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«t. 48
(L Blatt)
Samstag, den 20. April 1929
81. Zahrg
Amtliche Bekanntmachungen
j-andratsamt.
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• Sprechstunden beim Landratsamt: Dienstaqs:
-und Freitags, vormittags von 9 bis 12 Uhr - J'jmgtuBaBiRavsaBaaBaflatinaaaBOBBwaaaBannnBaaaaBnaaaaoaaaBBBBBaBaaBaBQaBflaaaBB
Bekanntmachung.
Rechte zur Benutzung eines Wasserlaufs in einer der Im § 46 des Wassergesetzes vom 7. April 1913 (preuß. Sesetz-Sammlung S. 53) bezeichneten Arten erloschen nach § 380 des Wassergesetzes mit Ablauf des 3 0. April 1929, wenn nicht vorher ihre Eintragung in das Wasser- buch beantragt worden ist.
Dazu gehören folgende Rechte, wenn sie am 1. Mai 1914 bestanden haben und nach § 379 des Wassergesetzes illfrechterhalten geblieben sind:
1) das Wasser eines Wasserlaufs zu gebrauchen und zu verbrauchen, namentlich auch es oberirdisch oder unterirdisch, unmittelbar oder mittelbar ab3uleiten;
2) Wasser oder andere flüssige Stoffe oberirdisch oder unterirdisch unmittelbar oder mittelbar in einen Wasserlauf einzuleiten:
3) den Wasserspiegel eines Wasserlaufs zu senken oder zu heben, namentlich durch Hemmung des Wasserablaufs eines Wasserlaufs eine dauernde Ansammlung von Wasser herbeizuführen:
4) Häfen und Stichkanale anzulegen, letztere soweit sie nicht selbständige Wasserstraßen bilden:
5) Anlegestellen mit baulichen Vorrichtungen von größerer Bedeutung herzustellen:
6) Kommunale oder gemeinnützige Badeanstalten in Wasserläufen anzulegen.
3 m Grundbu ch eingetragene Rechte er 15= h t ___________________. -.....
Rock nicht gestellte Anträge auf Eintragung von lösen Masserrechten in das Wasserbuch sind bei dem Bezirks- issckuß in Kassel oder bei der zuständigen Wasservolizei- [ börde schriftlich oder zu Protokoll zu stellen. Nähere isbunft erteilen die Kulturbauämter in Kassel und $ulba, Sowie der Bezirksausschuß in Kassel.
Kassel, den 27. Oktober 1928.
her Vorsitzende des Bezirksausschusses. 3. V.: gez. Bickell. M 1284/28.
I.-Nr. 2502. Vorstehende Bekanntmachung wird hier- | M nochmals veröffentlicht.
Die Herren Bürgermeister ersuche ich, alsbald für ihre | weitere Bekanntgabe in ortsüblicher Weise zu sorgen und | hierbei auf die Bedeutung der Eintragung der Was- | «rechte hinzuweisen. ferner ersuche ich diejenigen per- | Ionen auf diese Bekanntmachung besonders aufmerksam zu | Zachen, von denen bekannt ist, daß sie solche Rechte aus- | 'üben und noch keinen Antrag gestellt haben.
I [ Schlüchtern, den 15. April 1929.
| Der Landrat. 3. V. Schultheis.
f --i Mr. 3112. Ick weise darauf hin, daß der aefamte 4 S^ristvetkehr mit den im Saargebiet gelegenen B-'hö'-den | die Hand des Herrn ©berpräfibenten der | Eheinvrovinz als Reichskommissar für die | ^"bergab e des Saargebietes in Koblenz, | ^storpfaffenstr. 9. zu leiten ist. Die genaue An= | gäbe der Anschrift dieser Dienststelle ist zur Vermeidung ß Micksamer Belastn na und unnötiger Verzögerung des Ge- I ichaftsganges unerläßlich.
| Schlüchtern, den 16. April 1929.
W Der Landrat: Dr. Müller.
4 5298. Nack § 38 der Polizeiverordnung zum
N . reigesetz (.^ischereiordnung) vom 29. März 1917 (Reg. | -^E- S. 165) müssen Entenbesitzer ihre Enten von f ^?den .^ischgewäßern fernhalt»n, wenn ihnen der Zi^che- | .berechtigte die (Einlassung nicht gestattet hat. Zuwider- I n$en f'n& nach § 53 der erwähnten Verordnung | und können die Befchäbigung ober Tötung der | uach § 228 des Bürgerlichen Gesetzbuches nach sich I x ^'^ Drtsvolizeibehörden weise ich an. diese Vorschrift A öffentlich bekannt zu machen und ihre Durchführung § .packen. Zu dieser Ueberwachung können die ©rts= E Förden die Mitwirkung der Landjäg»reibeamten | MtT5ifN 122 und 123 der Dienstvorschrift für die neWn ^^i^9^rei vom 20. Iuli 1906 in Anspruch ^lüchtern, den 15. April 1928.
Der Landrat: Dr. Müller.
K r e i s a u s s ch u tz.
Detr. Aenderung der Sitzung der Sessen-Nassau- iscken landwirtschaftlichen Aerufsgenossenschaft.
I.-Nr. 1872 L. U. Die Unternehmer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe werden auf die im Amtsblatt der Regierung zu Kassel Nr. 14 vom 6. April 1929 veröffentlichte Aenderung der 5atzung der Hessen-Nassauischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft besonders aufmerksam gemacht, namentlich auf folgenden
§ 47a
Unter st ützungspfli chtderBetriebsunterneh« mer gegenüber der Berufsgenossenschaft.
1) Der Betriebsunternehmer hat der Berufsgenossenschaft auf Erfordern jederzeit über die Behandlung, den Zustand und die Arbeits- und Verdienstverhältnisse des verletzten unverzüglich Auskunft zu geben. Die Berufsgenossenschaft kann für die Auskunft ein Muster vorschreiben.
2) Der Betriebsunternehmer hat die Maßnahmen der Berufsgenossenschaft auf dem Gebiete der Heil- und Se- rufsfürsorge für Unfallverletzte zu unterstützen. Das gleiche gilt für die erste Hilfe bei Unfällen: das Nähere hierüber bestimmen die Unfallverhütungsvorschrfften.
3) Die Inanspruchnahme eines Nichtarztes (Kurpfuschers, Knochenflickers usw.) zur Behandlung eines Unfallverletzten ist unzuläffig.
4) Das für die Zuziehung des Arztes oder die Ueberfüh- rung in eine Heilanstalt etwa notwendige Fuhrwerk hat der Unternehmer entweder selbst zu stellen oder zu beschaffen.
5) Der Betriebsunternehmer hat darauf zu achten, daß der verletzte ärztlichen Anordnungen, die zur Kenntnis des Unternehmers gelangen, nicht zuwiderhandelt. Geschieht das doch oder läßt sich der verletzte von einem Nichtarzt
& hat der Leftiebsunternehmer der Lerufsg: nossenschaft (Sektionsvorstand) unverzüglich Mittellung zu machen.
6) Der Betriebsunternehmer darf Unfallverletzte während der ärztlichen Behandlung nur beschäftigen, soweit es der Arzt zuläßt.
7) Erfährt der Betriebsunternehmer, daß der verletzte durch den Arzt wieder für arbeitsfähig erklärt worden ist, so hat er dies dem Sektionsvorstand sofort anzuzeigen.
8) Das vorstehende gilt entsprechend, wenn der Betriebsunternehmer selbst, dessen Ehegatte ober seine Familienangehörigen verletzt sind, sofern sie für chre Person auf Grund der Reichsversicherung gegen Unfall versichert sind.
Schlüchtern, den 15. April 1929.
Der Sekttonsvorstand der Hess. Nass. Landw. Berufsgenossenschaft Sektion Schlächtern.
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Die Herren Bürgermeister ersuche ich, vorstehende Bekanntmachung auf ortsübliche Weise zur Kenntnis der landwirtschaftlichen Betriebsunternehmer zu bringen.
Schlüchtern, den 15. April 1929.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses. 3. v.: preiß.
I.-Nr. 3748 Z.
Unentaeltliche Sprechtage für Sprachgestörte in der Landestaubltumme« anstatt in Homberg durch den Facharzt für Sprachstörungen, Herrn Dr. med. Hoepfner in Kassel, finden in nächster Zeit wie folgt statt:
Sonnabend, den 4 Mai 1929
, , , 1. 3uni .
Sprachgestörte, die die Beratung des, Zacharztes in Anspruch nehmen wollen, werden ersucht, dieses spätestens 3 Machen vor dem Sprechtag dem Kreiswohlfahrtsamt meuterten unter Angabe von Namen, Mohnort und Geburtstag, ferner zu welchem Sprechtag sie sich in homberg einfinden werden.
Schlüchtern, den 15. April 1929.
Kreiswohlfahrtsamt. I. v.: preiß.
Bullenhattvng.
I.-Nr. 1690 K. A. wie festgestellt worden ist, haben einige Gemeinden Kreuzungsbullen, d. h. Bullen des Herdbuches B, als Gemeindebullen eingestellt, für welche A Bullen, d. h. eingetragene Bullen des Herdbuches A, vorgeschrieben sind. Unter Bezugnahme auf die Kreisblatt-8e- Kanntmachung vom 30. April 1923 (Kreisamtsblatt Nr. 15 vom 5. Mai 1923 gebe ich erneut bekannt, für welche Gemeinden die Verwendung von B-Bullen (Kreufungs* bullen) genehmigt ist. Es sind die Gemeinden: Hinterstei- nau, Kerbersborf, Kressenbach, Neustall, Reinhards, Sarrob mit Rabenstein und Rebsborf, Uerzell, Ulmbach, Wallroth und 3offa. 3n allen übrigen Gemeinden des Kreises Schlüch- tern ist die Verwendung von A-Bullen (eingetragene Bullen des Herdbuches A) vorgeschrieben. Die Herren Bürger-
Meister ersuche ich Künftig, beim Ankauf von Zuchtbullen hierauf Bedacht zu nehmen.
Schlüchtern, den 18. April 1929.
Der Landrat: Dr. Müller.
Stadt Schlüchtern.
Zchafpserchverpachtung.
Montag, den 2 2. ds. Mts. morgens 7y2 Uhr soll der Schafpserch im Zimmer Nr .3 .des Rathauses verpachtet werden.
Steinau, den 16. April 1929.
Der Magistrat, gez. Dr. Kraft
Bekanntmachung
Wir machen auf die in der Schlüchterner Zeitung Nr. 32 vom 14. März 1929 veröffentlichte Polizeiverordnung vom 8. März 1929 betreffend die Errichtung von As d) = behältern aufmerksam und geben bekannt, daß in der Woche nach dem 1. Mai d. 3s. Ore Kontrolle über die Befolgung der Vorschrift stattfinden wird.
Schlüchtern, den 16. April 1929.
Die Polizeiverwaltung: Gaenßlen.
Am Montag, den 22. April 1929 wird das Laub von den Wegen des Stadtwaldes, sowie das ausgeschnittene Gras aus den Distrikten 19, 22, 23 und 24 an ©rt und Stelle öffentlich verkauft.
Zusammenkunft: vormittags 8 Uhr auf der Nöthe beim Anwesen Ueckert. Nachmittags 2 Uhr bei der Eisenbahn- brücke in der Altenstraße.
Schlüchtern, den 19. April 1929.
Der Magistrat: Gaenßlen.
Der Zuschlag für das am 10. April 1929 au^ dem Stadtwald Schlächtern verkaufte Nutzholz ist erteilt worden.
Schlächtern, den 19. April 1929.
Der Magistrat: Gaenßlen.
Stadt Steinau.
Abschrift.
I.-Nr. 2908. Die Herren Bürgermeister ersuche ich,, eintretendenfalls dafür zu sorgen, daß Löschmannschaften, die zur Bekämpfung von Waldbränden angefordert werden müssen, die notwendigen Werkzeuge mitbringen. Die Aussicht, einen Waldbrand schnell zu unterdrücken, ist von vornherein günstiger, wenn die zur Hilfe eilenden Mannschaften geeignete Werkzeuge, vor allem Aerte, Spaten, Schaufeln, eiserne Rechen und hacken mit sich führen.
Schlüchtern, den 15. April 1929.
Der Landrat. 3. V.: gez.: Schultheis.
*
Wird veröffentlicht.
Steinau, den 18. April 1929.
Die Polizeiverwaltung: Dr. Kraft.
Bekanntmachung.
In letzter Zeit sind wiederholt Uebergriffe auf städtisches Eigentum erfolgt, so unter anderem durch bestimmte Wasserabnehmer mittels angeeignetem oder eigenem Schlüssel An- und Abstellungen an den Hausanschlußschiebern vorgenommen und dabei einzelne Schieber beschädigt ober defekt gemacht worden.
Da durch berartiges handeln schon ganz erhebliche Kosten und wirtschaftliche Störungen eingetreten sind, wird bei Nichtbeachtung der gegebenen Vorschriften Anzeige wegen begangener Delikte gestellt und Klage auf Schadenersatz erhoben werden und soweit es sich um Wasserleitungs- schäden handelt von dem Bezug aus der Wasserleitung ausgeschlossen werden.
Steinau, den 17. April 1929.
Der Magistrat, gez. Dr. Kraft.
Die Besitzer von Gänsen, Enten und Hühnern werden daraus aufmerksam gemacht, daß das Betreten fremder Grundstücke bei Strafe verboten ist. Auch wird noch darauf hingewiesen, daß die Enten nicht in das Zischwasser (Kin- zig usw. und Mühlgräben) gelassen werden bürfen.
Steinau, den 16. April 1929.
Die Polizeiverwaltung, gez. Dr. Kraft.
Hebelisten
(neustes Muster)
über Erhebung von Gemeindeumlagen sind neu angefertigt und zu beziehen durch die
Buchbruckeret H. Gtelnfelb Göhne.