Nr. 143
Gchlüchtemer Seitens
2. Blatt
Amtliche Bekanntmachungen.
Atadt Schlüchtern«
Ordnung,
betr.: die Erhebung einer Bierstener für Rechnung der Stadt Schlächtern.
Auf Grund bes § 15 des Reichsgesetzes über den Finanz- Mgleich in der Fassung des Gesetzes vom 9. April 1927 (R.6.BI. I Seite 91) und der §§ 13, 18 und 82 des Preu- Men Kommunalabgabengesetzes wird mit Zustimmung der Ztadtverordnetenversammlung für die Stadtgemeinde Schlüch- tern folgende Biersteuerordnung erlassen.
§ 1.
Der örtliche verbrauch des im Gemeindebezirk hergestellten und des in den Gemeindebezirk eingeführten Bieres unterliegt einer Steuer nach Maßgabe dieser Ordnung.
§ 2.
f Die Steuer beträgt 2,— 31M je Hektoliter.
h § 3.
Die Steuerpflicht tritt ein:
? a) für das im Gemeindebezirk hergestellte Bier, sobald er aus der herstellungsstätte in den freien Verkehr innerhalb des Gemeindebezirks gebracht ober in einen mit der herstellungsstätte verbundenen Ausschank überführt oder m der herstellungsstätte oder im Haushalt des Herstellers verbraucht wird,
s b) für das in den Gemeindebezirk eingeführte Bier mit dem Zeitpunkte der Einführung.
§4.
(1) Steuerfrei ist:
a) Bier, das als unbrauchbar in die im Gemeindebezirk gelegene herstellungsstätte zurückgenommen wird (sogenannte; Retourbier),
; b) Bier, das durch den Gemeindebezirk nur durchgeführt wird.
i (2) Für versteuertes Bier wird die Steuer zurückerstattet, wenn glaubhaft nachgewiesen wird,
a) daß es aus dem Gemeindebezirk ausgeführt worden ist, oder
b) daß es als unbrauchbar in die im Gemeindebezirk gelegene herstellungsstätte zurückgenommen worden ist.
§5 .
Steuerpflichtig ist:
a) im Falle des § 3a der Hersteller,
b) im Falle des § Zb der Einführer.
§6 .
Hersteller und Einführer, die Bier gewerbsmäßig in den Verkehr bringen, sind verpflichtet, die Eröffnung ihres Betriebes binnen 3 Tagen nach der Eröffnung bei der Steuer- behörde anzumelden. Inhaber von Betrieben, die bei Erlaß s dieser Steuerordnung bereits bestehen, haben den Betrieb binnen 3 Tagen nach der Veröffentlichung der Steuerord- "ung bei der Steuerbehörde anzumelden.
§ 7.
Die nach § 6 Anmeldepflichtigen haben Steuerbücher ; "ach einem von dem Gemeindevorstand vorgeschriebenen Muster über den Ein- und Ausgang steuerpflichtigen Bieres M führen und die Bücher jederzeit zur Einsicht der Auf- sichtsbeamtrn bereit zu halten, auf Erfordern auch der Steuerbehörde vorzulegen. Soweit der Ein- und Ausgang ! steuerpflichtigen Bieres auf Grund der Reichssteuergesetze m besonderen Steuerbüchern ausgezeichnet wird, oder soweit bie sonstigen Geschäftsbücher die für die Steuer auf örtlichen Verbrauch von Bier erforderlichen Angaben "ach Ansicht der Steuerbehörde hinreichend erkennen lassen, «ann die Steuerbehörde Befreiung von der Führung eines besonderen Steuerbuches gewähren.
,§ 8.
Die Betriebs- und Lagerräume der nach § 6 Anmelde- PlWigen. unterliegen der Steueraufsicht. Die Aufsichts- beamten sind befugt, die Räume zu diesem Zweck in den nblichen Geschäftsstunden zu betreten. Die Inhaber der Räume sind verpflichtet, den Beamten die zur ordnungsmäßi- gen Durchführung der Aufsichtsobliegenheiten erforderliche W ZU leisten oder leisten zu lassen.
§ 9.
(1) Die nach § 6 anmeldepflichtigen Hersteller von Bier Wen das während eines Kalenbermonats gemäß § 3a Istuerpflichtig gewordene Bier spätestens am 10. Tage des "achstfolgenden Monats der Steuerbehörde auf dem vom wemeindevorstand vorgeschriebenen Vordruck zur Versteu- erung anzumelden und die sich danach ergebende Steuer Michzeitig an die Steuerbusse zu entrichten.
(2) Ebenso haben die nach § 6 anmeldepflichtigen Ein- Wer von Bier das während eines Kalenbermonats gemäß 8 5b steuerpflichtig gewordene Bier spätestens am 10. Täge Oes nächstfolgenden Monats der Steuerbehörde auf dem Dom Gemeindevorstand vorgeschriebenen Vordruck zur Ver- !wuerung anzumelden und die sich danach ergebende Steuer Michzeitig an die Steuerkasse zu entrichten.
so) Die übrigen Steuerpflichtigen, die nicht gewerbsmäßig owr in den Verkehr bringen, haben die Rnmelbung bei der Steuerbehörde binnen 8 Tagen nach Eintritt der Steuer- P licht (8 3) zu bewirken und die sich ergebende Steuer Öleidpeitig an die Steuerkasse zu entrichten.
(4) In allen Fällen bedarf es eines Steuerbescheides nur, wenn die Steuerbehörde einen höheren als den von dem Steuerpflichtigen errechneten Steuerbetrug festsetzt. In bie= w Falle ist der Mehrbetrag sofort nach Erhalt der Fest- leßung zu zahlen. Erfolgt bis zum nächsten Abrechnungster- mm keine Beanstandung der eingereichten Steuerberechnung, o gilt sie als endgültige Veranlagung, für die die Rechts- Uittelfrist von diesem Abrechnungstage an zu laufen beginnt.
(5) Unterbleibt die Anmeldung, oder erstattet der Pflichtige die Anmeldung nicht rechtzeitig, oder kann er auf die Aufforderung der Steuerbehörde keine ausreichende 'Aufklärung für seine Angaben geben, oder verweigert er weitere Auskunft, so kann die Steuerbehörde den steuerpflichtigen Betrag, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, schätzen und die Steuer danach festsetzen.
§ w.
Wer, ohne Einführer im Sinne des § 5b zu sein, als Frachtführer, Verfrachter oder in ähnlicher Eigenschaft die Beförderung des von auswärts in den Gemeindebezirk eingeführten Bieres besorgt, ist verpflichtet, der Steuerbehörde über die von ihm besorgten Beförderungen nach näherer Vorschrift des Gemeindevorstandes Auskunft zu geben, auf Erfordern auch die zu den Sendungen gehörigen Begleitpapiere, Frachtbriefe usw. vorzuzeigen.
§ 11.
Die Steuerbehörde kann die Steuer in einzelnen Fällen aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise erlassen.
§ 12.
Die Vorschriften der §§ 101, 162, 168, 169, 170 Abs. 2, 173, 177, 180, 183, 191, 193, 196, 197 Abs. 1 und 2, 198, 199, 204 bis 208 und 210 Abs. 1 und 2 der Reichsabgabe- ordnung sind sinngemäß anzuwenden.
§ 13.
Den Steuerpflichtigen stehen gegen die Heranziehung zur Steuer die in den §§ 69 sf. des Kommunalabgabengesetzes geordneten Rechtsmittel zu.
§ 14.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Steu- erordnung und die vom Gemeindevorstand erlassenen Aus- sührungsbestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu dem nach dem Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 (R.G.Bl. I S. 44) und etwaigen späteren Aenderungen zulässigen Höchstmaß bestraft, sofern nicht nach sonstigen Gesetzen eine höhere Geldstrafe oder Freiheitsstrafe verwirkt ist.
§ 15.
Die Steuerordnung tritt mit dem 1. Ianuar 1929 in Kraft.
Schlächtern, den 3. November 1928.
Der Magistrat: Gaenßlen.
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Wird mit dem hinzufügen veröffentlicht, daß die vorstehende Biersteuerordnung durch Bescheid des Herrn Vorsitzenden des Bezirks-Ausschusses in Kassel vom 16. November 1928 — B. A. Nr. St. 340/28 — bis zum 31. März 1930 genehmigt worden ist.
Die Steuerordnung tritt am 1. Ianuar 1929 in Kraft. Schlächtern, dem 23. November 1-928.
Der Magistrat: Fenner.
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Vollversammlung der Industrie und Handelskammer.
Um Dienstag, den 20. November fand eine Vollversammlung der Geschäftsstelle hanau der Industrie- und Handelskammer Frankfurt a. M.-Hanau statt, in welcher die Wahl des Präsidiums der Geschäftsstelle für das Iahr 1929 vorgenommen wurde. Es wurden in das Präsidium gewählt bie4 Herren H. T. Deines als Präsident, Otto Zimmermann als 1. Vizepräsident und Dr. Werner Tanthal als 2. Vizepräsident.
Ferner wurde beschlossen, als Handelsgerichtsräte und Handelsrichter beim Landgericht Hanau für 1929 die z. Zt. amtierenden Herren wieder in Vorschlag zu bringen.
von den Beratungsgegenständen seien folgende hervorgehoben:
Ein Beschluß des Fachausschusses für Bankwesen beim Ausschuß für wirtschaftliche Verwaltung beim Reichsku- ratorium für Wirtschaftlichkeit gab der Geschäftsstelle Veranlassung, sich mit der Frage der Abschaffung des P o st k a r t e n s ch e & s zu beschäftigen. Eine bei einer großen Anzahl von Firmen des Bezirks veranstaltete Umfrage hat ergeben, daß wohl eine große Unzahl von Firmen an der Beibehaltung des Postkartenschecks kein Interesse hat und seine Abschaffung wünscht, weil er der Gefahr der Fälschung besonders ausgesetzt und im Gebrauch umständlich sei. Namentlich ist der postkartenscheck bei den Empfängern wenig beliebt. Immerhin wird bei kleineren Beträgen insbesondere im Einzelhandel vom postkartenscheck wegen der Ersparnis an Porto, Schreibarbeit und Schreibmaterial ziemlich viel Gebrauch gemacht. Die Geschäftsstelle beschloß, sich gegen eine Abschaffung des Postkartenschecks auszusprechen, weil er immerhin trotz der ihm anhaftenden Mängel viel benutzt wird, aber für die Schaffung eines einheitlichen genügend großen Formulars einzutreten.
Eine Anregung des Ausschusses für wirtschaftliche Verwaltung beim Neichskuratorium für Wirtschaftlichkeit veranlaßte die Geschäftsstelle ferner, die Frage zu unter- ■ suchen, ob eine Umlegung der Zahlungstermine i-p der Wirtschaft möglich und wünschenswert sei. E§ ist angeregt worden, die Zahlungstermine für Löhne und Gehälter in den einzelnen Branchen auf die verschiedenen Wochentage von Montag bis Freitag zu verteilen, um hierdurch einen Ausgleich der jetzigen Beschäftigungs- schwankungen im Warenhandel und im Geldverkehr her- beizuführen. Die von der Geschäftsstelle veranstalteten Erhebungen haben ergeben, daß einer derartigen Maßnahme erhebliche Bedenken entgegenstehen. Insbesondere wird der Montag und Dienstag als Lohnzahlungstag als durchaus ungeeignet bezeichnet. Ein nennenswerter Vorteil wird von einer Verlegung der Zahlungstermine weder für den Geldverkehr noch für den Warenhandel erwartet. Es wurde
infolgedessen beschlossen, sich gegen die vorgeschlagenen Maßnahmen auszusprechen.
Die Tarifberechnung der Reichsbahn auf der Strecke hanau-Bebra hat, wie Herr Max Wolf berichtete, insofern Anlaß zu Beschwerden gegeben, als die Reichsbahn ihrer Tarifberechnung die um 7 Klm. längere Strecke über Elm zugrunde legt, während die Strecke durch den seit 1914 benutzten Distelrasentunnel um die genannte Anzahl von Kilometern verkürzt ist. Die Reichsbahn begründet ihr Vorgehen mit der Notwendigkeit, die Baukosten des Distelrasentunnels wieder hereinzubrin- gen. Die Geschäftsstelle hat sich bisher vergeblich bemüht, die Reichsbahn zu einer Aenderung ihres Standpunktes zu veranlassen. Sie wird nunmehr versuchen, zahlenmäßige Unterlagen über die Belastung der Wirtschaft ihres Bezirks durch diese ihres Trachtens unberechtigte Maßnahme zu gewinnen, um die Dringlichkeit einer Abänderung des Standpunktes der Reichsbahn darzutun.
In den Kreisen des Einzelhandels wird vielfach über die Konkurrenz durch die sogenannten „A u t o l ä d e n" geklagt. Es handelt sich dabei um mit Ladeneinrichtungen versehene Automobile, von denen aus an das Publikum verkauft wird. Es wurde hierzu ein Urteil des Amtsgerichts hanau bekanntgegeben, wonach Autoläden der Wanderlagersteuer unterliegen.
Ueber die Gewerbesteuern in den größeren Gemeinden des Bezirks wurde Bericht erstattet.
Schließlich wurde ein Referat des Herrn Willy Lossow über die Einführung eines Befähigungsnachweises für den Einzelhandel, insbesondere den Lebensmittelhandel entgegengenommen. Obwohl anerkannt wurde, daß sich im Lebensmitteleinzelhandel zur Zeit zahlreiche Personen befinden, die infolge mangelnder Vorbildung nicht geeignet erscheinen zur Führung eines derartigen Geschäftes, konnte die Geschäftsstelle mit Rücksicht auf die bestehende Gewerbefreiheit die Einführung eines Befähigungsnachweises nicht befürworten. Sie beschloß aber, die in Betracht kommenden Stellen darauf hinzuweisen, daß es wünschenswert erscheint, daß nur Persönlichkeiten, die eine regelrechte kaufmännische Lehre im Lebensmitteleinzelhandel genossen haben, derartige Geschäfte eröffnen, da die Erfahrung gelehrt hat, daß andere Persönlichkeiten den Anforderungen zumeist nicht gewachsen sind.
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Kaninchenausstellung in Steinau.
Die am Samstag und Sonntag vom Kaninchenzuchtverein Steinau veranstaltete Kaninchenausstellung in der Turnhalle im Rathaus hatte eine sehr starke , Beschickung aufzuweisen. Dem jungen verein war es feit seiner Gründung im Iahre 1923 gelungen, in dieser verhältnismäßig kurzen Zeit zahl- reiche Anhänger der Kaninchenzucht,in seine Reihen aufzu- nehmen, um sich dann mit seinen Zielen ebenbürtig an die Seite anderer vereine des Verbandes zu stellen. Daß das stetige Interesse des Vereins der Erhaltung und Förderung der Kaninchenzucht gilt, beweist die fortwährende Fühlungnahme mit anderen Kreisvereinen, aus deren Mitte nun die Mitglieder bereitwilligst die Ausstellung durch Beschickung mit guten Zuchttieren gefördert und zum guten Gelingen beigetragen haben, von den verschiedensten Rassen und Züchtungen waren ca. 140 Tiere in vier Standreihen ausgestellt, die bei sehr zahlreichen Liebhabern und Besuchern aus Nah und Fern allgemeine Anerkennung fanden. Die Interessen der Aussteller sind heute nicht mehr hauptsächlich wie in den fleischarmen Kriegsjahren auf die Züchtung und Haltung von Fleischhasen, sondern vielmehr auf die Erzielung von schönen Fellen gerichtet, die je nach der Art einen einträglichen Wert darstellen und in der Rauchwarenbranche gute Verwendung finden. In dieser Beziehung war in den Käfigen manches Tier mit schönem Fell zu sehen. Zur Beurteilung und Prämiierung der ausgestellten Kaninchen war Herr A. Göthe aus Großauheim gewonnen worden, der der Obwaltung seines Amtes mit folgenden Resultaten Ausdruck gab:
Angora: Ehrenpreis, einen 1. und drei 2. Preise Ad. Engelhardt-Steinau- einen 1. und 3. pr. W. Hauke-Steinau- je einen 3. pr. K. Blum-Steinau, Fr. Lotz-Steinau, L. 5i- mon-Sterbfritz, I. Schreiber-Breitenbach. Hermelin: 1. pr. A. Fuchs-Gelnhausen. T Hinchilla: 1. u. 2. pr. A. Engelhardt-Steinau; je einen 3. pr. Gg. Ruppert-Steinau, N. Monz-Steinau, hch. Müller-Steinau; h. Vogel-Steinau; Ehrenpreis h. Beier-Steinau,' 1. pr. W. Hauke-Steinau' lob. Anerkg. K. Blum-Steinau,' je einen 2. pr. I. Adam und L. Basermann-Schlüchtern: weitere preise fallen nach Gelnhausen. Belg. Riesen: Siegerpreis und lob. Anerkg. Fr. Eckhardt-Schlüchtern,' zwei 1. preise K. Keim- Niederzell' 3. pr. hrch. Euler I. Steinau. Weiße Rie- sen: Ehrenpreis K. Weitzel-Steinau sowie 1. u. 3. Pr.; 1. pr. A. Müller-Ulmbach' Siegerpreis h. Seipel-Ulmbach; zwei 2. pr. h. Heid-Ulmbach,' je einen- 5. pr. E. Herber- Ulmbach, H. Pappert-Ulmbach,' lob. Anerkg. E. Herber- Ulmbach, h. Beier-Steinau. Deutsche Riesenscheck: Ehrenpreis und 3. pr. I. Eberhardt-Steinau, weitere 3. preise I. Amend-Steinau, h. Luler II. Steinau, G. Ruppert- Steinau. Franz. Widder: einen 1. pr. und lob. Anerkg. G. Herzog-Mottgers,' zwei 2. Pr. A. Keßler-Mott- gers; 3. pr. A. Sperzel-Mottgers,' weitere Preise fallen nach Meerholz. Franz. Silber: einen lv 2. u. 3. pr. und lob. Anerkg. p. Llacher-Ulmbach' einen 1. pr. h. Bensch-Steinau,' einen 3. pr. E. Herber-Ulmbach. Blaue Wiener: 1. Pr. A. Keßlex-Mottgers. Marburger Feh: 1. pr. A. Fuchs-Gelnhausen, 2. pr. H. Roth-Sterb- fritz. Hasenkaninchen: 2. pr. 3. Ullrich-Steinau. Kleinsilberkaninchen: einen 1. u. 2. Pr. W. Koh- l^nbusch-Zchlüchtern,' je einen 2. pr. L. Basermann u. ph. Grth-Schlüchtern, je einen 3. Pr. G. Kreß u. H. Müller II. Steinau; Ehrenpr. u. 1. pr. W. Dietz-Meerholz.