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Krets-Kmlsttatt * Myemeiner cmttlicher ftn^ für den Kvets Schlüchtem t«^vaö Vertag: H.StrüMd Sühne* Seschäst^^ahohofstv-ö * f^nßiv.Nr.l^y * Psstphe-^tuHrmpchwtaLtLr»» Alk. 153 (1. Blatt) Dienstag, den 22. Dezember 1931 83. Jahrs.

Amtliche Bekanntmachungen. Landratsamt.

Die regelmäßigen geschlossenen Bn- und Abmärsche der sieiwilligen Feuerwehren vom Gerätehaus zum Uebungs- platz und zurück sind KeineAufzüge" oderUmzüge" md fallen daher nicht unter den RdErl. v. 31. 10. 1931 - II 1250/31 (IRBliv. S. 1125) über Verbot von Versammlungen und Umzügen unter freiem Himmel.

; Berlin, den 8. Dezember 1931.

Der Minister des Innern.

! wird veröffentlicht.

i Schlüchtern, den 18. Dezember 1931.

Der Landrat. J. V.: Duwe.

Kreisausschuß.

I-Nr. 6018 K. 6. Gemäß § 82 der Kreisordnung für die I Provinz Hessen-Nassau vom 7. 3uni 1885 und § 44 der I Seschäftsordnung für den Kreistag wird hiermit der Inhalt her in der Sitzung des Kreistags am 14. Dezember 1931 I gefaßten

Beschlüsse zu allgemeinen Kenntnis gebracht.

1) Als Vertrauensmänner zur Auswahl.der Schöffen und Geschworenen für das Iahr 1932 wurden gewählt bezw. wiedergewählt:

^klmtsgericht Schlächtern: l. Ludwig Flemmig- Lchlüchtern, 2. Adam Schlingloff sen. - Schlächtern, 3. Karl Hchmann-Schlüchtern, 4. Abam Kreß-Llm, Schlüchterner- chaße 21, 5. Kaspar Ureß-Hintersteinau, 6. Bürgermei­ster Josef Müller-Herolz, 7. Lehrer Uöhrig-Sannerz. E r - satzmänner: 1. Wilhelm Staaf-Breitenbach, 2. Niko- [ (aus Basermann-Schlüchtern, 3. Kaspar Schad-Weiperz.

b. Amtsgericht Steinau: 1. 8. Romeiser-Steinau, 2. Zr. Kaul-Steinau, 3. Kaspar Lang-UiederLell, 4. Bürger- : * ' -- W^r-AaML-LLLLrg StappcLBcUi^:-.

6. Wilhelm Weber-Marborn, 7. Wilhelm Euler-Sten.au.

! Ersatzmänner: 1. Kaspar Simon-Bellings, 2. Karl Eter, Maurer, Marborn, 3. Peter Leipold-Niederzell.

C. Amtsgericht Salmünster: 1. Gregor Vogt-Dad Sotten, 2. Eduard Heil-Ulmbach, 3. Lmil Heinrich Schnei- ter-Salmünster, 4. Bgm. hubert-Eckardroth, 5. Bürgermst. Ank-Bomsthal, 6. Anton Danz-Salmünster, Hs.-Ur. 64, Wilhelm Schwab-Eckardroth. Ersatzmänner: 1. Heinrich Eichenauer-Salmünster, 2. Ferdinand hohmann- Ulmbadf;, 3. Eduard Bös-Salmünstsr.

0. Amtsgericht S ch w a r z e n fe l s: 1. Bürgermeister "- v. Ringler-Heubach, 2. Bürgermeister a. D. Thrist- ^erzell, 3. Bürgermeister a. D. Maienschein-Schwarzen- fe 4. Ioh. Georg Kehm-Sterbfritz, 5. Christian Krack? mtengronau, 6. Gemeinderechner Löffert-Breunings. E r - satzmänner: 1. Friedrich Günther-Mottgers, 2. Wilhelni iloch-Schwarzenfels, 3. Wilhelm Schomann-Uttrichshausen. . 2) Die Beschlußfassung über die Festsetzung des Koste nan- Wag; über die laufende Unterhaltung der Landwege im Ürchnungsjahr 1932, welcher mit einem Gesamtbetrag von 109000 RM. ab schließt, wurde bis zum Frühjahrskreistag 1932 ausgesetzt. Bis dahin wurde der Kreisausfdju^ er- Nächtigt, auf den Landwegeetat für das Rechnungsjahr >932 bis zu 40 000 UM. zu verausgaben. Ebenso würbe w Beschlußfassung über den Voranschlag über die geplanten .^adermaßnahmen im Rechnungsjahr 1932, der einen Ge- Mtkostenaufwand von 28 400 UM. vorsieht, bis zum vluhjahrskreistag 1932 zurückgestellt.

. ^1 Der Haushaltsplan der Ureissparkasse für bas Ge- Mtsjahr 1932, der mit einer Gesamtsumme von 32 020.

in Einnahme und Ausgabe abschließt, wurde einstim- nn9 genehmigt.

9i Die Kreissparkassenbilanz für das Geschäftsjahr 1930 ®urt)e genehmigt und dem Uendanten Entlastung erteilt.

Die Bilanz für 1930 gleicht sich aus in Aktiven und passiven mit 1 483 899,70 M P>e Gewinn- und Verlustrechnung mit 125 067,07 5?.# "} Soll und haben. Das Geschäftsergebnis besteht in finem Reingewinn von 4006,79 .7?.V Die Aufwertungsbilanz für 1930 gleicht sich aus in Ppüöen und passiven mit 389 101,65 rtc Gewinn- und Derluftrechnung mit 22 831,24 .7. 7 m Soll und haben.

Die Bufwertungsbilanz weißt einen Ucberschuß von 7426,45 '.M. nach. '

m von dem Ureisausschuß-Beschluß vom 1. Dezeinber «1 betreffend die weitere Stundung des an die Stadt Bad -«cn bewilligten Darlehens für die Sprudelbohrung im Silage von 40 000 M nahm der Kreistag zustimmend ^nntnis. Demgemäß soll das der Sladtgemciade Bad Soden gkniäß Kreistags-Leschluß vom 8. Mai 1929, Ziffer 8 jährte Darlehen bis auf weiteres gegen Entrichtung des 8Wn Zinssatzes, den die Ureissparkasse als Darlehens-

geberin dem Kreise jeweils in Rechnung stellt, der Stadt Lad Soden belassen werden. Der "Kreistag hat hierbei die Erwartung zum Busdruck gebracht, daß die Stadt Bad Soden das Darlehen sobald als möglich an den Kreis bezw. die Ureissparkasse zurückzahlen wirb.

6) Die eingemachten Anträge auf Bewilligung eines Betrages von 8 000 bezw. 5 000 RM. zur Verteilung von Winterbeihilfen an besonders bedürftige Erwerbslose und sonstige Wohlfahrtsunterstützungsempfängar des Krei­ses wurden abgelehnt. Dagegen wurde der Kreisausschuß ermächtigt, alsbald nachzuprüfen, inwieweit mit Rücksicht auf besondere Rotlage (langfristige Arbeitslosigkeit, Krank­heit und bergL) Erwerbslosen und sonstigen Unterstützungs­empfängern Unterstützungen über die Fürsorgerichtsätze hin­aus, insbesondere einmalige Beihilfen zu bestimmten Zwek- ken, zu gewähren sein werden.

7) Zur Ausführung von notwenbigen Arbeiten in der Kreisbaumschule (Kreisobstgarten) wurde ein Betrag von :300.~ RM. nachbewilligt, der nicht zum Ankauf von Bäumen und Beerensträuchern verwandt werden bay.

8) Die Beschlußfassung über die gemäß § 2 Abs. 3 d, Kapitel II Artikel 2 des vierten Teiles der II. Verord­nung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 1931 R. G. BI. (teil I Seite 302 in Verbindung mit § 87 der Kreisorbnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 7. Juni 1885 vorgeschriebene Revision der Kreiskommunalkassenrechnung durch eine ge­eignete unabhängige Prüfungsstelle wurde vorläufig aus- gesetzt. Sofern jedoch die weitere Zahlung der Staatszu- schässe zur Erleichterung der Wohlfahrtslasten von der Durchführung der Revision der Kreiskommunalkassenrech- nung zwingend abhängig gemacht werden sollte, wurde der Kreisausschuß ermächtigt, die vorgeschriebene Revision dem Vorschläge seiner Vorlage gemäß durchzuführen.

9) Die unter PunktVerschiedenes" eingebrachten An­träge wurden bekannt gegeben.

Der Landrat. Dr. Müller. / ___

Verbilligung

von Frischfleisch für die hilfsbedürftige Bevölkerung.

I.-Nr. I 24004 F. Im Rahmen der Winterhilfe hat die Reicksregierung Mittel zur Verfügung gestellt, durch die der hilfsbedürftigen Bevölkerung für die nächsten Wochen der Bezug von frischem Rind- ober Schweine­fleisch zu einem verbilligtem preise ermöglicht werden soll.

Für die Durchführung der Verbilligungsmaßnahmen gel­ten folgende Bestimmungen:

1) Zur Teilnahme an der Fleischverbilligung sind be­rechtigt :

a) die Hauptunterstützungsempfänger der Arbeitslohn- Versicherung,

b) die Hauptunterstützungsempfänger der Krifenfürforge, zu a) und b) soweit Familienzuschläge gezahlt wer­den,

c) die von der öffentlichen Fürsorge laufend als hauptunterstützte in offener Fürsorge unterstützten Personen,

d) Empfänger von öusatzrente nach dem Reichsoersor» gungsgefetz, soweit sie ausschließlich auf Rente und Zusatzrente nach dem R. V G. angewiesen sind,

z u c) u n d d) soweit sie einen eigenen Haushalt füh- ren. Ledige, die einen eigenen Haushalt führen, sind zur Teilnahme an der Fleischverbilligung ebenfalls berechtigt.

Die Empfänger von Kurzarbeiterunterstützung kön­nen an der verbilligung nicht teilnehmen.

2) Die Verbilligung erfolgt auf Grund eines von der Reichsregierung herausgegebenen Bezugsscheines, der nicht übertragbar ist.

3) Bezugsftellen für das verbilligte Fleisch sind alle Verkaufsstellen von Frischfleisch, die sich bereit erklären, den Beztigsschein in Zahlung zu nehmen unb den nachstehenden Vorschriften zu entsprechen.

Die Verkaufsstellen sind durch Bushang kenntlich zu machen.

4) Die Verbilligung wird ausschließlich für frisches Rind- und Schweinefleisch gewährt; wurstrvaren sind von der Verbilligung ausgeschlossen.

Jeber Berechtigte kann wöchentlich 1 pfd. verbilligten Fleisches erhalten. Buf geringere Nlengen als 1 Pfd, öarf eine Verbilligung nicht gewährt werden. Der ver- billigte Preis muß 30 pfg. unter bem zwischen dem Kreis- Wohlfahrtsamt und dem Fleiscl^ergewerbe vereinbarten Prei­se liegen. Dieser besonders vereinbarte preis beträgt 10% weniger als der Ladenpreis (Dergl. Bekanntmachung 3.-

Nr. I 23772 F. v. 11. b. M. in Nr. 150 und 152 des Kreisblattes.)

Hauptunterstützungsempfänger der Arbeitslosenversiche­rung und Krifenfürforge und Hauptunterstützte mit 4 und mehr Zuschlagsempfängern und Empfänger von Zusatzre - ten nach dem Reichsversorgungsgesetz, die mit 4 und me r Zuschlags- ober Zusatzrentenempfängern in gemeinsamem Haushalt leben, können wöchentlich 2 pfd. verbilligten Fleisches erhalten: ihnen können daher zwei Bezugs­scheine ausgehändigt werden.

5. Die Ausgabe der Bezugsscheine erfolgt für die Haupt­unterstützungsempfänger der Arbeitslosenversicherung und der Rrisenfürsorge durch die Arbeitsämter, für die von der öffentlichen Fürsorge laufend unterftötzteir Personen (auch für die Wohlfahrtserwerbslosen) und für die Em­pfänger von Zusatzrenten nach dem Reichsversorgungsgesetz durch die Bürgermeistereien am Grte.

Arbeitslose, die unmittelbar vor der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung ober Krifenfürforge stehen, er­halten die Bezugsscheine ebenfalls vom Arbeitsamt, wenn ihnen für die Woche, in die die Ausgabetage für die Bezugs­scheine fallen, Arbeitslosen- ober Rrisenunterstützung noch zusteht.

Bei Ausgesteuerten, die nach dem Ausgabetage des Ar­beitsamts nur noch in laufender öffentlicher Fürsorge ste­hen, hat die Drtsbehürde davon auszugehen, daß der Ausgesteuerte den Bezugsschein vom Arbeitsamt be­reits erhalten hat.

6) Die Abgabe des verbilligten Fleisches beginnt mi Wirkung ab 13. Dezember. Die zunächst zur Ausgabe r langenden Bezugsscheine enthalten 4 Wochenabschnitte für die Zeit vom 13. Dezember 1931 bis 9. Januar 1932. Die Bezugsscheine sind auf besonderem Wasserreichenpapier ge­druckt.

Die Beruasfebeine werden den Emvfanosb<"-e<bria^en mh alten T'.n ppnmen airsgehmrotgt werben; die Abtrennung einzelner Abschnitte durch die ausgebenden Stellen ist un­zulässig. Es ist in Aussicht genommen, die Bezugsscheine für die Wochen nach dem 9. Januar 1932 so einzurichten, daß sie auch für 2 Wochen ausgegeben werden können.

Zum Empfang des Bezugsscheines sind alle unter 1 a) bis b) genannten Personen berechtigt, die an den von der Ausgabestelle festgesetzten Ausgabetagen sich in laufender Unterstützung befinden. Personen, die am Ausgabetage rweb nicht zu dem unter 1 a) bis b) genannten Personenkreise gehören, können, wenn sie während der Gültigkeitsdat>er des Bezugsscheines in laufende Unterstützung kommen, erst bei der Ausgabe des nächsten Bezugsscheines berücksichtigt werben.

Die Herren Bürgermeister sind von mir ersucht warben, dafür Sorge zu tragen, daß der Bezugsschein so rechtzeista in die Hand des (Empfangsberechtigten kommt, daß der erste Abschnitt vor Ablauf seiner Gültigkeitsdauer benutzt werben kann. Wegen der Kürze der noch zur Verfügung stehenden Zeit und im Hinblick auf die Weihnachtsfeiertage hat der erste Abschnitt eine Gültigkeitsdauer von 14 Tagen erhal­ten, fodaß er erst zusammen mit dem zweiten Abschnitt am 26. Dezember ungültig wird.

Eine Verwendung der Bbscknitte nack Ablauf der cnis- gedruckten Gültigkeitsdauer ist unzulässig.

7) Die Wochenabschnitte des Bezugsscheins werben bei den durch Bushang kenntlich gemachten Fleischverkaufs­stellen in Zahlung gegeben. Bei der jeweiligen Abgabe eines ganzen Pfundes frischen Rind- oder Schweinefleisches trennt der Fleischverkäufer den an dem betr. Tage gelten­den Abschnitt ab, den er durch Aufdruck feines Firmenstem­pels unter Hinzufügung des Datums zu entwerten hat.

Der Fleischverkäufer liefert die gesammelten Abschnitte jedesmal zusammen für 2 Wochen innerhalb von 5 Tagen nach dem letzten Gültigkeitstage, (für die beiden ersten Wochen vom 13. Dezember bis 26. Dezember, spätestens bis zutn 5. Januar 1932,) an has Kreiswohlfahrtsamt ab. Die Kreiskommunalkassc erstattet ihm den Betrag, der der Zahl der abgelieferten Abschnitte entsp!icht und bewahrt die Abschnitte zusammen mit der Quittung der Fleisch­verkaufsstelle als Rechnungsbelege auf. Nach dem Ver­falltage abgelieferte Bbschnitte können nicht mehr begli­chen werden. Um den Verkäufer vor schaden zu bewah- ren, wird ihm empfohlen, die gesammelten Abschnitte regel­mäßig innerhalb der vorgenannten Frist rechtzeitig ein- zusenden.

Bei etwa bestehenden Unklarheiten wird den.Fleischver­kaufsstellen von den Gemeiiidebehörden. die von hier nähere Anweisungen erhalten haben, Auskunft erteilt werben.

Scblüchtem, den 18. Dezember 1931.

Kreislvohlfahrtsamt: Dr. Müller.