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schlüchterner Zeitung

Kreis-Kmtsbtatt * Mgemsinev amtlich erKuKeiger für ßm Kreis Schlüchte»

Nr. 93

(L Blatt)

Dienstag, den 4. August 1931

83. Jahr«.

Amtliche Bekanntmachungen.

L a n d r a t s a m t.

VolksentscheidKandtossanflöfnng".

Ich mache die Herren Bürgermeister nochmals darauf aufmerksam, daß die gemäß § 41 der Landeswahlord­nung vom 29- 10. 1924 erforderliche ortsübliche Bekannt­machung über die Abgrenzung der Ztimmbezirke, Lage des Abstimmungsraums, Tag und Stunde der Abstimmung usw- spätestens am 5. August 1 951 zu erfolgen hat.

Die Vordrucke zu den Bbstimmungsniederschriften, den Zähl- und Gegenlisten und den Stimmscheinen sind am 29- 7. 1931 an die Herren Bürgermeister abgesandt worden. Die Stimmzettel und Stimmzettel Umschläge werden in den nächsten Tagen folgen-

Sollten die Abstimmungsunlerlagen den Herren Bürger­meistern bis zum 7. August d. 3s. nicht vollzählig zugegan- gen sein, so sind die fehlenden Stücke ,s o fort durch be­sonderen Boten hier abholen zu lassen-

Ich'mache den Herren Bürgermeistern die Feststellung der Zahl der Stimmberechtigten mit peinlichster Sorgfalt nochmals zur Pflicht.

Schlüchtern, den 1. August 1931.

Der Landrat. I. v.: Radke, Kreisdeputierter.

Stellenbeitrag der Schulverbände zur Landesschulkasse und staatliches Beschulungsgeld-

Nach deni Nunderlaß vom 2. Januar 1931, Pr. Best Bl. S. 6, ist der Stellenbeitrag der Schulverbände zur Landes- schulkalsse für die Zeit vom 1. Februar 1931 an einst­weilen auf monatlich 341, RRL berechnet worden. Diese Berechnung gilt für die Zeit bis Ende Juni 1931 als end­gültige Festsetzung- Ebenso bleibt das staatliche Beschu- lungsgeld mit dem Kapfsatz von 3,60 RITT, monatlich bis Ende Juni 1931 unverändert.

Aus Anlaß der am 1. Juli 1931 cinhxlenbenwciter^ Gehaltskürzungen haben wir für die Zeit

vom 1. Juli 1931 an

bis auf weiteres vorläufig festgesetzt:

1. den Stellenbeitrag der Schulverbände zur Landes- schulkassse für je eine Schulstelleneinheit - § 45 Ab?. 4 VBG auf monatlich

321 NM.

buchstäblichDreihunderteinunzwanzig Reichsmark", 2. das staatliche Beschulungsgeld,.§ 46 VBG. auf den Kopfsatz von

3,35 RM., buchstäblich:Drei Reichsmark 35 Rpf."

Zugleich werden die Sonderbeiträge der Schulverbände zur Landesschulkasse für die Zeit vom 1- Juli 1931 an bis auf weiteres neu festgesetzt. § 46 Abf. 3 BGB. und zwar:

a) für Wohnungsgeldzuschüsse für jede Schulstelle (nicht Stelleneinheit) in Orten der Sonderklasse auf monat­lich 19,30 RRT. und in den Orten der Ortsklasse A auf

monatlich 9,40 RITT.;

b) für die Kirchenamtszulagen ist nach § 45 Abf. 2 VBG ein Sonderbeitrag in Höhe der entsprechend der Notverordnung vom 5. 6. 1931 gekürzten Kirchen- amtszulage abgerundet nach unten auf volle 10 Rpf. mit einem Zuschläge von 20Vo an die Lan­desschulkasse zu zahlen.

Berlin, den 24. Juni 1931.

Zugleich im Namen des Finanzministers

Der preußische Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. Jm Aufträge. gcz. Wende.

Kreisn u s f dj tt tz.

Neeiindernnge» im Gemeindernchtviehkestond.

I.-Nr. 3703 K. A. Ts liegt Veranlassung vor, die Herren Bürgermeister des Kreises erneut auf die Befol­gung meiner Kreisblatt-Verfügung vom '30. Mai 1929 - I.-Nr. 1334 K. A. (Kreisblatt Nr. 67 von 1929) betreffend Veränderungen im Gemeindezuchtvichbestand hin zuweisen. Die An= und Abmeldungen der Zuchttiere (Bullen und Ziegenböcke) sind in der letzten Zeit von den Gemeinden wieder sehr lückenhaft, z. T. überhaupt nicht geschehen. Durch die Unterlassung der An- und Abmeldungen wird die Führung der Herdbücher und die Kontrolle über den Be­stand der Zuchttiere sehr erschwert. Die Innren Bürger- weister ersuche ich daher wiederholt, die Beränderungsan- leigen regelmäßig und pünktlich zu erstatten.

Des weiteren nehme ich Veranlassung, die Herren Bür= umneister auf die Bestimmungen des § 10 der im Kreis blatt von 1930 Nr. 107 v^öffenilickien Polizeiverord- sung betreffend die Körung von Zuchtbullen hinzuweiten. Vielfach ist die Meinung verbreitet, daß durch den Wegfall

der amtlichen Vorkörung für Iungbullen über 14 Monate alt innerhalb des Kreises überhaupt keine Anmeldung mehr nötig sei. Diese Auffassung ist falsch. vielmehr sind alle Bullen zu melden ohne Rücksicht darauf, ob dieselben durch die Bezirkskörkommission gekört oder nur vor gekört sind. Bullen, die bei der vorkörung durch die Bezirksherd- buchkommission noch keine 14 Monate alt waren und in­folgedessen nur vorgekört sind, dürfen erst im Alter von 14 Monaten und nach amtlicher vorkörung durch ein lltitglieb der amtlichen Kre i s körkommission zum Decken verwandt werden.

Schlüchtern, den 28. Juli 1931.

Der Landrat. J. v.: Radke, Kreisdeputierter.

I.-Nr. 3785' K. A. Zwecks Berichterstattung an den Herrn Oberpräsidenten ersuche ich die Herren Bürgermeister der Stadt- und Landgemeinden, mir binnen 8 Tagen den jetzt vorhandenen Bestand an deckfähigen Ziegen und sprung- fähigen Ziegenböcken, je getrennt nach weißen und bunten, mitzuteilen.

Schlüchtern, den 30. Juli 1931.

Der Landrat. J. v.: Radke, Kreisbeputierter.

Stadt Schlüchtern.

Bekanntmachung.

Gemäß § 41 der Landeswahlordnung vom 29. Oktober 1927 wird hiermit bekannt gegeben, daß zur Vornahme der Volksabstimmung über den VolksentscheidLandtags­auflösung" für die Stabt Schlüchtern zwei Stimmbezirke ge­bildet morden sind.

Abstimmungsbezirk (Wahlbezirk I umfaßt: Fuldaerstraße, Weinbergstraße, Ludovika von Stumm- Strafe, Amtsberg-, Dreibrüder-, Garten-, Graben- und Breitenbacherlandstraße, Dreispitzenhohle, Schloß- und Sand­gartenstraße, Linsengasse, Bahnhof-, Lotichius- und Klo- sterstraße, Schmiedsgasse und Neugasse-

A b st i m m u n g s r a u m (Wahlrau m): Volks- sck uItu 1 nda 11 e (Lolichiusstraße).

A bstim mu n g sbezirk (Wahlbezirk) II unifaßt: Hanauerstraße, Schlagweg, hohenzellerstraße, Wassergas- se, Kirchstrahe, Sackgasse, Braugasse, Brückenaueritraße, Kaiser- und Kronprinzenstraße, Kurfürsten-, Eimer- und Ahlersbacherlandstraße, Hospitalstraße, Elmweg, Bahnhof, Bahnstrecke und Röthe, Altebahnhofsstraße.

A b sti m m u n g s r a u m (w a hlra u ni): Klein­kinderschule.

Die Abstimmung findet am Sonntag, den 9- A u - gust 19 3 1 in der Zeit von vormittags 8 Uhr bis nachmittags 5 Uhr statt.

Die Stimmzettel sind amtlich hergestellt und werden am Abstimmungstag im Abstimmungsraum den Stimm­berechtigten ausgehändigt.

Die Stimmabgabe hat in der Weise zu erfolgen, daß der Stimmberechtigte, der die zur Abstimmung gestellte Frage bejahen will, das mitJa", der Stimmberechtigte, der sie verneinen will, das mitNein", bezeichnete Viereck auf dem Stimmzettel durchkreuzt, möglichst in der Weise, daß er ein Kreuz in den vorgezeichneten Kreis setzt.

Schlüchtern, den 31- Juli 1931.

Der Magistrat. Gacnßlen.

Die Danatbank öffnet wieder

Berlin, 3. August.

Mit der Aufnahme des allgemeinen Zahlungsverkehrs wird die Darmstädter und Nationalbank ihre Schalter öffnen und alle Zahlungen leisten. wie ferner berichtet wird, werden 35 Millionen Reichsmark Aktien der Bank von einem Jnduftriekonfortium übernommen. Die Ge­schäftsinhaber der Darmstädter und Nationalbank haben sofort seinerzeit bei Einsetzung der Treuhänder die Erklä­rung abgegeben, daß sie bereit seien, ihre Aemter zur Ver­fügung zu stellen, wenn die Reichsregierung hierauf Wert legt. Die Regierung hat sich die Entscheidung vorbehalten.

Der Mertpapierhandel während der Börsenruhe.

Wie WTB.-Handelsdi«nst zu der Frage, in welchem Umfange während der Schließung der Wertpapierbörsen ein Wertpapierhandel stattfinden darf, von zuständiger Seile erführt, bestehen keine Bedenken dagegen, daß eine Bankfirma einem Kunden ein Wertpapier verkauft oder von ihm foult, und daß sie sich wegen eines solchen Geschäf­tes auch an eine andere Bankfirma wendet, falls sie selbst den Auftrag nicht ausführen sann. Dagegen soll der Ab­schluß von Termingeschäften mit Kunden, sowie jeder Eigen- Handel der Bank- und Maklerfirmen, der nicht ini Zusam­menhang mit Kundengeschäften steht, unterbleiben. Es muß ferner alles vermieden werden, was zur weiteren Berbrei- tung oder zur Bildung von Märkten, sei es auf telepho­nischem Wege, führen kann. Zusammenkünfte der $örkn= besucher oder einzelner Gruppen von ihnen zum Zwecke des Wertpapierhandels oder gar die Oeffnung der Börsen- räume zu diesem Zweck sind unzulässig.

Zchlungsvrrkehr der neuen Woche. Weitere Erleichterungen. Normaler Bankverkehr ab Mittwoch.

Berlin, 3. August.

Die neue (siebente) Notverordnung über die Wieder­aufnahme des Zahlungsverkehr nach den Bankfeiertagen regelt den Zahlungsverkehr bei den Banken und Spar­kassen.

Am Montag und Dienstag dürfen Barabhebungen vom Bankkonto nur bis zum Höchstbetrag von 300 Mark erfolgen, die Gesamtsumme darf 10 Prozent des Guthabens nicht übersteigen. Ueberweisungen vom Konto der einen Bank auf ein Konto bei einer anderen Bank sind bereits am Dienstag unbeschränkt zulässig. Ueberweisung von einer Bank aus pofffdictf- oder Reichsbankgirokonlo unterliegt auch am Dienstag noch den gleichen Beschränkungen wie bisher, ist also nur für Gehaltszahlungen und ähnliche Aus­nahmen zulässig.

Bei wechseln, die am 2., 3. oder 4. August 1931 fällig werden, kann die Erhebung des Protestes nicht vor dem dritten Werktag und darf noch am 4. Werktag nach dem Zahlungslag geschehen. Bei wechseln, die am 5. oder 6. August 1931 fällig werden, kann die Erhebung des Pro­testes nicht vor dem zweiten Werktag und darf noch am dritten Werktag nach dem Zahlungslag geschehen.

Ab Mittwoch freier Bankverkehr.

Nach Artikel 4 der Verordnung unterliegt vom 5. August ab der Zahlungsverkehr der von den Bankseier- fegen betroffenen Institute keinen Beschränkungen mehr, mit Ausnahme der Sparkonten.

Für Guthaben aus Sparkonten oder Sparbüchern (bei Banken, Sparkassen aller Art und Genossenschaften) gelten in der Zeit vom 3. bia/& August 1931 folgende Bestim­mungen:

Barauszahlungen ohne besondere Zweckbestimmung dürfen nicht übef zehn vom hundert des am 3. August 1931 vorhandenen Guthabens, insgesamt aber höchstens bis zu fünfzig Reichsmark geleistet werden.

c Auszahlung kann vom Nachweis eines Bedürfnis­ses abhängig gemacht werden Barauszahlungen und Ueber- wci'ungen für die besonderen Zwecke sGehälter, Löhne, Ab­gaben u!w.) bleiben unbeschränkr zulässig. Ueberweisungen nickn freigegebener Beträge sind nur von einem Sparkonto auf ein anderes zulässig, das denselben Beschränkungen unterliegt, wie das Guthaben des Auftraggebers.

Im übrigen sind Ueberweisungen nur auß ein anderes Guthab-n aus einem Sparkonto oder ein Sparbuch zu- läfpg und nur mit der Maßgabe, daß das neu entstehend« Guthaben des Empfängers denselben Beschränkungen un­terliegt wie das bisherige Guthaben des Auftraggebers.

Beauftragt ein Kontoinhaber ein Institut, einen von ihm akzeptierten Wechsel, der vor dc-.n 22. Juli 1931 aus- gcffcßf ist, ganz oder zum Teil einzulösen, so sind hierfür Barairsrahluvgcn und Ueberweisungen zulässig, soweit für solche Einlösungen das Konto des Auftraggebers nicht mit mehr als 8000 Reichsmark für den Tag belastet wird.

Die Strafbestimmungen.

Wer vorsätzlich unrichtige Angaben macht, um eine Barauszahlung oder eine Ueberweisung zu erwirken- wird mit Gesänsuis bis zu drei Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.

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Neue Devisenverordnung.

Eine andere Notverordnung regelt die Bewirtschaftung ber ausländischen Zahlungsmittel, Edelmetalle und der nicht an deutschen Börsen notierten ausländischen Wert­papiere.

Das mckrut 'tjftc dieser sehr umfangreichen Verord­nung enthält *- 17. nämlich die Schaffung einer Stelle für Delnsrnvewi.tsckaftung. Alle ausländischen Zahlungsmittel dürfen gegen inländische Zahlungsmittel nur von der Reichsbank veräußert werde». Der Erwerb bedarf aber in jedem Falle einer schriftlichen Genehmigung der Stelle für Devise'.mewirrschaftung, die zu erteilen ist, wenn die aus­ländische» Zahlungsmittel zur Zins- und Tilgungszahlung für langfristige Anleihen bestimmt sind

Zur Verhinderung der Markausfuhr bestimmt die neue Mrordnung, daß aus Reichsmark oder Goldmark lautende Kredite an im Auslande oder im Saargebict ansässige Per­sonen nicht ohne Genehmigung gewährt werden dürfen. Die Abtrclnng von Markförderungen an solche Personen ist ebenso untersagt wie die verfüg,ing über Markforde- rungen, die vor Inkraflreken der Verordnung entstanden sind und Ausländern zustehen.

Die Verwendung von Zahlungsmitteln und Wertpapie­ren aller Art ist ebenso wie die oben angeführten Trans- aktionen an die Genehmigung durch die Stelle für Devisen- bewirtschaftung gebunden

Die Berordnungc» gelten nur für solche Geschäfte, deren Gegenwert den Betrag von 3000 Mark erreichen oder über-- ffeken Hierbei werden gleichartige Tatbestände innerhalb eines Monats, dieselbe Person betreffend, als Einzelfalle behandelt. Die Verordnung bezieht sich jedoch nicht aus die Reichsbank oder Golddiskontbank.

Der Reichswirtschaftsminister und die Stellen für De-