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Freiwilliger Arbeitsdienst.

Von Direktor Wilhelm Bruchhäujer, stellv. Vorsitzender des grbeitsamts Niederlahnstein und Rreisdeputierter des Unterlahnkreises.

Die Vurchftihruno des freiwilligen Arbeitsdienstes wird geregelt durch eine Verordnung des Herrn Reichsarbeits- minifters vom 23. Juli 1931 (R(5BL I Nr. 41). Hiermit ist auf dem Verordnungswege der versuch gemacht worden, eine Angelegenheit zu regeln, die seit Jahr und Tag immer wieder in der öffentlichen Diskussion stand. Gb der prak­tische Erfolg den Aufwand an Arbeit, die mit der Durch­führung der vorgesehenen Maßnahme in Verbindung steht, rechtfertigt, bleibt abzuwarten. Jedenfalls hat der in der Verordnung verankerte Gedanke, Arbeitslosen, insbeson­dere solchen jugendlichen Alters, zu ermöglichen, ihre brach­liegende Arbeitskraft ohne Eingehung eines Arbeitsverhält- nisses in selbstgewählter, ernsthafter Gemeinschaftsarbeit zu betätigen, etwas bestechendes. Voraussetzung ist natürlich, daß derartige Gemeinschaften vorhanden sind oder ohne be­sondere Ichwierigkeiten gebildet werden können, beson­ders hervorzuheben ist, daß durch den freiwilligen 'Ar= beitsdienst nicht Arbeiten ausgeführt werden dürfen, die zu den Aufgaben des freien Arbeitsmarktes gehören. Damit soll dokumentiert werden, daß unter keinen Umständen Be­einträchtigungen des selbständigen Gewerbes (hoch- und Tiefbau insbesondere) beabsichtigt und zulässig sind. Nach­stehend soll versucht werden, in großen Umrissen das ge­samte Verfahren des freiwilligen Arbeitsdienstes zu erläu­tern:

1. Träger der Arbeiten sowie Träger des Dienstes.

Man unterscheidet zwischen Trägern der Arbeiten und Trägern des Arbeitsdienstes. Als Träger der Arbeiten gel­ten: öffentlich-rechtliche Körperschaften, wie Gemeinden, Städte usw., gemeinnützige Genossenschaften, darunter ins­besondere Liedlungsgenossenschaften und Verbände, welche die Arbeiten für eigene Rechnung und unter eigener Verant­wortung ausführen. Natürlich müssen diese Verbände die Gewähr dafür geben, daß sie, falls erforderlich, dem Ar= bertsdienstwilligen Arbeitskleidung und Arbeitsgeräte zur Verfügung stellen und außerdem die Maßnahme finanzieren können. Als Träger des Dienstes kommen im allgemeinen die innerhalb einer Vereinigung oder eines Verbandes zu- sammengefaßten Gruppen von Arbeitsdienstwilligen, die sich für die Arbeit zur Verfügung stellen, in Frage. 5ehr wich­tig ist noch, daß als Träger des freiwilligen Arbeitsdienstes nur solche Vereinigungen zugelassen werden, die für eine ordnungs- und fachgemäße Ausführung der vorgesehenen Arbeiten Gewähr bieten, hiermit in Verbindung steht auch die Prüfung darüber, ob die in Frage kommenden Vereini­gungen und Verbände den freiwilligen Arbeitsdienst nicht zu politischen oder staatsfeindlichen Zwecken mißbrauchen.

2. Welche Arbeiten kommen für die Durchführung im freiwilligen Arbeitsdienst in Frage?

Zugelassen werden nur solche Arbeiten, die gemeinnützig' sind und nicht auf dem freien Arbeitsmarkt oder auf dem Wege der Durchführung als Notstandsarbeit ausgeführt werden können. Nicht gefördert werden jedoch solche Ar= beiten, die beispielsweise im Gemeindehaushalt vorgesehen sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie gemeinnützig sind oder nicht. Im übrigen gelten für die Prüfung der Förderungswürdigkeit dieselben Voraussetzungen, die auch für die Beurteilung einer Arbeit als Notstandsmaßnahme vorgeschrieben sind. hierzu zählt in erster Linie die Prü­fung der Zusätzlichkeit der Arbeit. Eine Arbeit ist dann zu­sätzlich, wenn sie ohne Förderung entweder überhaupt nicht oder nicht zu dieser Zeit oder nicht in dem geplanten Um­fange durchgeführt werden könnte. Das heißt mit anderen Worten: Bei dem Maßnahmeträger muß weder die Ab= ficht vorgelegen haben, die Arbeit auszuführen, noch muß er dazu ohne die Unterstützung aus Mitteln des Reichs bzw. der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar= beitslosenversicherung in der Lage gewesen sein. Durch die Förderung des freiwilligen Arbeitsdienstes dürfen, wie das düs der Verordnung unzweideutig heroorgeht, die Not­standsarbeiten nicht zurückgedrängt werden. Es ist also in allen Fällen durch Arbeitsamt und Candesarbeitsamt henaueftens zu prüfen, ob nicht die im freiwilligen Arbeits­dienst vorgesehenen Arbeiten als Notstandsarbeiten ausge- führt werden können. Diese Prüfung ist in der Hauptsache vorzunehmen, wenn es sich um "Straßenbauten und Tief- bauten handelt. Nicht bedeutungslos ist selbstverständlich auch die Prüfung der Frage, ob die Durchführung der Arbeit im freien Arbeitsverhälthis möglich ist.

3. Wer kann zum freiwilligen Arbeitsdienst zugelassen werden?

af Zugelassen werden:

1. Arbettslosenunterstützungsempfänger,

2. Rrisenunterstützungsempfänger,

3. Wohlsahrtsunterstützungsempfänger.

Bei den Wohlfahrtsunterstüßungsempsängerir gilt die Voraussetzung, daß der Bezirksfürsorgeverband in gleicher Weise die Förderung zahlt wie das Arbeitsamt.

b) Zugelassen werden auch Jugendliche unter 21 Jahren, die deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosenunter­stützung haben, weil sie wegen eines familienrechtlichen Anspruches gemäß § 87 Abf. 2 AVAVG. Keine Ar­beitslosenunterstützung beziehen können. Dasselbe gilt auch für solche Jugendliche unter 21 Jahren, die zwar Arbeitslosenunterstützung erhalten, jedoch auf Grund der RrisenfürsorgeVerordnung wegen ihres Alters noch keine Krifenunterftühung erhalten können.

Aus vorstehendem geht also hervor, daß zum freiwilligen Arbeitsdienst alle Berufsgruppen und ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter dann zugelassen werden können, wenn die bestimmungsgemäßen Voraussetzungen erfüllt sind.

4. In welcher Weise werden die Arbeiten gefördert? Zunächst unterscheidet man zwischen einer Förderung des Reiches und einer Förderung oer Reichsanstalt/für Arbeits­vermittlung und Arbeitslosenversicherung.

a) Die Förderung des Reiches kommt nur in Frage für Jugendliche bis zu 21 Jahren, die gemäß § 87 Abf. 2 weder Arbeitslosenunterstützung beziehen, noch nach oer Rrisenfürsorgeverordnung Rrisenunterstützung erhalten kön­nen. Selbstverständlich müssen die vorhin genannten Ju­gendlichen eine Anwartschaft für die Arbeitslosenunterstütz­ung begründet haben. Sie müssen also gemäß § 95 ADADm. entweder in den letzten 2 Jahren vor der Arbeitslosmeldung wenigstens 52 oder, wenn sie nach dem 1. Oktober 1927 schon einmal arbeitslos waren, in den letzten 12 Monaten vor der Arbeitslosmeldung wenigstens 26 Wochen in einer versicherungspsüchtigen Beschäftigung gestanden haben. Da= raus geht also unzweideutig hervor, daß Jugendliche, die versicherungsmäßige Arbeitszeiten nicht nachweisen können, zu dem freiwilligen Arbeitsdienst nicht zugelassen werden dürfen. Die Unterstützung beträgt im Gewährungssalle höchstens 2. RM. täglich für die Dauer von höchstens 20 Wochen.

b) Bei der Förderung aus Mitteln der Reichsanstalt in allen übrigen Fällen sind zwei Verfahren möglich, und zwar kann die Förderung in der Zahlung der individuellen Arbeitslosen- oder Rrisenunterstützung oder in der Fest­setzung einer nach Höhe und Dauer vereinheitlichten pau- schalunterstützung bestehen.

1. Die individuelle Förderung: Es handelt ^sich in vor­liegendem Falle um die Fortzahlung der bisherigen Arbeitslosen- oder Rrisenunterstützung.

2. Pauschalsörderung: Ohne Rücksicht auf die Höhe der normalen Arbeitslosen- oder Rrisenunterstützung bis zum Höchstbetrag von 2. RM. pro Tag festgesetzt. Allerdings hat der Arbeitsdienstwillige gegenüber der individuellen Unterstützung wie folgt Vorteile:

1 a) Die Unterstützungsdauer kann auch dann bis auf 20 Wochen verlängert werden, wenn der Unter- stützungsanspruch vor Ablauf dieses Zeitraums bereits erschöpft gewesen wäre.

1 b) Die Pauschalunterstützung von 2. RM. täglich kann unter Umständen höher sein als seine indi­viduelle Unterstützung. (Beispiel: der individuelle Unterstützungssatz beträgt nach der Lohnklasse III lt33 RM., nach dem Pauschalsatz 2, RM. tägl.)

Die Beschäftigung und Förderung auf dem Wege des freiwilligen Arbeitsdienstes ist auch dann zulässig, wenn der Unterstützungsempfänger kurz vor der Aussteuerung steht, praktisch wäre dies also so, daß die Förderung möglich ist, wenn der Unterstützungsempfänger am letzten Tage seiner Unterstützungsbezugszeit sich an einer Arbeit beteiligt, die zum freiwilligen Arbeitsdienst zugelassen ist. Um allen Zweifeln vorzubeugen, muß jedoch darauf hinge­wiesen werden, daß dies nur dann möglich ist, wenn der Unterstützungsempfänger unter das Pauschalverfahren fällt "(täglich 2. RM.). Aus vorstehendem geht also zweifels­ohne hervor, daß die Arbeitsdienstwilligen, die von dem , pauschalverfahren erfaßt werden, unverhältnismäßig besser gestellt sind als diejenigen, die individuelle Unterstützung weiter erhalten.

Bedeutungsvoll ist noch, daß Jugendliche unter 21 Jah­ren, soweit sie die versicherungsmäßigen Voraussetzungen für den freiwilligen Arbeitsdienst erfüllt haben, praktisch bis zu 40 Wochen im freiwilligen Arbeitsdienst beschäftigt werden können, und zwar zunächst aus Mitteln des Rei­ches bis zu 20 Wochen und aus Mitteln der Reichsanstalt ebenfalls bis zu 20 Wochen. Die individuelle bzw. pau- schalunterstützung kann entweder an den Arbeitsdienstwil- ligen unmittelbar, und zwar durch das Arbeitsamt oder an den Träger der Arbeit gezahlt werden. Der Träger der Arbeit kann die Unterstützung an die Arbeitsdienste willigen in bar weiterleiten. Die Weiterleitung durch den Träger der Arbeit an die Arbeitsdienstwilligen kommt dann nicht in Frage, wenn der Maßnahmeträger für Unterkunft und Verpflegung sorgt und darüber hinaus dem Arbeits­losen ein geringes Taschengeld gibt. Die Höhe des Taschen­geldes richtet sich im allgemeinen nach der Differenz, die zwischen Unterkunfts- und Verpflegungskosten und der Höhe der in Frage kommenden Unterstützung liegt.

(Schluß folgt.)

Der Ausweis der Reichsbank.

Die Kapitalanlage der Reichsbank hat in der ersten Februar­woche eine Entlastung um 210 Millionen RM erfahren, das find mehr als zwei Drittel der Beanspruchung zum Monatsultimo. Der Notenumlauf ist um 130 Millionen RM zurückgegangen. Der Goldbestand hat allerdings eine weitere Verminderung um 19,5 Millionen erfahren, der eine Vermehrung der deckungsfähigcn Devisen um 1,7 Millionen gegenübersteht. Das Deckungsverhältnis hat sich leicht von 24,8 auf 25,1 Prozent gebessert.

Weitere Zunahme der Wohlfahrtserwerbslosen.

Die Wohlfahrtserwerbslosen haben nach einer Meldung oes Deutschen Städtetages im Januar weiter zugenommen. Allein in den Städten über 25 000 Einwohner mit einer Gesamtbevölkerung von 25 Millionen wurden Ende 3mnmr 1 195 000 Wohlfahrts- erwerbslose (Dezember 1 108 000) ermittelt. Das bedeutet eine Erhöhung von rund 8 Prozent. Mehr als ein Zehntel der Wohl- sahrtserwerbslosen (insgesamt 124 000) sind Jugendliche unter 21 Jahren. Außer den Wohlfahrtserwerbslosen mußten die Städte über 25 000 Einwohner Ende Januar noch 1*76 000 Empfänger von Arbeitslosenversicherung und Krisensürsorge laufend zusätzlich betreuen.

Sechs weitere Todesopfer geborgen. Es ist gelungen, auf der Unglücksgrube bei Marchienne (Belgien) die Leichen von sechs weiteren Bergleuten zu bergen. Drei Ar­beiter konnten noch nicht geborgen werden, doch ist jede Hoffnung aufgegeben worden, sie lebendig anzutreffen. Nachdem ein weiterer Arbeiter im Krankenhaus gestorben ist, beträgt die Gesamtzahl der Toten wunmehr 16, während 11 Personen schwer verletzt wurden.

Sie deutsche Remelnote überreicht. Wiedergutmachung verlangt.

Gens, 9. Februar

Die vom Reichskanzler Brüning unterzeichnete Rote an den Generalsekretäre des Völkerbundes, in der die Reichs­regierung beantragt, die Vorgänge im Memelgebiet auf die Tagesordnung einer außerordentlichen, sofort einzuberusen- den Sitzung des Völkerbundsrates zu setzen, ist dem Gene­ralsekretär des Völkerbundes übermittelt worden.

In der Note weist die Reichsregierung darauf hin, daß die litauische Regierung durch ihr willkürliches Borgehen einen offenen Bruch des Memelabkommens begangen habe und daß es nunmehr die Pflicht des Völkerbundsrates als Schützer des Memelabkommens fei, unverzüglich und mit größter Entschiedenheit alle Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Abkommens herbeizuführen und die litau­ische Regierung zu einer Zurückziehung ihrer Maßnahmen und Wiedergutmachung zu zwingen. Nach Artikel 17 des Memel-Abkommens fei jedes Mitglied des Völkerbunds­rates berechtigt, die Aufmerksamkeit des Völkerbundsrates auf einen Bruch des Memel-Abkommens zu lenken.

Auf Grund dieser Bestimmung verlange die Reichsre­gierung, daß die Vorgänge im Wemelgebiet unverzüglich auf die Tagesordnung des Völkerbundsrates gefetzt würden ein Ersuchen, dem satzungsgemäß stattgegeben wurde.

Protest in Kowno.

Der deutsche Gesandte in Kowno, Rkorath, ist beauf­tragt worden, bei der litauischen Regierung schärfstens wegen der Vorgänge im Wemelgebiet zu protestieren und der li­tauischen Regierung mitzuteilen, daß die Reichsregierung die Angelegenheit vor den Völkerbund gebracht hat. Reichskanz­ler Brüning wird an der Sitzung des Völkerbundsrates, in der die Wemeler Frage behandelt wird, persönlich teilneh- men, falls sich dies mit feiner für Dienstag geplanten Ab­reise vereinbaren läßt.

Volksabstimmung gefordert.

Unter dem Druck der letzten Ereignisse, die deutlich be­weisen, daß Litauen die Wemelland-Autonomie völlig zer­schlagen will, erhebt sich in der Bevölkerung des Wemelge- biekes immer deutlicher die Forderung auf Selbstbestim­mung durch eine Volksabstimmung.

Allgemein ist man der Auffassung, daß im Hinblick auf die zahlreichen Verletzungen des Memel-Statuts der jetzt durchgeführte Staatsstreich dem Völkerbundsrat Veranlas­sung geben müßte, festzustellen,

daß Litauen die Bedingungen, unter denen es die $ou- veränität über das Blemelgebiet erhielt, nicht erfüllt hat und daß es infolgedessen seiner Rechte verlustig gegangen ist.

Nach Artikel 1 des Memel-Abkommens hat Litauen von den alliierten und assoziierten Hauptmächten die Sou­veränität über das Memelgebiet ausdrücklich nurunter Vorbehalt der ist diesem Abkommen festgesetzten Bedingun­gen" erhalten. Die Memellünder glauben sich daher zu der Forderung berechtigt, ihr Selbstbestimmungsrecht auf dem Wege einer vom Völkerbund durchgeführten Volksabstim­mung geltend machen zu können, nachdem das Gebiet fei- npczeü ohne Volksbefragung von Deutschland abgetrennt und von Litauen in Besitz genommen worden ist.

Weitere Verhaftungen bevorstehend.

Der von Gouverneur Rlerkys eingesetzte kommissarische Landesrat Tolischns hat als erste Amtshandlung die ge­samte memelländische Londespolizei aus Urlaub geschickt.

Der verhaftete Landespräsident Böttcher befindet sich, entgegen in Kowno verbreiteten Gerüchten, weiterhin in Haft und soll bereits nach Kowno abtransportiert fein; jedoch konnte man in Kowno über feine Ankunft nichts erfahren. Landesdirektor Podschus wird in seinem Pfarrhause in Piktupönen unter strenger Bewachunginterniert" gehal­ten.

Regierungsbildung" in Memel

Reue Verletzung des Rkemelstatuts.

Königsberg, 9. Februar.

Wie eine litauische Zeitung meldet, hat der großlitaui­sche Landesrat Tolischns auf Anordnung des Gouver­neurs eine Regierung aus dem Steuerrat T a l e i k i s und dem Landesrat B o g e h r gebildet. Es braucht nicht weiter betont zu werden, daß die Bildung einer neuen Regierung einen neuen Bruch der Memelkonvention darstellt. Die Fraktionen der memelländischen Mehrheitsparteien sind am Montag zweimal zusammengetreten und haben dem Prä­sidenten Böttcher ihren Dank für seine mannhafte Haltung ausgesprochen.

Die Lage in Memel.

Bildung eines Direktoriums.

Kowno, 10. Februar

Aus Memel wird nunmehr bestätigt, daß der wider­rechtlich ernannte Landespräsident Tolischus ein Gesamt- direktorium gebildet hat. Als Landesdirektoren hat er den Landessteuerrat Taleikis und den Landesrat Bangehr er­nannt. Von weiteren Persönlichkeiten spielen die Großli- tauer Toleikis als Landespolizeidirektor, Dugnus, Dr. Des- lies, Poczka und Walluks eine führende Rolle im Direkto­rium.

Tolischns hakte zunächst versucht, mit dem Präsidenten des Landtages, von Drehler, zu verhandeln. Als dieser ab- lehnte, warf der Großlitauer dem Präsidenten Dreßler Feigheit vor. worauf ihn dieser kurzerhand aus dem Hause warf.

In Kowno sieht man diesen Vorgängen, insbesondere in der Neubildung des Direktoriums, eine erhebliche Ver­schärfung der Lage, jedoch erklärt man in litauischen Krei­sen, den kommenden Dingen, insbesondere der Ratssitzung, mit voller Ruhe entgegensehen zu können. Als nächsten Schritt erwartet man in amtlichen Kownoer kreisen die Auf­lösung des Landtages, da man sich darüber klar ist, daß das gewaltsam gebildete Direktorium unter keinen Umständen die Mehrheit im Parlament erhalten kann. Bis zu den Neu­wahlen wird, so glaubt man, Tolischns mit seinen Leuten genügend Zeit haben, die schwebenden Beamten- und Schul- fraaen im litauischen Sinne zubereinigen".