kreis-KmtME * Myememee WMLcherKuzeiyev für ten Kreis LMüchtem
Nr. 53
y. Blatt)
Gamstag, den 3. Mal 1930
82. Iahrg.
Amtliche Bekanntmachungen
Landratsamt.
Uebersicht
der Jmpfterniine im Kreise Schlüchtern (Jnrpfbezirkc Schlüchtern, Salmünfter u. Sterbfritz I und II) für das Jahr 1930.
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Tag u r Impfung
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Jmpfarzt Medizinalrat Dr. Cauer, Schlüchtern.
Herolz Vollmerz Elm Hütten Schlüchtern Hohenzell Bellings Marjoß Wallroth Breitenbach Kressenbach
Gaftw. Nau
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„ Stoppel
„ Bethge Kleinkinderschule Gaftw. Kohlhepp
„ K. Kreß Ww.
„ Heinbuch
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„ A. Möller
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26.
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28.
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Mai Norm. 9 Uhr zz zz 49 ,,
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Jmpfarzt Sanität Srat Dr.
Kraus Haar, Salm
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Steinau Sarrod Ulmbach Uerzell Hintersteinau Marborn Romsthal Salmünfter Bad Soden
Renterei
Schule
Schwesternhaus
Schule
Gastw. Wwe. Berthold
Schule
Schule
Rathaus
Rathaus
12. Mai Bonn. 10 Uhr
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19. Mai Vorm. 10 Uhr
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Jmpfarzt prüft. A r z t
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Sterbfritz Weiperz Sannerz
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Breunings Neuengronau Jossa Altengronau Mottgers Schwarzenfels Züntersbach Weichersbach Oberzell
Uttrichshausen Heubach
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W. Kühlthau
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r z t p r a k t. Arzt
Dr. Strube, Uttrichöha
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Gastw.
K. Müller
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Mai Vorm. 10 Ubr
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Schröder
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Lang
9. „ „ 10
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Jmpfpflichtig sind alte Kinder, welche
l- im vorigen Jahre geboren sind;
2. im Laufe dieses Jahres das 12. Lebensjahr zurücklegen und
3> in dem Vorjahre nicht oder ohne Erfolg geimpft worden smd resp, wegen Krankheit von der Impfung ausgeschlossen werden mußten, sofern sie nicht bereits anderweit geimpft worden sind, oder die natürlichen Blattern über- standen haben, oder ivege» Krankheit nicht geimpft wer- den konnten. In diesem Falle ist dem Jmpfarzte vor Schluß des Jmpfgeschäftö der betreffende Impfschein resp, ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes, sofern derselbe nicht zugleich Jinpfarzt deS Bezirks ist, als Nachweis vorzulegen. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder oder Pflegebefohlenen ohne gesetzlichen Grund und trotz obiger Aufforderung der Impfung oder der Revision entzogen geblieben sind, werden nach den gesetzlichen Vorschriften bestraft.
Die feiten Bürgermeister des Kreises haben -,le Beschlüsse des Bundesrats zur Busführung des ~mPigefeites vom 22. 3- 1917, sowie die nachstehenden nvrdnungen genau zu beachten resp, dafür Sorge zu tra- ^ß dieselben unbedingt befolgt resp, beachtet werden: K Das als Jmpflokal bestimmte Zimmer muß zu die- m>i Zwecke besonders geeignet, d. h. hell, genügend groß, ^smigr und gelüftet sein. Auch muß eS mit zweckmäßigen "'Gelegenheiten für den Arzt, die Mütter der Impflinge,
. 3^r' 4048. Die den Herren Bürgermeistern in den p I" Tagen von hier aus zugehenden Ersuchen der ^)anb= (, mfr ^u Kassel, betr. Handwerzorolle nebst Anlagen 'uche ich nach ordnungsmäßiger Erledigung p 0 l e ft c n s b i s z u m 20. M a i d. I s. wieder h i e r- ,Ct einzusenden.
Schlüchtern, den 29, April 1930.
Der Landrat. 3. D.: Schultheis-
mit einem Tisch zum Aufstellen der Jmpfgeräte und mit der nötigen Waschgelegenheit ausgestattet sein. Wo diese Einrich- tungSgegenstände fehlen, sind sie zu beschaffen und rechtzeitig bereit zu stellen. Bei kühler Witterung muß das Jmpflokal geheizt sein. Die Ortspolizeibehörde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß im Jmpftermin ein Vertreter der Ortspolizeibehörde anwesend ist und daß eine Schreibhülfe zur Verfügung steht.
Der Wiederimpfung und der darauf folgenden Revision hat auch der Lehrer beizuwohnen.
2. Es ist darauf zu halten, daß die Impflinge mit rein- gewaschenem Körper und reinen Kleidern im Termine erscheinen.
3. Herrschen in einem Orte ansteckende Krankheiten wie Scharlach, Diphtherie, Masern, Flecktyphus usw. in größerer Verbreitung, so hat der betreffende Bürgermeister dem Jmpfarzte sofort Mitteilung 31t machen und ihm eine kurze Darlegung über die Verbreitung der Krankheit zu geben, damit er in der Lage ist, seine Maßnahmen zu treffen.
Die Herren Bürgermeister werden hiermit veranlaßt, die obigen 3mpftermine zur allgemeinen Kenntnis zu bringen, für die Vorladung der Impflinge unter Hinweis auf die Strafbeftimmungen zu sorgen und die Herren Lehrer zu verständigen.
Schlüchtern, den 28. April 1930.
Der Landrat: Dr. Müller.
J.-Nr- 3949. Der Herr Kreismedizinalrat wird am Dienstag, dem 6. Mai d- 3s. von 9 Uhr ab im hiesigen Kreis= hause Sprechstunde halten.
Schlüchtern, den 28. April 1950-
Der Landrat. 3. D.: Schultheis.
Weitere Bekanntmachungen im 3 Blatt 1 Seite.
Polizeiverordnung, betreffend die Ausübung des Friseur-, Barbier- und Haarschneidegewerbes.
Auf Grund der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 (®S- S. 1529), des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (GS. S- 195) und des Artikels III der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 (R®BL I. S. 44) wird mit Zustimmung des Bezirksausschusses für den Begierungsbezirk Kassel folgende Polizeiverordnung erlassen:
§ 1.
Friseure und Barbiere fauch weibliche) müssen bei der Ausübung ihres Berufes in öffentlichen Geschäftsräumen stets saubere, leicht waschbare Ueberkleidung tragen.
vor jedem Frisieren, Barbieren und Haarschneiden haben sich diese Personen die Hände durch Waschen mit Seife und Bürste gründlich zu reinigen und mit sauberem Handtuch abzutrocknen.
Die Geschäftsräume sind stets sauber zu halten, der Fußboden ist, wenn einem Kunden die Haare geschnitten worden sind, sofort zu kehren.
Die Geschäftsräume dürfen als Schlafstellen nicht benutzt werden.
§2.
Für jeden Kunden sind reine, seit der letzten Wäsche noch nicht gebrauchte Tücher oder ein frisches Stück Seidenpapier zu verwenden.
Die Kopfstützen an Basier- und Friseurstühlen sind bei jedesmaligem Gebrauch mit einem reinen, seit der letzten Wäsche noch nicht benutzten Tuch oder mit einem frischen Stück Seidenpapier zu bedecken.
Die Frisiermäntel müssen im Nacken durch Papier oder 4&uite Wir Körper ferngehalten werden. Bei jedem Kunden muß neues Papft: der noch nicht benutzte Watte verwandt werden.
§ 3-
Die gemeinsame Benutzung von Schwämmen, Puderquasten, Schnurrbartbinden und Bartklammern für mehrere Kunden ist verboten.
§4.
Verletzungen, die beim Basieren, Frisieren oder Haarschneiden entstehen, dürfen von dem Barbier oder Friseur (auch weiblichem) nicht mit den Fingern berührt werden. Eine Blutung ist durch Andrücken von reinen Dattebäusch- chen, die nach dem Gebrauch zu vernichten sind, zu stillen.
§ 5.
Messer, Scheren und Haarschneidemaschinen sind vor jedem Gebrauch mit Seifenfpiritus oder 70 prozentigem Alkohol abzureiben.
Bürsten und Kämme sind nach jedem Gebrauch mit sauberem Tuch ober frischem Seidenpapier abzuwischen und mindestens einmal täglich gründlich zu reinigen. Rasierpinsel sind nach jedem Gebrauch in warmer einprozentiger Sodalösung auszuwaschen.
§6.
Der Gebrauch von Petroläther, Schwefeläther, Benzin, Naphtha und ähnlichen Stoffen im Frisier-, Barbier- und Haarschneidegewerbe ist verboten.
§ 7.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Polizeiverordnung werden, soweit nicht gesetzlich eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis 150 BMk., an deren Stelle im Falle des Unvermögens eine entsprechende Haftstrafe tritt, bestraft.
§ 8.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizeiverord- nung vom 21. April 1902 (Amtsblatt S- 156) in der Fassung vom 17. 3uli 1926 (Amtsblatt 5- 171) außer Kraft. (All. 870b/30.)
Kassel am 10. 4- 1930. Der Bcg.-Präsident.
Gertlicher Aufstand in Brasilien. — 50 Bolktsten getötet.
WTB Buenos Aires, 1. 5- Nach Meldungen aus Brasilien sollen bei einem rein örtlichen Aufftand in der Nähe Princeza (?) 40 Polizisten in einen Hinterhalt geraten und getötet worden sein. Ferner seien in den letzten Tagen insgesamt 10 Polizisten in der Umgebung von Princeza ermordet worden.
Auf der Insel Rügen sind einem verheerenden Brande auf dem Rittergut Dumsewitz bei Bergen sechs Wirtschaftsgebäude mit Stellungen usw. zum ©pfer gefallen. 50 Kühe, der größte Teil des Pferde- und Schweinebestandes, landwirtschaftliche Maschinen und viel Getreide- und Strohvorräte sind verbrannt.