Einzelbild herunterladen
 

Nr. 20

Gchlüchterner Zeitung

2. Blatt

Amtliche Bekanntmachungen

LaudratsaMk-

Z.-Nr. 1133. Der Herr Reichsminister für Ernährung unb Landwirtschaft hat zu der neuen Fassung des Brotge- setzer vom 10. Dezember 1930 R. G. Bl. S. 625 von 1930 folgende Erläuterungen erlassen:

Zu § 1.

a) In § 1 sind die Bestimmungen über den Ausmaß hingsgrab des Roggens dahin geändert worden, daß für die Kusmahlung Künftig nicht nur eine Höchstgrenze von 60 pom Hundert besteht, sondern der Roggen von 0 bis höch­stens 60 vom Hundert durchgemahlen sein muß. Die Ver­wendung von Roggenmehl, dem ein Auszugsmehl vorweg entnommen worden ist, das also z. B. von 20 bis 60 jom Hundert ausgemahlen ist, ist nach Ablauf von vier Wochen seit Inkrafttreten der Neuregelung (vergl. unter Buchstabe c) nicht mehr zulässig und nach § 16 der Neu­fassung strafbar. Diese Vorschrift soll an Hand des Asche- gehaltes des Mehles eine bessere Nachprüfungsmöglichkeit schaffen, ob die Vorschriften des § 1 des Etatgesetzes be­achtet werden.

b) Die Bestimmungen der alten Nummer 3 sind aus folgendem Grunde in die Nummern 3 und 4 auseinander- gezogen worden:

Nach der früheren Fassung des § 1 Rr. 3 in Verbindung mit §3 (jetzt § 7) müßte nicht nur das aus Roggen- und Weizenmehl, sondern auch das aus Roggenmehl und Rog­genbrot hergestellte Brot alsMischbrot" bezeichnet und gekennzeichnet werden: ein aus Roggenmehl und Roggen- schrot, also nur aus Roggen hergestelltes Brot, ist aber kein Mischbrot" im eigentlichen Sinne. Die Ruseinanderzichung der Nr. 3 in die Rr. 3 und 4 hat zur Folge, daß künftig das aus Roggenmehl und Roggenschrot hrrgestellte Brot der neuen Nr. 4 nicht mehr alsMischbrot" gilt, da nach § 7 der Neufassung nur Brot der in § 1 Rr. 3 genannten Art alsMischbrot" zu kennzeichnen ist.

c) Um die Aufarbeitung des 60°/oigen Roggenmehles, kc5 den neuen Vorschriften über die Durchmahlung nicht entspricht, zu ermöglichen, ist in Kap. I Art. 4 der Notver­ordnung (der als Uebergangsvorschrift in die bei gefügte Neufassung des Brotgefehes nicht übernommen worden ist) jrrgesehen, daß zu höchstens 60% ausgemahlenes, aber kiiftt von 0 bis höchstens 60% durchgemahlenes Roggen« in HI noch vier Wochen nach Inkrafttreten der Neuregelung »«wendet werden darf.

Zu § 2.

Weizenbrot im Gewicht von über 200 Gramm muß künf­tig 30 vom Hundert Roggenmehl enthalten. Für das hierzu verwendete Roggenmehl ist ein Ausmahlungsgrad von 0 höchstens 50 vom Hundert vorgesehen, einmal, um die Wirksamkeit des § 2 in Richtung eines vermehrten Roggen* Verbrauchs zu steigern, sodann aber auch, um dem Wei­ßbrot seine helle Farbe zu erhalten.

| Durch die Gewichtsgrenze von 200 Gramm ist das Wei- ^Kleingebäck, namentlich afo Semmeln, Wecken und ßnppen von dem Roggenmehl-Verwendungszwang befreit Zu § 3.

I Die Vorschrift bedeutet eine Aenberung des Lebensmit- Irlgesetzes in der Richtung, daß bei Weizengebäck ein Zusatz M Kartoffelstärkemehl bis zu 10 vom Hundert ohne Kennt« lichmachung erlaubt ist. Aus diesem Grunde mußte auch

§ 18, nach dem die Vorschriften des Lebensmillelgesetzes Durch das Brotgesetz unberührt bleiben, eine Ausnahme ge« Wacht werden. Die Vorschrift enthält also keinen Verwen- Iwgs zwang, sondern eine über die allgemeinen Dor« rlüften des Lebensmittelgesetzes hinausgehende Verwen- Wiigrerlaubnrs für Kartoffelstärkemehl ohne Deklarations- Wang.

I Zu § 4.

I Der § 4 verbietet die Verwendung von Mahlerzeugnissen Weizens und sonstiger Getreidearten, abgesehen vom loggen als Streumittel ober zum Einstäuben. Die Verwen- von Holzstreumehl, Kartoffelmehl und sonstigen Streu* Fisteln, die nicht aus Getreide hergestellt werden, läßt er der bisherigen Weise zu.

I Zu § 5.

I Diese Vorschrift soll den vielfachen Klagen begegnen, daß weitem nicht in allen Bäckereien ober Läden, in denen Weingebäck ober Großbrot verkauft wird, Roggenbrot er« Witlich ist. Daß das Roggenbrotin handelsüblicher Welle" ^gehalten werden muß, soll sicherstellen, daß die Be« l^be, in denen Brot unmittelbar an den Verbraucher abge- Men wird, nicht nur ein Brot oder wenige Brote zum l^fin auslegen, sondern daß sie das Roggenbrot in genuß» l^igem Zustande so feilgehalten, wie es dem allgemeinen Wandelsgebrauch entspricht.

L Wird nur eine Roggenbrotart feilgehalten, muß reines l' Wnbrot des § 1 Nr. 1 feilgehalten werden.

I ^mh § 12 sind die obersten Landesbehörden ober die ihnen bestimmten Behörden ermächtigt, im Falle eines Wagenden Bedürfnisses Ausnahmen zuzu^assen.

I Zu § 8.

| Die Vorschriften des alten § 5 sind unverändert geblieben. I Durch § 16 der Neufassung ist aber ihre Nichtbefolgung I ^inehr unter Strafe gestellt worden.

I 3u §§ 10, 11 unb 12.

Saft«, Speise« und Schankwirtschaften darf Brot zum nn (Drt unb Stelle nur angeboten, feilgehalten oder W^auft werden, wenn es einer der Vorschriften des § 1 es muh also eine der Roggenbrotarten sein, die I m. i bis 4 des 8 1 aufgeführt werden. Danach darf » «der Weizengroßbrot (§ 2) noch Weizeukleingebäck ver» I "folgt werden.

s ,11 will Umgehungen dieser Vorschrift ausschließen; er I bietet daher das Feilhalten von anderen als in § 1 ge«

nannten Brotarten im Straßenhandel oder sonstwie im Um* herziehen; er will auch verhindern, daß zu Umgehungs- zwecken neue Betriebe errichtet werden ober bestehende Betriebe, die bisher nicht mit Brot handelten, künftig Wei­zenbrot einschließlich des WUzenkl.ingebäcks v.rlaufen.

von diesen Vorschriften können die obersten Lan- desbehörden ober die von ihnen bestimmten Be­hörden nach § 12 im Falle eines dringenden Bedürfni s s Ausnahmen zulassen. Bei den Ausnahmen von § 10 ist in der Hauptsache an Sanatorien und an Gast-, Speise- und Schankwirtschaften in Kurorten gedacht, in denen auf Diät- vorschriften Rücksicht genommen werden muß, aber auch an Ausnahmen aus sonstigen zwingenden Gründen, die nach Ansicht der Landesbehörden eine Sonderregelung im Einzelfalle unvermeidlich machen.

Im Falle des § 11 kommt die Erteilung der Erlaubnis zum Verkauf von Weißgebäck an neuerrichtete Bäckereibe« triebe ober Brotverkaufsstellen vor allem in Siedlungen und in neuen Drtsteilen in Betracht. Ferner fallen hierun­ter auch zeitlich begrenzte Ausnahmen, insbesondere von dem verbot des Straßenhandels, für Volksfeste, Iahr- märkte, Messen u. a.

Zu §§ 13 unb 14.

Die Bestimmungen über die Brotgewichte sind aus dem Gesetz zur Aenderung des Gesetzes über die Vermahlung von Inlandweizen vom 24. Iuli 1930 (Reichsgesetzbl. IS. 355) in das Brotgesetz übernommen worden, und zwar mit dem Inhalt, den diese Vorschriften bei der Beratung der Rgierungsvorlage zum Brotgesetz im Reichsrat erhalten hatten. § 14 insbesondere sieht vor, daß die Reichsregierung die Fehlergrenzen für die Lrotgewichte festsetzt und mit Zustimmung des Reichsrats be nähren Bestimmungen über die Angabe des Gewichts auf dem Bro e t.ift Die ob rften Landesbehörden ober die von ihnen bestimmten Lrhördm sollen ferner Richtlinien über die Berücksichtigung von Fehlergrenzen bei der Gewichtsnachprüfung erlasen. Die Nichtbefo'gung der Vorschrif en über die Lrotgewichte ist durch § 16 unter Strafe gestellt worden.

Die in das Brotgesetz neu aufgenommenen Vorschriften über das Brotgewicht sind zur Seit noch niht in Kraft. Den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestimmt nach Artikel 4 der Aenderungsverordnung (Reichsgesetzbl. I S. 60") die Reichsregierung mit Zustimmung des Reihs^als. Gleich­zeitig wird die Reichsregierung gemäß § 14 des Bro ge= setzes (neue Fassung) mit Zustimmung des Reichsrats die näheren Bestimmungen darüber treffen, in welch r W ist das Gewicht von dem Hersteller auf dem Brote anzug ben ist. Die entsprechenden Vorlagen werden dem Reichsrat demnächst zugehen. Bis jur Inkraftsetzung gilt der Art. III des bereits erwähnten Geletzes vom 24. Iuli 1930 weiter.

Zu § 15.

Um aufgetauchte Zweifel, zu beheben, stellt die Bestim­mung in Abf. 1 klar, daß unter Brot im Sinne des Brot« gesetzes nicht nur Großbrot, sondern auch Kleingebäck zu verstehen ist.

Abs. 2 entspricht dem jdtzt fortgefallenen Früheren § 4 mit der Aenderung, daß er sich nunmehr auch auf den neuen § 13 bezieht.

Zu § 19.

Einige der neuen Bestimmungen des Brotgesetzes stellen eine ausgesprochene Notmaßnahme für das laufende Ge­treidewirtschaftsjahr dar und sollen demgemäß automatisch mit dessen Ablauf, b. h. am 31. August 1931, wieder außer Kraft treten. Dies gilt von den vorsckr'ften der 88 2, 4, 5, 1012. Die Vorschrift des 8 17 (Eosinrog-en) bleibt wie bisher unbefrftet. Die Bestimmung darüber, wann die Vorschrift des § 3 (Zufälligkeit der Verwendung von Kartoffelftä-kemehl ohne Veklarationszwang) außer Kraft treten soll, hat sich die R"ichsregi'runq vorbehal­ten: zur Außerkraftsetzung dieser Vorschrift b'darf sie der Zustimmung des Reichsrats. Alle übrigen Vo lchriften des Brotgesetzes, auch soweit sie jetzt neu eingefügt worden sind, treten zu dem Zeitpunkt außer Kraft, der im Gesetz vom 17. Iuli 1930 (Reichsgesetzblatt I S. 299) bereits vorgesehen war, nämlich am 30. Seotember 1932.

Da die Erreichung des volkswirtickaftstchen Zieles, dem das Brotgesetz dienen soll, für die Besserung dw £a~e auf dem Roggenmarkte von größter Bebeutunq ist, wäre ich dankbar, wenn für eine wirksame Durchführung des Brot« gesetzes besondere Sorge getragen werden würde."

Die Drtspolizeibebörden ersuche ick, den in F"age kom­menden Gewerbetreibenden vorsteh nde Ausführungen be­kannt zu geben.

Nachdem das Geletz das 60% Rogoenmehl mülle'-e'tech­nisch eindeutig als ein Mehl von 0600b gezogen definiert hat, ist die Tharakterisierung des Mehles (und Bromes) innerhalb der chemisch üblichen Grenze nunmehr v rhä't- nismäßig leicht und sicher. Ich ersuche die Drtspolizcibe- Hörden und Land'ägereibeamten der Du-chführuna be- § 1 ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen, und U-bw re- tungen zur strafrechtlichen Derfolqunq zu bringen In Z -e'- felsfällen wird empfohlen, Mehck und Backprobm an das preußische Institut für Getreideverarbeituna, B r'in R., Seestraße 11, zur Untersuchung zu übersenden. Für die Deckung der hiermit verbundenen Kosten können jedoch Mittel nicht zur Verfügung gestellt werden.

Schlächtern, den 7. Februar 1931.

Der Landrat: Dr. Müller.

Betrifft Ditrchfnhrnns des Brotgesetre«.

Geschäfts-Nr. I. 40169. Ick bin erneut darauf aufmerk- fam gemacht worden, daß Mühlen trotz der Aenberung des Brotgesetzes gemäß der Notverordnung des H rrn Reichsvrä- sidentcn vom 1. Dezember 1930 Reichsgesetzblatt l S. 517 (vgl. meinen Runderlaß vom 27. Dezember 1930 I 43609) noch Mehl, das nicht den Bestimmungen

des Brotgesetzes entspricht, Herstellm und an Bäcker liefern sollen. Ich ersuche deshalb nochmals, für eine strenge Durch­führung des Brotgesetzes gemäß meinem Runderlasse vom 27. Dezember 1930 I 43 609 So ge zu tragen. Ich mache ausdrücklich darauf aufmerksam, daß sich eine Mühle, die ein nicht mit den Vorschriften des Brotgesetzes im Ein­klang stehendes Roggenmehl Herstellt und in den Verkehr bringt, der Beihilfe schuldig machen kann, wenn sie aus dem Sachverhalt entnehmen mußte, daß da; von ihr er­zeugte und nach den Vorschriften des Brotgesetzes nicht zuge­lassene Mehl doch zur Brotherstellung im Inlands Verwen­dung finden sollte.

Berlin, den 20. Ianuar 1931.

Der preußi'che Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

I .-Nr. 1241. vorstehender Er^ wird den Drtspelizei- behörden und Landiägereibeamten mit Bezug auf meine Verfügung vom heutigen Tage Nr. 1133 zur Beach­tung mitgeteilt.

Schlüchtern, den 7. Februar 1931.

Der Landrat. Dr. Müller.

Kreisausschutz.

Sechste Verordnung über die Lockerung der Moh» nunospvanyswir sdjaft. Vom I < Januar 1931.

Auf Grund der §§ 1 und 10 des Wohnungsmangelge- fetzes vom 26. Iuli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 754) wird folgendes angeordnet:

§.l.

§ 1 der Verordnung über die Lockerung der Wohnungs- Zwangswirtschaft vom 11. November 1926 (Gesetzsamml. S. 300) erhält folgende Fassung:

Auf Wohnungen mit einer Iahresfriedensmiete von ,

a) 3000 Mk. und mehr in Berlin,

b) 2 400 Mk. und mehr in den übrigen Orten der Sonderklasse,

c) 1 800 Mk. und mehr in den Orten der Ortsklasse A, d) 1 300 Mk. und mehr in den Orten der Ortsklasse B, e) 800 Mk. und mehr in den Orten der Ortsklasse T,

f) 500 Mk. und mehr in den Orten der Ortsklasse D finden die Vorschriften des Wohnung;mangelgesstzes mit Ausnahme des § 8 keine Anwendung: jedoch ist in diesem Falle die Genehmigung der beteiligten Gemeindebehörden nicht erforderlich.

Auf Wohnungen, deren Iahresfriedensmiete

a) 1 800 bis 3 000 Mk. in Berlin,

b) 1 400 bis 2 400 Mk. in den übrigen O-fen der

i , Sonderklasse,

c) 1 000 bisl 800 Mk. in den Orten der Dr skla se A, d) 700 bis 1 300 Mk. in den Orten der Ortsklasse B,

e) 500 bis 800 Mk. in den Orten der Ortsklasse T,

f) 300 bis 500 Mk. in den Orten der Ortsklasse D (jeweils ausschließlich des Endbet ages) beträgt, finden die Vorschriften des Wohnungsmangelgesetzes mit Ausnahme der §§ 2 und 8 keine Anwendung; jedoch ist im Falle des 8 8 die Genehmigung der beteiligten Gemeindebe­hörden nicht erforderlich.

An die Herren Regierungspvälldenten,

den Herrn Verbandsprä identen in Eften und den Herrn Dbervräsidenten in Tharlottenburg.

§ 2. .

Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft Mit dem gleichen Zeitpunkte t itt § 1 der Fünften Verord­nung über die Lockerung der Wohnungszwangswirt'ckaft vom 26. Februar 1930 (Ge^ffamml. S. 29) außer Kraft Berlin, den 13. Ianuar 1931.

Der preußische Minister für volkrwohlfllzrt. gez. Hütsieser.

II 3001/13. 1.

*

Der preußische Minister Berlin, den 13. Ianuar 1931. für vo'kswohlfahrt. W. 8, Leipziger Stmße 3. II 3001/13. 1.

Ablchmft übersende ich zur gefälligen Kenntnisnahme.

Die Verordnung wird in der preußischen Gesetzsamm­lung veröffentlicht.

Ueberdruckexemplare für die Landräte und Städte sind beigefügt.

Hirtsiefer,

I .-Nr. 294 B. wird vrrösfcntllcht.

Schlüchtern, den 6. Februar 1931.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses: Dr. Müller.

politisches Attentat in Wien.

Anschlag in der tschechoslowakischen Gesandtschaft.

Wien, 12. Februar.

3n der hiesigen tschechoslowakischen Gesandtschaft ver­übte ein aus Oesterreich ausgewiesener tschechoslowakischer Staatsbürger, namens Gottlieb Zettka, einen Anschlag auf den Legationssekretär Zaiccek Horski. Der Mann weilte längere Zeit im Zimmer des Legationssekretärs.

Plötzlich hörte man Schüsse fallen, herdrieileride An­gestellte der Gesandtschaft fanden den Legalionsjekretär durch zwei Schüsse schwer verletzt vor. Ein Schuß hatte den Legationssekretär in den Kopf getroffen und das linke 2tuge zerstört. Der schwerverletzte Legationssekretär wurde in die Klinik gebracht.

Der Attentäter wollte angeblich eine schon längere Zeit laufende verwickelte Angelegenheit regeln, die in Holland spielt und mit der Kriegsliquidation zusammenhängt. Er wurde verhaftet. Der Legationssekretär ist 52 Jahre alt und war in der Gesandtschaft als Leiter der Nachrichten­abteilung tätig.