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Amtsblatt * Mtzememev amtlich erKazeitzev für ö«r Kreis Ächlüchtem
Donnerstag, den 24. April 1930
82. Jahrs
Unvermögensfalle mit entsprechender Haft be
oder im straft.
§ 7.
Uebertretungen dieser Polizeiverordnung werden, soweit nicht sonstige weitergehende Strafbeftimmungen, insbesondere § 367, Ziffer 6 und 15 des Neichsstrafgesetzbu- ches Platz greifen, mit einer Geldstrafe bis zu 150 NM.
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tliche Bekanntmachungen
«ndratsamt.
Polirerverordnung
essend die Abwendung von Feuersgefahr bei der Er- ung von Gebäuden und der Lagerung von Materialien der Nähe der dem Gesetze über die Eisenbahnunternehm- vom 3. November 1838 (®S- ’S. 505) unterstehen- 5 n Eisenbahnen und der dem Gesetze über Kleinbahnen Privatanschlußbahnen vom 28. 3uli 1892 (SS- S. es 25) unterstehenden nebenbahnähnlichen Kleinbahnen mit Lokomotivbetrieb.
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Auf Grund der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung über
. it Upolizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteilen om 20. September 1867 (GS- S. 1529), des §,137 des r Oesverwaltungsgesetzes vom 30. 3uli 1885 (GS- S. H und des Artikels III der Verordnung über Vermögens- ®t rasen und Bußen vom 6. Februar 1924 (NGBl- I. S. 44) « ird mit Zustimmung des Bezirksausschusses für den Um= ng des Regierungsbezirks Kassel folgende Polizeiverord- uiig erlassen:
V H Gebäude und Gebäudeteile, die weder aus unver- ' redlichen Materialien hergestellt, noch durch Nohrputz A in anderer gleich wirksamer Weise gegen Entzündung ich Funken gesichert sind, müssen von Eisenbahnen eine x^Nder Mitte des nächsten Schienengleises zu berechnende ! sttfernung von mindestens vier Metern innehalten. Das- ,He gilt von rillen Oeffnungen in Gebäuden, die nicht mindestens 1 cm. starkes, nach allen Seiten hin fest emauertes Glas abgeschlossen sind.
Für Gebäude, Gebäudeteile und Oeffnungen, die un- lb der Oberkante der Schienen liegen, tritt an Stelle
Entfernung von vier Metern eine solche von fünf
Müde, Gebäudeteile und Oeffnungen, die mehr ^.ls hieben Meter oberhalb der Oberkante der Schienen JMN, sind den vorstehenden Bestimmungen nicht unter- ^vlfen, während für Gebäude mit nicht feuersicheren Dä- S und für Oeffnungen in Gebäuden zur Lagerung leicht Kindlicher Gegenstände die weitergehenden Bestimmun- rn der §§ 2 und 3 zur Anwendung gelangen.
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»Gebäude mit weichen, nicht feuersicheren Dächern, so- »nGebäude, bei denen die Dachpfannen mit Stroh docken iebeckf sind, müssen von Eisenbahnen eine von der Mitte nächsten Schienengleises zu berechnende Entfernung ^.j 8 Mindestens fünfundzwanzig Meterir innehalten.
Kriegt die Eisenbahn auf einem Damm, so tritt zu der - Körnung von fünfundzwanzig Metern noch die andert- M kchche Höhe des Dammes, fodaß beispielsweise, wenn »Höhe des Dammes zehn Meter beträgt, für die im W W Absatz bezeichneten Gebäude eine Entfernung von i» Westens 25+15=40 Metern innegehalten werden nmß.
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I Die Bestimmungen des § 2 finden entsprechende An= Ring auf jede nicht durch mindestens 1 cm. starkes, | En Seiten hin festeingemauertes Glas abgeschlos- F ©effnung in den der Eisenbahn zugekehrten Wänden V Gebäude, die zur Lagerung leicht entzündlicher Ge- Mäuden dienen. Bei solchen Gebäuden werden den der Wibahn zugekehrten Wänden diejenigen ihr nicht ganz Wehrten Wände gleich geachtet, deren Richtungslinie W oer Bahnachse einen Winkel von höchstens 60 Grad
H . ch'icht entzündliche Gegenstände, die nicht durch feuer- r Bedachungen oder durch sonstige Schutzvorrichtungen das Eindringen von Funken und glühenden Kohlen sind, dürfen bei Eisenbahnen nur in einer Entfer- von mindestens achtunddreißig Metern von der Mitte I nächsten Schienengleises gelagert werden.
i vegt die Eisenbahn auf einem Damm, so tritt zu der anung von-achtunddreißig Metern noch die anderthalb- M W höhe des Dammes.
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I Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 1—4 kann oMgenehinigungsbehörde bewilligen, wenn nach Lage kchältnisse auch bei geringerer Entfernung von der J des nächsten Schienengleises die Feuersgefahr aus- erscheint.
§ 6.
e?Ä^^l derjenigen Gebäude und leicht entzünd- ., ch^genstände, die bei der Anlage einer Eisenbahn Wb der in den §§ 1—4 festgesetzten Entfernungen s vorhanden, beziehungsweise gelagert sind, hat der Ungspräfibent anzuordnen, ob und welche vorkob- Schutze gegen die durch die Nähe der Eisen- edmgte Feuersgefahr getroffen werden müssen.
Auf Gebäude
§ 8. die zum Betriebe der Eisenbahn erforderlichen
diele Polizeiverordnung
keine Anwendung.
und Materialien findet
Diese Polizeiverordnung tritt in Kraft.
Die Bezirkspolizeiverordnung,
mit ihrer Verkündung
betreffend die Abwen-
düng von Feuersgefahr bei der Errichtung von Gebäuden und der Lagerung von Materialien in der Nähe der dem Gesetze über die Eisenbahnuntetnehmungen vom 3. November 1838 (®S. S- 505) unterstehenden Eisenbahnen vom 26. 3uni 1895 (Amtsbl- 1895, S. 144) und die Bezirlrspolizeiverordnung, betreffend die Bbwendung von Feuersgefahr bei der Errichtung von Gebäuden und der Lagerung von Materialien in der Nähe der nebenbahn- ähnlichen Kleinbahnen vom 2. November 1906 (Amtsbl- 1906, S. 370) werden gleichzeitig aufgehoben-
M.
II. 710b./30.)
Kassel am 26. 3- 1930.
Der Regierungspräsident.
I.-Nr- 3684. Die Kammerbeiträge nebst wirtschaftskammer zu
Hebelisten für die Landwirtschafts- einem Begleitschreiben der Land- Kassel vom 14. v- Mts. — Nr.
3677 - sind an die Herren Bürgermeister in den letzten Tagen abgesandt worden.
Unter genauer Beachtung der Ziffern 1—10 des Be=
besondere ist dafür zu sorgen, daß die Beiträge, sowie die Hebelisten s. Zt- pünktlich an die Landwirtschaftskammer eingesandt werden.
Schlüchtern, den 22. April 1930-
Der Landrat. 3- D.: Schultheis.
K r c i s a u s s ch u ß.
Betr.: Vereölungskursus.
3.=Rr. 2362 K. A. Wie alljährlich, werden auch in diesem Jahre an mehreren Tagen veredlungskurse in der Kreisbaumschule verunstaltet. Unkosten entstehen den Teilnehmern nicht, jedoch müssen sie ein gutes veredlungsmes- ser und einen Abziehstein mitbringen. Ausnahmsweise können diese Geräte auf besonderen Antrag aber auch geliefert werden.
Anmeldungen zur Teilnahme sind an den Kurfuslei= ter, Herrn Kreisobergärtner Holstein in Schlüchtern, Dreibrüderstraße 16 bis 27. April d- 3s. zu richten.
_Der Obstbau kann nur rentabel gestaltet werden, wenn die Züchter sich nachdrücklich bemühen, die übergroße Sor- tenzahl einzuschränken und denjenigen Sorten den Vorzug zu geben, die nach Art Und Ansprüchen für die örtlichen Verhältnisse geeignet sind. Nur auf diese Weise läßt es sich ermöglichen, den Markt mit großen Mengen einheitlicher Ware zu beliefern, wie der Großhandel sie verlangt und gut bezahlt. Solange die deutschen Obstzüchten diese Bedingung nicht erfüllen und genügend absatzfähige Ware liefern können, kommt der von Jahr zu Iahr steigende Obstbedarf überwiegend den ausländischen Lieferanten zugute, die sich den Wünschen des Obsthandels und des Publikums bereits angepaßt haben. Wer also wirtschaftlich weiterkommen und die heimische Volkswirtschaft stärken will, darf unter keinen Umständen versäumen, sich über die Veredelung der Obstbäume und alle damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten praktisch zu unterrichten.
Schlüchtern, den 22. April 1930-
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
Betrifft: Brivatmusttunterricht.
Gemäß Min. Erl- vom 3. Mai 1922 11 IV 10087 fordere ich hiermit alle Personen des Kreises, die Einzelunterricht in Musik erteilen, auf, sich am 30. April d- 3s. nachmittags zwischen 3 5 Uhr bei mir zwecks Eintragung in das amtliche Verzeichnis der Privatmusiklehrer Lehrerinnen) zu melden. .
Personen, die im Besitze eines von mir ausgestellten Erlaubnisscheines zur Erteilung von Privatmusikunterricht sind, oder deren Erlaubnisschein mir zur Verlängerung vorgelegt worden ist, sind von der Meldung befreit,
Schlüchtern, den 22. April 1930-
Der Schulrat. Groß-
19 Milliarden Mark für die öffentliche Verwaltung
(Von einem parlamentarischen Mitarbeiter.)
Vor einigen Jahren ist im Reichstag ein Antrag angenommen worden, der die Regierung beauftragte, eine Zusammenstellung darüber zu machen, wie hoch die Ausgaben der öffentlichen Verwaltungen im Jahre 1913/14 und wie hoch sie jetzt sind. Das Statistische R e i ch s a in t legt
jetzt diese Zahlen vor. Gemeinden zusammen
1913/14
1925/26
1926/27
Die Ausgaben von Reich, Ländern und betrugen im Jahre
7 178 Millionen Mark
14 466
17 201
und durften im Jahre 1930 wohl die runde Summe von 19 000 Millionen Mark erreichen. Gegenüber den 7 Milliarden, d ie die öffentliche Verwaltung im Jahre 1913/14 beanspruchten, bedeutet d i e Summe von 1 9 Millionen für das Jahr 1930/31 eine gewaltige Steigerung.
Die persönlichen Verwaltungsausgaben (Gehälter und Pensionen) sind von rund 2200 Millionen auf 4500 Mill. im Jahre 1926/27 gestiegen. Durch die Herbst 1927 geschaffene neue Besoldungsordnung dürfen die persönlichen Ausgaben um rund 900 Millionen bis 1 Milliarde gestiegen sein, so daß Gehälter und Pensionen heute etwa 5,5 gegenübere 2,2 Milliarden in der Vorkriegszeit ausmachen. Die persönlichen Ausgaben sind jedoch nicht in allen Verwaltungszweigen in gleichem Ausmaße gestiegen. Bei der allgemeinen Verwaltung macht die Steigerung rund 600 Millionen aus. Auf dem Gebiete der Staats- und Rechtssicherheit dagegen nur 400 Millionen. Diese wesentlich geringere Steigerung der Ausgaben auf dem Gebiete der Staats- und Rechtssicherheit ist darauf zurückzuführen, daß die Wehrmacht von etwa 700 000 auf etwa 115 000 Köpfe zusammengeschmolzen ist.
^rark 'gMLtzt.>l sind Dagegen die persönlichen Ausgaben auf dem Gebiete des Bildungswesen und zwar von 720 auf 1500 Millionen Mk. Mehr als verdreifacht haben sich diese Ausgaben auf dem Gebiete des Wohlfahrtswesens und zwar sind sie gestiegen von 93 auf 314 Millionen Mk. Die mit der starken Steigerung der Wohlfahrtsausgaben verbundene Vergrößerung der Wohlfahrtsämter der Gemeinden spiegelt sich in dieser Zahl wider.
Aber auch die S a ch a u s g a b e n sind sehr stark gestiegen, jedoch auch nicht in allen Gruppen gleichmäßig. Nur für Staatsund Rechtssicherheit sind die Sachausgaben geringer als vor dem Kriege. Bewaffnung und Munitionsbeschaffung für unsere heutige Wehrmacht erforderil erhebliche geringere Beträge, als die Vorkriegsarmee erfordert hatte.
Auf dein Gebiete des Bildungswesens sind die Sachausgaben nicht ganz um 50 Prozent gestiegen. Außerordentlich stark gestiegen sind auch die Sachausgaben für Wohlfahrtswesen und zwar von ungefähr 600 Millionen Mark auf 3325 Millionen Mark. Diese Steigerung ist ein Beweis für die Verarmung und Verelendung breitester Schichteir im deutschen Volke. In der Summe von 3325 Millionen Mark sind auch die Ausgaben für Arbeitslosenunterstützung enthalten.
Es muß leider festgestellt werden, daß sowohl beim Reich, wie auch bei den Ländern und Gemeinden Ausgaben für w i r t- schaftliche Zwecke in größerem Umfange nicht gemacht werden können. Die öffeiltlichen Verwaltungen sind große Auftraggeber für das Wirtschaftsleben. Wenn sie nicht in entsprechendem Ausmaße Aufträge vergeben können, steigt die Arbeitslosigkeit und damit die Ausgaben für Arbeitslosenunterstützung und Wohlfahrtswesen. Es ist dringend zu wünschen, daß in dieser Beziehung iin Laufe der kommenden Jahre eine Aenderung eintritt. Daher ist auch die Forderung, daß die Ausgaben für Verwaltungszwecke zurückgedrängt und für die Zwecke der Wirtschaft und des Verkehrs aesteiaert werden, durchaus berechtigt.
Am gewaltigsten gestiegen sind die Ausgaben auf dem Gebiete der Kriegslasten. Im Jahre 1913/14 betrugen die Ausgaben für die Kriegsbeschädigten aus dem Kriege 1870,71 und für verarmte Kriegsveteranen 6,3 Millionen Mark. I m Jahre 1926 sind die Ausgaben für Kriegsfolgen auf nahezu 3300 Millionen Mark gestiegen. In den letzten zwei Jahren sind diese Ausgaben weiter gestiegen, und man kann sagen, daß sie im vergangenen Jahre die Höhe von 4,5 Milliarden Mark erteilt haben. Im vergangenen Jahr mußten wir nahezu 2,5 Milliarden Mark an die Siegerstaaten abführen und 1,3 Milliarden Mark fitr d i e Kriegsbeschädigten aüsgeben. Der verbleibende Rest entfällt auf die sonstigen und inneren Kriegslasten, die im Verfolg des Kriegs entstanden sind.
Die sonstigen Ausgaben und der Schulden- dienst sind.gegenüber dem Jahre 1913/14 um etwa 140 Millionen Mark gestiegen. Diese gegenüber anderen Ausgabeposten geringe Steigerung ist zürückzuführen aus die Inflation, durch die fast die gesamten Schulden von Reich, Ländern und Gemeinden auf ein Minimum zusammengeschrumpft sind. In der Zwischenzeit sind allerdings wieder neue Schulden