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Achlüchtemer Leitung

Kreis-Kmtsblatt * MyemeLner amULcherKareLgerfür 0m Kreis Schtüchtem

M. 146 st. Blatt) GamSlag, den S. Derember 1931 83. Jahrs.

Amtliche Bekanntmachungen ziadratsamt.

Polizeiverordnung

i6tr das Verbot der Abgabe von Hieb- oder Stichwaffen an Personen unter 20 Jahren.

stuf Grund der §§ 25 und 33 des Polizeiverwaltungs- gesetzes vorn 1. 6. 1931 (G.S. S. 77) wird für das Gebiet der Freistaates Preußen folgende Polizeiverordnung er- Ichn:

§ 1. Die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Dessen, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen shieb- ober Stoßwaffen) an Personen unter 20 Jahren ist ver­löten.

§ 2. § 1 findet keine Anwendung auf

1. Personen, die Kraft ihres öffentlich-rechtlichen Vienst- mhältnisses zum Führen von hieb- oder Stoßwaffen berech­tigt sind,

2. Personen, die beruflich hieb- oder Stoßwaffen zu führen pflegen,

5. Personen, die zum Führen von Hieb- oder Stoß- ixiffen behördlich ermächtigt sind (§ - 2 Siff. 3 des Ge- letz» gegen den Waffenmißbrauch vom 28. 3. 1931 R® öl. I 5. 77),

4. Inhaber von Waffenscheinen im Sinne des § 15 der Gesetzes über Schußwaffen und Munition vom 12. 4. 1928 (R(5BL I S. 143) soweit nicht im Waffenschein dar Zühren von Hieb- oder .Stoßwaffen ausgeschlossen ober beschränkt ist, s

5. Inhaber von Jagdscheinen eines deutschen Landes.

§ 3. Für jeden Fall der Nichtbefolgung dieser Poli- zeivewrdnung wird hiermit die Festsetzung eines Zwangs- yelde; in Höhe bis zu 150 RM., im Nichtbeitreibungsfalle di- Zestsekung von Zwangshaft bis zu 2 Wochen, angedroht.

§ 4. Diese Verordnung "tritt mit dem Tage nach ilner ^röffentlichung in Kraft.

Berlin, den 20. November 1931.

Der preußische Minister des Innern gez. Severing.

Wird veröffentlicht.

Schlüchtern, den 1. Dezember 1931.

Der Landrat: Dr. Müller.

Polizeiverordnung

"tr. das Verbot nächtlicher Gelandeübunple« und Marsche. Uom 20. It. 193L

Auf Grund der §§ 25 und 33 des Polizeiverwaltungs- K^s vom 1. 6. 1931 (G. S. S. 77) wird für den Gleich des Freistaates Preußen folgende Polizeiverordnung Waffen:

§ 1. In der Zeit von 17 Uhr bis 7 Uhr sind Gelände- lns Drdnungsübungen (Geländespiele, Geländefport iiTto.) fflb Vorbereitungen dazu sowie alle Märsche in geschlos- ener (Dränung unter freiem Himmel verboten.

5 2- Ausgenommen von dem Verbot des § 1 sind: a) behördlich angeordnete Veranstaltungen,

b) Märsche (Ausflüge) von Personen im Kindesalter.

§ 3. Gegen die Uichtbefolgung der Bestimmungen des 1 wird die Festsetzung von FwangsgUd bis ju 150 im Nichtbeitreibungsfalle Zwangshaft bis zu 3 Wo- ^n angedroht.

. § 4. Die Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Erkundung M Kraft.

Die Polireiverordnung tritt nach Ablauf von Ö Monaten '^er Kraft.

Berlin, den 20. November 1931.

Der preußische Minister des Innern gez. Severing.

^>ird veröffentlicht.

Schlüchtern, den 1. Dezember 1931.

Der Landrat: Dr. Müller.

I-Nr. 7049. Auf Veranlassung des Herrn Regferungs. 'wsidenten zu Kassel mache ich die Herren Bürgermeister ^ut darauf aufmerksam, daß sie verpflichtet sind, das Amtsblatt der Regierung Kassel (Aegierungsamtsblatt) zu Wen. Die Kosten haben die Gemeinden zu tragen.

Schlüchtern, den 1. Dezember 1931.

Der Landrat. 3. V.: Vuwe.

Am Alonat November sind folgenden Personen Jagd» beine ausgestellt worden: -

g. Iahresjagdscheine:

$näer, Polizeikommissar a. D., Dad Soden, p"vpe, Wilhelm, Apotbeker, Steinau, born, Johann, Steinrichter, Eckardroth, Ltiebeling, Heinrich, Stadtbaumeister, Schlüchtern,

Uffelmann, Kaspar, Leinweber, Beltings, Wegmann, Aichard, Gutsbesitzer, Nöhrigshof, Treß, Adam, Schreinermeister, Schlüchtern, Sommer, Justizinspektor, Schlüchtern.

b. Tagesjagdscheine:

Heimann, Audolf, Kaufmann Steinau.

b. Unentgeltliche Jagdscheine:

Krüger, Staatsförster, Salmünster, Ponndorf, Staatsforstsekretär, Salmünster. Schlüchtern, den 1. Dezember 1931.

Der Landrat. 3. v.: Vuwe.

J.-Nr. 7052. Die Ortspolizeibehörden ersuche ich, die nachstehenden Vorschriften des Gesetzes betreffend die Be­kämpfung übertragbarer Krankheiten vom 28. August 1905 (G. S. S. 373) wiederholt ortsüblich bekannt zu machen und deren Befolgung zu kontrollieren.

Schlüchtern, den 30. November 1931.

Der Landrat. 3. V.: Vuwe.

*

§ 1. Außer der int § 1 des Reichsgesetzes, betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheit, bom 30. Juni 1900 Reichsgesetzbl. S. 306 ff. aufgeführten Fällen der Anzeigepflicht bei Aussatz (Lepra), Cholera (asiatischer), Fleck­fieber (Flecktyphus), Gelbfieber, Pest (orientalischer Beulen- pest), Pocken (Blattern), ist jede Erkrankung und jeder Todesfall an:

Diphtherie (Rachenbräune),

Gehirnentzündung, epidemische (Encephalitis lethargica sive epidemica, byperkinetica, akinetica, chronica),

Genickstarre übertragbarer,

Kindbettfieber (Wochenbett Puerperalfieber),

Kinderlähmung (epidemische), Körnerkrankheit (Granlose Trachom),

Rückfallfieber (Febris reccurens), Ruhr (überiragharer Dysenterie),

Scharlach (Scharlachfieber), '

Typhus (Unterleibstyphus),

Milzbrand,

Rotz,

Tollwut (Lyssa) sowie Bißverletzungen durch tolle oder der Tollwut verdächtige Tiere, Fleisch-, Fisch- und Wurstvergiftung,

Trichinose sowie auch jeder Verdachtsfall von Typhus (Unterleibstyphus), der für den Aufenthaltsort des Erkrankten oder den Sterbe- ort zuständigen- Polizeibehörde innerhalb 24 Stunden nach erlangter Kenntnis anzuzeigen.

Als typhusverdächtig gelten auch solche anscheinend ge­sunde Personen, deren Ausscheidungen die Erreger des Typhus enthalten (Bazillenträger, Typhusdauerausscheiderb

Wechselt der Erkrankte bezw. bei Typhus auch der Typhusverdächtige die Wohnung oder den Aufent­haltsort, so ist dies innerhalb vierundzwanzig Stunden nach erlangter Kenntnis bei der Polizeibehörde, bei einem Wechsel des AufentbalwortS auch bei derjenigen des neuen Aufenthalts­orts zur Anzeige zu bringen.

In Gemäßheit des § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Tuberkulose vom 4. August 1923 G. S. S. 374 ist auch jede ansteckende Eckrankuug und jeder Todesfall an Lungen- und Keblkopfstuberkulose anzuzeiqen.

§ 2. Zu der Anzeige sind verpflichtet:

1. der zugezogene Arzt,

2. der HaushaltungSvorstand,

3. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigte Person,

4. derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs- oder Todesfall sich ereignet hat,

5. der Leichenschauer.

Die Verpflichtung der unter Nr. 2 bis 5 genannten Personen tritt nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist.

Bei TyphuSdauerauSscheidern sind nur die unter 1 und 2 genannten Personen zur Anzeige, verpflichtet.

§ 35. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:

1. wer die ihm nach §§ 1 bis 3 oder nach den auf Grund des § 5 des gegenwärtigen Gesetzes von dem Staats- ministerium erlassenen Vorschriften obliegende Anzeige schuld­haft unterläßt usw.

K r e i s a u s s ch u tz.

Sanitatskalanne Sterbfritf.

I..Nr. 568 R. K. Die freiwillige Sanitätsbolonne Sterb« sritz beabsichtigt, in der nächsten Seit mit einem neuen Kursus zur Ausbildung in der Krankenpflege zu beginnen. Ich bringe dieses Vorhaben hiermit zur öffentlichen Kennt­

nis mit der Bitte, sich recht zahlreich an der Ausbildung zu beteiligen. Anmeldungen nehmen jederzeit entgegen: Kolonnenführer Heinrich Riehler, Sterbfritz,

Vorsitzender (Ernst Schneider, Sterbfritz.

Schlüchtern, den 3. Dezember 1931.

Der Vorsitzende des Männervereins vom Roten Kreuz.

Dr. Müller.

Stadt Schlüchtern.

Bekanntmachung.

In Gemäßheit der Bekanntmachung des Herrn Landrats vom 29. Oktober 1931 J.-Nr. 6568 Schlüchterner Zeitung Nr. 133) wird hierdurch bestimmt, daß die Ver­kaufsstellen an den letzten 3 Sonntagen vor Weihnachten, wie folgt, offen gehalten werden dürfen:

am 6. Dezember 1931

von 1116 Uhr (11 Uhr vormittags bis 4 Uhr nachm.) am 1 3. Dezember 1931

von 1118 Uhr (11 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachm.) am 2 o. Dezember 1931

von 1118 Uhr (11 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachm.) Schlüchtern, den 4. Dezember 1931.

Der Bürgermeister als Grtspolizeibehörde: Daentzlen.

Sinn der Gtillhalteverhandlungen.

Ein Rnndfunkvorlrag von Geheimrat Dr. Schmitz.

Berlin, 3. Dezember.

In einem Rundfunkoortrag überVorgeschichte und Sinn der Stillhalteverhandlungen", der auch nach Amerika übertragen wurde, führte Geheimrat Dr. Schmitz von der I.-G.-Farben u. a. aus:

Die deutsche Wirtschaft hatte Ende 3uli 1931 lang­fristige Auslandsverpflichtunqen in Höhe von 11,5 Militär- öe>. Milliarden rälT Jururiitige Bänsschülden und 630 AMioiMnM "für die Remsfonf- kredile der Reichsbank und der Golddiskontbank. Die in Form von Aktien und sonstigen Beteiligungen in Deutsch­land angelegten ausländischen Gelder sind aus weitere 4,5 bis 5,5 Milliarden RM zu beziffern.

Die Aufnahme dieser Schulden war unvermeidbar, u~ den wirtschaftlichen Wiederaufbau gleichzeitig mit jährliche Reparationszahlungen von 1 bis 2,5 Milliarden RM zu^e< möglichen. Die Tribute von zusammen 10 Milliarden RM, der Einfuhrüberschuß von 6 Milliarden RM und die not­wendige Auffüllung des Gold- und Devisenbestandes der Reichsbank in Höhe von 2 Milliarden RM mußten aus auf­genommenen Krediten bezahlt werden. _ Verzinsung ""d Rückzahlung der Kredite war nur durch Schaffung und Er­höhung des Ausfuhrüberschusses möglich, der 1930 rund 1,5 Milliarden und in den ersten zehn Monaten dieses Jah­res bereits 2,3 Milliarden betrug.

Diese mühevolle Aufbauarbeit wird jetzt vom Ausland durchkreuzt durch die Erhöhung der Zölle und die Zu­rückziehung der Kredite.

Die innige finanzielle Verkettung, die zwischen Deuffchland und seinen Gläubigerstaaten in den letzten acht Jahren ent­standen ist, läßt sich jedoch nicht plötzlich lösen. Die ganze Laae macht deshalb die Konsolidierung unserer kurzfrytigen Schulden erforderlich, über die sich der Stillhalteausschuß demnächst schlüssig werden muß.

Die Konferenz der Finanzminister.

Im Reichsfinanzministerium fand unter dem Si -sitz des Reichsfinanzministers Dietrich eine Konferenz der Finanzminister der Länder statt. Die Verhandlungen wurden durch ein Referat des Reichsministers der Finanzen eingeleitet, der die derzeitige Lage der Reichsfinanzen darfiellte. Den, Referat folgte eine ein­gehende Aussprache, an der sich Sie Finanzminister aller Länder beteiligten. Die Verhandlungen, die vertraulich waren, sollen br abschließenden Beratungen des Reichskabinetts als Unterlage d neu. Einigkeit bestand darüber, daß die öffentlichen Hmishalte ;. jeden Preis in Ordnung zu bringen sind.

Slaalsrat genehmigt Polizeiverordnungen.

Der Preußische Staatsrat stimmte der Polizeiverordnung zu, wonach von 5 Uhr nachmittags bis 7 Uhr morgens Gelände- Übungen und ähnliche Veranstaltungen sowie alle Märsche unter freiem Himmel verboten sind. Auch die Verordnung über das Verbot der Abgabe von Hieb- und Stichwaffen an Jugendliche wurde genehmigt. Weiter stimmte der Staatsrat der 7. Verord­nung über die Lockerung der Zwangswirtschaft zu, wonach das Wohnungszwangsrecht für Wohnungen mit einer Iahresniietc von 1200 RM und mehr in Berlin und von 1000 bis 240 VM für die Orte der übrigen Ortsklassen aufgehoben wird.

Dr. Best von der RSDAp. will gegen den neuge« wählten hessischen Abgeordneten Schäfer ein Verfahren wegen falscher Titelführung einleiten.

Bei einem Juwelier in Wien wurden Donnerstag Abend, während der Geschäftsinhaber noch im Laden, die Eingangstür aber jd*on geschlossen war, die Rolläden aber noch nicht herabLe'lassen waren, von unbekannten Tätern die Auslagen geöffnet und Schmucksachen im werte von 200 000 Schilling geraubt