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Nr. 17

Gchlüchterner Zeitung

2. Blatt

Amtliche Bekanntmachungen.

8 a a d r a t s a «t.

Bekanntmachung.

(B. A. V. 1536«)

5

Der Schneidermeister Wilhelm Müller in Gberzell, Krs. Schlächtern, hat beantragt, ihm für die Wasserversorgung seines Grundstücks Parzelle 687/226 Kartenblatt H Ge­markung Gberzell gemäß § 203 Rbs. 3 des Wassergesetzes vom 7. April 1913 (®i. S. S. 53) das dauernde Recht sicherzustellen:

das unterirdische Wasser der westlichen (Duelle auf dem Grundstück Parzelle 280 Kartenblatt H Gemarkung Gberzell ((Eigentümer: Johann Rdam Hölzer in Gber­zell) zutage zu fördern, um es auf seinem Grundstück Parzelle 687 226 Kartenblatt H Gemarkung Gberzell asls Trink- und Nutzwasser zu verbrauchen.

Erläuterungen und Zeichnungen liegen während der Dienststunden im Geschäftszimmer des Bürgermeisteramts in Oberzell zur Einsicht aus.

Widersprüche gegen die Sicherstellung sowie An­sprüche auf Herstellung und Unterhaltung von Ein­richtungen (§ 50 des Wasscrgcsetzes) oder auf Ent­schädigung sind schriftlich in zwei Ausfertigungen beim Bezirksausschuß in Kassel oder mündlich zu Protokoll beim Bürgermeister in Oberzell anzubringen.

Die Frist für die Erhebung von Widersprüchen beträgt zwei Wochen, beginnend mit Ablauf des Tages, an dem das letzte, diese Bekanntmachung enthaltende Blatt auögegeben ist. Innerhalb dieser Frist muß der Widerspruch bei einer der genannten Stellen angebracht sein.

In dem Widerspruch ist genau anzugeben, auf welchen Rechtegrund er sich stützt.

Wer innerhalb obiger Frist keinen Widerspruch gegen die beantragte Sicherstellung erhoben hat, verliert sem Widerspruchsrecht.

Innerhalb der gleichen Frist sind etwaige andere An­träge auf Verleihung des Rechtes zu einer Benutzung des Wafferlaufes, wodurch die von dem oben bezeichneten Unter­nehmer beabsichtigte Benutzung beeinträchtigt werden würde, mit den vorgeschriebenen Unterlagen beim Bezirksausschuß in Kassel einzureichen. Nach Ablauf der Frist können solche An­träge im gegenwärtigen Verfahren nicht berücksichtigt werden.

Nach Beginn der Ausübung des sichergestellten Rechtes können wegen nachteiliger Wirkung nur noch die im § 82 und die im § 203 Abs. 2 des Wasser- gesetzes bezeichneten Ansprüche geltend gemacht werden.

Die Kosten, die durch unbegründete Widersprüche ent­stehen, können demjenigen auferlegt werden, der sie erhoben hat.

Die mündliche Erörterung der rechtzeitig erhobenen Wider­sprüche usw. wird später anberaumt werden. Dazu werden der Unternehmer und diejenigen, welche Widersprüche oder Ansprüche erhoben oder Anträge gestellt haben, schriftlich ge­laden werden. Im Falle ihres Ausbleibens wird die Er­örterung gleichwohl stattsinden.

Kassel, den 2. Februar 1932.

Namens des Bezirksausschusses.

Der Vorsitzende. I. V.: gez. Bickell.

KreisausfHuß.

Zweite Verordnung des Reichspräsidenten über Zuschläge für Gteuerrückstände vom*22 Januar 1932.

Ruf Grund des Artikel 48 Rbs. 2 der Reichsverfassung wird folgendes verordnet:

§1.

(1) Wird eine Zahlung (§ 2) die vor dem 1. Februar 1932 fällig geworden ist oder fällig wird, nicht bis zum Ablauf des 1. Februar 1932 entrichtet, so ist für jeden auf den 1. Februar 1932 folgenden angefangenen.Halben Monat ein Zuschlag in Höhe von einundeinhalb vom Hun­dert des Rückstandes zu zahlen.

(2) Wird eine Zahlung (§ 2), die nach dem 31. Januar 1932 fällig wird, nicht rechtzeitig entrichtet, so ist für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden ange­fangenen halben Monat ein Zuschlag in Höhe von einund­einhalb vom hundert des Rückstandes zu zahlen.

§ 2.

(1) Die Zuschläge finden unter den Voraussetzungen des § 1 Hinwendung auf Zahlungen, die

1. nach dem Einkommensteuergesetz, Körperschaftssteuer- gesetz, Vermögenssteuergesetz, Erbschaftssteuergesetz oder Umsatzsteuergesetz,

2. nach den Vorschriften über die Rufbringungsumlage,

3. nach den Vorschriften über die Grundsteuer, Gewerbe­steuer oder Hauszinssteuer (Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken),

4. nach den Vorschriften über Zuschläge zur Einkommen­steuer, zur Grundsteuer oder zur Gewerbesteuer,

5. nach den Vorschriften über die Krisensteuer atm Steuergläubiger (Reich, Land, Gemeinde oder Gemein- beverband) geschuldet werden.

(2) Ist auf Grund des § 168 Rbs. 2 der Reichsabgaben- Ordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzblatt I $. 161) ein Zuschlag zu einer der im Rbs. 1 bezeichneten Zahlung gen zu entrichten, so finden auch hiermit die im § 1 be­zeichneten Zuschläge Hinwendung.

(3) Auf andere als die in den Rbs. 1, 2 bezeichneten Zah- ^ngen, insbesondere auf Geldstrafen, finden die Zuschläge K 1) keine Rnwendung.

§3.

(1) Für die Zeit, für die ein rückständiger Betrag gestun­det ist, wird ein Zuschlag nicht erhoben.

(2) Ein Zuschlag wird ferner nicht erhoben, wenn der rückständige Betrag 10 Reichsmark nicht erreicht.

§4-

Bei der Berechnung des Zuschlags wird wie folgt ver­fahren :

1. Der rückständige Betrag wird für die Berechnung des Zuschlags auf volle 10 Reichsmark nach unten abgerundet. hierdurch wird die Verpflichtung, den rückständigen Betrag in voller Höhe zu zahlen, nicht berührt.

2. Für die Berechnung des Zuschlags gilt als halber Monat ein Zeitraum von fünfzehn Tagen (wenn ein halber Monat im Februar beginnt: ein Zeitraum von vierzehn Tagen), hat ein Monat einunddreißig Tage, so wird der einunddreißigste' Tag, hat der Februar neunundzwanzig Tage, so wird der neunundzwanzig- ste Tag nicht gerechnet.

.§ 5.

(1) Soweit ein Zuschlag erhoben wird, findet eine Verzin­sung des rückständigen Betrages nicht statt

(2) 3m übrigen bewendet es sich für Verzugszinsen, die auf Grund des § 126 der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 oder auf Grund anderer Vorschriften der Steuergesetze dem Steuergläubiger (Reich, Land, Gemeinde oder Gemeindeverband) geschuldet werden, sowie für Steu­erzinsen, die bei Zahlungsaufschub oder bei Stundung zu ent­richten sind, bei den Vorschriften des ersten Teiles Kapitel IV der vierten Verordnung des Reichspräsidenten zur Si­cherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 704).

§6.

Gegen die Anforderung des Zuschlags steht nur die Be­schwerde offen.

§ 7.

Der Zuschlag gehört nicht zu den öffentlichen Lasten im Sinne des § 10 Rbs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangs­versteigerung und die Zwangsverwaltung.

§ 8.

Der § 6 der Vorschriften über die Reichsfluchtsteuer (Siebenter Heil Kapitel III Erster Abschnitte der vierten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirt­schaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 Reichsgesetzbl. I S. 699, 731] bleibt unberührt.

'§ 9 .

Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, soweit die Vorschriften nicht mehr erforderlich sind, um den ordnungsmäßigen Eingang der Steuern zu gewährleisten.

Berlin, den 22. Januar 1932.

Der Reichspräsident von Hindenburg Der Reichskanzler Dr. Brüning

Der Stellvertreter des Reichskanzlers und Reichs­minister der Finanzen H. Dietrich

Der Reichsminister des Innern Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt Groener, Reichswehrminister.

*

I.-Nr. 501 K. A. vorstehende Verordnung über Zuschläge für Steuerrückstände wird hiermit veröffentlicht. Danach betragen die Zuschläge für Rückstände an Steuern der im -§ 2 aufgeführten Art für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden angefangenen halben Monat H/2 vom hundert (36 °o pro Jahr) des Steuerrückstandes. Diese Zuschläge erstrecken sich auch auf rückständige Ge­meindesteuern Zuschläge zur Grundvermögens- und Ge­werbesteuer (vergl. § 4 der Verordnung).

Schlächtern, den 2. Februar 1932.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses: Dr. Müller.

Gemerbestener nad| dem Geiverbekapttal für das Rechnungsjahr 1931.

RdLrl. d MdI. u. d. FM. v. 28. 1. 1932

IV St. 1394 u. II A 129.

Die Veranlagung der Gewerbesteuer nach dem Gewer­bekapital für das Rechnungsjahr 1931 geschieht auf Grund des Einheitswertes nach dem Stande vom 1. 1. 1931. Sie kann erst jetzt in Angriff genommen werden (vgl. RdErl. v 28. 12. "1931 II A 2820, IV St 1398 u. VI 9781, FMM. 1932 S. 1 u. MBliv. 1932 S. 53). Bis zur Neuveranlagung haben die Steuerpflichtigen Voraus­zahlungen nach Maßgabe der zuletzt veranlagten Steuer- grundbetrüge 311 leisten. Da letztere infolge der verän­derten Wirtschaftslage in zahlreichen Fällen höher sein werden, als die auf Grund der Neuveranlagung festzusetzen­den Grundbeträge, ist zu erwarten, daß die Vorauszahlun­gen die endgültigen Steuerbeträge erheblich übersteigert . und die überzahlten Beträge den Steuerpflichtigen zurück­erstattet werden müssen. Das liegt aber weder im In­teresse der Steuerpflichtigen noch der Gemeinden selbst. Wir empfehlen daher den Gemeinden dringend, in der­artigen Fällen non den Möglichkeiten des § 50 der Ge­werbesteuerverordnung (vgl. GS. 1927 S. 21, 1931 S. 15) lGebrauch zu machen und auf begründete Anträge der Steuerpflichtigen die am 15. 2. 1931 fällige Rate der Vorauszahlungen in entsprechender Höhe ganz oder teil­weise zu stunden.

An die Req.-Präs, Landräte, Stadt- u. Landgemeinden. - MBiv. S. 87.

I.-Nr. 50 Gew. vorstehender Ministerialerlaß wird den Stadt- und Landgemeinden des Kreises zur Kenntnisnahme mitgeteilt.

Schlächtern, den 6. Februar 1932.

Der Vorsitzende des Gewerbesteuerausschusses: Dr. Müller.

I .-Nr. 42 Gew.

Oeffentliche Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung für die Gewerbesteuer nach

dem Gewerbeertrag für 1932,

I. (Eine Steuererklärung ist abzugeben:

1. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, deren (bewerbe ertrag im Kalenderjahre 1931 den Betrag von 6000 K^ überftiegen hat-

2. ohne Rücksicht auf die Höhe des Gewerbeertrages für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, bei denen der Gewinn auf Grundlage des Abschlusses der Bücher zu ermitteln ist;

3. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, für die vom Vorsitzenden des Gewerbesteuerausschusses eine Steuererklärung besonders verlangt wird.

Die Steuererklärung ist von dem Inhaber des Betriebes abzugeben.

II. Die hiernach zur Abgabe der Steuererklärung ver­pflichteten werden aufgefordert, die Steuererklärung unter Benutzung des für sie vorgeschriebenen Vordrucks

Muster Gew. 1 (für Linzelgewerbetreibende, freie Berufe, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesell­schaften und Gesellschaften, bei denen der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebes anzusehen ist, z. B- für Reedereien und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts),

Muster Gew. 2 (für juristische Personen),

Muster Gew. 4 (als (Einlage zum Muster Gew- 1 oder 2 für Unternehmen mit Betriebsstätten in verschied«, denen Gemeinden)"

in der Zeit vom 15. bis 29. Febr. 1932 bei dem vorsikenden des G^erbesteuerausschusses m dessen Bezirk sich f Lei­tung oes Unternehmens b -t, einzureift 1. Liegt der Drt der Leitung außerhalb ,. uße. , so ist der Wohnsitz des bestellten Vertreters, hilfsweise die preußische Betriebs­stätte, maßgebend, in der die höchste Lohnsumme gezahlt :rt.

Vordrucke für die Steuererklärung werden den Steuer­pflichtigen zugehen.

Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung ist vom Empfang eines Vordrucks zur Steuererklärung nicht ab­hängig.

III. Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuer­erklärung versäumt, kann mit Geldstrafen zur Abgabe der Steuererklärung angehalten werden; auch kann ihm ein Zuschlag bis zu 10 Di H. des festgesetzten Steuergrund. -be4rages^uferlegt werden.

IV. Die Hinterziehung oder der versuch einer Hinterziehung der Gewerbesteuer nach dem (Ertrage wird bestraft. Ruch ein fahrlässiges vergehen gegen die Steuergesetze (Steuerge­fährdung) wird bestraft.

Schlächtern, den 5. Februar 1932.

Der Vorsitzende des Gewerbesteuerausschusses: Dr. Müller.

14 Präsidenien gewählt.

50 Stimmen für, 4 Stimmen gegen Deutschland.

Genf, 6. Februar.

Die Abrüstungskonferenz wählte in aeheimer Abstim­mung das Präsidium, das aus dem Präsidenten Henderson und 14 Vizepräsidenten besteht. Abgegeben wurden insge­samt 54 Stimmen. Zu Vizepräsidenten wurden gewählt die Vertreter von England (53 Stimmen), Frankreich (54), Italien (54), Deutschland (50), der Vereinigten Staa­ten (52), Schweden (48), Japan (47), Spanien (43), Argen­tinien (39), Belgien (36), Sowjetrutzland (36), Tschechoslo­wakei (35), Polen (33) und Oesterreich (32). Gegen Deutsch­land haben somit von 54 Staaten 4 Staaten gestimmt.

TardieusSicherheitsvorschlag."

Ueber den Inhalt der französischen Vorschläge zur Si- cherheits- und Abrüstungsfrage, die ganz unerwartet dem Präsidium der Abrüstungskonferenz unterbreitet worden sind, werden folgende Einzelheiten bekannt:

Die französische Regierung schlägt die Bildung inter- nationaler Streitkräfte vor, zu denen jedes Land ein Kontingent stellen soll, und die dem Völkerbundsrat für die Durchführung seiner Beschlüsse gegen diejenigen Staa­ten zur Verfügung stehen sollen, die sich weigern, die C£nf- schlieszungen des' Völkerbundsrate« durchzuführen. Dir großen Kriegsschiffe und Flugzeuge unterstehen dem Völ- kerbundsrat direkt. Die Flugzeuge und Kriegsschiffe mitt­lerer Größe unterstehen der Hoheit der einzelnen Staaten, müssen jedoch dem Völkerbund im Falle des Sanktionsoer- fahrens nach Artikel 16 des Völkerbundspaklev zur Ver­fügung gestellt werden. Die Tanks, schwere Artillerie, Un­terseeboote, größere Kreuzer, sonstige Panzer- und Linien­schiffe, sind gleichfalls dem Völkerbundsrat gegebenenfalls zur Verfügung zu stellen. Luftangriffe werden außer- halb einer bestimmten noch festzulegenden Zone untersagt.

Diese Maßnahmen sind in den französischen Vorschlä­gen als der Ausbau der gegenwärtig bestehenden Dicher- Heitsgarantie aufzufasien und sollen das S a n k t i 0 n »» verfahren des Völkerbundes weiter stärken. Die fran­zösischen Vorschläge sehen ferner weitgehende gegensei­tige Sicherheitsverpflichtungen der Staaten zur Aufrechterhaltung der gegenwärtigen Lage vor.

Der seit langem geplante litauische Staatsstreich im Memel- gebiet ist durch Verhaftung des Landespräsidenten und Einsetzung eines großlitauischen Landesrates Tatsache geworden.

Reichskanzler Brüning, der im Laufe des Sonnabend« vom Reichspräsidenten zum Vertrag empfangen worden war, ist nach Genf abgereist.