Samstag, den 22. Dezember 1928
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Amtliche Bekanntmachungen.
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Zufolge eines Beschlusses des Staatsministeriums bleiben lie Dienfträume im Kreishause am Montag, dem 24. und II. b. Ms. für den Verkehr mit dem Publikum geschlossen. Schlüchtern, den 21. Dezember 1928.
Der Landrat: Dr. Müller.
iflichtlinlen für die Bekämpfung des Wilderer- unwesens.
I 1. Durch den Runderlaß des Herrn Ministers des Jn=
Im vom 20. Mai 1925 — II A 1020 — (Mbl. i. v. S. 1569) ist für den Bereich des Freistaates Preußen eine Ilandeskriminalpolizei ins Leben gerufen wor- Die Einrichtung gliedert sich in
I a) bas Landeskriminalpolizeiamt, dem Polizeipräsidenten in Berlin unterstellt — Bezeichnung: Der Polizeipräsident, Landeskriminalpolizeiamt — und
I b) die Landeskriminalpolizei st ellen, deren 5itz und Zuständigkeitsbereich aus der anliegenden Zusammenstellung ersichtlich ist.
I 2. Das Landeskriminalpoli'zeiamt hat u. a., für eine kachgemäße, einheitliche Tätigkeit der Landeskriminalpolizei- Ktellen und für das notwendige Zusammenarbeiten dieser Stellen zu sorgen.
I 3. Den Landeskriminalpolizeistellen haben die Drtspoli- Ixibehörden ihres Bereichs alle Straftaten anzuzeigen, die Idie öffentliche Sicherheit besonders beeinträchtigen. Zu die- Ifen Straftaten gehören auch Wilddieberei (§§ 292, 293, 1294 R. Str. G.) und Mord und Totschlag an Forstbeamten |unb an Forst- und Jagdangestellten.
I 4 Träger der polizeilichen Ermittlungstätigkeit bei der tSfrafverfölgung sind in erster Linie die Orts Polizei^ - Mden, die in den Landkreisen mit der Landjägerei zusam- arbeiten. Wilddieberei und Mord und Totschlag an l^rstbeamten und an Forst- und Jagdangestellten müssen «daher unter allen Umständen zunächst der Drtspoli- Mibehörde oder dem Landjägereibeamten unter Sicherung oder Uebergabe der vorhandenen Beweismittel an- igezeigt werden. Die Ortspolizeibehörden Entschließen ^ich 7 je nach der Art und Bedeutung des Falles — darüber.
die Mitwirkung eines Beamten der zuständigen Lan- dellmminalpolizeistelle erforderlich ist und ob sie diese Mit- ®irkung unabhängig von der in jedem Falle vorgeschrie- »men Anzeige beantragen wollen.
*
34fr. 10925. vorstehende Richtlinien werden denDrts- mzeibehörden zur Beachtung mitgeteilt. Die zuständige Mdeskriminalpolizeistelle befindet sich bei dem Polizei- Prafidenten zu Frankfurt a. M.
Schlüchtern, den 17. Dezember 1928.
| Der Landrat: Dr. Müller.
Kreisausschuß.
Betrifft: Umpfropfarbeiten 1928/29.
. ^-Nr. 5717 K. A. wie im letzten Jahre sind auch für « Kommende Frühjahr Staatsbeihilfen für Umpfropfar- zur Verfügung gestellt. (Bekanntmachung der Land- ^^Ichaftskammer vom 6. Januar 1928).
, arbeiten wurden im Frühjahr 1928 von einer be- r«s hierfür zusammengestellten Pfropfkolonne mit bestem .stolg ausgeführt, so daß es angebracht erscheint, auch in Jahre bie Arbeiten dieser Kolonne zu übertragen.
muß darauf hingewiesen werden, daß eine Beihilfe nur ^gewährt wird, wo das Dbst ausschließlich zum Ver- aul gezüchtet wird- auch sind nur die im KreKssortunent gesehenen Sorten zum Aufpfropfen zugelassen Alte, J^’Qe und kranke Bäume sind von der Beihilfe aus» ^Messen.
®er den Reichskredit zum Umpfropfen in Anspruch 7't, verpflichtet sich, die umgepfropften Baume ord- gsgemäß zu pflegen, da die Bäume mindestens o Jahre Kontrolle der Landwirtschaftskammer bleiben.
der Arbeit soll sein, minderwertige, für hiesige ^^^nisse ungeeignete Sorten, faule Träger usw. mit P'obten Sorten zu veredeln. „ .
our jede Veredelungsstelle ist der Betrag von 10 Rpfg- St/»en, alle weiteren Unkosten werden aus cei Msbeihilfe gedeckt. Bei größeren Wegestrecken und.Bahn- M von Schlüchtern zur Arbeitsstelle wird eine besondere Tötung vereinbart. x Reibungen sind bis einschließlich 31. Dezember b. Lan Herrn Kreisobergärtner Holstein in ^chl ch- Dreibrüderstraße 16, zu richten, der evtl. weitere Abkunft erteilt.
Schlüchtern, den 20. Dezember 1928.
Der Vorsitzende der Kreisausschusses: Dr. Müller.
Wahl von Hebammen in die Kreishebammenstelle.
J.=Rr. 13211 F. Die Wahl der 2 Mitglieder und 2 Stellvertreterinnen für die Kreishebammenstelle findet am 28. Februar 1929 von 10—12 Uhr vormittags im Sitzungssaals des Kreishauses statt, wahlberechtigt sind sämtliche im Kreise wohnenden Hebammen, welche in der Zeit vom 21. Dezember 1928 bis 3. Januar 1929 aus dem Bürgermeisteramt jeder Gemeinde, in der eine Hebamme wohnt, öffentlich ausliegenden Wählerinnenliste eingetragen sind. Einsprüche gegen die wählerinnenliste sind unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen spätestens binnen 3 Tagen nach Ab= lauf der Auslegungsfrist bei mir anzubringen und zu begründen.
AIs Wahlleiter ist bestimmt:
Landrat Dr. Müller,
als dessen Stellvertreter:
Kreisausschußobersekretär hillmer:
als Beisitzerinnen:
Hebamme, Frl. Bernstein, Schlüchtern,
Hebamme, Frau Anna Wolf, Bad Soden,
als deren Stellvertreterinnen:
Hebamme, Zrau Rudolph, Steinau,
Hebamme, Zrau Müller, Herolz.
Die wahlberechtigten werden hiermit aufgefordert, Wahlvorschläge bis zum 28. Januar 1929 hierher einzureichen. Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens 5 wahlberechtigten Hebammen unter Angabe des Wohnorts und der Wohnung unterschrieben sein. Jn dem Wahlvorschlag muß eine der Unterzeichnerinnen als bevollmächtigte Vertreterin, welche zu Verhandlungen mit dem Wahlleiter ermächtigt ist, bezeichnet werden. Jn dem Wahlvorschlag sind die Vorzuschla- genden nach Vor- und Zunamen, Wohnung und Wohnort in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Jeder Wahlvor- schlag muß mindestens 4 Namen enthalten. Mit dem Wahlvorschlag ist zugleich eine Erklärung der vorgeschlagenen »ÜMtxsiche«,--atz-sic zm'-Annahme »iner Wahl bereit stO
Ich mache noch darauf aufmerksam, daß, falls nur ein Wahlvorschlag eingeht, eine Wahlhandlung nicht erforderlich ist, sondern die in diesem Wahlvorschlag enthaltenen Heb- - ammen als gewählt gelten.
Schlüchtern, den 17. Dezember 1928.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses: Dr. Müller.
Staatliche Kreis- und Forstkaffe.
Tgb. Nr. 2127. Auf Unordnung des preußischen Staats» Ministeriums ist die Kasse am 24. und 31. Dezember 1928 für den öffentlichen Verkehr geschlossen. Die Barauszahlung der Januarbezüge usw. findet bereits am Sonnabend, den 29. Dezember 1928 statt.
Schlüchtern, den 20. Dezember 1928.
gez. Kartte.
Stadt Schlüchtern.
Polizeiverordnung
Auf Grund der §§ 5 und 6 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 (G. S. S. 1529) und des S 143 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) wird für die Stadt Schlüchtern nach erfolgter Zustimmung des Magistrats folgendes verordnet.
Nachstehend bezeichnete Drtspolizeiverordnungen werden aufgehoben:
1. Polizeiverordnung vom 17. November 1827 über das Fahren, Viehtreiben und Holztragen über den Klosterhof.
2. Polizeiverordnung vom 1. Mai 1837 über das Gehen. Reiten, Fahren und Viehtreiben über den Zeminarhof.
3. Polizeiverordnung vom 5. März 1838 über das Lärmen der jüdischen Jugend am Sabbatabend vor der Synagoge.
4. Polizeiverordnung vom 18. Juni 1839 über das verbot des auf dem rechten Kinzigufer von Herolz nach Schlüchtern über die Wiesen führenden Fuß- pfades.
5. Ipolizeiverordnung vom 4. April 1853 über das ge- iverbsmäßige Fabrizieren von Lehmsteinen auf den Elmäckern sowie das Graben und das Abholen von Lehm von den Elmäckern, Abtlg. der Gottesacker, an
anderen als den angewiesenen und abgegrenzten len.
^. Polizeiverordnung vom 4. Oktober 1853 über Viehhüten durch Kinder unter 14 Jahren.
7. Polizeiverordnung vom 8. Januar 1866 über Schlachten von Vieh auf den Straßen der Stadt.
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8. Polizeiverordnung vom 17. September 1868 über das versperren öffentlicher städtischer Plätze.
9. Polizeiverordnung vom 11. November 1876 über das Abfahren von Mistjauche und der Abort» und Kanal- reinigung zu bestimmten Tagesstunden.
10. Polizeiverordnung vom 24. Mai 1893 über dgs Baden im Thaler'schen Weiher (Kreisblatt Nr. 24/ 1893).
11. Polizeiverordnung vom 31. Januar 1894 über das Reiten und Fahren auf Promenadewegen (Kreisblatt Nr. 6/1894).
12. polizeiverordnung vom 14. August 1895 über das Reiten, Fahren und Viehtreiben über die Grabenstraße (Kreisblatt Nr. 34 von 1895).
13. polizeiverordnung vom 5. Juni 1896 über das Baden im Thaler'schen Weiher (Kreisblatt Nr. 24 von 1896).
14. Polizeiverordnung vom 6. Oktober 1914 über den Viehmarktverkehr in der Stadt Schlüchtern (Kreisblatt Nr. 56 von 1914).
§2.
Diese polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in der Schlüchterner Zeitung (Kreisamtsblatt) in Kraft.
Schlüchtern, den 21. Juni 1928.
Die Polizeiverwaltung: Gaenßlen.
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wird veröffentlicht mit dem hinzufügen, daß die Aufhebung der im § 1 unter lfd. Nr. 1, 2, 4 bis 8, 10, 11, 13 und 14 aufgeführten Drtspolizeiverordnungen erfolgt ist, weil sie durch Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches und des Feld- und Forstpolizeigesetzes sowie durch sonstige neuere Verordnungen überholt bezw. ersetzt sind. Handlungen der in den aufgehobenen Verordnungen bezeichneten Art sind nach wie vor mit Strafe bedroht. Die Verordnung unter lfd. Nr. 3 toajr aufzuheben, weil sie nur gegen einen bestimmten Kreis von Personen erlassen war. Rube- störender Lärm ist allgemein durch § 360 Ziffer 11 des R. Str. G. B. unter Strafe gestellt. AIs überflüssig aufgehoben sind nur die Verordnungen im § 1 lfd. Nr 9 u^ 12,. _......
' ^M li h ter y, den 12. Dezember 1928.
Die polizeiverwaltung: Gaenßlen.
Bekanntmachung.
Auf |*ie in der Schlüchterner Zeitung vom 20. Dezember 1928 vom Vorsitzenden des Kreisausschusses veröffentlichte Bekanntmachung vom 17. Dezember 1928 — I.-Nr. 13211 F. — betr. Wahl von Hebammen in die Kreishebammen- stelle wird nochmals hingewiesen.
Die wählerinnenliste über die bei der am 28. Februar 1929 stattfindenden Wahl von 2 Hebammen als Mitglieder und 2 weiteren als Stellvertreterinnen für die Kreishebam- menftelle wahlberechtigten Hebammen liegt in der Zeit vom 21. Dezember 1928 bis einschl. 3. Januar 1929 im Rathaus — Zimmer Nr. 1 — öffentlich aus.
Schlüchtern, den 20. Dezember 1928.
Der Magistrat: Gaenßlen.
Ein Fischkutter von dem Torpedoboot „Albatros" gerammt.
Wilhelmshaven, 21. Dezember. Nachts wurde der Wilhelmshavener Fischkutter „Merkur" von dem Torpedoboot „Albatros" gerammt und zum Sinken gebracht. Torpedoboot „Albatros" kehrte im Verbände seiner Torpedoboothalb- flottille von einer Uebung auf der Ostsee nach Wilhelmshaven zurück und traf auf der Fahrt zum Hafen auf den Kutter, der entgegen den Bestimmungen im Hauptsahrwaffer der Jade und unbeleuchtet vor Anker lag. Das Torpedoboot traf den Kutter so stark, daß das Schiff sofort unterging. Das Torpedoboot „Mbatros" begann sofort mit den Rettungsmatznahmen, konnte auch zwei Mann der Besatzung des Kutters, aber nicht mehr den Besitzer, den Fischer Wackermut, reiten. Das Torpedoboot hat kein Verschulden an dem Untergang des Fischkutters.
Heute Schiedsspruch im Konflikt der Eisenindustrie.
— Reichsinnenminister Seoering wird am Freitag nachmittag in Dortmund seinen Schiedsspruch im Konflikt der nordwestdcutschen Eisenindustrie fällen. Severing hat die Vertreter der drei Metallarbeiterverbände und die Arbeitgeberverbandsvertreter zur Entgegennahme des Schiedsspruchs auf Freitag vormittag 10 Uhr in das Dortmunder Rathaus eingeladen. Der Spruch wird Freitag nachmittag bekanntgegeben.
— Auf dem Essener Ehrenfriedhof wurde Donnerstag nachmittag das Denkmal für die am Karsamstag 1923 den französischen Kugeln zum Opfer gefallenen Angehörigen der Krupp'schen Werke in die Obhut der Stadt Essen übergeben.
— Jn der Kirche St. Tarlo am Torso, wo vor 50 Jahren Papst Pius XI. seine erste Messe zelebrierte, fand Donnerstag ein feierlicher Dankgottesdienst anläßlich des 50« jährigen Priesterjubiläums des Papstes statt.