Kr. 141 (1. Blatt)
Samstag, den 24. November 1928
80. Jahrg.
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Amtliche Bekanntmachungen.
LandraksaMk.
I .-Nr. 10167. von Reichs wegen findet am 1. Dezember d. Is. eine Viehzählung statt, die sich auf Pferde (ohne Militärpferde), Maultiere, Maulesel und Esel, Rind- vieh, Schafe, Schweine, Stegen, Federvieh und Bienenstöcke erstreckt. Mit dieser Zählung ist gleichzeitig eine Ermittlung der in den einzelnen Orten vorhandenen Hunde aller Art verbunden. Die Ermittelung soll aber nicht im Wege der Zahlung stattfinden. Die Gesamtzahl der Hunde soll vielmehr auf der Vorderseite der Gemeindeliste, bei den Orten, wo sie feststeht, auf Grund der vorhandenen Unterlagen, sonst aber schätzungsweise angegeben werden.
3n Preußen werden außerdem noch die Kaninchen miterhoben. Ferner wird aus besonderem zucht- und viehwirt- schaftlichen Interesse in Preußen die Viehzählung bei den Pferden, Kälbern, Schafen, Schweinen und Hühnern durch Zusatzfragen erweitert.
Es liegt im dringenden Interesse der Ueichs- und Staatsverwaltungen, durch die Viehzählung einen Aufschluß über den wirklichen Stand und den Entwickelungsgrad der Vieh- wirtschaft in allen Teilen des Landes im vergleich mit den Vorjahren zu erlangen.
Da das Ergebnis einer Zählung die einzige amtliche Quelle ist, nach der der Stand der Viehzucht im Zusammenhang mit der allgemeinen Wirtschaftslage auch von der Geffentlichkeit richtig beurteilt werden kann, so müssen sämtliche an der Zahlung beteiligten Behörden mit besonderem Nachdruck auf die sorgfältige Ausführung der Zählung an den einzelnen Orten hinwirken, um durch die vollständige Erfassung des Viehbestandes ein zuverlässiges amtliches Ergebnis zu gewinnen.
Die näheren Anweisungen enthalten die den Herren Bürgermeistern und Gutsvorstehern zugehenden Formulare zu den Zählbezakslisten n und den Gemeindelisten E. *f*. iem Inhalt dieser Anweisungen und der Formulare Woll n öie Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher sich alsbald eingehend vertraut machen und wegen der Ausführung der Zählung das Weitere veranlassen. Insbesondere ist rechtzeitig eine ausreichende Zahl Zähler zu bestimmen, die in gemeinsamer Besprechung mit dem Vordruck in der Zählbezirksliste und der Anweisung für die Zähler bekannt zu machen sind. Indem ich die Herren Bürgermeister und Gutrvorsteher auf die Anweisung für die Behörden vom M. Oktober 1928 B § 3, Ziffer 3 und 4 (siehe Rückseite wr Gemeindeliste) besonders Hinweise, ersuche ich auch die Zähler zur Beachtung der Bestimmungen in der Anweisung für die Zähler unter 8, Ziffer 9—16 (siehe Rückseite der Zählbezirksliste) ganz besonders anzuhalten. Besonderes Augenmerk ist auf die Einträge in den Spalten 20, 22, 24—26, 35—37, 39—41, 52 und 54—56 der Zählbezirks- W mit Rücksicht auf ihre zuchtwirtschaftliche Bedeutung M richten.
Ein etwaiger Mehrbedarf an Formularen ist rechtzeitig anzumelden.
Die sorgfältig aufgestellten Zähllisten sind vollzählig und lobaldwiemöglich, späte stensaberzum 7. D e - Zember d. Is. hierher einzureichen und zwar die Zähl- bezirkslisten in zweifacher (Ur- und Reinschrift) und die memeindelisten in einfacher Ausfertigung. Der für die ^lnsendung der Zählpa piere festgesetzte Ter- Min darf nicht überschritten werden,da der Zusammenstellung und Nachprüfung der Li- hier nur wenige Tage zur Verfügung itehen.
. Die zweiten ZählerlistM ersuche ich dem Landjägerei- eeamten auf Verlangen zwecks Nachprüfung auszuhän- mgen und ihn dabei gleich auf etwaige Ungenauigkeiten aufmerksam zu machen. Die Listen werden nach Gebrauch ulrbald zurückgegeben werden.
Schlüchtern, den 20. November 1928.
Der Landrat: Dr. Müller.
il .-Nr. 10226. Im Anschluß an meine Verfügung vom Mutigen Tage — Nr. 10167 —, betreffend Viehzählung p i. Dezember d. Is., weise ich noch besonders darauf daß die Zählung auf Grund der Bundesratsverordnun- S-n vom 18. Iuli 1912 (Zentralbl. f. d. V. R. 5. 587) Jub oom 30. Ianuar 1917 (R. G. Bl. S. 81) erfolgt, und W derjenige, der vorsätzlich eine Anzeige, zu der er auf "Und dieser Verordnungen aufgefordert wird, nicht er= Wet oder über seinen Viehbestand wissentlich unrichtige ^er unvollständige Angaben macht, mit Gefängnis bis zu /Sonaten oder mit Geldstrafe bis zu 10000 vRM bestraft auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen mden ist, im Urteil für den Staat verfallen erklärt werden, tüer mache ich daraus aufmerksam, daß die in den Zähl- ^irlrslisten aufgenommenen Angaben über den Viehbesitz " einzelnen Haushaltungen nicht für Zwecke der Steuer-
Veranlagung verwendet werden dürfen. Ueber diese Angaben ist vielmehr das Amtsgeheimnis zu wahren. Ihre Benutzung für die Aufbringung der Viehseuchen-Entschä- digungen ist jedoch zulässig, da diese nicht als $teuer= Veranlagung gilt.
Ich ersuche die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher, für geeignete Bekanntgabe Sorge zu tragen, auch die Zähler
anzuweisen, die Einwohner ihrer Zählbezirke auf Bestimmungen besonders aufmerksam zu machen.
Schlüchtern, den 20. November 1928.
Der Landrat: Dr. Müller.
diese
I.-Nr. 10248. Diejenigen Herren Bürgermeister, welche noch mit der Erledigung meiner Verfügung vom 2. d. Mts. — I.-Nr. 9575 — Schlüchterner Zeitung Nr. 133 —, betr. Beantragung von Staatsbeihilfen für die ländlichen Fortbildungsschulen, im Rückstände sind, werden an deren baldige Erledigung erinnert.
Schlüchtern, den 22. November 1928.
Der Landrat. I. v..' Schultheis.
I.-Nr. 10237. Bezugnehmend auf die in der Schlüch- terner Zeitung Nr. 9 von 1928 veröffentlichte Bekanntmachung des Herrn Regierungs-Präsidenten zu Kassel vom 28. August d. Is. mache ich darauf aufmerksam, daß nunmehr die neue Gesellenprüfungsordnung für das Schornsteinfegerhandwerk in der Zeit vom 26. November bis eijnschließlich 9. Dezember d. Is. während der Dienststunden im Landratsamt — Zimmer Nr. 3 — zur Einsichtnahme ausliegt.
Schlüchtern, den 22. November 1928.
Der Landrat. I. v.: Schultheis.
Bekanntmachung
(B. A. W. 193 II Schlüchtern.)
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, Die Win-. der, Lehrers Kikola.^ AMst^, a».ui Mark-* ■ .-eb. Schomann und Katharina Elise Schäfer in Uttrichs- > hausen, Kreis Schlüchtern haben auf Grund des § 186 des Wassergesetzes vom 7. April 1913 (G. $. S. 53) beantragt, folgende Wasserrechte für sie in das Wasserbuch einzutragen:
1. das Wasser des Schmidtwassers Parzelle 263 zwischen Parzelle 332 und 342 Kartenbl. A Gemarkung Uttrichshausen mit Ausnahme des zum Fischleben erforderlichen abzuleiten um es zum Antrieb eines oberschlächtigen Wasserrades und Betrieb der Dorfmühle Parzelle 457, Ktbl. A.
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Gemarkung Uttrichshausen zu gebrauchen,'
2. das gemäß 1) abgeleitete und gebrauchte Wasser zwischen Parzelle 335 und 264 wieder in das Schmidtwasser einzuleiten-
3. das Wasser des Schmidtwassers zwischen Parzelle 332 und 342 durch ein festes Wehr soweit aufzustauen, wie es zum Mühlenbetrieb der Dorfmühle notwendig ist.
Die zur Begründung des beanspruchten Rechts beigebrachten Unterlagen können während der Dienststunden im Geschäftszimmer des Bürgermeisteramtes in Uttrichshausen eingesehen werden.
Widersprüche gegen das beantragte Recht sind binnen 6 Wochen, endigend am 29. Dezember 1928 bei dem Bezirksausschuß in Kassel (Regierungsgebäude) schriftlich unter Angabe obiger Geschäftsnummer anzubringen. Die Widersprüche sind zu begründen, wobei anzugeben ist, aus welche Rechte sie sich stützen.
Nach Ablauf der Frist erfolgt die Eintragung des Rechts in das Wasserbuch mit der Wirkung, daß sie gegenüber denjenigen, die innerhalb der Frist keinen Widerspruch erhoben haben, bis zum Beweise des Gegenteils als richtig gilt, soweit sie nicht mit dem Grundbuch im Widerspruch steht.
Kassel, den 14. November 1928.
Namens des Bezirksausschusses. (Wasserbuchbehörde)
Der Vorsitzende. I. v.: gez. Bickell.
Stadt Schlüchtern.
Bekanntmachung.
Auf Grund des Artikels I der Verordnung über Sonntagsruhe im Handelsgewerbe vom 5. Februar 1919 (R/ G. Bl. S. 176) und der Ermächtigung des Herrn Regierungs- Präsidenten in Kassel wird die Offenhaltung der Ladengeschäfte wie folgt gestattet:
am Sonntag, den 2. Dezember 1928 von 13 bis 16 Uhr nachmittags)
am Sonntag, den 9. Dezember 1 928 von 13 bis 18 Uhr (1—6 Uhr nachmittags)
am Sonntag, den 1 6. und Sonntag, den 23. Dezember 1 928 von 12 bis 18 Uhr (6 Uhr nachmittags).
Schlüchtern, den 22. November 1928.
Die Polizeiverwaltung: I. V.: Senner.
Stadt Steinau.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 8 des Gesetzes über den Verkehr mit Lebensmittel und Bedarfsgegenständen (Lebensmittelgesetz) vom 5. Iuli 1927 (R. G. BL I S. 134) haben wir die Herren Medizinalrat Dr. Kersten, Veterinärrat Dr. Reich, Nahrungsmittelchemiker Dr. Braunmüller — öffentlichen Untersuchungsamt Hanau — als unseren Sachverständigen ermächtigt, zum Schutze der Lebensrnittel gegen Verunreinigungen oder Uebertragung von Krankheitserregern vorläufig Anordnungen zu treffen oder beanstandete Lebens- mittel vorläufig zu beschlagnahmen.
Steinau, den 20. November 1928.
Die Polizeiverwaltung: weitzel.
Bekanntmachung.
Zufolge Ermächtigung des ^herrn Regierungs-Präsidenten zu Kassel, wird an den drei letzten Sonntagen vor Weihnachten und zwar am 9. Dezember bis zu 5 Stunden und am 16. und 23. Dezember bis zu 8 Stunden — jedoch nicht über 18 Uhr (6 Uhr) hinaus — der Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen freigegeben und gleichzeitig die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern mit der Maßgabe zugelassech daß die für den Hauptgottesdienst festgesetzte Pause einzuhalten ist.
Schlüchtern, den 16. November 1928.
Der Landrat. I. v.: .gez. Schultheis.
wird hiermit veröffentlicht.
Steinau, den 20. November 1928.
Die Polizeiverwaltung: Weitzel.
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Deutschlands Entschadigungsleistungen.
Köln, 23. 11. (WB) In der „Kölnischen Zeitung" wird
vo-t französischen Minister für öffentliche Arbeiten, Forgeot, in der Kammersitzung vom 20. November dieses Iahres aufgestellten Behauptung, daß Frankreich den Wiederaufbau der zerstörten Gebiete aus eigenen Kräften habe durchführen müssen, weil Deutschland zu lange seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, ausgeführt.
Diese Behauptung, die wiederholt von führenden Staatsmännern vorgebracht worden ist, steht mit den Tatsachen in Widerspruch. Deutschland hat, was. von keiner Seite bestritten wird, bis auf den heutigen Tag sehr erhebliche Entschädigungszahlungen geleistet. Legt man die niedrigste mögliche Berechnung, nämlich die Gutschriften des Wieder- Herstellungsausschusses zugrunde, so betragen die deutschen Leistungen einschließlich der Daweszahlungen rund 15 Milliarden Mark. Dieser Betrag umfaßt jedoch keinesfalls die gesamten deutschen Leistungen, da in der Gutschrifts- rechnung des Wiederherstellungsausschusses ganze Gruppen von Leistungen fehlen. Nach den von deutscher Seite angestellten Berechnungen sind bisher rund 50 Milliarden Mark geleistet worden. Das Institute of Lconomies hat die deutschen Leistungen im Iahre 1922 mit 25,8 Milliarden Mark bewertet. hierzu kommen die in den Iahren 1923 bis 1928 bewirkten weiteren Leistungen im Betrage von rund sieben Milliarden Mark, sodatz die Gesamtleistungen Deutschlands nach den Beregnungen dieses neutralen wissenschaftlichen Instituts 32,8 Milliarden Mark betragen.
Legt man aber selbst die niedrigste mögliche Zahl von 15 Milliarden Mark zugrunde, so hätte Frankreich hiervon rund die Hälfte, also 7,5 Milliarden Mark, erhalten. Die Wiederaufbaukosten sind in der Sitzung der Kammer vom 20. November 1928 mit 83,6 Milliarden Francs, gleich 13,5 Milliarden Mark, beziffert worden. Frankreich hat also nach diesen Berechnungen des Wiederherstellungsausschusses von Deutschland erheblich mehr als die Hälfte seiner Wiederaufbaukosten erhalten. Geht man von den durchaus zuverlässigen Berechnungen der Institutes of Economics aus, so hat Frankreich über 16 Milliarden Mark, also mehr als 'den Gesamtbetrag seiner Wiederaufbaukosten erhalten, wenn die Entschädigungsleistungen nicht zum Wiederaufbau der zerstörten Gebiete, sondern zu anderen Zwecken verwendet worden sind, so trifft die Verantwortung hierfür lediglich die französische Regierung. Es ist bekannt, daß Deutschland vor dem Inkrafttreten des Dawesplanes wiederholt Angebote für den Wiederaufbau der zerstörten Gebiete gemacht hat. Frankreich hat diese Angebote jedoch zurückgewiesen. — Die Frage der deutschen Vorleistungen gewinnt besondere Bedeutung angesichts der Tatsache, daß die französische Regierung bei der Endlösung von Deutschland einen. Betrag zu erhalten wünscht, der außer den Zahlungen für die interalliierten Schulden noch eine angemessene'Entschädigung für die Wiederaufbaukosten enthalt. Die Behauptung, daß Deutschland allzu lange seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, kann unter diesen Umstünden nicht unwidersprochen bleiben.