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Nr. 5
(1. Blatt)
Dienstag, den 12. Januar 1932
84. Iahrg.
Amtliche Bekanntmachungen.
Landratsamt.
Bekanntmachung.
(B. A. V. 1500)
3
Die Gemeinde Ahlersbach, Kreis Schlächtern, hat be« antragt, ihr für ihre WasserversorgungSanlage gemäß § 203 des Waffergesetzes vom 7. April 1913 (G. S. S. 53) das dauernde Recht sicherzustellen gegebenenfalls zu verleihen:
das unterirdische Wasser der Quelle und das Grundwasser des Grundstücks Parzelle 204 Kartenblatt 2 105
Gemarkung Ahlersbach (Eigentümerin die Gemeinde Ahlersbach) bis zu einer Höchstwaffermenge von 10,5 cbm täglich zutage zu fördern, um es als Trink- und Wirtschaftswasser in der Gemeinde Ahlersbach zu verbrauchen.
Erläuterungen und Zeichnungen liegen während der Dienststunden im Geschäftszimmer des Bürgermeisteramts in Ahlersbach zur Einsicht aus.
Widersprüche gegen die Sicherstellung gegebenenfalls Verleihung sowie Ansprüche auf Herstellung und Unterhaltung von Einrichtungen (§ 50 des Waffergesetzes) oder auf Entschädigung sind schriftlich in zwei Ausfertigungen beim Bezirksausschuß in Kassel oder mündlich zu Protokoll beim Bürgermeister in Ahlersbach anzubringen.
Die Frist für die Erhebung von Widersprüchen beträgt zwei Wochen, beginnend mit Ablauf des Tages, an dem das letzte, diese Bekanntmachung enthaltende Blatt ausgegeben ist. Innerhalb dieser Frist muß der Widerspruch bei einer der genannten Stellen angebracht sein.
In dem Widerspruch ist genau anzugeben, auf welchen ^MU stützte------- ---
Wer innerhalb obiger Frist keinen Widerspruch gegen die beantragte Sicherstellung g. F. Verleihung erhoben hat, verliert fern Widerspruchsrecht.
Innerhalb der gleichen Frist sind etwaige andere Anträge auf Verleihung des Rechtes zu einer Benutzung des Wasserlaufes, wodurch die von der oben bezeichneten Unternehmerin beabsichtigte Benutzung beeinträchtigt werden würde, mit den vorgeschriebenen Unterlagen beim Bezirksausschuß in Kassel einzureichen. Nach Ablauf der Frist können solche Anträge im gegenwärtigen Verfahren nicht berücksichtigt werden.
Nach Beginn der Ausübung des sichergestellten g. F. verliehenen Rechtes können wegen nachteiliger Wirkung nur noch die im § 82 und die im § 203 Ads. 2 des Wasser- gesetzes bezeichneten Ansprüche geltend gemacht werden.
Die Kosten, die durch unbegründete Widersprüche entstehen, können demjenigen auferlegt werden, der sie erhoben hat.
Die mündliche Erörterung der rechtzeitig erhobenen Widersprüche usw. wird später anberaumt werden. Dazu werden der Unternehmer und diejenigen, welche Widersprüche oder Ansprüche erhoben oder Anträge gestellt haben, schriftlich geladen werden. Im Falle ihres Ausbleibens wird die Erörterung gleichwohl stattfinden.
Kassel, den 7. Januar 1932.
Namens des Bezirksausschusses.
Der Vorsitzende. I. V.: gez. Bickell.
Sammlungen zu wohltätigen Zwecken.
Es besteht Veranlassung, auf die Bekanntmachung über Wohlfahrtspflege vom 15, 2. 1917 R. G. Bl. S. 143 — hinzuweisen, wonach öffentliche Sammlungen zu vate rlän bischen, gemeinnützigen aber milb= tätigen Zwecken (WahIfahrt§zwecken) be- hördlicher Erlaubnis bedürfen.
Lchlüchtern, den 6. Januar 1932.
Der Landrat. J. D.: Duwe.
Kreisausschuh« Derbilligung von Kohle für die hilfsbedürftige Bevölkerung.
J.=Hr. 1 25007 $. Jm Rahmen der Winterhilfe hat die Reichsregierung Mittel zur Verfügung gestellt, durch die der hilfsbedürftigen Bevölkerung für die Monate Januar bis März der Bezug von Kohle zu verbilligtem Preise ermöglicht werden soll.
Für die Durchführung der Verbilligungsmaßnahme gelten folgende Bestimmungen:
1. Die Derbilligung erfolgt aus Grund eines von der Reichsregierung herausgegebenen Bezugsscheins, der nicht übertragbar ist.
2. Empfangsberechtigt sind:
a) die lsauprunterstützungsempfönger der Arbeitslosenversicherung,
b) die Hauptunterstützungsempfänger der Krifenfürforge, zu a) und b) soweit Familienzuschläge gezahlt werden,
c) die von der öffentlichen Fürsorge laufend als Hauptunterstützte in offener Fürsorge unterstützten Personen,
d) Empfänger von Zusatzrente nach dem Reichsversar- gungsgesetz, soweit sie ausschließlich auf Rente und Zusatzrente nach dem R. V. G. angewiesen sind,
z u c) undd) soweit sie einen eigenen Haushalt führen. Die Empfänger von Kurzarbeiterunterstützung können an der Derbilligung nicht teilnehmen.
3. Bezugsstellen für die verbilligte Kohle sind alle Kohlenverkaufssiellen, die sich bereit erklären, den Bezugsschein in Zahlung zu nehmen und den nachstehenden Vorschriften zu entsprechen:
Die Verkaufsstellen sind durch Rushang kenntlich zu machen.
4. Jeder Berechtigte kann monatlich zwei Zentner verbilligter Kohlen erhalten. Der verbilligte preis muß 30 pfg. unter dem zwischen dem Kreiswohlfahrtsamt und den Kohlenhändlern des Kreises vereinbarten preise liegen. Dieser besonders vereinbarte preis beträgt für 1 Zentner Briketts 1,30 RM.
Die Derbilligung von 30 pfg. muß in vollem Umfange den Unterstützungsempfängern zugute kommen.
Gegenüber hervorgetretenen Zweifeln mache ich darauf aufmerksam, daß der Reichsbezugsschein für die Beschaffung von Kohlen aller Art, also auch für die Beschaffung von Braunkohlenbriketts gilt und daß die verbilli- gung von 30 Rpfg. sich auf den Zentner bezieht, sodaß die Derbilligung für die Monatsmenge 60 Rpfg. beträgt.
5. Die Ausgabe der Bezugsscheine erfolgt für die Hauptunterstützungsempfänger der Arbeitslosenversicherung und 6er Krifenfürforge durch die Arbeitsämter, für die von der öffentlichen Fürsorge laufend unterstützten ^ Personen Tauch für He^Wohlfahrkserwerbslofenf und für die Empfänger von Zusatzrenten nach dem Reichsversorgungsgesetz durch die Bürgermeistereien am Orte.
Arbeitslose, die beim Arbeitsamt unmittelbar vor der Aussteuerung stehen, erhalten die Bezugsscheine ebenfalls vom Arbeitsamt, wenn ihnen für die Woche, in die die Ausgabetage für die Bezugsscheine fallen, Arbeitslosen- oder Krisenunterstützung noch zusteht.
Bei Arbeitslosen, die nach dem Ausgabetage des Arbeitsamts aus Arbeitslosenversicherung oder Krifenfürforge ausgesteuert sind und dann nur noch in laufender öffentlicher Fürsorge stehen, hat die Drtsbehörde davon auszugehen, daß der Ausgesteuerte den Bezugsschein vom Arbeitsamt bereits erhalten hat.
6. Die Abgabe der verbilligten Kohlen beginnt mit dem 11. Januar 1932. Für die Monate Januar, Februar und März wird je ein Bezugsschein mit je 2 Abschnitten zu je einem Zentner ausgegeben; beide Abschnitte sind für die Dauer des Kalendermonats gültig, in dem der Bezugsschein ausgegeben ist. Die zur Ausgabe gelangenden Bezugsscheine sind auf besonderem Wasserzeichenpapier gedruckt.
Die Bezugsscheine müssen den Empfangsberechtigten mit beiden Abschnitten ausgehändigt werden: die Abtrennung einzelner Abschnitte durch die ausgebenden Stellen ist unzulässig.
Zum Empfang des Bezugsscheines sind alle unter 2 a) bis d) genannten Personen berechtigt, die an den von der Ausgabestelle festgesetzten Ausgabetagen sich in laufender Unterstützung befinden. Personen, die am Ausgabetage noch nicht zu dem unter 2 a) bis d) genannten Personenkreiss gehören, können, wenn sie während der Gülsigkeitsdauer des Bezugsscheines in laufende Unterstützung kommen, erst bei der Ausgabe des nächsten Bezugsscheines berücksichtigt werden.
Die Ausgabestellen haben dafür Sorge zu tragen, daß die Bezugsscheine rechtzeitig in die Hand der Empfangsberechtigten kommen. Line Derivenbimg der Abschnitte nach Ablauf der aufgedruckten Gültigkeitsdauer ist unzulässig.
Bei Ausgabe der Bezugsscheine ist zu berücksichtigen, daß nicht wie bei der Fleischverbilligung eine Bevorzugung kinderreicher Familien erfolgt.
7. Die Abschnitte des Bezugsscheines werden bei den durch Aushang kenntlich gemachten Kohlenverkaufssiellen in Zahlung gegeben. Bei der Abgabe der Kohlen trennt der Kohlenverkäufer je nach der Menge der gelieferten Kohlen einen oder beide Abschnitte ab; die Abschnitte hat er durch Aufbruck seines Firmenstempels unter Hinzufügung des Datums zu entwerten. Der ^Kohlenverkäufer liefert die gesammelten Abschnitte in der Zeit vom 25. des Ausgabemonats bis zum 5. des nächsten Monats an das Kreiswohb- fahrtsamt ab. Die Kreiskommunakkasse erstattet ihm den Betrag, der der Unzahl der abgelieferten Abschnitte ent
spricht, und bewahrt die Abschnitte zusammen mit der (Quittung der Kohlenverkaussstelle als Rechnungsbelege auf. Nach dem Verfalltage abgelieferte Abschnitte können nicht mehr beglichen werden.
Schlächtern, den 9. Januar 1932.
Kreiswohlfahrtsamt: Dr. Müller.
J.-Nr. 5567 K. A. Die Herren Bürgermeister der Stadt» und Landgemeinden des Kreises werden hiermit an die Erledigung meiner Verfügung vom 24. November v. 3s. — J.-Nr. 5567 K. A. — betr. Erstattung von Vorschlägen über die Durchführung von Meliorationen im Wege des freiwilligen Arbeitsdienstes mit einer Frist von 10 Tagen erinnert.
Schlüchtern, den 6. Januar 1932.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses: Dr. Müller-
Weitere Tribute unmöglich.
Reichskanzler Dr. Brüning lehnt Reparationszahlungen für jetzt und die Zukunft ab.
Berlin, 11. Januar.
Nachdem nunmehr die Eröffnung der Reparationskon- ferenz in Lausanne auf den 25. Januar festgesetzt worden ist, wird die Liste der deutschen Abordnung veröffentlicht. Die Führung der Abordnung wird Reichskanzler Dr. Brüning selbst übernehmen. Als Delegierte werden der Abordnung Reichsfinanzminister Dietrich und Reichswirkschastsminister Warmbold angehören. Den Reichskanzler wird ferner Staatssekretär Dr. von Bülow vom Auswärtigen Amt begleiten. Im übrigen wird sich die Delegation aus den zuständigen Sachbearbeitern der beteiligten lüinifterien zusammensehen.
Ueber die Gesichtspunkte, die bei der Zusammensetzung der deutschen Delegation maßgebend gewesen sind, äußerte ^M her Lanpor MeW,.2ourMlst«!. g-genüber.
Einleitend betonte Reichskanzler Dr. Brüning dabei, daß der Tribulkonferenz in Lausanne eine sehr große Bedeutung zukommt. Er habe es daher, so führte der Kanzler weiter aus, nicht nur in seiner Eigenschaft als Reichsaußenminister, sondern auch als Reichskanzler, dem nach der Verfassung die Bestimmung der Richtlinien der Politik Zufälle, für feine Pflicht gehalten, trotz der Fülle feinet sonstigen Amlsgeschäsle die Führung der Abordnung selbst zu übernehmen.
Gleichzeitig sei aber Bedacht daraus genommen worden, durch Zurücklassung von leitenden Beamten in Berlin, so der Staatssekretäre des Reichsfinanzministeriums, des Reichswirtschaftsministeriums und der Reichskanzlei die Arbeitsfähigkeit des Kabinetts, namentlich für etwaige Rückfragen der Lausanner Abordnung, sicherzustellen. Während der Dauer der Konferenz werde die Reichsregierung in Berlin unter Leitung des Reichswehr- und Reichsinnenministers Dr. G r 0 e n e r stehen.
Der Pressevertreter fragte weiter, ob denn der Reichskanzler angesichts der gegenwärtigen politischen Lage eine längere eigene Abwesenheit von Berlin für vertretbar halte. Der Reichskanzler erwiderte, seine Teilnahme an der Tributkonferenz sei das absolut Vordringlichste. Er halte es übri- i gen5 nach der bisherigen Haltung des Aeltestenrates eigeni- ' lich für ausgeschlossen, daß sich eine Mehrheit für sofortige ; Einberufung des Reichstages zur Behandlung reparations- f politischer Fragen finden könne Die Reichsregierung habe schon bei verschiedenen Anlässen darauf hingewiesen daß sie keineswegs beabsichtige, den Reichstag als maßgeblichsten Faktor der deutschen Gesetzgebung auf die Dauer aus- zuschalten. Vielmehr habe sie selber bei der letzten T a - g u n g des Re i ch s t a g e s auf den Beschluß hingewirkt, für Ende Februar dieses Jahres eine erneute Tagung des Reichstages ins Auge zu fassen
Die gleiche Haltung nehme die Reichsregierung auch zur Stunde noch ein. Den Einberufungstermin nun aber etwa auf Mitte oder Ende Januar legen zu wollen, fei nach feiner Auffassung geradezu unverständlich. In demselben Augenblick, wo die Reichsregierung sich anschicke, die wichtigsten vaterländischen Interessen des schwer um seine Existenz ringenden deutschen Volkes vor dem Auslande zu vertreten, wäre eine gleichzeitige Beratung dieser und der damit zusammenhängenden Fragen vor dem Plenum des Reichstages eine völlige Unmöglichkeit.
Irgendein Zweifel an der Haltung der deutschen Abordnung in Lausanne, so fuhr der Reichskanzler fort fei nicht gut möglich. Er brauche in dieser Hinsicht nur auf die verschiedenen deutschen Verlautbarungen der letzten Zeit hinzu- weisen, wobei er die amtlichen Aeußerungen anläßlich des Neujahrsfestes und seine eigene Rundfunkrede vom 7 Dezember erwähnte. Es gelte jetzt für die beteiligten Mächte, die Schlußfolgerungen aus dem Bericht der Baseler S a ch v e r st a n d i g e n zu ziehen. Der Bericht habe noch einmal die gewaltigen Ausmaße der Weltkrise aufgezeigt und vor allem die verheerenden Folgen geschildert die diese Krise gerade für Deutschland mit sich gebracht habe. Er führe der Welt die bis an die äußerste Grenze gehenden Maßnalunen vor Augen, die in Deutschland zur Bekämpfung der Krise ergriffen worden seien und erkenne von ihnen an, daß sie in der modernen Gesetzgebung ohne Beispiel seien.