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Achlüchterner Leitung

AmlsUmtsbLaK * M-emeiner amtticherKnreiyev für 6m Kreis Schtüchtem

M. 72

Y. Blatt)

Donnerstag, den 16. Juni 1932

84. Jahr«.

Neue Steuern ab 1. Juli

Die Notverordnungen unterzeichnet.

Berlin, 15. Juni.

Die Notverordnung der Reichsregierung hat folgenden Inhalt:

Allgemeines

Der Etat balanciert auf beiden Seiten mit 8,2 Milliar- dm, b. h. um 1,1 Milliarden niedriger als 1931. Die Steuer- kinnahmen werden auf 7,5 Milliarden gegenüber 7,8 Mil­liarden im Jahre 1931 geschätzt.

Gteuererhöhungen

Line Salzsteuer soll 70 Millionen RM Ertrag bringen: sie beträgt 12 Rpf. für das Kilogramm, also ebensoviel wie in der Vorkriegszeit. 50 Millionen RM von diesem Auf­kommen werden Siedlungsarbeiten zugeführt.

Es handelt sich dabei um bereits angefangene Sied- langsarbeiten, die infolge der schlechten Länderfinanzen nicht weitergeführt werden konnten.

Eine Beschäftigtenabgabe

von 1,5 o. H. des Einkommens wird erhoben. Sie wird mit der Krisensteuer verschmolzen und direkt der Reichsversiche- rnngsanstalt zur Verwendung für die Arbeitslosenfürsorge iiberwiesen. Sie soll 400 Million«, RM bringen.

Zu der bisher gezahlten krisenlohnsteuer tritt also die Sonderbelastung der 1,5prozenkige» Deschäfliglensteuer.

Diejenigen, die keine Krisensteuer zahlen, d. h. Einkommen unter 1500 RM jährlich haben, sowie die Beamten unter­liegen nur der Beschäftigtensteuer. Einkommen über 3600 RM werden also mit 3,25 bis 5.5 v. H. belastet.

Die Krisenveranlagtensteuer

wird daneben für Etatzwecke weiter erhoben, und zwar ebenso wie im Haushaltsjahr 1931. Zur Einkommensteuer wird im Januar eine Sonderrate der Krisenversnlagten- steuer besonders erhoben.

DieBiirgersteuer bleibt, bestehen und wird^in diesem üahre"nochmals zu zahlen sein. Bei der Umsatzsteuer sittN die Freigrenze von 5000 RM fort.

Man rechnet daß sich das Aufkommen um 725 Millio­nen RM erhöht, da die bereits durch die letzte Notverord­nung dekretierte Erhöhung des Satzes von 0,85 o. H. auf 2 v. H. sich in diesem Etatjahr voll auswirkt. Durch die Abschaffung der Freigrenze sollen weitere 100 Millionen flüssig werden, also eine Gesamtmehreinnahme von 8L5 Mil­lionen RM.

Ausgabensteigerungen

In den Etat werden, wie oben angedeutet, 50 Millio­nen RM für Siedlungszwecke eingesetzt.

Für die Stützung des landwirtschaftlichen Marktes werden 60 Millionen RM im Etat angesetzt.

Der Arbeitslosenfürsorge

wird ein Zuschuß von 860 Millionen RM gegen 230 Mil­lionen RM im Jahre 1931 zur Verfügung gestellt, da die Gemeinden aus eigenen Mitteln den außerordentlich ange­wachsenen Ausgaben für Wohlfahrtspflege und Krisenfunftel nicht gewachsen sind.

Ausgabensenkungen

An Sachausgaben im Etat werden Abstriche von rund 100 Millionen RM gemacht, die nötigenfalls durch Einbe­haltung der Kassenmittel wirksam werden sollen.

Die Senkung der Renten für die Leichlkricgsbeschädig- len um 20 v. h. soll 10 Millionen RM einbringen. Die Kinderzulagen und Waisenrenten sollen nur bis zum 15. Lc- bensjahr gezahlt und ebenfalls etwas gekürzt werden. Die Ersparnis wird mit 20 Millionen RM errechnet.

Durch Senkung der Leistungen bei der Arbeitslosen- arrsicheruna um 23 v. h., durch Anpassung der Satze der Krisenfürsorge an die Wohlfahrtspflege, die ebenfalls gesenkt werden, durch Herabsetzung der Unterstutzungsdauerm Der Arbeitslosenversicherung aus 13 Wochen oder ro6"1^^ Einführung der Bedürftigkeitsprüfung werden die Ausgaben des Arbeitslosenetats um rund 500 Millionen RM g tu z.

Die zur Aufrechterhaltung der Sozialleistungen dann "°ch nötigen 3 Milliarden RM werden folgendermaßen aufgebracht:

Die Gemeinden zahlen 680 Millionen RM die L.n- "a.hmen der Arbeitslosenversichernngsanstalt a s Be.trageii düngen 1083 Millionen RM, der R°>chszuschußdvo M l- >°nen RM. Um das Defizit von 400 JS

b^en, wird das Aufkommen aus der Aeschaft'glenabgabe iusammen mit der Krisenlohnsteuer in hohe von 400 UUl Ionen RM dem Fonds überwiesen.

Von der Verschmelzung der Arbeitslosen-,der Krisen- "»d der Wohlfahrtssätze hat die Regierung AbstM'd gem m wen, aber die Sätze sind einander so angenahert, daß der Unterschied nur formal vorhanden ist.

Von dem Reichszuschuß werden 670 Millionen RM »ach einem besonderen Schlüssel an die Gemeinden direkt verteilt.

Der Zuschuß richtet sich nach der Zahl der Wohlfahrts- erwerbslosen dieser Gemeinden. Voraussetzung ist, daß sie eine Haushalts- und Kassenordnung einrichten, und daß die Länder diesen Gemeinden ihre Einnahmen aus Staats­steuern nicht kürzen. Der Finanzausgleich der Länder wird also diktatorisch auf dem alten Stand gehalten. Außerdem wird den Gemeinden auferlegt, keine Beschlüsse durchzu- führen, die die Gemeindevertretung verlangt, wenn diese Beschlüsse den Gemeindeetat aus dem Gleichgewicht bringen. Dem Gemeindevorstand wird ein Einspruchsrecht ein­geräumt.

Die Invaliden- und Unfallrenten werden in leichteren Fällen um 15 bis 20 v. h. gekürzt. Die Aufrechterhaltung der notleidenden Versicherungsanstalten wird unter allen Umständen gewährleistet, eventuell durch den bereits vor- finanzierten Verkauf von Obligationen im Betrage von 50 Millionen RM.

Der Kanzler bei Hindenburg

Reichskanzler von Papen wurde vom Reichspräsidenten empfangen, dem er über den Inhalt der Notverordnungen abschließend berichtete. Der Reichspräsident hat daraus die Notverordnungen über die Sicherung des Etats unter­zeichnet.

Im Anschluß an diese finanzpolitische Aussprache hiel­ten der Reichskanzler und Reichsaußenminister dem Reichs­präsidenten Vortrag über die Donnerstag beginnende Kon­ferenz von Lausanne.

Die deutsche Delegation unter Führung des Kanzlers und d'es Außenministers ist um neun Uhr vom Potsdamer Bahnhof nach Lausanne abgefahren.

Reichsinnenminister Freiherr von Gayl, der während der Abwesenheit Herrn von Papens den Kanzler im Ka­binett vertritt, wird die Veröffentlichung der Notverordnung über die Aufhebung des SA.-Verbots, die ursprünglich für heute vorgesehen war, noch um einen Tag hinausschieben. Die Gründe dieser neuen Verzögerung sind nicht bekannt.

Einzelheiten der Notverordnung jMWWWtzflt^igsW«^ » ^v-yivpjivyv uhu de» verwuitung.

Neben den finanzpolitischen und sozialpolitischen Maß­nahmen bringt die neue Notverordnung noch wichtige Neuerungen auf dem Gebiete der Rechtspflege und der Verwaltung.

In der Strafrechtspflege sind in erster Linie Verein­fachungen auf dem Gebiete der Rechtsmittel getroffen worden. Die Not der Zeit gestattet es nicht mehr, in jeder Strafsache drei Instanzen zuzulassen. Es muß vielmehr genügen, wenn neben der ersten Instanz eine Rechts­mittelinstanz angegangen werden kann. Demgemäß wird angeordnet, daß gegen jedes Urteil des Amtsrichters oder des Schöffengerichts nur noch ein Rechtsmittel, ent­weder die Berufung oder die Revision zulässig ist. Weiter soll künftig in allen Sachen, in denen das Rechtsmittel der Berufung gegeben ist, das Gericht den Umfang der Beweisaufnahme nach seinem freien Ermessen bestimmen.

In Privatklagesachen tritt, sofern nicht das Armenrecht bewilligt ist, das Gericht erst in Tätigkeit, wenn ein Vorschuß gezahlt worden ist.

Durch eine Reihe anderer Bestimmungen soll er­reicht werden, daß die dem Reichsgericht auf dem Gebiete der Zivilsachen anfallende Arbeitslast erheblich herab­gedrückt wird. Weiter wird in Kostensachen die Be­schwerde von einer Bcschwcrdesumme von 50 Mark ab­hängig gemacht. Für die Giusichtnahme des Schuldner- Verzeichnisses und für die Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Verzeichnis ist eine Gebühr von 0,50 bezw. 1 Mark eingeführt. Endlich ist der Reichs­regierung die Ermächtigung zu Vereinfachungen aus dem Gebiete des Zuftellungsweseus erteilt worden.

Weiter bringt die Verordnung eine gewisse Ent­lastung der Ka r te l I g e r i chte sowie Vereinfachungen in der Reichsfinanzverwaltung.

Erweiterter Vollstreckungsschutz.

Wichtig ist ferner die Ergänzung der Vorschriften .über die Zwangsvollstreckung. Die in der Ver­ordnung des Reichspräsidenten vom 8. Dezember 1931 zugunsten des Grundbesitzes getroffenen Schlitzmaßnah- men waren in ihrer Wirkung zeitlich beschränkt. So war der Eintritt von Rechtsfolgen, die sich au die Nichter­füllung gewisser Verbindlichkeiten und Lasten knüpfen, nur für diejenigen Leistungen ausgeschlossen, die bis zum 15. Juli d. I. fällig werden. Diese Frist ist jetzt auf den 15. Januar 1933 erstreckt.

Auch sonst enthält die Verordnung noch verschiedene wichtige Bestiinmungen über den Vollstreckungsschutz, na­mentlich für die Landwirtschaft. U. a. sollen Milch- q e l d f o r d e r u n g e n für die Zeit bis zmn 30. Sep­tember 1932 unter gewissen Sicherungen dem Zugriff der Gläubiger entzogen und Wohnlauben und ähnliche Wohneinrichtungen, die an sich der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen, unpfändbar sein wenn sie von dem Schuldner oder seiner Familie zur'ständigen Unterkunft benutzt werde».

Lohn- und Gehaltspfänduugsgrenze herabgesetzt.

Die Vsäukruiigsgrenze betrug in der Vorkriegszeit monatlich 125 Mark. Durch Gesetz vom 27. Februar 19>8 wurde sie dein damaligen Indexstaude von über 150 entsprechend auf etwas über das Eineinhalbfache

von 125 = 195 Mark erhöht. Seitdem ist der Index erheblich gesunken. Dementsprechend ist die Pfändungs­grenze mit Wirkung vom 1. Juli d. I. ab aus 165 Mark monatlich herabgesetzt worden.

Arbeitsbeschaffung

Obwohl der Arbeitsbeschaffung durch die öffentliche Hand durch die bedrängte finanzielle Lage und durch die Verhältnisse am Kapitalmarkt sehr enge Grenzen gezogen sind, wird die Reichsregierung versuchen, wenigstens einem Teil der Arbeitslosen wieder Arbeit zu beschaffen. Gedacht ist insbesondere an die Förderung öffentlicher Arbeiten auf dem Gebiete des Straßenbaues, des Wasserbaues und der landwirtschaftlichen Boden­verbesserun gen. Diese ArbÄten sollen entweder als öffentliche Notstandsarbeiten oder im Wege des freiwilligen Arbeitsdienstes ausgeführt werden. Die Aus­gestaltung des sreiwilligen Arbeitsdienstes wird im Inter­esse der gesamten Wirtschaft auf zusätzliche Arbeiten be- schränkt bleiben müssen. Instandsetzungsarbeiten an Woh­nungen und die Teilung von Wohnungen verdienen be­sondere Förderung. Die Reichsregierung wird daher die Zinsen für Darlehen dnrch Zuschüsse verbilligen sowie ferner Bürgschaften für Verpflichtungen aus derartigen Darlehen übernehmen.

Kundgebung der Reichsregierung

Anläßlich der Verkündung der ersten Notverordnung erläßt die Reichsregierung folgenden Aufruf:

Die Reichsregierung hat bei ihrem Amtsantritt den Willen bekundet, die soziale, finanzielle und wirt« schaftliche Not Deutschlands durch organische neuauf- bauende Maßnahmen zu bekämpfen. Die Bilanz, die die Regierung vorgefunden hat, zwingt sie, als ersten i Schritt vor der Inangriffnahme ihres eigentlichen Pro­gramms die Kassenlage von Reich, Ländern und Ge­meinden vorläufig zu sichern und die Sozialversicherung vor dem tatsächlich drohenden Zusammenbruch zu retten. Werden diese notwendigen und unaufschiebbaren Vor- au-s-e^^n nicht. erMlt, so sind all. weiteren Maß- 1 regeln von Anfang an in Frage gestellt.

Für die ersten Notmaßnahmen hat die Regierung an Vorbereitungen anknüpfen müssen, die schon das vorige Ka­binett getroffen hatte. Da diese Maßnahmen jedoch nicht ausreichten, um Raffen' und Finanzen zu sichern, ist die Reichsregierung genötigt, über sie Hinauszugehen. Es sind infolgedessen weitere Abstriche des Reichshaushalts sowie an allen Ausgaben der öffentlichen Hand beschlossen worden. Es muß von der Ausgabenseite her versucht werden, eine Gesundung der Kassen- und Finanzlage herbeizuführen: denn die Erfahrungen der letzten Monate haben gezeigt, daß Steuererhebungen nicht mehr zu einer Verbesserung, sondern nur noch zu einer Verschlechterung der Einnahmen führen. " Es bleibt also eine der wichtigsten Aufgaben, den gesamten Verwaltungsapparat Deutschlands weiter zu ver­billigen. Das bringt zwangsläufig auch scharfe Einschrän­kungen auf dem Gebiete der Sozialversicherung mit sich, deren Existenz jetzt auf dem Spiele steht.

Es ist eine schicksalhafte Entwicklung, daß es heute, nach einem halben Jahrhundert des Bestehens der So­zialgesetzgebung nicht mehr um die Höhe der Leistungen geht, sondern um ihre Erhaltung überhaupt.

Die Reichsregierung, deren soziale Gesinnung in der von ihr vertretenen Weltanschauung begründet ist, würdigt in ihrer ganzen entscheidenden Bedeutung die mit der Schöp­fung des ersten Kanzlers des Deutschen Reichs begonnenen sozialen Einrichtungen, zu deren Erhaltung in dieser Stunde äußerster Not an das Gemeinschaftsgefühl aller Deutschen neue harte Anforderungen gestellt werden müssen.

Wenn die Reichsregierung heute zunächst den dringend­sten Erfordernissen der stunde nachkommt, so betont sie be­sonders, daß sie nicht die Absicht hat, den Weg der Er­schließung neuer Einnahmequellen in Zukunft weiter zu beschreite».

Ihr Ziel ist, die deutsche Wirtschaft vernunftgemäß unter Ausschaltung künstlicher Experimente, neu zu be- fruchten.

Sie wird deshalb mit den auswärtigen Regierungen nach einer Lösung der Weltwirtschaftskrise suchen. Darüber hin­aus hält es die Reichsregierung angesichts der ungeheuren Wirtschaftsnot für ihre unabweisbare Pflicht, die Wirt- schaftsenergien des eigenen Landes zu mobilisieren und in erhöhtem Maße für die Verwertung der brachliegenden Ar­beitskräfte nutzbar zu mache».

Die Regierung wird alles daran sehen, um neben der Pflege des Güteraustausches der Länder untereinander durch eine zielbewußte Binnenmarktpolitik, insbeson­dere unter Zuhilfenahme des Arbeitsdienstes durch ge­eignete Maßnahmen auf dem Gebiet der Siedlung und der bäuerlichen Beredelungswirtschaft die deutsche Wirt­schaft einer allmählichen Gesundung entgegenzuführen.

Der Wille des deutschen Volkes, von der Geißel der Arbeitslosigkeit erlöst zu werden, und die Hoffnung der jungen Generation, neue Lebensgrundlagen zu finden, werden von der Regierung als eine für die Zukunft der Nation entscheidende Aufgabe mit allen Mitteln unter­stützt werden."