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Kr. 58 (1. Blatt)

Dienstag, dem 14. Mai 1929

81 Zahrg.

Amtliche Bekanntmachungen

Landratsamt.

Polizeiverordnung, betreffend das Zurschaustellen und Aufbewahren sowie die Ueberführung der Leichen.

Auf Grund der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 (G5. S. 1529), der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (GS. S. 195) und des Artikels III der Ver­ordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 (RGBl. S. 44) wird mit Zustimmung des Bezirks­ausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Kassel folgende Polizeiverordnung erlassen:

8 1-

Das öffentliche Zurschaustellen von Leichen vor der Ein- sargung oder im offenen Zarge ist verboten. Ausnahmen können in besonderen Fällen durch den Landrat, in Orten mit mehr als 10000 Einwohnern durch die Ortspolizeibe­hörde nach Anhörung des Kreisarztes zugelassen werden.

§2 .

Bei Begräbnissen muß der Sarg vor der Leichenfeier und bevor das Trauergefolge sich versammelt, geschlossen und darf nicht wieder geöffnet werden. Ausnahmen können in besonderen Fällen von den im § 1 genannten Behörden nach Anhörung des Kreisarztes zugelassen werden.

§3 .

Ist der Tod infolge von Diphtherie, Hubt, Scharlach, Typhus, Milzbrand, Rot}, Aussatz (Lepra), Tholera (asia- tische), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber, Pest (orien­talische Beulenpest) oder Pocken (Blattern) eingetreten, so ist die Leiche bis zur Linsargung in Tücher, die mit einer desinfizierenden Flüssigkeit getränkt sind, einzuschlagen oder damit zu bedecken und sobald als möglich in einem dichten und fest verschließbaren Sarge einzusargen, dessen E mit einer mindestens 5 Ttm. hohen Schicht von Sägemehl, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen bedeckt ist.

Der Sarg ist nach der Einsargung sofort zu schließen.

_ , 8 4-

Die emgesargten Leichen der im § 3 bezeichneten ver­storbenen sind spätestens innerhalb 24 Stunden nach einer Leichenhalle zu überführen. Ist eine öffentliche Leichen­halle nicht vorhanden, muß die Leiche in einem Raum untergebracht werden, der nicht gleichzeitig zu Wohn-, Lchlaf-, Arbeits- oder Wirtschaftszwecken benutzt wird. Ist auch dies nicht möglich, so ist die Leiche möglichst bald, spätestens binnen 48 Stunden zu beerdigen.

8 5.

verantwortlich für die Ausführung der Vorschriften der 88 14 sind'

1. das Familienhaupt oder, wenn ein solches nicht vor­handen oder abwesend oder durch Krankheit behindert ist, derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Sterbefall vorgekommen ist,

2. derjenige, welcher die Beerdigung gegen Entgelt über­nommen hat,

3. bei Anstalten der Leiter, Verwalter oder Hausvater. 8 s.

, Die Ueberführung einer Leiche von dem Sterbeorte nach einem anderen Orte darf nur nach Erteilung des vorge­schriebenen Leichenpasses und unter Beachtung der von öer zuständigen Behörde für die Ueberführung getroffenen Anordnungen erfolgen.

§ 7.

Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden mit Geldstrafe bis zu 150 3UI oder im Unvermögenssalle ^'t entsprechender Haft bestraft.

8 8.

Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Mai 1929 in Kraft. Gleichzeitig wird die Polizeiverordnung vom 21. Ro= vember 1908 (Amtsbl. S. 338) aufgehoben, (st II. 1511b.) Kassel am 27. 4. 1929. Der Neg.-Präsident.

Jagdverordnung.

o- st. 580 c II. Für den Regierungsbezirk Kassel das Gebiet des ehemaligen Freistaates Waldeck Zeit^ ^^ des § 40 der Jagdverordnung die Zchon-

^ehböcke bis 29. Mai 1929 einschließlich,

Birk- und Fasanenhähne bis zum 29. September 1929 , einschließlich verlängert.

wegen der Schonzeit für Haselwild wird auf die Mini- Nenalpolizeiverordnung vom 30. Oktober 1928 (Deutscher i^ichsanzeiger und preußischer Staatsanzeiger vom 17. fernher 1928) verwiesen, wonach dem Haselwild bis zum Dezember 1931 nicht nach gestellt werden darf.

Kassel, den 19. stpril 1929.

Der Bezirksausschuß

Kreisausschuß.

I.-Nr. 2100 K. st. Diejenigen Herren Bürgermeister der Landgemeinden, welche mit der Erledigung meiner Ver­fügung vom 26. März d. 3s. I.-Nr. 515 K. st. (Kreisblatt Nr. 39) betr. Beitreibung rückständiger Ge­meindeabgaben noch im Rückstände sind, werden hieran mit 8tägiger Frist erinnert.

Schlächtern, den 10. Mai 1929.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses: Dr. Müller.

Moskau lenkt ein.

Der deutsch-russische Streit wegen der Berliner Mai-Unruhen amtlich beigelegt.

Wie aus Moskau gemeldet wird, wird der deutsch- russische Streit, der wegen der Berliner Mai-Unruhen entstanden ist, nach dem Meinungsaustausch zwischen dem deutschen Botschafter v. Dlrcksen und dem stell­vertretenden Außenkommissar Karachan amtlich als er­ledigt angesehen. Die Sowjetregierung hat sämtlicha Kundgebungen, die sich gegen das Deutsche Reich in Sowjetrußland richten, verboten. Auch alle Demon­strationen, die am Freitag hätten stattfind«: sollen, find verboten worden.

Die deutsche kommunistische Gruppe in Moskau bemüht sich trotz alledem, eine gr-ße Kundgebung gegen die deutsche Botschaft zu organisieren. Gegerniber diese« Bestrebungen erklären die Sowjetbehörden nach­drücklichst, daß sie auf keinen Fall eine derartige Ver­anstaltung zulassen werde«.

Bemerkenswert ® in diesem Zusammenhang die Haltung der sowjetrussischen Presse. Wahr­scheinlich auf einen Wink von oben hat sie ihre Hal­tung gegenüber Deutschland in der Frage der Ber­liner Mai-Unruhen geändert. Sie betont mit auf­fallender Deutlichkeit, daß es nicht in ihrer Absicht gelegen habe, die deutsche öffentliche Meinung gegen Sowjetrutzland aufzubringen.

*

Redeverbot für Kommunisten bei der Beisetzung der Maiopfer.

Am Sonnabend fand auf dem Neuköllner Jacobi- Friedhof die gemeinschaftliche Beisetzung der bei den Mai-Unruhen am 3. Mai auf einem Balkon in der Hermannstraße in Neukölln erschossenen beiden Frauen statt. Zu der Begräbnisfeier hatten sich u. a. zahl­reiche Angehörige der K.P.D. und Mitglieder des Rot­frontkämpferbundes eingefunden, die am Grabe meh­rere rote Kränze niederlegten. Als nach der Predigt des Pfarrers ein Kommunist eine Rede halten wollte» wurde ihm dies vom Pfarrer verboten.

15 Opfer des Blitzes. 2 Tote. 13 Schwerverletzte.

Bei einem schweren Gewitter im nördlichen pommerellen befanden sich zwei junge Leute aus Long auf dem Kirchgang nach Briesen. Sie suchten unter einem Baum Schutz, in den bald darauf ein Blitz einschlug. Der 18 jährige Günther wurde getötet. Sein Begleiter, ein 14 jähriger Knabe, war, als er aus seiner Bewußlosigkeit erwachte, an beiden Beinen gelähmt.

Auch in der Gegend von Mogilno (Posen) gab es mehrere Blitzeinschläge. Ein Fischer wurde vom Blitz getroffen und getötet. In dem Dorfe Targowencza schlug ein Blitz in ein Arbeiterhaus. Dabei sind 12 Personen schwer verletzt worden.

Die sächsischen Landtagswahlen.

Bei lebhafter Beteiligung sämtlicher Parteien fanden am Sonntag die Wahlen für den Sächsischen Landtag statt. Die genauen Ergebnisse liegen noch nicht vor. Es scheint aber, daß die Volkspartei einen erheblichen Gewinn zu verzeichnen hat. Erheblich zurückgegangen dagegen sind die Deutsch­nationalen.

Vorläufige Verteilung der Mandate.

Nach den vorläufigen Berechnungen werden sich die Man­date im neuen Sächsischen Landtag wie folgt verteilen: Sozialdemokraten 33 (bisher 31), Deutschnationale 8 (14), Deutsche Volkspartei 13 (12), Wirtschaftspartei 11 (10), Kommunisten 12 (14), Demokraten 4 (5), Volksrechts­partei 3 (4), Alt-Sozialisten 2 (4), Nationalsozialisten 5 (2), Sächsisches Landvolk 5 (0).

Bei einer Kesselexplosion auf dem holländischen DampferBarendrecht" sind vier Heizer ums Leben ge­kommen und einer verwundet worden.

In prötzel bei Wriezen in der Mark wurden durch eine zusammenstürzende alte Kastanie sechs Personen ge= troffen. Eine davon blieb tot am Platze, drei erlitten lebensgefährliche und zwei leichtere Verletzungen.

Bei Bingen ist der Segelflieger Abt mit seinem SegelflugzeugBingen" tödlich abgestürzt.

Die Wiener Veranstaltungen der Heimwehr und des Nepublikanischen Schutzbundes sind ohne Zwischenfälle ver­laufen.

Heue Liquidationen in Polen.

Deutsche Klemgrundbesitzer von Haus und Hof vertriebe«.

Zu den schon gemeldeten 33 Fällen von Liqui­dationen deutschen Grundbesitzes in Polen sind in­zwischen zehn neue Fälle hinzugekommen, so daß seit dem 29. April d. I. bis heute insgesamt 43 Liqui­dationsverfahren durchgeführt sind. In allen diesen Fällen handelt es sich um einen Besitz von weni­gen Hektar bei den einzelnen Eigentümern.

Diese werden dadurch hart getroffen, daß der Li­quidationserlös gering ist und keinerlei ange- mesfenes Entgelt darstellt für die jahrelange Arbeit, die sie ihrer Scholle gewidmet haben. Erschwerend fällt ferner ins Gewicht, daß in einer Reihe von Fällen das Liquidationsverfahren nach deut­scher Ansicht unzulässig ist. In diesen Fällen haben die Betroffenen am 10. Januar 1920 die pol­nische Staatsangehörigkeit besessen bezw. besitzen sie noch heute, so daß ihr Besitz nicht der Liquidation unterlag. Hieraus ergibt sich, daß die Liquidationen von feiten der polnischen Regierung als politisches Mittel zum Kampf gegen die deutsche Minderheit be> nutzt werden.

Prinz pleß Vorsitzender des Vollsbundes.

Programmrede des Prinzen v. Pleß.

In der Generalversammlung des Deutschen Volks­bundes in Kattowitz wurde Prinz Heinrich von Pleß einstimmig zum Präsidenten gewählt. Der neu­gewählte Präsident, der jetzt als Nachfolger des Grafen Henckel von Donnersmarck das verantwortungsschwere Amt als Führer der Deutschen in Ostoberschlesien über­nimmt, stellte sich mit einer groß angelegten Pro­grammrede vor, in der er Ziele und Aufgaben des Deutschen Volksbundes darlegte. Die deutsche Min- derheit in Polen verlande die Achrnng ihrer nationa­len, kulturellen und sonstigen Rechte, die ihr durch die Verfassung, die fchlesische Autonomie und die Gen­fer Konvention gewährleistet sind. Sie erstrebe eine einträchtige Zusammenarbeit mit den polnisch sprechen­den Brüdern. Auch jetzt habe sie einen Rechtsanteil an »er Berwaltung des Landes zu fordern, um de» Willen zu produktiver Mitarbeit beweisen zu können. Wenn die deutsche Minderheit bei der Vertretung ihrer Rechte in Gegensatz zu den Behörden treten müsse, so führe sie damit einen Kampf, der ihr gegen ihren Willen aufgezwungen wurde.

Dr. Schacht im Ruhrrevier.

Fühlungnahme mit der rheinisch-west­fälischen Industrie.

Die beiden deutschen Hauptsachverständigen in Paris, Reichsbeukpräsident Dr. Schacht und General­direktor Dr. B ö g l e r, sind am Sonnabend ganz über­raschend im rheinisch-westfälischen Industriegebiet ein­getroffen. Anlaß der Reise war eine Präsidial- uw Anfsichtsratssitzung des Rheinisch-Westfälischen Elektri- zitätswerkes in Essen, an der Dr. Bögler teilnehme« mußte. Dr. Schacht schloß sich dieser kurze« Fahrt Dr. Böglers an, und es ist selbstverständlich, daß die beide« Herren während der Reise Unterhaltungen über de« Verlauf der Pariser Konferenz gehabt haben wer­de«. Sonnabend mittag fand im Hotel Kaisirhof i« Essen ein Frühstück statt, an dem neben führenden Persönlichkeiten der rheinisch-westfälischen Industrie auch der Leiter der Reichsbankstelle Essen teilnahm. Bei dieser Gelegenheit sollen auch die Kreditbeschrän- kungsmaßnahmen der Reichsbank und ihre Wirkun- ge« anf das Wirtschaftsleben des rheinisch-westfälischen Judustriegebietes besprochen worden sei«.

Dr. Schacht in Berlin.

Berlin, 13. Mai. Wie hiesige Blätter melden, ist Reichsbankpräsident Dr. Schacht noch am Sonnabend nachmittag von Essen nach Berlin weitergefahren. Er dürfte auch diesen kurzen Aufenthalt in der Reichs- Hauptstadt dazu benutzt haben, um den Reichskanzler über den Stand der Pariser Reparationsverhandlun­gen zu unterrichten. In der Hauptsache galten , seine Berliner Besprechungen diesmal jedoch Fragen, die die Reichsbank betreffe^

Das Urteil im Elternmordprozeß Artmann.

Wien, 13. Mai. Im Elternmordprozeß Art- mann verkündete der Schöffensenat des Jugendg^ richts am Sonnabend nachmittag das Urteil, durch das Ferdinand Artmann des Meuchelmordes an beide« Eltern für schuldig erkannt und zu einer strengen Ar­rest st r a f e im Mindestausmaß von sieben und im Höchstausmaß von zehn Jahren verurteilt wurde. In diese Strafe wird die Untersuchungshaft seit dem 20. September vorigen Jahres eingerechnet. Das neue Jugendstrasgesetz sieht ein Urteil mit Höchst- und Min­deststrafen vor und bestimmt den dazwischen liegende« Zeitraum als Bewährungsfrist für den Verurteilten. Nach seinem Verhalten in der Haft richtet sich dann die endgültige Zahl der zu verbüßenden Jahre.