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Nr. 65 (1. Blatt) Donnerstag, den 30. Mai 1929 81. Iahrg.

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Amtliche Bekanntmachungen

LavdratsaWt«

Bekanntmachung.

(B. A. V. 1281)

5

Die Gemeinde Sarrob, Kreis Schlüchtern, hat beantragt, ihr für ihre Wasserversorgungsanlage

1 gemäß §§ 46 ff des Wassergesetzes vom 7. Rpril 1913 (®. S. S. 53) das dauernde Recht zu verleihen:

1. Das Wasser des Stubbaches bei Parzelle 197/111 Kartenblatt $ Gemarkung Sarrob in einer Menge von 10 l /sek. unterirdisch abzuleiten, um es zum An­trieb einer kleinen Turbine zum Betrieb des Wasser- pumpwerks der Gemeinde auf Parzelle 129 Kar­tenblatt 5 Gemarkung Sarrob zu gebrauchen;

2. Das gemäß Ziffer 1 abgeleitete und gebrauchte Was­ser bei Parzelle 129 Kartenblatt $ wieder in den Stubbad) einzuleiten;

3. Das Wasser des Stubbaches bei Parzelle 197/111 Kartenblatt $ Gemarkung Sarrob durch ein Wehr aufzustauen, dessen Krone auf *+ 273,50 Mt. liegt;

4. Das gemäß II zutage geförderte Wasser, soweit es nicht verbraucht wird, bei Parzelle 129 Kartenblatt $ Gemarkung Sarrob in den Stubbach einzuleiten.

II. gemäß § 203 Rbf. 1 des Wassergesetzes das dauernde Recht zu verleihen:

Das unterirdische Wasser der 2 (Duellen auf den Grundstücken Parz. 205/126 Kartenblatt $ Gemar­kung Sarrob (Eigentümerin die Kirchengemeinde Sar­rob) und Parzelle 129 Kartenblatt $ Gemarkung Sarrob (Eigentümer Schuhmacher Tubas Hofmann Hub Ehefrau Auguste geb, Sarrob) dauernd. utage zu fördern, um es als Trink-, Wirtschafts- und Feuerlöschwasser zu verbrauchen.

Erläuterungen und Zeichnungen liegen während der Dienststunden im Geschäftszimmer des

Bürgermeisteramts in Sarrod zur Einsicht aus.

Widersprüche gegen die Verleihung sowie Ansprüche auf Herstellung und Unterhaltung von Einrichtungen (§ 50 des Waffergesetzes) oder auf Entschädigung sind schriftlich in zwei Ausfertigungen beim Bezirksausschuß in Kassel oder mündlich zu Protokoll beim

Bürgermeister in Sarrod anzubringen.

Die Frist für die Erhebung von Widersprüchen beträgt zwei Wochen, beginnend mit Ablauf deö Tages, an dem das letzte, diese Bekanntmachung enthaltende Blatt ausgegeben ist. Innerhalb dieser Frist muß der Widerspruch bei einer der genannten Stellen angebracht sein.

In dem Widerspruch ist genau anzugeben, auf welchen Rechtsgrund er sich stützt, und auf welchen Teil der oben bezeichneten Rechte er sich beziehen soll.

Wer innerhalb obiger Frist keinen Widerspruch gegen die beantragte Verleihung erhoben hat, verliertsem Wider- spruchsecht.

Innerhalb der gleichen Frist sind etwaige andere An- ikäge auf Verleihung des Rechtes zu einer Benutzung des Wafferlaufes, wodurch die von der oben bezeichneten Unter­nehmerin beabsichtigte Benutzung beeinträchtigt werden würde, wit den vorgeschriebenen Unterlagen beim Bezirksausschuß in Kassel einzureichen. Nach Ablauf der Frist können solche An­sage im gegenwärtigen Verfahren nicht berücksichtigt werden.

Nach Beginn der Ausübung des verliehenen Rechtes können wegen nachteiliger Wirkung nur noch die im § 82 und im § 203 Abs. 2 des Wassergesetzes bezeichneten An« Iprüche geltend gemacht werden.

Die Kosten, die durch unbegründete Widersprüche ent- Wn, können demjenigen auferlegt werden, der sie erhoben WL

Die mündliche Erörterung der rechtzeitig erhobenen Wider« lpruche usw. wird später anberaumt werden. Dazu werden Unternehmer und diejenigen, welche Widersprüche oder ^"spräche erhoben oder Anträge gestellt haben, schriftlich ge« 'aden werden. Im Falle ihres Ausbleibens wird die Er« nerung gleichwohl stattsinden.

Kassel, ben 24. Mai 1929.

Namens des Bezirksausschusses.

Der Vorsitzende. J. V.: gez. Bickell.

^.-Nr. 4623. Der Herr Kreismedizinalrat wird am enstag, dem 4. 3uni b. 3s. von 930 Uhr ab im hiesigen

Sprechstunden halten.

Schlüchtern, den 27. Mai 1929.

Der Landrat: Dr. Müller.

Verordnung zum Schutze bedrohter Tierarten.

Auf Grund von § 30 des Feld- und Forstpolizeigesetzes im Wortlaut der Bekanntmachung vom 21. Ianuar 1926 (®S. S. 83) wird für den Umfang des Staatsgebietes folgendes angeordnet:

§ 1.

Es ist verboten, den nachstehend verzeichneten Tierarten während der dort angegebenen Zeiten in irgendeiner Form nachzustellen. Der Schutz erstreckt sich auf:

1. männliches Rot- und Damwild für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 1930,

2. weibliches Rot- und Damwild sowie Wildkälber für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Januar 1930,

3. männliches Rehwild für die Zeit vom 16. Mai bis 30. Juni 1929 und 1. November bis 31. Dezember 1929,

4. weibliches Rehwild für die Zeit vom 1. November bis 30. November 1929,

5. Hasen für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Oktober 1929,

6. Rebhühner für die Zeit vom 16. Rugust bis 31. Rugust 1929 und 1. November bis 30. November 1929,

7. wilde Enten für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Juli 1929 und 1. Januar bis 28. Februar 1930.

§2.

Es ist verboten, diese Tierarten innerhalb ihrer Schutz­zeit feilzuhalten, anzukaufen, zu verkaufen oder zu be« förbern, auch Rechtsgeschäfte anderer Art über ihren Erwerb anzubieten, zu vermitteln ober zu übernehmen.

§3.

Rus besonderen Gründen, vor allem zur Rbwendung wesentlicher wirtschaftlicher Nachteile, für wissenschaftliche, Unterrichts- ober. Zuchtzwecke kann der Regierungspräsident Hh Berlin der pol«zetzffW>em/ Ausnahmen von oen Vor­schriften dieser Verordnung für den Bereich seines Bezirks ober für Teile davon zulassen.

§ 4.

Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anwendbar auf Tiere, die rechtmäßig in Privateigentum gelangt sind. 3m übrigen gelten sie auch gegenüber dem Eigentümer und Iagdberechtigten.

§ 5.

wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhan­delt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 oder mit Hast bestraft, soweit nicht schärfere Strafbestimmungen anzu- wenden sind.

§6-

Diese Verordnung tritt am 15. Mai 1929 in Kraft. Son­stige Verordnungen, die auf Grund des § 30 des Feld- und Forstpolizeigesetzes zum Schutz der genannten Tierarten er­gangen sind, werden gleichzeitig aufgehoben.

Berlin am 8. 5. 1929.

Der preußische Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

Der preußische Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

wird veröffentlicht. (All. 2857/29.)

Kassel, am 17. 5. 1929. Der Reg.-Präsident.

J.-Rr. 4640. Ruf Rntrag der zuständigen Forstverwal­tungsbehörde habe ich die Mitwirkung bei der Rusübung der Jagdpolizei in den Gemarkungen Heubach, Oberzell, Schwarzenfels, Weichersbach und Züntersbach dem staat­lichen Hilfsförster Schmidt zu Züntersbach übertragen.

Schlüchtern, den 27. Mai 1929.

Der Landrat: Dr. Müller.

I .-Nr. 4653. In Rbänderung der bisherigen Gebühren werden die nichtärztlichen Leichenbeschauer ermächtigt, vom 1. Juni 1929 an für ihre amtliche Tätigkeit außerhalb ihres Wohnortes außer der Vergütung von 2. X# für jedes zurückgelegte Kilometer 0,20 als Vergütung zu erheben.

Höhere Gebühren zu fordern sind die Leichenbeschauer nicht befugt.

Die Herren Bürgermeister ersuche ich, den Leichenschau- ern hiervon Kenntnis zu geben.

Schlüchtern, den 27. Mai 1929.

Der Landrat: Dr. Müller.

I .-Nr. 4440. Ruf die im Regierungsamtsblatt Nr. 19 von 1929 abgedruckte Polizeiverordnung, betr. den Betrieb und die Beförderung von Dampfstraßenwalzen, mache ich besonders aufmerksam.

Schlüchtern, den 27. Mai 1929.

Der Landrat: Dr. Müller.

I .-Nr. 4694. In diesem Iahre findet wieder eine ge« meindeweise auszuführende Erhebung über den Rnbau der hauptsächlichsten Rckerfrüchte sowie über die Rusdehnung der wiesen, weiden und Weinberge statt, wie sie bereits vor dem Kriege und auch in den Vorjahren vorgenommen worden ist. Durch Erlaß des Herrn Ministers für Landwirt­schaft, Domänen und Forsten ist zugleich im Namen des Herrn Ministers des Innern angeordnet worden, daß ebenso wie in 1925 und 1926 neben den landwirtschaftlich genutzten Flächen auch die übrigen Bodennutzungen wie Forsten und Holzungen, Haus- und Hoftäume, Moor­flächen, sonstiges Ded- und Unland sowie Wegeland, Gewässer u. s. w. anzugeben sind, sodatz die Gesamtfläche der Gemarkung jeder einzelnen Ortschaft nachzuweisen ist.

Zu diesem Zwecke werden den Herren Bürgermeistern und Gutsvorstehern in den nächsten Tagen die erforderlichen Formulare zugehen, die nach der auf der Rückseite abge- bruckten Anleitung sorgfältig auszufüllen sind.

Die Anbauflächen der ungeteilt aufgelösten Gutsbe- zirke sind bereits in dem Bogen der Gemeinde, in die sie eingemeindet worden sind, bei den einzelnen Frucht- und und Kulturarten in Spalte 2 mitberücksichtigt. Die mehre­ren Gemeinden zugeschlagenen Flächenanteile der auf ge­teilten Gutsbezirke sind in Spalte 4 zahlenmäßig ver­merkt; auch etwaige andere Zu- ober Abgänge an Flächen sind hier angegeben. Die beirrenden Gemeinden müssen diese Flächen! (nlach den verschiedenen Frucht- und Kultur­arten ermitteln und in Spalte 3 mit denen der Gemeinden selbst zusammen angeben.

Eine Ausfertigung der Rnbauflächenerhebungsliste ist bis zum 5. Iuni b. 3s. hierher einzusenden; die andere Ausfertigung verbleibt bei den Ortsbehörden und ist dort aufzubewahren.

Unter Hinweis auf die Wichtigkeit dieser im Interesse sowohl des Staates, als auch der Landwirtschaft selbst ^'u^deaden Erhebung ersuche ich die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher, die Ermittelungen mit der größten Sorg­falt vorzunehmen. Ich mache noch darauf aufmerksam, daß die Ergebnisse nur in einer Kreisfumme veröffentlicht und Einzelergebnisse unter keinen Umständen zum Nachteil der Landwirte aus der Hand gegeben, insbesondere auch nicht zu Steuerzewcken verwendet werden.

Schlüchtern, den 27. Mai 1929.

Der Landrat: Dr. Müller.

Kreisausschutz.

Oeffentliche Aufforderung ;ur Abgabe einer Steuer- ertlärung für die Gewerbesteuer nach dem Ge­werbeertrag für 1920.

I.-Nr. 370 Gew.

L

Eine Steuererklärung ist abjugeben:

1. für alle gewerbesteuerpflichtiaen Untern-chm-m, deren Gewerbeertrag im Kalenderjahre 1928 den Betrag von 6000 <%J£ überstiegen hat;

2. ohne Rücksicht auf die Höhe des Gewerbeertrages für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, bei denen der Gewinn auf Grundlage des Abschlusses der Bücher zu ermitteln ist;

3. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, für die vom Vorsitzenden des Gewerbesteuerausschusses eine Steuererklärung besonders verlangt wird.

Die Steuererklärung ist von dem Inhaber des Betriebs abzugeben.

n.

Die hiernach zur Abgabe der Steuererklärung verpflicht teten werden aufgefordert, die Steuererklärung unter Be­nutzung des für sie vorgeschriebenen Vordrucks

Muster Gew. 1 (für Einzelgewerbetreibende, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Ge­sellschaften, bei denen der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen ist. z. B. für Reedereien und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts),

Muster Gew. 2 (für juristisch« Personen),

Muster Gew. 4 (als Einlage zum Muster Gew. 1 ober 2 für Unternehmen mit Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden)"

in der Zeit vom 1. bis 30. Iuni 1929 bei dem Vorsitzenden des Gewerbesteuerausschusses, in dessen Bezirk sich die Lei- tung des Unternehmens befindet, einzureichen. Liegt der Ort der Leitung außerhalb Preußens, so ist der Wohnsitz des bestellten Dertreters, hilfsweise die preußische Betriebs­stätte maßgebend, in der die höchste Lohnsumme gezahlt ist.

Vordrucke für die Steuererklärung können vom 31. Mai ab durch die Bürgermeisterämter bezogen werden.

Die Steuererklärung ist schriftlich zweckmäßig einge- schrieben einzureichen ober mündlich dem Vorsitzenden