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Donnerstag, den 5. Mai 1832
84. Jahre
Amtliche Bekanntmachungen
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Per Reichsminister
Berlin U) 8, 21. April 32.
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für Ernährung u. Landwirtschaft. Wilhelmstraße 72.
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Auf Grund der Verordnung über Zolländerungen vom 15. April 1932 (Deutscher Reichsanzeiger und preußischer Watsanzeiger Nr. 90) kann auf besondere Erlaubnis des Reid]sminifters der Finanzen Weizen zur Fütterung von Hühnern in bestimmten Mengen zollfrei eingeführt wer« fen. Per Reichsminister der Finanzen hat hierzu die Durch- führungsverordnung vom 20. April 1932 erlassen (Deut- fyr Reichsanzeiger und preußischer Staatsanzeiger Nr. 95, Reichszollblatt Nr. 31). Gemäß § 2 a. D. muß der zollfrei eingeführte Weizen nach näherer Anorbnung des Reichsminifters für Ernährung und Landwirtschaft abgegeben werden.
Ich ordne daraufhin das Folgende an:
I.
1. Zollfrei eingeführter, gekennzeichneter Weizen darf nur an Hühnerhalter zur Fütterung von Hühnern, und juxir bis zu der Menge von 2,5 Kg. je Tier abgegeben Derben. Maßgebend für die Berechnung des Weizenbedarfs eines Hühnerhalters ist die für ihn bei der Viehzählung m 1. Dezember 1931 festgestellte Zahl von Hühnern (Hähnen, Hühnern, Rücken — ausgenommen Trut- und mlhühner —).
; 2. Die nach Nr. 1 Bezugsberechtigten erhalten auf An« rag von ihren Gemeindebehörden zum Ausweis über ihre Berechtigung zum Bezüge von Weizen einen Weizenbezugs-
ge. Kein nach anliegendem Muster.
ich [ 3. Die Weizenbezugsscheine müssen auf mindestens 100 b,e Kg. lauten. Die Gemeindebehörden haben daher darauf »inzuwirken, daß sich gegebenenfalls Mhrerehübnerbal-
isn "^ die nach Nr. 1 einzeln 100 Kg. Weizen nickst av7 .^ gegeben werden dürfen, für die Ausstellung eines gemein« en. »wn Weizenbezugsscheines zusammenschließen und sich über ■ |ie Ausstellung des Weizenbezugscheins für einen hüh- ofl krhalter verständigen. Darüber hinaus muß in jedem kalle angestrebt werden, daß sich möglichst viele Hühner
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kalter in derselben Gemeinde zum gemeinsamen Bezüge Von Weizen auf Grund eines Weizenbezugsscheins zu- mmenschließen. Um dieses Vorgehen zu erleichtern, darf 1 solchen Fällen die zunächst nach Nr. 1 errechnete Wei- mmenge um 5 v. h. erhöht werden.
4. Die Gemeindebehörden haben der Reichsmaisstelle, ieschäftsabteiluna, G. m. b. H., Berlin W 62, Kurfürsten« whe 131, (R. M. 5t.) unverzüglich nach Ausstellung der ^izenbezugsscheine Durchschriften davon zu übersenden.
5. Die Berechtigung des Bezugsscheinberechtig'en zum <3uge von Weizen ist nicht übertragbar. Die Bezugsberech- gten dürfen den Weizen nicht verkaufen, sondern ihn »r im eigenen Betriebe verwenden.
II.
h Die Vermittlung des Bezuges von zollfreiem gekenn- ^neten Weizen für die Bezugsberechtigten (einschließh n Einfuhr) vollzieht sich im freien Verkehr (durch händ- T und Genossenschaften). Die Bezugsberechtigten können h Zwecks Dermittlung des Bezuges von Weizen an je« tn beliebigen Händler oder an jede beliebige Genossen- Wf wenden.
b Die R. M. St. darf die im § 2 der Vurchführungsverord- H des Reichsministers der Finanzen vorgesehene Bestä- Ang nur ausstellen, wenn sie festgestellt hat, daß die on den Importeuren (Erlaubnisscheinnehmern) vorgeleg- ™ Weizenbezugsscheine mit den von der Gemeindebehörde mittelbar zugegangenen Durchschriften dieser weizenbej- süfscheine übereinftimmen. Die R. M. St. ist, um die un= % RuBstellung von Bestätigungen über kleine Weizen- ^gen zu vermeiden, berechtigt, die Ausstellung von Be» Egungen über weniger als 100 Tonnen abzulehnen; sie 'Tbaber den Verkehrsgewohnheiten entgegenkommen.
8- Der preis, den die Bezugsberechtigten für den Web En 3u zahlen haben, richtet sich nach der Preisbildung im Markt. Es ist 5ache der Bezugsberechtigten, den Wn durch diejenigen Firmen (Händler oder Genossin» ;?fkn) zu beziehen, die ihnen den Weizen am vortgil- "^ston liefern.
R. M. St. hat darauf hinzuwirken, daß die han- Zuschläge sich in angemessenen Grenzen halten.
Die R. nr. St. ist berechtigt, von den Importeuren .^uubnisscheinnehmern) für die Ausstellung der Bestä- ^igen (Rr. 7) eine Gebühr in Höhe von RHL 0,10 für 1 WO Kg, der bestätigten Weizenmenge zu erheben.
gez. Schiele.
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Ueberficht
der Impftermine im Kreise Schlüchtern (Jmpfbezirke Schlüchtern, Salmünster u. Sterbfritz I und 11) für das Jahr 1932
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Jmpfpflichtig sind alle Kinder, welche
1. im vorigen Jahre geboren sind;
2. im Laufe dieses Jahres das 32. Lebensjahr zurücklegen und
3. in dem Vorjahre nicht oder ohne Erfolg geimpft worden sind resp, wegen Krankheit von der Impfung ausgeschlossen werden mußten, sofern sie nicht bereits anderweit ge- impft worden sind, oder die natürlichen Blattern über- standen haben, oder wegen Krankheit nicht geimpft werden konnten. In diesem Falle ist dem Jmpfarzte vor Schluß des Jmpfgeschäfts der betreffende Impfschein resp, ein ärztliches Zeugnis des bebanbelnbcn Arztes, sofern derselbe nicht zugleich Jmpfarzt des Bezirks ist, als Nachweis vorzulegen. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder oder Pflegebefohlenen ohne gesetzlichen Grund und trotz obiger Aufforderung der Impfung oder der Revision entzogen geblieben sind, werden nach den gesetzlichen Vorschriften bestraft.
Die Herren Bürgermeister des Kreises haben die Beschlüsse des Bundesrats zur Ausführung des Impfgesetzes Dom 22. 3- 1917, sowie die nachstehenden Anordnungen genau zu beachten resp, dafür Sorge zu tragen, baff dieselben unbedingt befolgt resp, beachtet werden:
1. Das als Jmpflokal bestimmte Zimmer muß zu diesem Zwecke besonders geeignet, d. h. hell, genügend groß, gereinigt und gelüftet sein. Auch muß es mit zweckmäßigen Sitzgelegenheiten für den Arzt, die Mütter der Impflinge,
mit einem Tisch zum Aufstellen der Jmpfgeräte und mit der nötigen Waschgelegenheit ausgestattet sein. Wo diese Einrichtungsgegenstände fehlen, sind sie zu beschaffen und rechtzeitig bereit zu stellen. Bei kühler Witterung muß das Jmpflokal geheizt sein. Die Ortspolizeibehörde ist verpflichtet, da- für zu sorgen, daß im Jmpftermin ein Vertreter der OrtS- polizeibehörde amvesend ist und daß eine Schreibhülfe zur Verfügung steht.
Der Wiederimpfung und der darauf folgenden Revision hat auch der Lehrer beizuwohnen.
2. Es ist darauf zu halten, daß die Impflinge mit reim gewaschenem Körper und reinen Kleidern im Termine erscheinen.
3. Zxrrschen in einem Orte ansteckende Krankheiten wie Scharlach, Diphtherie, Masern, Flecktyphus usw. in größerer Verbreitung', so hat der betreffende Bürgermeister dem Jmpfarzte sofort Mitteilung zu machen und ihm eine kurze Darlegung über die Verbreitung der Krankheit zu geben, da» mit er in der Lage ist, seine Maßnahmen zu treffen.
Die Herren Bürgermeister werden hiermit veranlaßt, die obigen Impftermine zur allgemeinen Kenntnis zu bringen, für die Vorladung der Impflinge unter Hinweis auf die Strafbestimmungen zu sorgen und die Herren Lehrer zu verständigen.
Schlüchtern, den 3. Mai 1932.
Der Landrat. I. v.: Duwe. _____
Wird veröffentlicht!
Den Geineindebehörden gehen heute je 2 Vordrucke zu Weizenbezugsscheinen nebst einer Gebrauchsanweisung zu. Ich inache es den Herren Bürgermeistern zur besonderen Pflicht, bei Ausstellung der Weizenbezugsscheine die erfor- herliche Sorgfalt anzuwenden und von den in deni vorstehend mitgeteilten Rimberlaß unter Teil I Abf. 5 gege= benen Vorschriften in der Weise Gebrauch zu madfen, die den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen am ehesten gerecht wird. Nach Möglichkeit ist zu versuchen, die Wei- zenmenge, die den Geflügel Eltern einer Gemeinde ins«
gesa mt zusteht, auf einen weizcnbczugsschein zu beziehen. .
Ich setze voraus, daß die Gemeindebehörden noch im Be- sitze der Urschriften der Erhebungsbogen für die Viehzäh- hing vom 1. Dezember 1931 sind. Sollte dies etwa nicht der Fall sein, so haben sich die Gemeindevorstände wegen der Uebersendung des erforderlichen Materials sofort mit dem preußischen Statistischen Landesamt in Berlin m Verbindung zu setzen.
Die ordnungsmäßige Durchführung dieser im allgemeinen | Interesse siegenden Maßnahme hängt in erster Linie von