darf bei Tageszeitungen in Zu­kunft vier Wochen nicht überschreiten. Neu geregelt wird ferner das Beschwerdeverfahren, das sehr viel verbessert worden ist. Auflagenachrichten können in Zukunft von Lan­desbehörden nur im Einvernehmen mit dem Reichsinnen­minister auferlegt werden.

Politische Verbände.

Der Abschnitt 3 regelt die Frage der politischen Ver­bände neu. Politische Verbände, deren Mitglieder in ge­schlossener Ordnung öffentlich aufzutreten pflegen, unter­stehen der Aufsicht des Reichsinnenministers, dem sie ihre Satzungen usw. vorzulegen haben. Sie müssen jeder Auf­lage nachkommen, die der Reichsminister des Innern zur Sicherung der Staatsautorität für erforderlich hält. Ver­bände, die einer solchen Verpflichtung nicht nachkommen, können aufgelöst werden.

Verstöße gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung.

Abschnitt 4 enthält eine Reihe von Strafbestimmungen für Verstöße gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung. So wird mit mindestens drei Monaten Gefängnis bestraft, wer öffentlich zu einer Gewalttat auffordert, nicht unter sechs Monaten, wer eine Schußwaffe unbefugt führt usw. Neu ist, daß Personen in polizeiliche Haft bis zur Dauer von drei Monaten genommen werden können, wenn es die öf­fentliche Sicherheit erfordert.

Uebergangsvorschriften.

In Abschnitt 5 (Schlußvorschriften) sind eine Reihe von Uebergangsvorschriften enthalten, die das Außerkrafttreten der alten Verordnung zum Ausdruck bringen.

Endlich wird mit der neuen Notverordnung eine erste Durchführungsverordnung bekanntgegeben, die u. a. be- stimmt, daß Auflagekundgebungen nicht mehr als 500 Worte umfassen sollen, und daß überschießende Zeilen bezahlt wer­den sollen. Ferner wird hier bestimmt, daß vor Erlaß eines Verbots einer Druckschrift geprüft werden soll, ob nicht eine Verwarnung am Platze ist.

Die amtliche Erläuterung

Zu der neuen politischen Notverordnung wird eine amt­liche Erläuterung gegeben, in der es u. a. heißt:

Reichspräsident und Reichsregierung lassen sich bei den neuen Vorschriften von der Absicht leiten, die durch die früheren Notverordnungen erheblich eingeschränkte politische Freiheit namentlich für die wichtige bevorstehende Wahlent- Icheidung teilweise wieder herzustellen.

Die Reichsregierung wollte an den einzelnen bisherigen Vorschriften keine Streichungen, Ergänzungen und Aende­rungen vornehmen. Sie hat vielmehr die Vorschriften in einer neuen Verordnung zusammengestellt, um sowohl der Bevölkerung einen klaren Ueberblick über die Bestimmun­gen zu geben, als auch den Behörden die richtige Anwen­dung zu erleichtern. Ein Vergleich der aufgehobenen Ver­ordnungen mit der neuen ergibt, daß die bisherigen Vor­schriften weitgehend gemildert sind.

Auf dem Gebiete des Versammlungsrechts sind die Be­stimmungen über die Anmeldung und das Verbot von öf­fentlichen Versammlungen und von Lastwagenfahrten ge­strichen. Sollte jedoch die Wiederherstellung der Versamm­lungsfreiheit zu Störungen der öffentlichen Ruhe führen, so ist dem Reichsminister des Innern, die Ermächtigung ge­geben, erneut für das Reichsgebiet oder einzelne Teile Be­stimmungen über die Anmeldung und das Verbot von Ver­sammlungen zu treffen.

Die Befugnis der zuständigen Landes- und Ortspolizel- behörden, Versammlungen unter freiem Himmel wegen un­mittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu verbieten, ist durch die neuen Vorschriften selbstverständlich nicht be­rührt.

Die Befugnis der Polizei, öffentliche politische Versamm­lungen sowie Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel aufzulösen, ist aus dem bisherigen Recht übernom­men, mit der Einschränkung, daß der Auflösungsgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung weg­gefallen ist. Vollständig aufgehoben werden durch die neue Verordnung sämtliche einschränkenden Bestimmungen über Plakate und Flugblätter politischen Inhalts.

Im übrigen sind die Vorschriften über die Veschlag- ti \ e u»o Einziehung von Druckschriften einschließlich periodischer Druckschriften (Zeitungen) weggesallen.

Dagegen habe die Bestimmung über das Verbot periodischer Druckschriften im wesentlichen aufrechterhalten werden müs­sen, da auch die letzten Tage wieder gezeigt haben, daß die Vorschriften leider noch nicht entbehrt werden können.

Die Höchstdauer des Verbotes einer Tageszeitung ist von acht auf vier Wochen herabgesetzt worden.

Aufgehoben wurde die Vorschrift, nach der eine periodische Druckschrift deswegen verboten werden konnte, weil sie den Beziehern einer verbotenen Druckschrift als Ersatz zugestellt wurde.

Zu denjenigen früheren Verordnungen, an deren Stelle die neue Verordnung tritt, gehört auch die Verordnung vom 13. April 1932, durch welche die sogenannten

militärähnlichen Organisationen der NSDAp. aufgelöst wurden. Der Herr Reichspräsident hatte schon bald nach dem Erlaß dieser Verordnung den Wunsch ge­äußert, daß allgemeine und gleichmäßig anzuwendende Vor­schriften für alle Verbünde solcher Art erlassen werden möchten.

Als Ersah für die Bestimmungen, die daraufhin zu­nächst in der Verordnung vom 3. Mai 1932 über politische verbände getroffen worden waren, sind in die neue Ver­ordnung Vorschriften ausgenommen worden, nachdem po­litische Verbände, deren Mitglieder in geschlossener Ordnung öffentlich aufzutreten pflegen, aus Verlangen des Reichs­ministers des Innern verpflichtet sind, ihm ihre Satzungen und sonstigen Bestimmungen über ihre Organisation und Tätigkeit vorzulegen.

Schließlich ist auch das sogenannte Hniformoerbof in die neue Verordnung nicht wieder ausgenommen worden.

Die Reichsregierung erwartet, daß gerade die Zulassung der Uniform, die Führer in die Lage versetzen wird, unbedingte Disziplin unter den Mitgliedern der Verbände zu halten.

Haben sich somit Reichspräsident und Reichsregierung entschlossen, eine weitgehende Milderung der bisher beste­henden Ausnahmevorschriften eintreten zu lassen, so haben sie gerade deswegen geglaubt, politische Gewalttaten mit strengen Strafen belegen zu müssen, wer glaubt, die in weitem Umfang wiederhergestellte politische Freiheit zu Ge­walttaten gegen den politischen Gegner mißbrauchen zu können, den soll die ganze Schärfe des Gesetzes treffen.

Der Reichspräsident und die Reichsregierung erwarten von dem deutschen Volke und insbesondere von den politi­schen Parteien und Verbänden, daß die größere Freiheit des politischen Lebens, welche durch die neuen Vorschriften gewährleistet wird, nicht erneut zu einer Verwilderung der politischen Sitten führt, und daß sich die politischen Führer aller Grade ihrer Verantwortung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in Deutschland bewußt sind, und das ihre dazu tun, um die politischen Kämpfe in den Rah­men zu führen, der einer gesitteten Nation würdig ist.

Reichspräsident und Reichsregierung lassen andererseits keinen Zweifel darüber, daß, wenn diese Erwartungen sich als trügerisch eriveisen sollten, neue und scharfe Ausnahme- vorschriften die unvermeidbare Folge fein müßten.