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Nr. 145
(1. Blatt)
Donnerstag, den 3. Dezember 1935
83. Iahrg.
, Amtliche Bekanntmachungen n i zsudratsamt.
- Bekanntmachung.
I B. A. V. 1587
, I Die Reichebahngesellschaft/ Reichsbahndircktion Frank- - I futt a. M-, hat beantragt, ihr für die Versorgung des 11 I Bahnhofs Salmünster - Bad Soden mit Lokomotivspeise- I «asser gemäß §§ 86 ff. des Waffergesetzes vom 7. April I 1^3 (G. S. S. 53) das dauernde Recht sicherzustellen, r I gegebenenfalls nach § 46 W. @- zu verleihen:
I Wasser der Kinzig bei Parzelle 303/158 b Kartenblatt . I N Gemarkung Salniünster mittels Einlauf - Saug-
- 1 schachte in einer durchschnittlichen monatlichen Menge von 100 ebm .bei Störung der Wasserzufuhr aus der städtischen Wasserleitung abzuleiten, um es für i I Lokomotivspeisezwecke zu verbrauchen.
I Erläuterungen und Zeichnungen liegen während der ' I Dienststunden im Geschäftszimmer des Magistrats in Sal- ; I Münster zur Einsicht aus.
. I Widersprüche gegen die Sicherstellung gegebenenfalls Ver- , I leihung sowie Ansprüche auf Herstellung und Unterhaltung | von Einrichtungen (§ 50 des Waffergesetzes) oder auf Ent- ‘ I schädigung sind schriftlich in zwei Ausfertigungen beim I Bezirksausschuß in Kassel oder mündlich zu Protokoll 8 I beim Magistrat in Salmünster anzubringen.
. | Die Frist für die Erhebung von Widersprüchen beträgt I zwei Wochen, beginnend mit Ablauf des Tages, an dem das f letzte, diese Bekanntmachung enthaltende Blatt ausgegeben I ist. Innerhalb dieser Frist muß der Widerspruch bei einer I der genannten Stellen angebracht sein. In dem Widerspruch ist genau anzugeben, auf welchen I Rrchtkgrund er-sich stützt. Wer innerhalb obiger Frist keinen Widerspruch gegen I die beantragte Sicherstellung bezw. Verleihung erhoben hat, I verliert fern Widerspruchsrecht. A _ I Innerhalb der gleichen Frist sind etwaige andere An- . I trüge auf Verleihung des Rechtes zu einer Benutzung des " 1 Wasserlaufes, wodurch die von der oben bezeichneten Unter« I nehmerin beabsichtigte Benutzung beeinträchtigt werden würde, b 1 mit den vorgeschriebenen Unterlagen beim Bezirksausschuß in t1 I Kassel einzureichen. Nach Ablauf der Frist können solche An- I trüge im gegenwärtigen Verfahren nicht berücksichtigt werden, g I Nach Beginn der Ausübung des sichergestcllten bezw. I verliehenen Rechtes können wegen nachteiliger Wirkung nur j | noch die tm § 82 des Waffergesetzes bezeichneten Ansprüche e I geltend gemacht werden.
. I Die Kosten, die durch unbegründete Widersprüche ent- b I stehen, können demjenigen auferlegt werden, der sie erhoben ) I bot;
, I Die mündliche Erörterung der rechtzeitig erhobenen Wider' « I spräche usw. wird später anberaumt werden. Dazu werden • I ber Unternehmer und diejenigen, welche Widersprüche oder 1 I Ansprüche erhoben oder Anträge gestellt haben, schriftlich ge« I laben werden. Im Falle ihres Ausbleibens wird die Er- , I örterung gleichwohl stattfinden.
it I Kassel, den 23. November 1931.
r Namens des Bezirksausschusses.
' I Der Vorsitzende. J. V.: gez. Bickell.
[ I Stadt Schlüchtern.
®tffentlid)e Anforderung der Kürgersteuer 1931. el.L Die Stadt Schlüchtern erhebt für das Kechnungs- 6 | l^r 1931 eine Bärgersteuer in fföhe von 100 v. 1). des e I Landessatzes. Der Bürgerfteuer unterliegen grundsätzlich | alle Personen, die am 10. Oktober 1931 über 20 Jahre alt t | waren und an diesem Tage im Bezirk der Stadt Schlüchtern . I ihren Wohnlich (oder mangels eines inländischen Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt) hatten.
' I 2. Die Bärgersteuer wird von denjenigen unter 1 fallen» " I den Personen, denen für das Kalenderjahr 1932 von dem 1 I unterzeichneten Magistrat eine Steuerwarte ausgestellt wird, t I uuf der Steuerkarte angefordert. Don den Personen, die Dom Finanzamt für das Kalenderjahr 1930 (oder für den c I m diesem Jahr endenden Steuerabschnitt) zur Linkommen- 3 I keuer veranlagt worden sind, wird die Bürgerfteuer durch ^sonderen Bescheid angefordert.
3. Die Höhe der Bürgerfteuer richtet sich nach der Höhe des Einkommens im Jahre 1930. Die Bürgerfteuer beträgt. I falls der Steuerpflichtige für 1930 zur Einkommensteuer (ober zum Steuerabzug 00m Arbeitslohn) tatsächlich nicht herangezogen worden ist, 3.— BM.
Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, zahlen das Eineinhalbfache (4,50 RITT.). Ist in diesem Falle die Ehe
frau allein steuerpflichtig, so zahlt sie nur die Hälfte (1,50 RITT.).
4. Die nicht unter 2 fallenden Steuerpflichtiger werden hiermit aufgefordert, die Bürgerfteuer je zur Hälfte bis zum 10. Dezember 1931 und zum 10. Februar 1932 an die Stadtkasse Schlüchtern (Postscheck. $fm. 27450) zu entrichten. Werden die Teilbeträge nicht rechtzeitig gezahlt, so werden sie ohne besondere Anforderung oder Mahnung durch gebührenpflichtige Zwangsvollstreckung eingezogen werden.
5. Befreit vom jeweils fälligen Teilbetrag sind insbesondere die Personen, welche an dem betreffenden Fälligkeitstage
a) Arbeitslosen« oder Krisenunterstützung empfangen,
b) laufende Unterstützungen aus der öffentlichen Fürsorge erhallen,
cl Renten aus der reichsgesetzlichen Sozialversicherung empfangen, wenn ihr gesamtes Jahreseinkommen 900.— UM. nicht überfteigt,
d) Zusatzrente nach § 88 des Ueichsversorgungsgefetzes empfangen,
ferner sind befreit
e) Personen, deren gesamte Iahreseinkünfte (das ist der auf ein Iahresergebnis umgerechnete Betrag des Arbeitslohns, der bei der auf die Fälligkeit folgenden Lohnzahlung zu zahlen ist, zuzüglich des sonstigen Einkommens) im Kalenderjahr 1932 500. UM. nicht über steigen; diese Befreiungsvorschrift gilt nicht für Personen, deren landwirtschaftliches usw. vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen 5 000. UM. übersteigt.
6. Auch in den Fällen, in denen die Bürgerfteuer durch die Steuerkarte angeforbert worden ist, hat der Steuerpflichtige sie selbst zu entrichten, wenn sie vom Arbeits- -tatsächlich. nicht gruifo (siehe oben 5) aber nicht gegeben ist. In diesem Falle gelten jedoch die auf der 4. Seite der Steuerkarte angegebenen Fälligkeitstage und Teilbeträge.
Schlüchtern, den 1. Dezember 1931.
Der Magistrat: Gaenßlen.
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Steuererhöhungen untragbar.
Eine Kundgebung der westdeutschen Wirtschaft.
Düsseldorf, 2. Dezember.
Die Organisationen der westdeutschen Wirtschaft weisen in einer Mitteilung an den Kanzler mit Entschiedenheit jede Absicht zurück, die Verringerung des Steueraufkommens durch Steuererhöhungen auszugleichen. Steuererhöhungen gleich welcher Art sind für die überlastete Wirtschaft nicht mehr tragbar Gegen jegliche fteraufsetzung der Umsatzsteuer spricht auch die Tatsache, daß dadurch die von der Reichsregierung angestrebte Senkung des Preisniveaus in höchstem Maße gefährdet wird. Verlangt werden müsse jedoch die Einführung einer Einfuhrausgleichs-Umsatzsteuer etwa nach französischem Vorbild unter Schonung des deutschen Einfuhrhandels. Weiterhin wird einmütig abgelehnt die beabsichtigte Neuregelung der Kapitalertragssteuer.
NEOAP. zum Zoll Hessen.
Die Verfasser des Dokuments von parteiamtlicher Tätigkeit suspendiert.
München, 2. Dezember.
Die Pressestelle der Reichsleitung der NSDAP. teilt mit:
Der Untersuchungs- und Schlichtungsausschuß der Reichsleitung der NsDAP. Hat angeordnel. daß die Parteigenossen Dr. Best, von Davidson, Stavignoga und Wassung bis zum Abschluß der Untersuchung durch den Oberreichsanwalt von jeder parteiamtlichen Tätigkeit zu entbinden sind. Seine weitere Stellungnahme zu ÖleIer Angelegenheit behält sich der Untersuchungs- und Schlichtungsausschuß bis nach der Entscheidung Des Oberreichsanwalts vor.
Auflösung eines Ministeriums.
Darmsladt, 2. Dezember. Das hessische Ministerium für Arbeit und Wirtschaft ist mit sosaräger Wirkung aufgelöst worden. Die Abteilung für Handel Gewerbe und Sozialfürsorge wird Dem Ministerium des Innern, die Abteilung für Landwirtschaft dem Finanzministerium vagen”'«
In unterrichteten Kreis n rechnet man damit, dczß das Reichskabinett die neue Notverordnung am Freitag, spätestens am Samstag, herausbringen wird.
Die Iozioldemokratifche Reichsagsfraktion gemein» fam mit dem Parteiausschutz beriet am Dienstag in eher etwa 5 ständigen Sitzung die politische Sage vor dem Erlaß der neuen Notverordnung. Es wurde eine • umfangreiche Entschließung angenommen, in der sie eine Reifst von Forderungen zu den bevorstehenden außenpolitischen Der« Handlungen unb zur Ueberwindung der inneren Wirtschaftskrise anmeldet.
Das deutsche Problem.
Englische und französische Auffassungen.
Flandms Londoner Besuch bildet immer noch das .Hauptgespräch der englischen Politiker und gibt die meisten Anregungen für die Presse. Das Hauptproblem der Erörterung war die finanzielle und die wirtschaftliche Lage Deutschlands.
Nach britischer Ansicht hat der Anspruch auf Rückzahlung der kommerziellen Schulden Deutschlands einen zeitlichen Vorzug gegenüber dem Anspruch aus Reparationszahlungen.
Die gegenwärtig in Deutschland eingefrorenen Kredite r im Februar fällig, die Reparationszahlungen keinesfalls Dur Juli, und wenn Deutschland im Februar nicht zahlen könnte, dann rückt die Aussicht auf weitere Reparationszahlungen in die Ferne.
Die Franzosen find der Meinung, daß die Frage der Priorität lediglich akademisches Interesse habe, da Deutschland gegenwärtig niemand etwas zahlen könne.
Was nach französischer Auffassung erforderlich ist, ist die Umwandlung der kurzfristigen in" langfristige Kredite mit Unterstützung der Hilfsquellen der Finanzzentren, die über das nötige flüssige Kapital verfügen.
Frankreich ist entschlossen, das Prinzip der Reparationszahlungen aufrechizuerhalken, da sie feste vertragliche
Verpflichtungen Deutschlands darstellen.
j Aus diesem Grunde hat die französische Regierung Deutschland ermutigt, um Einberufung des im Poung-Plan vorgesehenen Ausschusses zu ersuchen, der seine Zahlungsfähigkeit prüfen soll.
Neue Maispreise ab 1. Dezember
Berlin, 2. Dezember.
Der Verwaltungsrat der Reichsmaisstelle hat beschlos- ; sen, die Monopoloerkausspreise für Mais wie folgt feft$u= I setzen:
Für Donaumais auf 155 (bisher 190) RM je Tonne, ' : % pknia-.slPr am ren 72 ri» auf 130 (t95) IW-»jt Tonne. Diese Preise gelten für die Zeit vom 1. Dezember 1931 bis 16. Januar 1932 einschließlich.
So ist erreicht, daß bei der Gesamiregelung der Preispolitik für Futtergelreide auf das Bedürfnis geachtet wird, den Roggen so weit wie irgmd möglich der menschlichen Ernährung vorzubehalten. und daß die Verrmgerung des zurzeit übergroßen Schweinebestandes einen Verlauf nimmt der im Interesse einer gesunderen Preisgestaltung um Schweinemarkt liegt.
TZerordnuna über Zollanderungen.
Anwendung zweiseitiger Wirtschaftsabkommen.
Berlin, 2 Dezember.
Auf Grund von Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird folgendes verordnet: Die Reichsregierung wird bis zum Wiederzusammentritt des Reichstages ermächtigt, im Falle eines dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses
1. die Eingangszölle abweichend von den geltenden Vorschriften zu ändern,
2. die vorläufige Anwendung zweiseitiger Wirtschaftsabkommen mit ausländischen Staaten zu verordnen.
Verordnungen, die auf Grund des Abs. 1 Rr. 1 ergehen, sind dem Reichsrat vorzulegen und aus fein Verlangen auf- zuheben Verordnungen, die auf @runb des Abs. 1 “r. - ergehen, sind dem Reichstag vorzulegen und auf sein Verlangen aufzuheben.
Reichsgericht und Ltniformverbot.
, Leipzig. 1. Dezember.
Der 3. Strafsenat des Reichsgerichts verhandelte gegen vier Nationalsozialisten, die in Moers wegen Verstoßes gegen eine Verordnung des rheinischen Oberpräfibenten über das verbot des Tragens von Parteiuniformen zu einer Geldstrafe verurteilt worden waren. 3n der Verhandlung äußerte die Reicksanmaltschoft Bedenken gegen die erwähnte Verordnung, die den Rahmen der Verordnung des Reichspräsidenten vom 28. März 1931 überschreite. Daneben, so betonte die Reichsanwaltschost. Hebe die Verordnung d'? rheinischen Oberpräsidenten Begriff und Umfang d » Uniformverbots nicht klar genug gekennzeichnet.
Der 3. Strafsenat des Reichsgerichts schloß sich teilweise dieser Auffassung an und erkannte auf Freispruch. Der Senat betonte dal^i, die Verordnung des rheinischen Oberpräfibenten werde durch die erwähnte Verordnung bee Reichspräsidenten in keiner Weise gedeckt.
In zweiter Instanz sreigesprocheu.
Berlin, 2. Dezember. Die Bundesführer des Stahlhelm, Franz Seltne und Oberstleutnant a 2. Duesterberg, sowie der verantwortliche Redakteur der Zeitschrift .Der Stahlhelm". Wilhelm Kleinau. wurden in der Berufungs- instanz wegen des Aufrufs „Kampf dem Zwilchenreich!" von der Anklage des Vergehens gegen das Republikschutz- gefeg aus Kosten der Staatskasse freigefproeben. Die Staatsanwaltschaft hat Berufung eingelegt.