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(1. Blatt)

Dienstag, den 9. April 1929

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Amtliche Bekanntmachungen

Sandra tsamt.

I z.-Nr. 2900. Im Interesse der Kreisbevölkerung wird Wederholt darauf aufmerksam gemacht, daß die Sprech­stunden des Sandratsamts auf Dienstag und Freitag, vorm. L 9 bis 12 Uhr, festgesetzt sind. Den Kreiseingesessenen, yrb in ihrem eigenen Interesse empfohlen, die Sprechstun- tan einzuhalten, da sie zu anderer Zeit nicht darauf rechnen können, daß sich die gewünschte Rücksprache ermöglichen schlüchtern, den 4. April 1929.

Der Sandrat.

§4.

Ausnahmsweise zugelassenes Abbrennen darf nur durch volljährige Personen vorgenommen werden. Während des Abbrennens müssen ständig wenigstens zwei volljährige Personen anwesend sein. Ruch sind die erforderlichen Schutz­maßregeln gegen ein Uebergreifen des Feuers auf benach­barte Grundstücke, insbesondere auf Wälder,

§ 5.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zeiverordnung werden mit Geldstrafe bis zu fünfzig Reichsmark oder mit haft bestraft.

8 6.

zu treffen.

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p o l i z e i v e r o r d n u n g, Mtresfend Ankündigung von Geheimmitteln zur Verhütung und Heilung von Tierkrankheiten.

[ Huf Grund der §§ 137, 139 und 140 des Gesetzes über die allgemeine Sandesverwaltung vom 30. Juli 1883 (GS.

195) und der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung über die Mizeiverwaltung in den neu erworbenen Sandesteilen Wm 20. September 1867 (®S. S. 1529) sowie der verord- Mg über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar |1924 (R®BI. I. S. 44) verordne ich unter Zustimmung des lprovinzialrats für den Umfang der Provinz Hessen-Nassau Pgendes:

Die Polizeiverordnung tritt mit dem Tags ihrer Verkün­digung in Kraft.

Die beiden Polizeiverordnungen vom 25. Februar 1908 (Amtsblatt S. 52 und 53, Nr. 157 und 158) werden auf­gehoben. (A III. 5671.)

Rassel am 27. 3. 1929.

Der Reg.-präsidenK

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| Die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln, welche m bestimmt sind, zur Verhütung oder Heilung nachstehend angeführter tierischer Krankheiten, nämlich der Maul- und Mauenseuche, der Tuberkulose, des Rotlaufs der Schweine, per Zchweineseuche, der Schweinepest, des ansteckend n ver- berfens, Umfohlens und Umrinderns, des Scheidenkatarrhs ßer Rinder, der Ruhr und Sähme der Säuglinge, der Druse «er Pferde, der Euterkrankheiten, Knochenbrüchigkeit und der Geflügelcholera zu dienen, ist verboten.

8 2.

Zuwiderhandlungen gegen dieses verbot werden, insoweit nicht auf Grund sonstiger Bestimmungen höhere Strafen ver­wirkt sind, mit einer Geldstrafe bis zu 150 ^X oder im ^nvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.

I § 3.

I Diese Polizeiverordnung tritt mit dem auf ihre Ver- Dentlichung folgenden Tage in Kraft und mit dem 1. April K29 in den Kreisen der Lder, des Lisenberges und der

| Die entgegenstehenden Bestimmungen des § 1 b der Poli- zeiverordnung des Regierungspräsidenten Wiesbaden vom | November 1912 (Amtsbl. Wiesbaden S. 437), soweit sie sich auf Krankheiten und Schäden der Tiere beziehen, Ferden gleichzeitig ausgehoben. (Nr. 2214.)

Kassel am 5. 3. 1929.

Der Dberpräsident der Provinz Hessen-Nassau.

Polizeiverordnung

M Schutz der einheimischen Vogelwelt und des Waldes. [ M Grund der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung über Me Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Sandesteilen rM 20. September 1867 (G5. S. 1529), der §§ 137 und des Gesetzes über die allgemeine Sandesverwaltung vom Juli 1883 (G5. S. 195), des Artikels III der verord- Mng über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1*924 (R©BL S. 44) und des § 30 des Feld- und Forstpoli- ^'gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. ^»nuar 1926 (G5. S. 83) wird zum Schutz der einheimischen ^vgelwelt und des Waldes mit Zustimmung des Bezirksaus- lMsses für den Umfang des Regierungsbezirks Kassel fol-

Polizeiverordnung erlassen:

- § 1.

^as Ausroben und Abbrennen auf Feldrainen stehen- ^ Büsche, Hecken und Bäume und das Abbrennen von Wendecken auf Wiesen, Feldrainen, Oedland, an hängen .wildhecken sowie von Rohr und Schilf ist verboten,' ist das Abbrennen von Büschen, Hecken, Bäumen, i Rohr- und Schilfflächen, die weniger als 100 Meter on Waldgrundstücken entfernt sind, verboten.

p § 2.

was Beschneiden von Büschen und Hecken ist in der und b Nlärz bis 31. Juli eines jeden Jahres verboten in der übrigen Zeit nur mittels der von der

Itanbigen Polizeibehörde zum ordnungsmäßigen Gebrauch stimmten Werkzeuge (Heckenschere usw.) vorgenommen ^wen, wobei die Kronen unbedingt stehen bleiben müssen.

j«/ Abnahmen von vorstehenden verboten können aus trif- Mnben, z. B. zum Zweck der Schädlingsvertilgung, AnK -Ur oder der Flurbereinigung, vom Sandrat nach öon sachverständigen (darunter stets die betr.

"b für Naturdenkmalpflege) zugelassen werden. Jn sol- ^usnahmefällen ist eine Störung des Brutgeschäftes ^ogel nach Möglichkeit zu vermeiden.

I.-Nr. 3012. Die Herren Bürgermeister werden an die Einsendung des Betrages von 3,82 K^ für das Schuß- waffengesetz erinnert.

Schlüchtern, den 5. April 1929.

Der Sandrat. I. v.: Schultheis.

I.-Nr. 3097. Der fünfjährige Sandwirtssohn Karl Keß­ler in Manau (Untersranken) wurde am Sonntag, dem 17. März 1929 nachts in einem nahen Walde mit Schnitt- und Stichwunden an Hals und Kehle tot aufgefunden. Nach den bisherigen Feststellungen liegt ein verbrechen vor.

Für die Ergreifung oder die sichere Lrmöglichung der Ermittelung des Täters hat die Regierung von Unterfran­ken und Rschaffenburg eine Belohnung von 500, Mark ausgesetzt.

Schlüchtern, den 6. April 1929.

Der Sandrat. I. v.: Schultheis.

Grstbelfer-AasblldungS-KurfvS.

I.-Nr. 1390. K. A. Am Sonntag, den 1 4. April d. Is., vormittags 9Vs Uhr findet im Kreistagsfaale der 2. Kursus zur Ausbildung von Ersthelfern im Un- fall-hilfs- und Meldedienst statt. Die Kurfiften lade ich hierzu nochmals freundlichst ein.

Schlüchtern, den 8. April 1929.

Der Sandrat: Dr. Müller.

Stadt Schlüchtern.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 1 der Polizeiverordnung vom 16. März 1927 Schüchterner Zeitung Nr. 36 vom 24. März 1927 werden die Besitzer von Bienenstöcken aufge­fordert, bis zum 15. April d. Js. die Zahl der von ihnen gehaltenen Bienenstöcke und Bienenvölker bei der Grts- polizeibehörde anzumelden.

Schlüchtern, den 5. April 1929.

Die Polizeiverwaltung: Gaenßlen.

Bekanntmachung.

Infolge zahlreicher Rohrbrüche im Wasserleitungsnetz und des dadurch hervorgerufenen Wassermangels ist es not­wendig, daß der Hochbehälter auf der Röthe in der Zeit von nachmittags 2 Uhr bis morgens um 8 Uhr abgestellt wird.

Schlüchtern, den 8. April 1929.

Der Magistrat: Gaenßlen.

Automobil vom Personen;«« überrannt. 5 Tote.

Darmstadt, 8. 4. 6m Sonntag Rbend gegen 8 Uhr wurde auf dem Uebergang der Kreisstra^e bei Babenhausen an der Strecke Hanau-Eberbach ein Personenkraftwagen von einem Personenzug überfahren. Zwei Insassen wurden ge­tötet, drei verletzt. Die Namen der Getöteten stehen zur Stunde noch nicht fest.

Wie wir zu dem Unglück bei Babenhausen noch erfahren, handelt es sich bei den Schwerverletzten um den Heinrich Hauck aus Schaafheim (Kreis Dieburg in Hessen), dessen Srau und Rind. Getötet wurden dessen Sohn Fritz und Rind. Hauck, der mit feiner Familie von einer Beerdigung in Dieburg kam, sauste in den ebenfalls in voller Fahrt be­findlichen Zug hinein. Es ist vollkommen unverständlich, wie hauck, der an der übersichtlichen Stelle den Zug unbe­dingt hätte sehen müssen, mitten in diesen Hineinfuhr. Die $rage, in welchem Zustand sich die Schranke im Augenblick des Unglücks befand, ist Gegenstand einer Untersuchung. Es wird jedoch angenommen, daß sie nicht geschlossen war, da sie keinerlei Spuren von Beschädigungen aufweist.

Nach einer Meldung der Reichsbahndirektion Mainz hat sich die Zahl der Todesopfer auf fünf erhöht. Heinrich hauck, dessen Frau und ein weiteres Rind sind inzwischen gestorben. Ueber die Ursache des Unglücks konnte bisher nichts Näheres festgestellt werden.

Generalangriff der Zahlen.

Koufereuzkrise in Paris? Wenn man zusammen» zählt, erschrecken selbst die Gläubiger.

Bis zum Freitag abend waren den deutschen Sach­verständigen die Forderungen der Gläubigerländer noch nicht bekannt, so daß sie sich nur auf Vermutun­gen beschränken konnten, welche Summen von Deutsch­land gefordert werden würden.

Jetzt ist den deutschen Finanzleuten die Gesamt« zahl bekannt geworden. Endlich kommt sie, die sozusa­gen offiziell gewordene Gesamtziffer der Gläubiger- fordernngen. Diese muß so ungeheuerlich sei», daß mau unbedenklich von einer Koufereuzkrise sprechen kann.

Wie erinnerlich, hatten die vier Hauptgläubiger am 27. März den deutschen Sachverständigen eine Denkschrift zukommen lassen, die durch eine zweite Denkschrift des amerikanischen Vorsitzenden ergänzt wurde. Nach der Osterpause waren nun in der Voll­sitzung vom 4. April eine Reihe von Fragen mündlich vorgetragen worden, aus die die deutschen Sachverstän­digen eine Antwort erwarteten. Sie waren schriftlich in Form eines Fragebogens wiederholt. Der Freitag­vormittag brächte eine Besprechung der Hauptgläu- btgerländer über diese Fragen, an der die ersten Sach­verständigen der vier Gläubigerländer, der amerika­nische Vorsitzende und Dr. Schacht teilnahmen.

Im Anschluß daran sind die von deutscher Seite gestellten Rückfragen bis auf wenige Punkte, die sich im Augenblick noch der Klärung entziehen, schriftlich beantwortet worden. Darüber hinaus war der deut­schen Detegation von den Vertretern der vier Haupt- gläubigerländer eine schriftliche Mitteilung über die Höhe der von jedem einzelnen von ihnen gestellten An­sprüche zugesichert worden. Diese Mitteilungen sind dann im Laufe der Einzelbesprechungen gemacht wor­den die zwischen Dr. Schacht und den Delegationschefs Englands, Frankreichs, Belgiens und Italiens im Beisein des Konferenzvorsitzenden Owen D. Joung staust funden haben.

In der Nacht zum Sonnabend hat dann die deutsche Delegation diese Zahlen zusammengezählt. Das Er­gebnis war allem Anschein nach derart, daß big deutsche Delegation zunächst jede weitere Erörterung für über­flüssig hielt. Sie hat sich lediglich darauf beschränkt, die zusammengerechneten Zahlen in einer neuen Be­sprechung zwischen ihr und den Vertretern der vier Hauptgläubigerländer mitzuteilen. Die Gesamtsumme war so hoch, daß selbst den Gläubigern der Schreck in die Glieder gefahren zu sein scheint. Jedenfalls hat man auf jede Diskussion darüber verzichtet. Owen D. Aoung hat die gemeinsame Sitzung sofort nach der Bekanntgabe des Rechenergebnisies aufgehoben und die alliierten Sachverständigen zu einer Sonder- beratung versammelt, die sich bis in die späte Nacht­stunde hinzog.

Wen« man auch zunächst einmal das Resultat der nächtliche« Besprechungen abwarten muß, so kann man doch jetzt schon sagen, daß es innerhalb der Repara- tionskonserenz zu einer neue«, unerwarteten Ber- steifnng der Situation gekommen ist. Man hat den Eindruck, daß die Gesamtziffer absolut nicht hinter den von der französischen Presse seit längerer Zeit lancier­ten Zahlen zurückbleibt, die natürlich die restlose Abwürgung Deutschlands bedeuten und daher für uns unannehmbar sei« müsse«!

Unhaltbare Zweiteilung der Forderungen.

Ueber den neuen Abschnitt der Pariser Sachverständigen» Verhandlungen berichtet die französische Presse weiterhin Ein­zelheiten, die nach den Erfayrungen, die man bisher mit den Pariser Beeinflussungsversuchen gemacht hat, mit äußerster Vorsicht zu bewerten sind. DerMatin" erklärt, während noch vor einigen Tagen der Abstand zwischen den Sesams» forderungen der Gläubiger und dem vermutlichen deutschen Angebot etwa eine halbe Milliarde Mark jährlich betrug, be­trage dieser allem Anschein nach heute nur noch etwa 300 Millionen. Man sei immer noch geneigt, die Zahlungen zu­verteilen:

1. Aus 37 Jahresraten, die besonders für die Wieder­gutmachung der Kriegsschäden bestimmt seien,

2. Aus 58 Jahreszahlen, die nach dem Wunsch« der Glä«. biger an die Bereinigten Staaten zur Regelung der Schulde« transferiert werden sollen.

Endlich stehe der Rahmen des Budgets heute nicht mehr zur Erörterung, mit anderen Worten: Die Bank für inter­nationale Zahlungen werde die Erbschaft der Organismen des Dawes-Planes antreten. Die Angaben desMatin" stimmen mit den Informationen desEcho de PariS" über den angeblich neuen Plan Owen YoungS überein. Man kann aber nicht annehmen, daß Dr. Schacht einen derartigen Plan auch nur als Verhandlungsgrundlage anerkannt gaben würde. Jedenfalls hat sich an dem von Dr. Schacht vertrete­nen Standpunkt bisher nichts geändert.